Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 143/51
Datum
21.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt und revidierten das Urteil. Der BGH hebt die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs auf und verweist die Sache zur weiteren Feststellung des inneren Tatvorsatzes an das Landgericht zurück, weil konkrete Feststellungen zur Vermögensschädigungsabsicht fehlen. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt bleibt bestehen. Die Revision ist damit teilweise stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt neben Täuschung und dem Vorsatz, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, zusätzlich das Bewusstsein voraus, eine Vermögensschädigung herbeiführen zu wollen oder diese mindestens billigend in Kauf zu nehmen.

2

Wer einen stillen Teilhaber zur Beteiligung bewegen will, ist verpflichtet, wesentliche finanzielle Verhältnisse offen zu legen; das Verschweigen von Verbindlichkeiten und die unwahre Zusicherung, dass keine weiteren Verbindlichkeiten bestünden, stellt eine Täuschungshandlung dar.

3

Eine durch Täuschung veranlasste Vermögensverfügung (z.B. die Leistung einer Einlage) begründet Vermögensschädigung, wenn bestehende Verbindlichkeiten den Wert der Rückforderungsansprüche mindern; ein späterer Teilrückgewinn berührt die bereits eingetretene Schädigung nicht.

4

Zur Feststellung des Vorsatzes zur Vermögensschädigung sind konkrete kriminalstatistischen Feststellungen darüber erforderlich, welche Vorstellung die Täter bezüglich Erhaltung der Einlage oder möglicher Gewinnauszahlungen hatten; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung wegen Betruges nicht tragfähig.

5

Die rechtswidrige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass die Erklärung vor einer zur Abnahme zuständigen Stelle im Rahmen eines Verfahrens erfolgt und die Unwahrheit dem Erklärenden bewusst war.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Fellner Henri Karl [REDACTED], geboren am [REDACTED],

2.) die Chauffeurin Henriette [REDACTED], geboren am [REDACTED],

wegen Betrugs u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Aly, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer,

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt sind, und gegenüber Henri [REDACTED] im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Henri [REDACTED] wird im Übrigen verworfen.

Gründe

Das Landgericht in Hamburg hat mit Urteil vom 18. Januar 1951 die Angeklagten verurteilt und zwar den Angeklagten Henri [REDACTED] unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges, wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen Verstrickungsbruches in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis, die Angeklagte Henriette [REDACTED] unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges zu sechs Wochen Gefängnis.

Mit ihrer Revision rügen beide Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts.

Henri [REDACTED] hat zwar Revision eingelegt, soweit er verurteilt worden ist. Aus den Anträgen und der Begründung seiner Revision geht jedoch hervor, dass er das Urteil hinsichtlich des Verstrickungsbruches nicht angreift. Er beschränkt demnach in zulässiger Weise die Revision auf die Verurteilung wegen Betruges und falscher Versicherung an Eides Statt. Der Verteidiger ist nach der ihm erteilten Vollmacht hierzu ermächtigt.

I. Betrug. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten durch das Verschweigen der Forderung in Höhe von 6.000 DM (Henriette [REDACTED]) bzw. durch die Nichtangabe von Lieferantenschulden in Höhe von 3.000 DM (Henri [REDACTED]) sowie durch die unrichtige Bilanzaufstellung und die unwahre Zusicherung in dem am 12. Oktober 1949 abgeschlossenen Vertrag, dass weitere Verbindlichkeiten nicht bestünden, den Zeugen [REDACTED] und zur Beteiligung mit einer Einlage von 5.000 DM bestimmt. Die Täuschungshandlung wird nicht durch das Vorbringen der Revision ausgeräumt, dass die Bilanz einen Habenposten ergeben hätte, wenn die Waren statt mit dem Einkaufswert mit dem Verkaufswert, der 30 % höher sei, eingesetzt worden wären. Abgesehen davon, dass auch dann noch ein Sollposten von etwa 3.000 DM geblieben wäre, ist entscheidend, dass die Angeklagten ausdrücklich sicherten, weitere Verbindlichkeiten seien nicht vorhanden.

Die Angeklagten wollten den [REDACTED] dazu bestimmen, als stiller Teilhaber in das Geschäft einzutreten, also ein auf gegenseitigem Vertrauen beruhendes und durch solches Vertrauen bedingtes Vertragsverhältnis einzugehen. In einem solchen Fall hatten sie die Pflicht zur Offenbarung der finanziellen Verhältnisse (RGSt 66, 56 und Wachinger: LK § 263, S. 595). Es liegt aber nicht nur ein Unterdrücken, sondern darüber hinaus die Vorspiegelung einer falschen Tatsache durch die unwahre Zusicherung vor.

