Revision gegen Hehlerei-Verurteilung wegen Beweiswürdigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1017/51
- Datum
- 11.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nicht zur erneuten allgemeinen Beweiswürdigung berufen; Angriffe, die lediglich die Tatsachenwürdigung betreffen, sind nach § 337 StPO unbeachtlich.
Bei Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung kann das Tatgericht abweichend von der früheren Entscheidung über alle Angeklagten erneut entscheiden; § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, sofern die Anklage als einheitliche fortgesetzte Tat gewürdigt wurde.
Für die Verwirklichung des inneren Tatbestands der Hehlerei genügt bedingter Vorsatz; aus Gesamtumständen wie Gewinnabsicht, Mitwirkung beim Absatz und nachfolgendem Verhalten kann der Tatrichter die notwendige Überzeugung gewinnen.
Die Beweisregel des § 259 StGB darf der Tatrichter als Grundlage oder ergänzend heranziehen; formale Unklarheiten oder einzelne widersprüchliche Formulierungen in den Urteilsgründen stehen einer tragfähigen Gesamtüberzeugung nicht entgegen, sofern der Zusammenhang die Überzeugung des Gerichts erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 26. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Walter ████ ███████ aus ████████, █████ geboren am █████ in ███, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hörchner, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 26. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 23. September 1950 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Auf seine Revision hat das Oberlandesgericht Hamm das bezeichnete Urteil, soweit es ihn betraf, nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurückverwiesen. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund der neuen Hauptverhandlung durch Urteil vom 26. September 1951 wegen einfacher Hehlerei (§ 259 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte in vollem Umfang Revision eingelegt, mit der er Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.
Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.
Verfahrensrügen
1.) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor.
Dem Beschwerdeführer war in der Anklageschrift ein fortgesetztes Verbrechen gegen §§ 259, 260 StGB zur Last gelegt worden. Das Landgericht hatte ihn bei der ersten Verurteilung in dem Fall, der die am 29. November 1948 erbeutete Ware betrifft, nach der inneren Tatseite nicht für überführt erachtet, jedoch in den übrigen vier Fällen seine Schuld unter Annahme einer fortgesetzten Tat festgestellt. Eine Freisprechung in dem nicht nachgewiesenen Fall ist nicht erfolgt und wäre auch unzulässig gewesen, da das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Anklageschrift als eine einheitliche fortgesetzte Tat gewürdigt worden war. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Hamm auf die damalige Revision des Angeklagten das Urteil vom 23. September 1950, soweit es den Beschwerdeführer betraf, in vollem Umfang aufgehoben, ohne den nicht erwiesenen Fall auszuscheiden. Das Landgericht hatte nunmehr erneut über alle den Gegenstand der Anklage bildenden Fälle zu entscheiden. Es war nicht durch § 358 Abs. 2 StPO daran gehindert, in Abweichung von dem Ergebnis der früheren Hauptverhandlung auch in dem Fall, der das am 29. November 1948 erbeutete Diebesgut betrifft, die Schuld des Angeklagten festzustellen.
2.) Fehl geht auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Bindung an das frühere Revisionsurteil (§ 358 Abs. 1 StPO).
Das Oberlandesgericht Hamm hatte das erste tatrichterliche Urteil u. a. deshalb aufgehoben, weil es die Begründung für unzulänglich hielt, mit der das Landgericht aus der Art der Versendung, Sortierung und Tarnung der Waren sowie aus der Unmöglichkeit, Warenbestellungen bei dem Lieferanten aufzugeben, Schlüsse auf den inneren Tatbestand der Hehlerei gezogen hatte. Entgegen der Ansicht der Revision war die Strafkammer durch die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung keineswegs daran gehindert, jene verdächtigen Umstände, wie geschehen, im jetzigen Urteil bei der Prüfung des inneren Tatbestands zu berücksichtigen. Die nähere Darlegung der für die innere Tatseite bedeutsamen Gesichtspunkte hat die Strafkammer entsprechend den vom Oberlandesgericht Hamm gegebenen Richtlinien nachgeholt.
