Treffer
BGH Urteil

Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 891/53
Datum
06.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; ihre Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil der Tatrichter bedingten Vorsatz und die Anwendung der Beweisvermutung des §259 StGB unzureichend und nicht überprüfbar festgestellt hat. Zudem fehlen erschöpfende Würdigungen von Preis, Unerfahrenheit und Schweigen. Das Landgericht soll neu entscheiden, u.a. auch zur Bewährung (§23 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung der Beweisvermutung des § 259 StGB ist nur zulässig, wenn der Tatrichter die Feststellungen wahlweise trifft oder das 'Annehmenmüssen' als Hilfsfeststellung kennzeichnet.

2

Die gesetzliche Vermutung des § 259 StGB erlaubt den Schluss auf Vorsatz; sie rechtfertigt nicht allein die Herleitung eines bloß bedingten Vorsatzes, sofern dies nicht gesondert begründet wird.

3

Für die Annahme, dass eine Person die strafbare Herkunft einer Sache hätte erkennen müssen, sind sämtliche Umstände (Preis, Übergabemodalitäten, persönliche Verhältnisse, Erfahrungsgrad) erschöpfend zu würdigen; bloße Preisgünstigkeit oder persönliche Unerfahrenheit genügen nicht ohne Weiteres.

4

Schweigen oder Nichtoffenbaren von Umständen begründet nur dann Rückschlüsse auf Kenntnis, wenn dieses Verschweigen als unmittelbares, nachvollziehbares Beweiszeichen für die Kenntnis dargestellt und verwertet wird.

5

§ 27b StGB findet vorliegend keine Anwendung, soweit die verhängte Freiheitsstrafe drei Monate beträgt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ geb. Wi[REDACTED] aus ███ die Hausfrau ███████, dort geboren am ████ ███, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

erkannt:

für Recht:

Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. August 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden. Sie hat von dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten G[REDACTED] Lederwaren, die er gestohlen hatte, zur Weiterveräußerung angenommen und zum Teil an Unbekannte verkauft. Ihre Revision rügt einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung, weil die sachlich-rechtliche Rüge durchgreift.

Das Landgericht hat aus der Einlassung der Angeklagten auf bedingten Hehlereivorsatz geschlossen. Außerdem hat es die Beweisregel des § 259 StGB angewendet. Dies ist nur dann zulässig, wenn die beiden Feststellungen wahlweise getroffen werden oder das „Annehmenmüssen“ als Hilfsfeststellung gekennzeichnet wird (RGSt 55, 204, 208). Fehlerhaft wäre es auch, falls der Tatrichter – was nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen ist – aus der gesetzlichen Vermutung ebenfalls den bedingten Vorsatz hergeleitet haben sollte; denn diese lässt nur den Schluss auf den bestimmten Vorsatz zu (RGSt 55, 204, 206; 64, 43; BGH 4 StR 638/51 vom 13.6.1952; 4 StR 753/51 vom 15.5.1952; 4 StR 567/52 vom 23.4.1953; 4 StR 27/53 vom 26.11.1953).

Auch sonst geben die Schuldfeststellungen zu rechtlichen Bedenken Anlass.

Die Beschwerdeführerin hat zugegeben, ihr sei die Herkunft der Ware gleich gewesen, sie habe nur etwas Geld verdienen wollen. Daraus allein hat die Strafkammer gefolgert, die Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt. „Sie habe in Kauf genommen, dass es sich möglicherweise um gestohlene Sachen handeln konnte.“ Ob die Beschwerdeführerin überhaupt an einen Diebstahl gedacht und mit ihm gerechnet hat, ist indes nicht festgestellt. Sie war erst 23 Jahre alt, nicht vorbestraft und erkennbar im Wirtschaftsleben noch wenig erfahren. Ein solches Bekenntnis kann ihrer Einlassung mithin nicht ohne Weiteres entnommen werden. Ihrem Ehemann erklärte sie auf seine Frage, ob es sich nicht um „heiße“ Ware handele, sie habe die Sachen ordnungsmäßig von einem Vertreter zum Weiterverkauf erhalten.

Auch das Merkmal des „Annehmenmüssens“ ist nicht ausreichend dargelegt. Der Tatrichter hat die Umstände, die der Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Lederwaren aufgedrängt haben sollen, nicht erschöpfend gewürdigt. Er hat in erster Linie angeführt, die Angeklagte habe die Waren zu einem Preis an die Hand bekommen, der erheblich unter den Originalpreisen lag, die auf den anhängenden Preisschildern aufgezeichnet waren. Bei diesen handelte es sich indes erkennbar um Kleinhandelspreise für den Absatz an die Verbraucher. G[REDACTED] hatte sich der Beschwerdeführerin gegenüber als Vertreter in Lederwaren ausgegeben. Sie mochte deshalb in ihrer Unerfahrenheit geglaubt haben, er überlasse ihr die Waren mit Rücksicht auf seine Bekanntschaft mit ihrer Schwester zu einem besonders günstigen Preis. Der weitere Beweggrund, G[REDACTED] habe ihr anheimgestellt, welches Entgelt sie für die einzelnen Stücke erzielen wolle, stimmt mit der Sachdarstellung nicht überein. G[REDACTED] hat der Angeklagten die Beträge, die er selbst für die Sachen haben wollte, vorgeschrieben und es ihr nur überlassen, welchen Aufschlag sie als eigenen Verdienst beim Weiterverkauf nehmen wolle.

Ihr brauchte auch nicht ohne Weiteres verdächtig zu erscheinen, dass G[REDACTED] ihr die Waren auf der Straße aushändigte und nicht sagte, wann und wo sie den Kaufpreis bezahlen solle. Sie kann nach Lage der Sache angenommen haben, G[REDACTED] werde sie schon über ihre Schwester zu erreichen wissen. Sie selbst hat einen Teil des Erlöses ihrem Schwager zur Aushändigung an G[REDACTED] übergeben.

Für die Anwendung der gesetzlichen Beweisvermutung ist auch der weiter vom Tatrichter verwertete Umstand ungeeignet, dass die Angeklagte zunächst nicht bekannt hat, G[REDACTED] über ihren Schwager kennengelernt und diesem den Erlös abgeliefert zu haben. Die eigenen Handlungen des Täters können nur als unmittelbare Beweisanzeichen für seine Kenntnis dienen (RGSt a.a.O.). In dieser Hinsicht ist die aus dem Verschweigen gezogene Schlussfolgerung des Tatrichters, der Angeklagten sei die Verbindung zwischen G[REDACTED] und ihrem Schwager K[REDACTED] bekannt gewesen, nicht ohne Weiteres verständlich. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin die Vorstrafe ihres Schwagers wegen Diebstahls kannte oder sonst über seinen kriminellen Lebenswandel unterrichtet war.

Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses wird auch Gelegenheit haben, den Sachverhalt hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten 9 Paar Strümpfe aufzuklären, die ersichtlich ebenfalls aus einem Diebstahl stammen. Auch wird es über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. befinden müssen (BGH NJW 1954, 522 Nr. 21). § 27b StGB war entgegen der Ansicht der Revision nicht anzuwenden, weil die Beschwerdeführerin zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeHille

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