Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Kenntnis bei Hehlerei aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 638/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB sind im Urteil die konkreten Umstände darzulegen, die von außen auf die Vorstellung des Täters einwirkten und ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen derart aufdrängten, dass die gesetzliche Vermutung trägt.
Eigene Handlungen des Täters können als Beweiszeichen für Kenntnis verwertet werden, reichen aber ohne weitere, im Urteil dargelegte Indizien nicht aus.
Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen dehnen den Hehlereibegriff auch auf fahrlässige Begehungsformen aus und setzen für ihre Anwendung keine Gewerbeerlaubnis voraus; maßgeblich ist das Handeln mit unedlen Metallen und die hieraus folgende erhöhte Sorgfaltspflicht des Aufkäufers.
Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 StGB (bzw. den einschlägigen Vorschriften) bedarf einer konkreten, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Begründung; die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht, und das Gericht hat zu prüfen, ob nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bereits den Schutz der Allgemeinheit sicherstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 27. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Artur █████ aus ██ (Westfalen), geboren ████████████ ████ in ██ ███████████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Terenner, Bundesrichter Dr. Hille, Dr. Augustin, Bundesrichter als ██████ mitwirkende Richter, Bundesanwalt ███ der ████████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
für Recht:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte betreibt ohne Erlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen. Gleichwohl kaufte er von Jugendlichen gestohlenes Metall, darunter von einem Schrotthändler erbeutete Teile eines Automobilkranes, und trotz Kenntnis der Herkunft Schrottmetall, das teils von zahlreichen Jugendlichen, teils gestohlen gesammelt worden war.
Das Landgericht hat den bisher unbescholtenen Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 1, 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die Ausübung seines Gewerbes für drei Jahre untersagt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht und ist daher unzulässig.
Die Sachrüge ist begründet:
Die Strafkammer hat bei der Anwendung des § 259 StGB die Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Sachen nicht als erwiesen angesehen, vielmehr nur festgestellt, dass er Sachen angekauft hat, von denen er den Umständen nach annehmen musste, dass sie ihr Veräußerer gestohlen hatte. Diese tatrichterliche Überzeugung findet jedoch im Sachverhalt nicht in allen Fällen eine ausreichende Stütze.
Die gesetzliche Beweisregel, die als eine dem Angeklagten nachteilige Vermutung stets eine besonders sorgfältige Prüfung des Sachverhalts erfordert, setzt voraus, dass Umstände, die auf eine strafbare Handlung hinweisen, auf die Vorstellung des Täters zur Zeit der Tat von außen her einwirkten, und dass diese dergestalt waren, dass sie ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen geradezu aufdrängten (RGSt 55, 206). Diese Umstände muss das Urteil als gesetzliche Tatbestandsmerkmale darlegen (RGSt 55, 214). Die eigenen Handlungen des Täters können dabei berücksichtigt werden wie Umstände, die hierfür ebensowenig ausreichen; sie sind nur als Beweisanzeichen für seine Kenntnis verwertbar (RGSt 64, 4).
Das Landgericht meint, dem Angeklagten habe sich jene Erkenntnis aufgedrängt, soweit ihm Kinder und Waisenkinderschrott in Mengen angeboten hätten, wie sie sonst bei jugendlichen Sammlern nicht üblich seien, oder soweit es sich um Material handele, das seiner Art und seinen Werten nach nicht weggeworfen zu werden pflege und daher nicht auf rechtmäßigem Wege in die Hand des Veräußerers gelangt sein könne. Gegen diesen Ausgangspunkt ist nichts einzuwenden. Im Falle des ███ hält der Tatrichter für möglich, dass ein Jugendlicher binnen 5 Tagen 28 kg Aluminium sammeln (also nicht stehlen) und dafür 58 DM beim Angeklagten erlösen konnte. Geht man aber davon aus, so bedeutet es einen unlösbaren Widerspruch, wenn das Landgericht, ohne weitere Beweisanzeichen im Urteil mitzuteilen, Mengen als verdachterregende Umstände wertet und zur Überführung des Angeklagten genügen lässt, die teilweise wesentlich unter der Leistung des ███ lagen. Das trifft bei Buchholz zu, der fünfzehn Februar (nähere Angaben fehlen) „3 oder 4 kg Aluminium in äußerlich unverdächtigem Zustand“ für insgesamt 25 DM verkaufte, das er teilweise von █████ Schrottsammelplatz gestohlen hatte. Walter ████████, dem ein strafbarer Urerwerb des von ihm verwerteten Materials nicht nachgewiesen werden konnte, erzielte durch drei Verkäufe binnen 8 Tagen 22,90 DM. Er veräußerte von Weihnachten 1950 bis Anfang Februar 1951, also innerhalb eines wesentlich längeren Zeitraums, als ihm zur Aufbringung der von ihm gesammelten Sachen gedient hatte, „äußerlich unverdächtiges“ Metall für 45 DM, das er zum Teil entwendet hatte; das Urteil lässt nicht erkennen, warum diese Angebote verdächtiger waren als die der anderen Jugendlichen. ███████ brachte einmal mehrere dünne Blechplatten, die etwa 3 kg wogen. Da dieses Metall ein hohes Eigengewicht hat, ist die angegebene Menge noch nicht auffällig; die Strafkammer hat sich dabei auch auf den Wert dieser Lieferung bezogen, ohne jedoch darüber im Urteil etwas mitzuteilen. Otto ███████, der eidlich vernommen wurde, erhielt einmal 4,7 kg Blei, sammelte und veräußerte dafür nur 5,40 DM.
