Revision wegen Betrug/Unterschlagung: Teilaufhebung, Freisprüche und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 106/52
- Datum
- 06.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Besetzung eines Richterpostens verletzt nicht automatisch § 226, § 38 StPO, wenn der bereits verhandelte Teil unter der neuen Besetzung wiederholt und die Hauptverhandlung sonst ordnungsgemäß geführt wird.
Eine Rüge, dass Gegenbeweise nicht berücksichtigt worden seien, ist nur sachgerecht, wenn die Revision konkret und substanziiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen vom Gericht übergangen wurden; bloße Angriffe auf die freie Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich unbeachtlich.
Unterschlagung setzt Erwerb des Eigentums oder eine Vermögenssphäre des Täters voraus; war der Angeklagte lediglich Durchgangsempfänger oder zur Weitergabe verpflichtet, kommt Unterschlagung nicht in Betracht.
Das bloße Verschweigen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse begründet keinen Betrug (§ 263 StGB); Täuschung erfordert ein aktives, irreführendes Verhalten oder die Offenbarung unwahrer Tatsachen.
Bei unklaren Eigentumsverhältnissen oder möglichen alternativen Deliktskonstellationen (z. B. Untreue) ist eine Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung und neuen Entscheidung erforderlich; bei eindeutiger Rechtslage kann das Revisionsgericht selbst freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 29. Mai 1951
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 29. Mai 1951, soweit ██ ████ der Angeklagte ████ ██ in den Fällen I 6, I 14a und 35 verurteilt worden ist, aufgehoben.
In den Fällen I 6, I 14a und 35 wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung der Entschädigungsansprüche, ferner zur Bildung des Gesamtstrafausspruchs und zur Entscheidung hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Mehrfachverurteilung, unter anderem wegen Betrugs in 29 Fällen, derunter eines besonders schweren Falls, zu Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Zwar ist nach Beginn der Hauptverhandlung der zunächst teilnehmende Landrichter ███ durch den Gerichtsassessor ersetzt worden. Ein Verstoß gegen § 226, § 38 StPO liegt jedoch nicht vor, denn der bereits verhandelte Teil der Verhandlung ist unter der neuen Besetzung wiederholt und im Übrigen die Hauptverhandlung ordnungsmäßig geführt worden.
2. Die weitere Behauptung der Revision, § 160 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, weil Gegenbeweise des Angeklagten nicht berücksichtigt worden seien, enthält keine Angaben über die Tatsachen, denen der Verfahrensmangel zugrunde liegen soll. Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass kein Beweisantrag gestellt worden ist. Der Sachverhalt drängte dem Gericht die Ausdehnung der Beweiserhebung nicht auf.
Soweit sich die Rüge dagegen, die Gegenbeweise seien nicht berücksichtigt worden, gegen die Beweiswürdigung richtet, ist sie als unbeachtlich zu behandeln, weil diese der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.
II.
Dagegen gibt das Urteil hinsichtlich der Anwendung des sachlichen Rechts auf die für erwiesen erachteten Taten mehrfach Anlass zu Bedenken.
1. Solche bestehen in folgenden Fällen:
a) (Fall I 6 des Urteils)
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines Vergehens der Unterschlagung zum Schaden der Firma ████ schuldig gemacht, beruht auf Rechtsirrtum, da er von ████ als Durchgangsempfänger ein zu lieferndes Radio erhalten hat, das nach dem Willen der Vertragsparteien weitergegeben werden sollte. Grund des Durchgangserwerbs ist, dass der Angeklagte das Eigentum an der Sache nicht erlangt hat. Die Sache ist ihm nur zur Weitergabe überlassen worden. An Unterschlagung kann bei dem gegebenen Sachverhalt nicht gedacht werden. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine weitere Sachaufklärung zugunsten des Angeklagten ergeben könnte, war das Revisionsgericht in der Lage, die Entscheidung durch Freispruch selbst zu treffen.
b) (Fall I 9 des Urteils)
Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil des Polstermöbelfabrikanten ████ nicht. Der allgemeine Hinweis in den Gründen, der Angeklagte habe es verstanden, durch falsche Lieferungsangaben an ████ einzuwirken und diesen zu täuschen, genügt nicht.
