Revision bei gewerbsmäßiger Hehlerei: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 698/53
- Datum
- 21.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Vermutung des § 259 StGB kann vom Tatrichter zur Ableitung des bestimmten Vorsatzes beim Erwerb gestohlener Sachen herangezogen werden.
Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung treten; rein tatsächliche Angriffe, die eine andere Würdigung fordern, sind unbeachtlich.
Gewerbsmäßige Hehlerei setzt nicht voraus, dass alle Teile einer Fortsetzungstat mit Wiederholungswillen begangen wurden; genügt, dass wenigstens eine Einzeltat die Absicht zur dauerhaften Einnahme schafft.
Ist nachträglich ein milderes Strafrecht in Kraft getreten, kann das Revisionsgericht nach § 354a StPO eine Rückverweisung an die Vorinstanz anordnen, damit dieses die Strafzumessung unter Berücksichtigung des milderen Rechts vornimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18. Mai 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Heinz ████, geboren am ███ 1917 in ███████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954 – an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als ███████████ ████████, Staatsanwalt ██ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der ████████████████ –
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Mai 1953, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er von den in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ████████ und ███ mindestens 62 t Eisenbleche, die sie aus dem Blechwalzwerk der Dortmund-Hörder-Hüttenunion-AG (DHHU) gestohlen hatten, gekauft und mit Gewinn weiterveräußert hat. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsmäßig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hat die Beweisregel des § 259 StGB angewandt und aus der gesetzlichen Vermutung den bestimmten Vorsatz des Beschwerdeführers hergeleitet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 55, 204; 64, 4; BGH 4 StR 638/51 vom 13. Juni 1952).
Es hat nicht verkannt, dass einige Tatsachen für die Unkenntnis des Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Eisenbleche sprechen. In diesem Sinne hat es insbesondere die von den Verkäufern gegebene Auskunft, die Ware komme „aus dem Werk, und zwar auf Scheine“, sowie den Ankauf der Bleche zu normalen Preisen ausdrücklich hervorgehoben. Diesen Tatsachen gegenüber haben schwerer ins Gewicht fallende äußere Umstände, wie der Tatrichter sie herausgestellt hat, den Ausschlag gegeben:
Der Angeklagte kannte die Stellung seiner Vertragsgegner bei der DHHU, besonders die des ████████████, Werkmeister des Blechwalzwerks, und wusste, dass dieser keine Erzeugnisse des Blechwalzwerks und von der zweiten Fuhre an keine Abfälle des Werks verkaufen durfte. Der ihm bis dahin unbekannte Mitangeklagte ██ schaltete sich in die Verhandlungen ein und nahm auch den Kaufpreis entgegen. Rechnungen der Lieferfirma oder sonstige Papiere, wie z. B. die „Sozialscheine“, auf die die Bleche angeblich bezogen waren, wurden dem Beschwerdeführer niemals vorgelegt. Quittungen wurden ihm nicht einmal ausgestellt, sondern sogar ausdrücklich verweigert. Die einen Abnehmer auf dessen Drängen bei der ersten Lieferung im August 1951 vom Angeklagten ausgestellte Quittung unterschrieb ██ mit dem Namen des ██████, ebenso der Angeklagte selbst bei der nächsten Lieferung. Schon im Herbst 1951 erklärte der Werkschutzleiter der DHHU dem Beschwerdeführer, es sei ausgeschlossen, dass auch nur einige Tonnen Bleche über das Sozialwerk geliefert werden könnten. In keinem Fall wurde die Diebesbeute vom Werk aus durch einen Fuhrunternehmer unmittelbar an die Abnehmer des Angeklagten geliefert. Dieser kannte die Lagerung der Bleche auf dem einsamen Bauernhof in Loh. Er sah, dass sie dort unter Stroh oder einer Zeltplane vor den Blicken Neugieriger versteckt waren; er bemerkte auch den daneben sich anhäufenden Sand und andere geringwertige Baustoffe, die sich auf den verschiedenen Lagerplätzen immer wieder in unmittelbarer Nähe der Bleche vorfanden. Er erkannte also, dass die Bleche und diese Stoffe zusammen herangeschafft waren. Er wusste, dass Eisenbleche zur Mangelware geworden waren. Ihm war, wie jedem einsichtigen Beobachter, klar, dass kleine Angestellte und Arbeiter eines Walzwerks nicht innerhalb von neun Monaten 70 t solcher Ware zum Verkauf anbieten konnten, die noch dazu in kurzen Zeitabständen in kleineren Mengen jederzeit verfügbar war.
