Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 753/51
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Beweisvermutung des § 259 StGB vermutet die Kenntnis des Erwerbers von strafbaren Umständen, wenn die dargelegten tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtschau so schwerwiegend sind, dass sie die Überzeugung der Kenntnis rechtfertigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann aus der Beweisvermutung des § 259 StGB grundsätzlich der bestimmte Vorsatz abgeleitet werden; ob daraus bedingter Vorsatz folgt, bedarf gesonderer Prüfung.
Die würdigung der Beweise und die konsekutive Feststellung des inneren Tatbestands obliegen dem Tatrichter; die Revision greift nur bei Rechtsfehlern, Verstößen gegen Denkgesetze oder sonst erkennbaren Rechtsirrtümern ein.
Die Annahme oder Verneinung der Gewerbsmäßigkeit begründet keinen Rechtsfehler, wenn die Feststellungen des Tatrichters zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Tatbestands tragfähig und nachvollziehbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 19. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred ██████████ aus ███, den Viet ███ (Kreis ███), geboren am █████ in ███, wegen fortgesetzter Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. ████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Krunze, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter ████████████ als beisitzende Richter, ████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 19. Juni 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Den Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei von insgesamt 7 Rindern zur Last gelegt worden. Durch das angefochtene Urteil ist er wegen zweier 1948 und 1949 an je 3 Rindern begangener, in sich fortgesetzter nicht gewerbsmäßiger Hehlereifälle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich ist ihm die Ausübung des Gewerbes eines Viehhändlers und Viehaufkäufers auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden; bezüglich eines Rindes (Fall ███) hat das Landgericht den Tatbestand der Hehlerei nicht als erwiesen angesehen.
Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte in vollem Umfang Revision eingelegt. Er macht die Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend.
Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt werden.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die strafbare Erlangung der 6 Rinder durch die Vortäter, die Brüder ███, sowie den äußeren Tatbestand der Hehlerei festgestellt. Bei dem im Abschnitt II Abs. 1 des Urteils dargelegten Fall vom November 1949 handelt es sich um den Fall ███, der alsdann in einem übernächsten Losatz der Urteilsgründe besonders behandelt worden ist. Durch diese Unebenheit ist der Angeklagte im Ergebnis ersichtlich nicht beschwert.
Dass der Angeklagte auch in den Fällen, in denen das Landgericht ein Mitwirken zum Absatz an den Viehaufkäufer ███ angenommen hat, mindestens gleich im Interesse der Diebe tätig geworden ist (RGSt 40, 199 ff.; 58, 262 ff.), ist den Urteilszusammenhängen ausreichend zu entnehmen.
Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei begegnen im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
Im Fall ███ hat das Landgericht, ohne die gesetzliche Beweisvermutung des § 259 StGB einzuschränken, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen des Vorsatzes des Angeklagten gewonnen. Minder in Fällen, in denen der Erwerb der weiteren 5 Rinder auf Grund der Beweisvermutung des § 259 StGB zur Feststellung des inneren Tatbestandes gelangt ist, erscheinen allerdings die für sich betrachtet, zum Teil unklaren und uneinheitlichen Ausführungen des Tatrichters an mehreren Urteilsstellen.
Das gilt besonders für die in Abschnitt II der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, der Beschwerdeführer habe mit dem unredlichen Erwerb der Rinder „gerechnet“ und seine Bedenken überwunden, die Umstände seien ihm „verdächtig“ vorgekommen, er habe aber den Erwerb der Rinder trotzdem beschlossen. In diesen Wendungen könnte, wenn man sie losgelöst vom Urteilszusammenhang betrachtet, ein Verstoß gegen den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsatz gefunden werden, dass aus der gesetzlichen Beweisvermutung des § 259 StGB nur der bestimmte, nicht aber der bedingte Vorsatz hergeleitet werden darf (RGSt 55, 204, 206 f.; 64, 4; BGH 3 StR 793/51 v. 15. November 1951, St 1058/51 v. 14. Februar 1952).
Weiter hat das Landgericht an mehreren Urteilsstellen ausgeführt, der Angeklagte hätte gewissen Umständen den strafbaren Erwerb „entnehmen müssen“, er hätte „sich satterkennen müssen“ oder „den Schluss ziehen müssen“ (S. 5).