Nach dem Urteil haben die Angeklagten gewusst, dass die Forderung eine Geschäftsverbindlichkeit war und der Angeklagte Henri [REDACTED], dass noch weitere Lieferantenverbindlichkeiten bestanden. Die Revision greift in dieser Hinsicht nur die Feststellungen des Tatrichters an; dies ist ihr unbenommen.

Durch diese Täuschungshandlung ist [REDACTED], wie festgestellt, in einen dem Täuschungswillen entsprechenden Irrtum über die wirkliche finanzielle Geschäftslage versetzt und hierdurch zur Eingehung des Vertrages und Leistung der Einlage von 5.000 DM bestimmt worden. Diese Vermögensverfügung hatte auch eine Vermögensschädigung zur Folge. Zutreffend führt das Urteil aus, dass eine erhebliche Vermögensgefährdung des [REDACTED] dadurch eingetreten ist, dass er in den Geschäftsbetrieb eintrat, dessen finanzielle Grundlage entgegen seiner Annahme zweifelhaft war. Er hat sich als stiller Gesellschafter beteiligt. Er hatte zur Erfüllung des Vertrages die Vermögenseinlage zu leisten und erhielt dafür Anteil am Gewinn. Bei Auflösung der Gesellschaft hatte er Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage unter Abrechnung von Gewinn und Verlust (§§ 335, 340 HGB, Weipert in RGRKomm. zu HGB § 335 Anm. 5, § 340 Anm. 3). Diese Ansprüche waren bereits bei Leistung der Einlage gefährdet, da das Kapital übersteigende Verbindlichkeiten bestanden, deren Geltendmachung die Ansprüche des [REDACTED] in ihrem Wert herabsetzen mussten (RGSt 74, 129). Dass es gelungen ist, später noch einen Teil seiner Einlage in Höhe von 3.000 DM durch Zwangsvollstreckung zu retten, berührt die eingetretene Vermögensschädigung nicht.

Dagegen reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite des Betruges nicht aus. Das bewusste Täuschen eines anderen zum Zwecke der Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils genügt nicht für die Annahme eines Betruges. Hierzu ist noch erforderlich eine vorsätzliche Vermögensschädigung. Das Bewusstsein der Vermögensschädigung ist aber nicht festgestellt. Es kommt hierbei darauf an, von welchen Voraussetzungen die Angeklagten ausgegangen sind, ob sie angenommen haben, dass die Einlage des [REDACTED] gefährdet oder verloren sein werde, oder ob sie wenigstens dies für möglich hielten und trotzdem den rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebten auf die Gefahr hin, dass die Schädigung eintreten werde, also mit bedingtem Vorsatz handelten (RGSt 49, 295 Slg. 210).

Nach dem Urteil hat das Geschäft bis zum Austritt des [REDACTED] erhebliche Gewinne abgeworfen. Der Ertrag ist später zwar zurückgegangen; es ist aber nicht zu ersehen, dass das Geschäft auch bei entsprechendem Zufluss von Kapital nicht lebensfähig war und einen Gewinn nicht mehr abwerfen konnte. Für die nächste Zeit war zwar die Forderung fällig, es drohte ihre gerichtliche Geltendmachung. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass auch die Lieferanten auf Befriedigung ihrer Forderungen drängten und mit Klage vorgehen wollten. Die Einlage des [REDACTED] war in der Höhe fast der Forderung des [REDACTED] gleich. In welcher Weise die Einlage verwendet wurde, ist nicht ausgeführt. Es hätte der Prüfung bedurft, ob die Angeklagten trotz der neuen Kapitalzufuhr bei Fortdauer des bisherigen Geschäftsverlaufs nicht glaubten, dass die Einlage des [REDACTED] erhalten bleiben oder sein Gewinnanteil gezahlt werden könne (RGSt 74, 151).

Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben. Das Gericht muss zum inneren Tatbestand weitere Feststellungen treffen.

II. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die eidesstattliche Versicherung muss in einem Verfahren abgegeben werden. Ihr Inhalt war die Behauptung, dass eine bare Urkunde über Abmachungen, die vollstreckt werden dürfe, nicht vorhanden sei. Das Urteil stellt fest, dass die Unwahrheit der Behauptung den Angeklagten bewusst gewesen ist. Der Angeklagte hat also wissentlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Sie ist auch vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Stelle abgegeben worden, nämlich vor dem Gericht in dem Verfahren über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. In diesem Verfahren konnte sie auch eine rechtliche Wirkung ausüben (RGSt 15, 400).

Die Aufhebung des Urteils gegen Henri [REDACTED] wegen Betruges hatte zur Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben konnte.

Dr. DotterweichDr. KirchnerDr. Sauer
Dr. HoerickeWerner
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