Einmal hat ein gestohlener, noch brauchbarer Heusingraskran geliefert. Das Landgericht meint, es spreche von vornherein jede Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein solches Stück achtlos zum Altmetall geworfen werde. Ein Erfahrungssatz, dem zufolge noch brauchbare Gegenstände nicht preisgegeben zu werden pflegen, ist jedoch bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage nicht vertretbar; es werden vielfach Dinge fortgegeben, die für einen bestimmten Zweck nicht mehr brauchbar und daher entbehrlich sind, zumal wenn sie keinen großen Wert darstellen. Bei den von demselben Jugendlichen gelieferten Blechen hat sich die Strafkammer auch auf ihre Größe und ihren Wert bezogen; letzteren hat der Tatrichter nicht mitgeteilt und bei der Größe übersehen, dass die Bleche bereits zusammengedrückt waren, als sie der Angeklagte kaufte, was darauf hindeuten könnte, dass sie nicht mehr gebraucht wurden. Ob dem Tatrichter ihre Beschädigung an der Ecke, zur Überführung schon ausgereicht hätte, kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen.
Völlig bedenkenfrei ist daher nach den bisherigen Feststellungen nur der Fall Raumschüssel. Da sich aber das Landgericht zum Nachweis des gewerbsmäßigen Handelns nur auf die Ankäufe von Jugendlichen bezogen hat, muss bezweifelt werden, ob der Strafkammer für die Verurteilung aus § 260 StGB der Ankauf von Raumschüssel, der volljährig war, genügt hätte (vgl. Schinke in DRZ 1949, 571). Der Schuldspruch kann daher wegen der erörterten Unstimmigkeiten, die sachlich-rechtliche Bedenken darstellen, keinen Bestand haben.
Die Strafkammer wird nach Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) Gelegenheit erhalten, die Ankäufe von Jugendlichen auch unter dem Gesichtspunkt des § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu prüfen (vgl. JW 1924, 1706).
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt eine Gewerbeerlaubnis nicht voraus; es genügt die Tatsache, dass der Täter mit unedlen Metallen handelt. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Zweck der Vorschrift: Sie will den durch § 259 StGB gegebenen Schutz gegen Eingriffe in fremdes Vermögen dadurch erweitern, dass sie die Absatzmöglichkeit für gestohlenes Altmetall bei den Schrotthändlern erschwert, indem sie den Hehlereibegriff auf die fahrlässige Begehungsform ausdehnt und so jeden gewerblichen Aufkäufer zu erhöhter Wachsamkeit anhält.
Die Verurteilung aus §§ 1, 5, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe als Jugendlicher irrtümlich Personen unter 14 Jahren betrachtet, finden im Sachverhalt keine Stütze.
Das Berufsverbot auszusprechen, erschien der Strafkammer erforderlich, „um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten zu schützen“. Diese schlichte Wiederholung eines Teiles des Gesetzeswortlauts genügt jedoch nicht, eine für den Angeklagten einschneidende Maßnahme zu rechtfertigen. Die Strafkammer wird das Versäumte unter Beachtung aller im § 42 StGB aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42l; es dürfte ein Schreibfehler sein) nachholen und dabei vornehmlich der Frage nachgehen müssen, ob nicht schon der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer bislang nicht vorbestraften Persönlichkeit genügt, sie vor einem Rückfall zu bewahren.
Bundesrichter Dr. Härchner Gros Krumme ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Groß | Dr. Hille | ||
| Dr. Augustin |
Zitiert von (6)
- BGH · 3 StR 59/52 · 13.03.1952Metallhehlerei (§ 18 UnedelmetallG): Gewerbegehilfe bei selbständigem Ankauf tauglicher Täter
- BGH · 4 StR 27/53 · 26.11.1953Hehlerei (§ 259 StGB): Beweisregel und Vorsatzanforderungen; Urteil aufgehoben
- BGH · 4 StR 891/53 · 06.05.1954Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 4 StR 698/53 · 21.01.1954Revision bei gewerbsmäßiger Hehlerei: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 817/52 · 03.06.1954Hehlerei — § 259 StGB: Vermutung nur für bestimmten Vorsatz; fehlende Vorteilsfeststellung
- BGH · 2 StR 395/56 · 23.05.1956Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei verworfen