Treffer
BGH Urteil

Pflichtverteidigung nach § 140 II StPO bei komplexen Betrugs- und Untreuevorwürfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 641/52
Datum
29.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die unterbliebene Beiordnung eines Pflichtverteidigers sowie Fehler in der materiell-rechtlichen Würdigung mehrerer Betrugs-, Unterschlagungs- und Untreuevorwürfe. Der BGH bejahte einen Verstoß gegen § 140 II StPO, weil Umfang und Verzahnung der Tatvorwürfe sowie schwierige straf- und zivilrechtliche Vorfragen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten. Das Urteil wurde daher, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zugleich beanstandete der BGH inhaltlich v.a. unzureichende Feststellungen zu Täuschungsvorsatz, Kausalität und Vermögensschaden in mehreren Betrugsfällen, während einzelne Untreue-/Unterschlagungskomplexe tragfähig erscheinen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn Umfang, Verzahnung und rechtliche Schwierigkeit der Tatvorwürfe die sachgerechte Verteidigung ohne Beistand nicht erwarten lassen; dies kann auch wegen zivilrechtlicher Vorfragen der Fall sein.

2

Die Entscheidung über die Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO steht zwar im Ermessen des Vorsitzenden, das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens eingehalten wurden.

3

Eine Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit einer Sicherungsübereignung setzt Feststellungen voraus, dass der Täter wusste, dem Sicherungsnehmer aufgrund der Rechtslage kein Eigentum verschaffen zu können; andernfalls kommt eine andere Vermögensstraftat zulasten des Vorbehaltsverkäufers in Betracht.

4

Für eine Verurteilung wegen Betruges durch spätere Vertröstungen, Wechsel- oder Scheckhingabe nach bereits erfolgter Lieferung bedarf es Feststellungen zu einem durch die Täuschung verursachten Vermögensschaden; insbesondere ist zu klären, ob und mit welcher Erfolgsaussicht der Geschädigte ohne Täuschung frühere Rechtsverfolgung betrieben hätte.

5

Eine Rückgabe oder Weiterübereignung einer zur Sicherheit übereigneten Sache ohne Zustimmung des Sicherungsnehmers kann eine Unterschlagung zulasten des Sicherungsnehmers begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 29. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Erich ████ ███, geboren am ████ in ████, wohnhaft in █████████ HO____wegO, wegen Betruges und Unterschlagung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 29. Mai 1952, soweit es ihn betrifft, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges in einem Falle, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue in einem Falle und wegen gemeinschaftlicher Untreue in einem weiteren Falle zu einer Gesamtgefangnisstrafe von vier Monaten und zu Geldstrafen von 60 DM und 15 DM verurteilt worden.

Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.

I. Die Verfahrensrügen

1.) Die Revision beanstandet es zunächst, dass dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, und erblickt hierin eine Verletzung des § 140 II StPO. Die Rüge greift durch. Nach § 140 II StPO hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist das Revisionsgericht berechtigt und verpflichtet, die Frage zu erörtern, ob die dem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen eingehalten worden sind. Dies ist in dem vorliegenden Falle nicht geschehen. Hier war schon die Sachlage mit Rücksicht auf die Anzahl der – noch dazu ineinander übergreifenden – Vergehen, die dem Angeklagten zur Last gelegt worden sind, schwierig. Außerdem bieten derartige Vergehen, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen werden, erfahrungsgemäß erhebliche rechtliche Schwierigkeiten. Noch dazu liegen diese nicht nur auf strafrechtlichem Gebiet, sondern betreffen auch zivilrechtliche Vorfragen. Die Schwierigkeit der Rechtslage wird auch durch die Ausführungen zur Sachrüge bestätigt. Sinn und Zweck des § 140 II StPO hätten daher die Hinzuziehung eines Pflichtverteidigers erforderlich gemacht, so dass schon wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung das Urteil in seinem gesamten Umfange aufzuheben war.

2.) In der erneuten Hauptverhandlung wird der dem Angeklagten beizuordnende Verteidiger nunmehr auch Gelegenheit haben, sachgemäße Anträge in Bezug auf die etwa vorliegende verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu stellen.