Es sind keine Tatsachen angegeben, aus denen sich ergibt, wodurch der Angeklagte den ████ getäuscht hat. Sollten die Straftaten des Angeklagten die Unterdrückung von Rechnungen des ████ betreffen, so musste sie das Urteil entnehmen, aus denen eine Verpflichtung des ████ zur Offenbarung seiner geschäftlichen Verhältnisse hervorgeht. Da nicht dargetan ist, dass er bei Vertragsabschluss bewusst unrichtige Angaben über wesentliche Tatsachen gemacht hat, kann in seinem bloßen Verschweigen seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB nicht erblickt werden (vgl. RGSt 70, 151).
Nach näherer Untersuchung könnte sich ergeben, dass der Angeklagte die von ████ gelieferten Möbel einvernehmlich weiterverkauft und der Angeklagte auf Grund seiner Beziehungen zu ██ Geld zu zahlen hatte. Die Verurteilung wegen Betrugs kann daher nicht aufrechterhalten werden. Die Klärung muss bei der insoweit erforderlichen neuen Verhandlung nachgeholt werden.
c) (Fall I 14a des Urteils)
Soweit der Angeklagte wegen Darlehensbetrugs in Höhe von 246 DM verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Dagegen ist der Schuldspruch wegen Unterschlagung der von dem Leutnant ████ an den Angeklagten zu leistenden Zahlung von 1100 DM nicht haltbar. Aus dem Inhalt der Urteilsgründe ist das Geld dem Angeklagten nicht übereignet worden, sondern es handelt sich um fremdes Geld. Soweit scheidet § 246 StGB aus.
Es ist nicht erkennbar, dass sich durch weitere Aufklärung eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten ergeben könnte. Der Angeklagte war daher in diesem Fall freizusprechen.
d) (Fall I 34 des Urteils)
Nach den Feststellungen sollte der Angeklagte mit den ihm von ██████ eingehandigten 3000 DM den Kaufpreis für ein Radio bezahlen. Der Angeklagte hat das Geld als Bevollmächtigter in Empfang genommen. Er hat den Betrag nicht an ██████ zurückgegeben, sondern für sich verwendet.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung gibt bei völlig unzureichender Begründung Anlass zu Zweifeln, ob die Strafkammer von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Über die Verwendung des von dem Angeklagten verbrauchten Geldes ist im Urteil nichts gesagt. Der Ausdruck, der Angeklagte habe das Geld von ██████ als Vorauszahlung erhalten, deutet darauf hin, dass er es nicht als bloßer Bote weiterzugeben hatte, sondern dass ihm das Eigentum daran übertragen worden ist. Dasselbe wird erst recht für die Zahlung gelten müssen, weil die Serganten nur ihn als Vertragsgegner ansahen. Die Annahme einer Unterschlagung begegnet daher Bedenken.
Die Eigentumsfrage ist nach der Prüfung und Rückgabe der Sache zu entscheiden. Außerdem ist zu untersuchen, ob nicht etwa ein Verhältnis im Sinne des § 266 StGB in Betracht kommt. Da der festgestellte Sachverhalt dem Revisionsgericht keine Möglichkeit einer zuverlässigen Nachprüfung bietet, musste das Urteil in diesen Punkten aufgehoben werden.
Die Lieferung von Spielwaren durch ██████, die der Angeklagte angenommen hat, ist in der rechtlichen Beurteilung des Urteils übergangen. Insoweit ist das Verfahren noch anhängig.
e) (Fall I 35 des Urteils)
Der Schuldspruch wegen Unterschlagung ist nicht sicher begründet.
Der Angeklagte kann wegen Unterschlagung nur verurteilt werden, wenn das von ████ als Vorauszahlung für das bestellte Rundfunkgerät übergebene Geld nicht in sein Eigentum übergegangen ist. Das Urteil äußert sich dazu nicht. Aus dem Zusammenhang der Gründe ergibt sich jedoch, dass die Vorauszahlung nicht die Eigentumsübertragung bezweckte, sondern nur eine Sicherung für die Lieferung des Geräts darstellte. Die Annahme einer Unterschlagung ist daher nicht gerechtfertigt.