Sachrüge
I.
Die Vortat, ein fortgesetzter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit schwerem Verwahrungsbruch, ist im angefochtenen Urteil ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt.
Auch der äußere Tatbestand der Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz ist in allen fünf Fällen rechtlich einwandfrei dargetan. Dass es im letzten Fall den Beteiligten offenbar nicht mehr gelungen ist, die Ware durch Veräußerung wirtschaftlich zu verwerten, schließt die Annahme eines Mitwirkens zum Absatz nicht aus (RGSt 40, 199; 55, 58 f.; 56, 191 f.; RG JW 1935, 3312, 23). Das Landgericht spricht an einzelnen Stellen der Urteilsgründe außerdem von einer Erlangung und einem „Ansichbringen“ der Ware; für die Annahme dieses Tatbestandsmerkmals ist neben der Feststellung des Mitwirkens zum Absatz kein Raum; jedoch wird hierdurch der Bestand der Entscheidung nicht berührt, da diese bereits durch die rechtlich zutreffende Feststellung getragen wird, dass der Angeklagte zum Absatz des Diebesguts mitgewirkt hat.
Die Annahme des inneren Tatbestands der Hehlerei begegnet ebenfalls keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Urteilsgründe sind allerdings, soweit das Wissen um die strafbare Herkunft der Ware in Frage steht, nicht völlig frei von Widerspruch und Unklarheit. Einzelne Feststellungen können, für sich betrachtet, dahin verstanden werden, dass das Landgericht die Kenntnis des strafbaren Erwerbs auf Grund der gesamten Beweisergebnisse für voll erwiesen erachtet hat; einige Urteilsstellen lassen, losgelöst von den übrigen Feststellungen, die Auslegung zu, dass sich der Tatrichter der Beweisregel des § 259 StGB bedient hat; andererseits finden sich im angefochtenen Urteil Ausführungen, nach denen der bedingte Vorsatz für erwiesen erachtet worden ist.
Im Zusammenhang betrachtet ergeben jedoch die Urteilsgründe zweifelsfrei, dass die Strafkammer in allen fünf Fällen die volle richterliche Überzeugung davon gewonnen hat, dass der Angeklagte, sofern er nicht überhaupt Kenntnis vom strafbaren Erwerb der Ware hatte, wenigstens hiermit gerechnet und sich dennoch zum Mitwirken beim Absatz entschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat danach, falls er bei seinem Verhalten nicht vom bestimmten Vorsatz geleitet war, mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Dass die Strafkammer etwa auf Grund der Beweisregel des § 259 StGB zur Annahme des bedingten Vorsatzes gelangt sei (vgl. RGSt 55, 204, 206 f.; 64, 42; BGH 3 StR 793/51 vom 15. November 1951; 3 StR 1058/51 vom 14. Februar 1952) oder gar Fahrlässigkeit für die Annahme der Hehlerei habe genügen lassen, kann im Hinblick auf den Urteilszusammenhang, wie die Prüfung des Senats ergeben hat, mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Überdies würde es rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter in erster Reihe auf Grund der Beweisregel des § 259 StGB zur Feststellung des bestimmten Vorsatzes gelangt ist und lediglich hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten Vorsatzes auf Grund der gesamten Beweisergebnisse ohne Zuhilfenahme der gesetzlichen Beweisregel hat zum Ausdruck bringen wollen (RG LZ 1924 Sp. 39 Nr. 23; BGH 4 StR 753/51 vom 15. Mai 1952).
Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, die Einlassung des Angeklagten, nach der er im letzten Fall trotz bestehender Bedenken an der Fahrt teilnahm, auch bezüglich der ersten vier Fälle bei der Würdigung des inneren Tatbestands zu berücksichtigen. Wie die Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen, handelt es sich hierbei lediglich um ein weiteres Beweisanzeichen, das zu den übrigen, ohnehin schwer belastenden Umständen hinzukommt.