All dies zusammengenommen musste dem Beschwerdeführer nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Würdigung des Landgerichts die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der von ██ und ████ bezogenen Bleche aufdrängen und hat ihn auch zu dieser Erkenntnis gebracht. Damit steht die Annahme des Tatrichters nicht in Widerspruch, der Angeklagte habe „wider besseres Wissen versucht, seine Illusion von dem ehrlichen Erwerb der Ware im Interesse seines Geschäfts aufrechtzuerhalten“ oder er habe sich nur gegen eine zwingende Schlussfolgerung, die er wie jeder unbefangene Beobachter ziehen musste, innerlich gewehrt, weil er die Lieferungen nicht zum Versiegen bringen wollte. Mit dieser Hilfserwägung soll ersichtlich nur zusammenfassend zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um einen vermuteten Vorsatz handelt; denn das Urteil weist anschließend nochmals darauf hin, es liege ein „typischer Fall der gesetzlichen Vermutung“ vor.
Der äußere und innere Tatbestand der Hehlerei sind sonach rechtsbedenkenfrei festgestellt. Was die Revision demgegenüber vorbringt, bewegt sich im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und zielt darauf ab, anstelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung der für erwiesen erachteten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig.
Ob die Schlussfolgerungen der Strafkammer zwingend sind und zu überzeugen vermögen, ist nicht wesentlich, wenn sie nur denkgesetzlich möglich sind und wenn, wie ersichtlich ist, das Gericht sich auch der anderen Deutungsmöglichkeiten bewusst war. Der Tatrichter war auch rechtlich nicht genötigt, näher zu begründen, weshalb er sich nicht zu einer anderen, möglicherweise gleich naheliegenden Auslegung entschlossen hat. Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nur verletzt, wenn das Gericht selbst von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist.
In dieser Richtung lassen die bestimmten Urteilsfeststellungen indes keinen Zweifel aufkommen.
Auch die Annahme gewerbsmäßigen Handelns lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird durch die Feststellung einer fortgesetzten Handlung, entgegen der Ansicht der Revision, nicht ausgeschlossen. Erforderlich ist nur, dass der Täter wenigstens bei einem der miteinander im Fortsetzungszusammenhang stehenden Einzelakte den Willen hat, die Hehlereitätigkeit zu wiederholen, um sich eine auf unbestimmte Zeit laufende Einnahmequelle zu verschaffen; denn straferschwerende Umstände auch nur einer Einzelhandlung ergreifen die gesamte Fortsetzungstat (RGSt 58, 19; BGH 4 StR 824/51 vom 22. November 1951; 4 StR 681/51 vom 14. Dezember 1951; 4 StR 782/52 vom 19. Februar 1953).
Die Strafzumessungsgründe entsprechen der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Rechtslage. Das Landgericht hat sich jedoch, wie im Urteil ausdrücklich hervorgehoben wird, zur Verhängung einer Zuchthausstrafe von einem Jahr genötigt gesehen, weil § 260 StGB keine mildernden Umstände vorsah. Im Hinblick auf die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Neufassung dieser Bestimmung, die auch die Verhängung einer Gefängnisstrafe zulässt, hält es der erkennende Senat daher für geboten, im vorliegenden Fall von der durch § 354 a StPO gegebenen Möglichkeit (vgl. BGH in NJW 1954, 39 Nr. 15) Gebrauch zu machen, um eine Berücksichtigung des nachträglich erlassenen milderen Strafgesetzes herbeizuführen.
Grog Hille Krumme Seibert