Die Annahme einer Untreue auf Grund einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, weil es sich nur um die Erfüllung eines einzelnen Vertrags handelt, nicht um eine darüber hinausgehende Treupflicht oder einen Pflichtenkreis (vgl. RGSt 69, 58; 69, 146; 73, 299), ist ebensowenig vertretbar. Da einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nichts entgegensteht, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
2. Die weiteren Gründe des Urteils zu diesen Fällen lassen nicht erkennen, ob der geschädigte ████ dem Angeklagten das Eigentum an den 87,50 DM übertragen hat oder ob es sich für diesen um fremdes Geld handelte. Der Hinweis, der Angeklagte habe keinen rechtmäßigen Anspruch auf das Geld gehabt, er sei verpflichtet gewesen, es weiterzugeben, ist nicht geeignet, die Verurteilung wegen Unterschlagung zu rechtfertigen. Die Verurteilung des Angeklagten beruht vielmehr auf einer nur schuldrechtlichen Verpflichtung.
Der Sachverhalt bedarf weiterer Aufklärung.
III.
Dagegen führt die weitergehende Revision nicht zum Erfolg, insbesondere die Verurteilung in den Fällen 7, 25, 17 und 21 an. Doch kann sie nicht durchdringen.
a) (Fall I 7 des Urteils)
Die Feststellungen tragen den inneren Tatbestand des Betrugs. Der Angeklagte hat durch die bewusste unwahre Erklärung, die von ihm übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft sei nur eine Formsache, er werde in zwei Wochen das Geld zurückzahlen, den ████ getäuscht. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines Vermögensschadens, beruhend auf der durch Täuschung herbeigeführten Überzeugung einer rechtlichen Verbindlichkeit, bejaht. Diese bestand in der Gefährdung des Vermögens der Bürgen, von denen jederzeit Zahlung verlangt werden konnte, nur nicht von dem vermögenslosen Angeklagten im Zeitpunkt der Tat.
b) (Fall I 15 des Urteils)
Der Umstand, dass hier das von ████ zurückgegebene Geld wieder überlassen worden ist, schließt vollendeten Betrug nicht aus. Das Landgericht hat zutreffend darin gesehen, dass der betrügerisch erlangte Kredit durch die betrügerische, aber nicht ernst gemeinte Zusicherung der Rückzahlung in zwei Wochen und die Verrechnung der Zahlung auf die Bürgschaftsschuld getilgt worden ist.
c) (Fall I 17 des Urteils)
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Polstermöbelfabrikanten ███████ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Zusicherung des Angeklagten, er werde die von ████ gelieferten Möbel weiterverkaufen und die Erlöse zur Tilgung der Kaufpreisschuld verwenden, war geeignet, die Lieferanten zu weiteren Lieferungen zu veranlassen. Der Angeklagte hat einen Teil hiervon seiner vorgetäuschten Kreditwürdigkeit entsprechend zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Die weiteren Teile hat er für sich verbraucht.
Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Annahme eines besonders schweren Falls. Im Wesentlichen ist es Sache des Tatrichters, über die Voraussetzungen des § 263 Abs. 4 StGB zu befinden (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1951 - 1 StR 594/51). Anhaltspunkte dafür, dass er in seiner Entscheidung von Irrtum beeinflusst gewesen sei, sind nicht erkennbar. Die Strafkammer hat die Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten eingehend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreiche. Dabei hat sie den erheblichen Gesamtvermögensschaden berücksichtigt, den ███ durch das Vorgehen des Angeklagten erlitten hat, desgleichen die weitere als besonders schwerwiegend empfundene Tatsache, dass der Angeklagte in Monatsraten gezahlt hat.
d) (Fall I 20 und 21 des Urteils)
Der Angeklagte hat seine Stieftochter durch die bewusste unwahre Erklärung, die Übernahme einer Bürgschaft für ihn sei nur eine Formsache, er werde die Schuld in Kürze begleichen, zur Übernahme von Bürgschaften veranlasst. Der Umstand, dass die beiden Gläubigerinnen sich nicht an den Angeklagten hielten, schließt den durch die erhebliche Vermögensgefährdung eingetretenen Vermögensschaden nicht aus.
Die Strafkammer hat zu Recht die von vornherein erkannten Aussichtslosigkeit einer Rückzahlung und die Gefährdung der Bürgen ohne Rechtsirrtum als vollendeten Betrug gewertet.
e) In den Fällen I 13 und I 2 könnten neben den von der Strafkammer bejahten Straftaten Betrug und Unterschlagung noch Untreue in Betracht kommen.
Indes ist der Angeklagte durch diesen Gesichtspunkt nicht beschwert. Die Zurückverweisung der Sache ist daher nicht erforderlich.
In allen übrigen, im Einzelnen nicht aufgeführten Fällen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Sie war daher, abgesehen von den unter II. 1. aufgeführten Fällen, zu verwerfen.
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