Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch bei nicht erwiesenen Taten trotz Eröffnungsbeschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 681/51
Datum
14.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Landgerichtsurteil, das ihn wegen teils einfachen, teils schweren fortgesetzten Diebstahls verurteilte, obwohl der Eröffnungsbeschluss mehrere selbständige Taten enthielt. Der BGH stellt fest, dass eine Verurteilung als fortgesetzte Handlung nur die tatsächlich nachgewiesenen Taten erfassen darf; für nicht erwiesene Taten ist freizusprechen. Bloße zeitliche Nähe oder ein allgemeiner Tatplan begründen keinen Fortsetzungszusammenhang. Das Urteil wurde insoweit geändert und in zwei Fällen Freispruch angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Legt der Eröffnungsbeschluss mehrere selbständige Taten zur Last, darf das Urteil nur insoweit als fortgesetzte Handlung verurteilen, wie die einzelnen Taten nachgewiesen sind; für nicht erwiesene Taten ist Freispruch zu ergehen (§ 260 StPO).

2

Eine als nicht strafbar festgestellte Einzelhandlung kann nicht in eine Handlungseinheit einbezogen werden und scheidet aus der Würdigung als Fortsetzungszusammenhang aus.

3

Der Fortsetzungszusammenhang erfordert mehr als zeitliche Nähe oder einen allgemeinen Tatplan; erforderlich ist ein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichteter Vorsatz über die blosse Absicht, gleichartige Taten zu begehen.

4

Besteht eine fortgesetzte Tat aus Teilakten unterschiedlicher Schwere, ist die Strafdrohung der schwereren Form anzuwenden.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Helmut ███████, geboren am ██████ 1921 in █, in der Untersuchungshaftanstalt in ██, wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung; bei der Verkündung Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StPO § 260

Legt der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten mehrere, selbständige Taten zur Last, verurteilt jedoch das Gericht nur wegen eines Teiles dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Handlung, muss es wegen der nichterwiesenen Taten freisprechen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom ███ ████ 1951 dahin geändert, dass der Angeklagte ██

a) wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz gegen missbräuchliche Benutzung von Kraftfahrzeugen verurteilt ist,

b) von zwei Verbrechen des Diebstahls freigesprochen wird (Fälle A I und A III a des Eröffnungsbeschlusses) und insoweit die Kosten die Staatskasse zu tragen hat.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten sechs in Mittäterschaft begangene selbständige Verbrechen des schweren Diebstahls, in zwei Fällen rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen gegen die VO gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932, zur Last.

Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten, teils einfachen, teils schweren Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz gegen missbräuchliche Benutzung von Kraftfahrzeugen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte in den Fällen b und g bis k jeweils geeignete Kraftfahrzeuge dem Mitangeklagten █████ gemeldet, im Falle b sich auch an dem Verkauf der Decken und im Falle k am Abmontieren der Batterie und der Reifen beteiligt. Er hat in den Fällen, in denen er an der weiteren Durchführung der Tat nicht teilnahm, die Einzelheiten der ███████████ gekannt und sie gebilligt. Er hat gewusst, dass ████ gelegentlich mit dem Kraftwagen wegfuhr und dass er verschlossene Türen der Wagen mit Gewalt aufbrach. Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte, wenn er auch nur im Falle b (OC-Straße) und i einen Anteil an der Beute erhielt, die ausgeführten Taten als seine eigene gewollt hat und als Täter anzusehen ist, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer im Falle b einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen. Dass sie die Erschwerungsmerkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Falle i verneint und in den Fällen b und k nicht geprüft hat, ob nicht auch ein schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, beschwert den Angeklagten nicht (BGHSt 1, 158).