II. Die sachliche Prüfung:

Auf die Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Die Prüfung hat ergeben, dass unter Zugrundelegung der bisher getroffenen Feststellungen die Revision nur zum Teil begründet ist.

1.) a) Der Angeklagte war erster Vorsitzender der Landsmannschaft e.V. in ████. Er hat ████ von dem früheren Mitangeklagten G@éC, dem Kassenwarter der Landsmannschaft, aus deren Sterbekasse nach und nach in der Zeit von Februar 1950 bis Mai 1950 420.– DM auszahlen lassen. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte Untreue angesehen, da der Angeklagte durch die Entnahme des Geldes die ihm auf Grund eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Landsmannschaft wahrzunehmen, dadurch verletzt habe, dass er seine Stellung als Vorsitzender ausnutzte, um sich unberechtigterweise ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung die 420.– „privates Darlehn“ auszahlen zu lassen. Da weiterhin ausdrücklich und ohne Rechtsirrtum festgestellt ist, dass der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt hat, sind wegen der Verurteilung wegen Untreue Rechtsverletzungen zu Ungunsten des Angeklagten nicht ersichtlich. Dadurch, dass das Gericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

b) Nachdem der Angeklagte von den übrigen Vorstandsmitgliedern, den früheren Mitangeklagten G@C@) und ██████ dringend zur Rückzahlung der 420.– DM aufgefordert war, ließ er sich nochmals von ████████ zur Abwendung einer drohenden Pfändung 46,70 DM aushändigen, von denen er trotz Versprechens der Rückzahlung binnen 3 Tagen nur 10.– DM zurückgezahlt hat. Auch insoweit sind gegen die Verurteilung wegen Untreue Bedenken nicht vorhanden. Insbesondere hat, wie auch in den weiteren Fällen, das Landgericht mit Recht angenommen, dass eine weitere selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB vorliegt. Es ist ausdrücklich festgestellt, dass die Tat auf einem neuen Entschluss des Angeklagten beruht.

c) Bei einer Kassenrevision im Februar 1951 und in der Mitgliederversammlung im März 1951 versuchte der Angeklagte, den von ihm unrechtmäßig „entliehenen“ Betrag von 420.– DM wenigstens teilweise dadurch zu belegen, dass er angab, er habe für Vereinszwecke eine Schreibmaschine Marke Stoewer für 285.– DM gekauft, während er für die Schreibmaschine nur 175.– DM ausgegeben hatte. Außerdem war die Schreibmaschine nicht Eigentum der Landsmannschaft, sondern des Angeklagten, dem nur in einer Mitgliederversammlung ein Beitrag zu den Anschaffungskosten zur Verfügung gestellt war. Zur inneren Tatseite ist ausgeführt, der Angeklagte habe die Landsmannschaft zur Aufgabe der Rückzahlungsansprüche veranlassen wollen.

Die Feststellungen des Landgerichts sind für eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges nicht ausreichend. Obwohl nach den Feststellungen der Angeklagte sich die 420.– DM von dem früheren Mitangeklagten G@C) als „Darlehn“ hatte geben lassen, lässt der Sachverhalt, insbesondere mit Rücksicht auf die Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkte, die Möglichkeit offen, dass er von Anfang an nicht die Absicht hatte, die 420.– DM zurückzuzahlen. Dann würde es zur Annahme eines versuchten Betruges an der Feststellung fehlen, dass wenigstens nach der Vorstellung des Angeklagten er noch zur Rückzahlung in der Lage war, also ein weiterer Schaden entstehen konnte. Wollte er nur Unannehmlichkeiten und einer etwa drohenden Strafanzeige aus dem Wege gehen, so würde eine straflose Nachtat oder eine straflose Selbstbegünstigung vorliegen.

2.) Die übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten haben sich nicht aus seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Landsmannschaft ergeben, sondern stehen durchweg im Zusammenhang mit der sich wirtschaftlich ungünstig entwickelnden Lage beim Betriebe einer von dem Angeklagten am 15. April 1950 eröffneten Schlosserei, für deren Einrichtung ihm am 28. Juli 1950 ein Landesdarlehn von 5.000.– DM bewilligt wurde. Mit der Verwaltung des Darlehens war die ███ und Wobank in ████ Zweigstelle BC____), betraut.