Alle diese Zweifel werden jedoch durch die zusammenfassende rechtliche Würdigung im Abschnitt IV der Urteilsgründe behoben. Hier hat die Strafkammer nach Darlegung der verdächtigten Umstände, die sich zur Begehung der Taten herentraten, bevor er sich entschloss, ausdrücklich festgestellt, alle diese Umstände seien, wenigstens in ihrer Zusammenfassung, so schwerwiegend, dass sie dem Angeklagten die Überzeugung aufdrängen mussten, die Brüder █████████ hätten die Rinder unmöglich aus eigener oder übertragener Rechtsvollmacht sich durch Straftaten in den Besitz der Tiere gesetzt. Damit steht die Schlussfeststellung der Strafkammer in Einklang, der Angeklagte habe in den drei Fällen des Jahres 1948 und in den beiden ersten Fällen des Jahres 1949 auf Grund der dargelegten Umstände gewusst, dass die Rinder von den Brüdern █████████ durch strafbare Handlung erworben worden seien; kraft der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB werde vermutet, dass er dieses Wissen gehabt habe. Dem entspricht auch die im Abschnitt IV der Urteilsgründe getroffene Feststellung, dass mit Sicherheit die Kenntnis des Angeklagten von strafbaren Umständen hervorgetreten sei.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Feststellungen des Tatrichters zu der Frage, ob der Beschwerdeführer mit bestimmtem oder bedingtem Vorsatz gehandelt hat, nicht durchweg miteinander in Einklang zu bringen sind, so kann die angefochtene Entscheidung bei sinngemäßer Auslegung nach der Überzeugung des Senats nur dahin verstanden werden, dass die Strafkammer in den erörterten Fällen in erster Linie auf Grund der Beweisvermutung des § 259 StGB zur Feststellung des bestimmten Vorsatzes gelangt ist und lediglich hilfsweise den unmittelbaren Beweis des bedingten Vorsatzes auf Grund der gesamten Beweisergebnisse ohne Anhilfenahme der gesetzlichen Beweisvermutung hat bringen wollen. Das entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, und begegnet keinen rechtlichen Bedenken (RG LZ 1924 Sp. 391 Nr. 2).
Ob an dem oben erwähnten Rechtsgrundsatz festzuhalten ist, nach dem aus der Beweisvermutung des § 259 StGB nur der bestimmte, nicht aber der bedingte Vorsatz hergeleitet werden kann, bedarf sonach im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
Die Revision macht übrigens selbst nicht geltend, dass sich der Tatrichter im Rechtsirrtum über die Anforderungen befunden habe, die an den inneren Tatbestand der Hehlerei zu stellen sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers liegen insoweit auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsrichter verschlossen ist. Die Rechtsprüfung des Urteils hat keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ergeben.
Die Frage, ob die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei mit der Feststellung in Einklang zu bringen ist, der Angeklagte habe seinen Kundenkreis erweitern und sich beruflich betätigen wollen, kann der Beschwerdeführer durch die Nichtanwendung des § 250 StGB jedenfalls nicht beschwert sein.
Die Begründung des Strafausspruchs, insbesondere des Berufsverbots, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 ist nach Lage des Falls nicht anwendbar.
Die Revision war, da die Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Zitiert (1)
Zitiert von (7)
- BGH · 4 StR 567/52 · 14.05.1952Revision verworfen: Steuerhehlerei, Mittäterschaft und Gewerbsmäßigkeit bestätigt
- BGH · 4 StR 27/53 · 26.11.1953Hehlerei (§ 259 StGB): Beweisregel und Vorsatzanforderungen; Urteil aufgehoben
- BGH · 1 StR 611/53 · 19.08.1954Revisionen erfolgreich: Aufhebung und Zurückverweisung bei Hehlerei wegen Beweis- und Verfahrensmängeln
- BGH · 4 StR 891/53 · 06.05.1954Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 4 StR 410/69 · 05.11.1969Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen bei Hehlerei (§259 StGB)
- BGH · 4 StR 1017/51 · 11.12.1952Revision gegen Hehlerei-Verurteilung wegen Beweiswürdigung verworfen
- BGH · 4 StR 184/65 · 29.09.1964Revision zu Hehlerei (§259 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung wegen Beweiswürdigungsfehler