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte auch im Falle ███████ ███ den „Pip“ zum Diebstahl aus dem Wagen des Halters ███████ gegeben hat. Es erörtert aber nicht, ob der Angeklagte sich hier ebenfalls der Mittäterschaft oder der Teilnahme schuldig gemacht hat. Es hat den Fall, der im Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten nicht zur Last gelegt worden war, nicht in die fortgesetzte Handlung mit einbezogen und ihn somit hierwegen nicht verurteilt. Da dies den Angeklagten nicht beschwert, entfällt insoweit eine Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer hat eine fortgesetzte Handlung angenommen. Sie führt hierzu aus, dass die Täter die einzelnen Taten in dichter Folge auf die von vornherein geplante, gleichbleibende Art und Weise innerhalb eines kurzen Zeitraumes ausgeführt haben. Diese Feststellung ist nicht geeignet, einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Es genügt hierzu auch nicht, wenn der Angeklagte, wie vom ██ festgestellt, den Plan gehabt hatte, sich in einer Reihe von Tagen auf die gleiche Weise Geld zu verschaffen oder den Entschluss, eine Serie von Autodiebstählen zu begehen, gefasst hatte und nach und nach zu verwirklichen beabsichtigte. Einen auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichteten Vorsatz setzen die Feststellungen des Gerichts vielmehr nur den allgemeinen Vorsatz voraus, gleichartige Taten überhaupt zu begehen (RGSt 66, 236; BGHSt 1, 313). Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme der fortgesetzten Handlung nicht beschwert.

Das Gericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten, teils einfachen, teils schweren Diebstahls verurteilt. Dies ist rechtlich fehlerhaft. Besteht eine fortgesetzte Tat aus mehreren Teilakten, die teils einer leichteren, teils einer schwereren Form derselben strafbaren Handlung zugehören, so ist auf die fortgesetzte Tat die gegen die schwerere Form gerichtete Strafdrohung anzuwenden (RGSt 67, 183, 188). Der Urteilsspruch hat daher auf Verurteilung wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls zu lauten. Der fehlerhafte Ausspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt werden.

Die Strafkammer hat in den Fällen ██ ███████ und OC-Thaus (A I und III a des Eröffnungsbeschlusses – Nr. 1 und 2 der Anklage) eine Schuld nicht als nachgewiesen erachtet. Sie hat jedoch den Angeklagten wegen dieser Taten nicht freigesprochen, da seine Tat rechtlich nur als eine einzige zusammenhängende Handlung zu werten sei. Diese Ansicht ist rechtsirrig.

Maßgebend ist der Eröffnungsbeschluss. Dieser hat, wie auch die Anklage, eine Mehrzahl von selbständigen Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt. Die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung kann nur die Fälle erfassen, in denen eine Schuld des Angeklagten festgestellt ist. Um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, bedurfte es daher einer Freisprechung in den Fällen, die vom Urteil nicht erfasst wurden.

Der gegenteiligen, sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. Januar 1898 in GA 46, 109 stützenden Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (HESt. 1, 189) ist nicht beizutreten. Sie übersieht dabei, dass nur strafbare Einzelhandlungen zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden können. Eine als nicht strafbar festgestellte Handlung scheidet für die strafrechtliche Beurteilung aus und kann daher auch nicht in eine Handlungseinheit einbezogen werden (RGSt 43, 397; Löwe-Rosenberg § 260 Anm. 7 a, 19. Aufl.).

Der Angeklagte hat nur die Sachrüge erhoben. Die Unterlassung der Freisprechung verstößt jedoch nicht nur gegen die Verfahrensvorschrift des § 260 StPO, sondern verletzt auch das sachliche Recht. Der rechtsirrtümlich unterlassene Freispruch des Angeklagten in den Fällen ███ Straße und OC-Thaus kann vom Revisionsgericht nach § 354 StPO nachgeholt werden. Der Freispruch hat auch eine Änderung des Kostenausspruchs zur Folge (§ 467 StPO).

Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht muss die Strafe entsprechend der Schuld des Täters und nach dem Strafzweck festsetzen. Ein Grundsatz, dass Mittäter bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen sind, besteht nicht.

Das Urteil lässt erkennen, welche Strafzumessungsgründe für die Höhe der ausgesprochenen Strafe maßgebend gewesen sind. Diese Gründe sind rechtlich bedenkenfrei.

Da das Urteil nicht aufgehoben wird, scheidet eine entsprechende Änderung des Urteilsspruchs gegen die Mitangeklagten JC und █████ nach § 357 StPO aus.

Dr. MoerickeDr. DotterweichWerner
Dr. KirchnerHenneka
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