Schon vor der vollständigen Auszahlung am 6. September 1950 hatte der Angeklagte vorschussweise über den Gesamtbetrag verfügt. Zur Sicherung des ihm gewährten Einrichtungsdarlehens hatte im August 1950 der Angeklagte der █████ ███████████████ und █████ Wobank eine Reihe von Gegenständen zur Sicherung übereignet unter der Versicherung, diese Gegenstände seien sein ausschließliches Eigentum. Hierunter befanden sich eine Leit-Spindel-Drehbank, eine Reiseschreibmaschine „Juwel“ und zwei Schraubstöcke.

a) Bei einer Besichtigung im Herbst 1950 stellte sich heraus, dass die Leit-Spindel-Drehbank nicht mehr vorhanden war (Fall 1, S. 6 UA.). Sie war von dem Mechanikermeister ██████████████ unter Eigentumsvorbehalt geliefert und diesem zurückgegeben worden. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug gesehen. Diese Verurteilung kann nach den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.

Das Landgericht hat zum inneren Tatbestand nur festgestellt, dass der Angeklagte die Drehbank der Bank unter Vorspiegelung, sie sei sein Eigentum, mit übereignet habe. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich weiter, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Drehbank von ██ unter Eigentumsvorbehalt geliefert war. Es fehlen jedoch Feststellungen darüber, ob der Angeklagte an die Gültigkeit der Sicherungsübereignung glaubte. Feststellungen in dieser Richtung sind jedoch für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten erforderlich. Eine Verurteilung wegen Betruges würde voraussetzen, dass der Angeklagte wusste, dass er durch den Sicherungsübereignungsvertrag der ███████ BC) und Wobank Eigentum nicht verschaffen konnte. Andernfalls würde eine Unterschlagung zum Nachteil des Verkäufers █████████ vorliegen (vgl. BGHSt 1, 262 (264)).

b) Die zur Sicherung übereignete Schreibmaschine „Juwel“ gab der Angeklagte ohne Benachrichtigung der ██ und Wobank am 15. Dezember 1950 an den Verkäufer █████████████ und erwarb hierfür die bereits erwähnte Schreibmaschine Stoewer, die erheblich weniger wert war und von der Bank als ausreichende Sicherheit abgelehnt wurde (Fall 3 b, S. 8 UA.).

Das Landgericht erblickt in der Rückgabe der Schreibmaschine „Juwel“ eine Unterschlagung zum Nachteil der Bank. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht vorhanden.

c) Dasselbe gilt für die beiden der Bank zur Sicherheit übereigneten Schraubstöcke, die der Angeklagte später dem Tischlermeister ██████████████ zur Sicherung übereignete (Fall 4 b, S. 9 UA.). Jedoch ist auf Seite 18 Ziff. 7 UA. irrtümlich ██████████████ an Stelle der ██ █████ █████ Wobank als Geschädigter bezeichnet worden.

3.) Bei dem Tischlermeister ██████████████ bezog der Angeklagte eine größere Anzahl von Tischplatten, Leisten und anderem Material im Werte von 586,60 DM (Fall 4a, S. 8 UA.). Als ████████████ Zahlung drängte, gab ihm der Angeklagte einen am 10. September 1950 fälligen Wechsel über den genannten Betrag, der aber mangels Deckung von der Bank nicht eingelöst wurde. Durch den Hinweis auf das ihm bewilligte Einrichtungsdarlehn von 5.000.– DM, aus dem der Angeklagte jedoch keine Zahlungen mehr erwarten konnte, bewog er ████████ den Wechsel zu prolongieren. Die Bank löste auch die Prolongationswechsel mangels Deckung nicht ein. Spätere Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle blieben erfolglos.

Das Landgericht erblickt in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug. Die Verurteilung lässt sich nicht halten. Es fehlt bisher an einem Nachweis, dass durch die Täuschungshandlung des Angeklagten ein Vermögensschaden entstanden ist. Die unbezahlt gebliebene Lieferung von Materialien scheidet in dieser Beziehung aus, da für die die späteren Täuschungen nicht ursächlich sein können. Auch liegt ein Schaden nicht in der Hingabe des wertlosen Wechsels. Er könnte jedoch dann vorliegen, wenn █████████ mit Rücksicht auf den erhaltenen Wechsel es unterlassen hätte, seine Rechte sofort geltend zu machen. ████████ wäre aber nur dann geschädigt, wenn dieses auch Erfolg gehabt haben würde (vgl. RGSt 70, 47).

4.) Dasselbe gilt im Falle ██ (Fall 3 a, S. 7 UA.). Der Buchdruckereibesitzer ██ █████ dem Angeklagten über der Schreibmaschine „Juwel“ zum Preise von 395.– DM Drucksachen und Geschäftsbücher im Werte von 131,95 DM geliefert. Auch er wurde vom Angeklagten unter Hinweis auf das bewilligte Aufbaudarlehn vertröstet und erhielt schließlich einen mangels Deckung nicht eingelösten Scheck. Auch hier ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und dem Vermögensschaden bisher nicht ersichtlich.

5. a) In der Zeit von April bis Juni 1950 lieferte der Eisenkaufmann ██████ dem Angeklagten auf Kredit für 683.– DM Eisenwaren (Fall 5, S. 10 UA.). Auf einen vom Angeklagten für die Schuld ausgestellten Wechsel zahlte dieser nur 350.– DM. Sin wiederum unter Hinweis auf das bewilligte Einrichtungsdarlehen ausgestellter Wechsel wurde auch nach Prolongation nicht eingelöst. Auch hier kann die Verurteilung wegen vollendeten Betruges aus den zu 3) und 4) erörterten Bedenken nicht bestehen bleiben.

b) Im September 1950 ließ sich ██████████████ herbei, dem Angeklagten Eisenmaterialien für 158,65 DM auf Kredit zu liefern. Der Angeklagte hatte ihm versichert, dass er demnächst von einigen seiner Kunden größere Geldbeträge hereinbekommen werde. Der Angeklagte hielt auch in diesem Falle sein Zahlungsversprechen nicht ein. Anscheinend sieht das Landgericht hierin keinen besonderen Fall des Betruges, sondern betrachtet ihn mit dem zu a) geschilderten Verhalten als Teil einer fortgesetzten Handlung, sodass schon aus diesem Grunde auch wegen dieses Einzelfalles aufzuheben wäre. In Bezug auf diese Einzelhandlung ist aber noch auf folgendes hinzuweisen: Anscheinend erblickt hinsichtlich der Hingabe der 158,65 DM die Strafkammer die Täuschungshandlung in der Versicherung, der Angeklagte werde demnächst größere Geldbeträge von einigen seiner Kunden hereinbekommen. Es fehlt aber bisher an klaren Feststellungen, dass der Angeklagte mit Eingängen von Kunden nicht rechnen konnte und nicht gerechnet hat. Immerhin hatte er nach dem Sachverhalt (S. 7 UA.) noch bis Oktober 1950 Aufträge von Kunden.

Im Gegensatz zu den Fällen 3, 4 und 5 ist die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Tischlermeisters ███████ (S. 8 UA.) nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte ███ im September 1950 getäuscht, er habe aus dem bewilligten Einrichtungsdarlehn noch Zahlungen zu erwarten, während tatsächlich schon über den Gesamtbetrag vorausverfügt war, wie dem Angeklagten bekannt war. Nur durch die Täuschungshandlung hat sich ███, wie ausdrücklich festgestellt worden ist, bewegen lassen, dem Angeklagten auf Kredit eine Couch zum Preise von 250.– DM zu liefern. Der Angeklagte hat den Kaufpreis nicht gezahlt; wie der Urteilszusammenhang ergibt, hatte er mit seinem Unvermögen gerechnet.

Der Oberbundesanwalt hatte Teilaufhebung nur auf die Sachrüge beantragt.

Dr. KoffkaDr. WaschowSiemer
SarstedtSchmidt

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