Dass der Beschwerdeführer durchweg seines Vorteils wegen gehandelt hat, ist vom Landgericht ausdrücklich festgestellt worden. Er hat in den ersten vier Fällen bei der Errechnung der Verkaufspreise jeweils einen erheblichen eigenen Gewinn in Ansatz gebracht. Im letzten Fall hat er ebenfalls die Preisberechnung entsprechend vorgenommen; er erstrebte, wie das Landgericht feststellt, für seine Tätigkeit eine geldliche Beteiligung; der Zweck seines Tätigwerdens bestand darin, Vorteil daraus zu ziehen.
Damit erledigen sich zugleich die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte als Täter der Hehlerei schuldig gemacht hat. Für die Annahme, dass ihm nur Beihilfe zur Last falle, bieten die Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Das Vorbringen der Revision bewegt sich hier im Wesentlichen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 337 StPO).
Im letzten Fall hat der Angeklagte allerdings unwiderlegt an der Bahnunterführung den beiden Fahrtteilnehmern ███████████ gegenüber erklärt, er habe „kein Interesse mehr an der Ware“; er verhielt sich nach der Ankunft an dem Waldstück, in dem das verborgene Diebesgut abgeholt wurde, untätig und entfernte sich mit ███ in Richtung nach der Landstraße. Das geschah jedoch nach der Überzeugung des Tatrichters nur aus Vorsicht, und zwar deshalb, weil am Bahndamm Bauernjungen als Beobachter erschienen waren. Tatsächlich stieg der Angeklagte, nachdem er auf der Landstraße eingeholt worden war, wieder in den Wagen ein, in den das Diebesgut inzwischen verladen war, fuhr mit den anderen Beteiligten nach Wuppertal zurück und führte alsdann das Sortieren und Messen der Ware sowie die Preisberechnung durch. Aus diesem weiteren Verhalten hat das Landgericht den denkgesetzlich unangreifbaren Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Erklärung, er habe kein Interesse mehr an der Ware, in Wahrheit seinen Vorsatz nicht aufgegeben und neu begründet hat, dass vielmehr seiner Beteiligung in diesem Fall durchweg der von vornherein gefasste einheitliche Gesamtvorsatz zugrunde lag. Dem entspricht auch die von der Strafkammer hervorgehobene Aussage des Elchholz: Der Beschwerdeführer habe zwar geäußert, es sei besser, wieder nach Hause zu fahren; er sei aber nicht zurückgetreten und habe „sich auch nicht abgesetzt“. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision scheitern an den getroffenen Feststellungen, die nach dem ausdrücklichen Hinweis des Tatrichters „zur vollen Sicherheit erhärtet“ worden sind. Überdies liegt das Schwergewicht in diesem Fall ohnehin bei der Tätigkeit, die der Angeklagte nach der Rückkehr von der Fahrt in der Wohnung des ███████████ entfaltet hat.
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Würdigung, die sein Verhalten im jetzigen Urteil des Landgerichts gefunden hat, in tatsächlicher Hinsicht nicht durchweg mit den Feststellungen übereinstimmt, die in dem früheren Urteil zur Beteiligung der anderen Mitangeklagten getroffen worden sind.
Dass das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen allen fünf Fällen angenommen hat, begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Den erheblichen zeitlichen Abstand, der zum Teil zwischen den einzelnen Geschäften lag, hat der Tatrichter hierbei nicht außer Acht gelassen, wie der ausdrückliche Hinweis in den Urteilsgründen erkennen lässt. Demgemäß ist bezüglich des ersten Falls vom Februar 1949 auch kein Raum für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.
Dadurch, dass die Strafkammer die Frage der Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) nicht erörtert hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Dasselbe gilt insoweit, als die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Falle 8 der Anklageschrift nicht zum Gegenstand der Aburteilung gemacht worden ist. Dass die Strafklage insoweit nicht erschöpft ist, gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil.
Soweit das Landgericht dem Beschwerdeführer „mildernde Umstände zugebilligt“ hat, hatte es ersichtlich die allgemeinen Strafzumessungsgründe im Auge, da im § 259 StGB kein besonderer Strafrahmen für den Fall des Vorliegens mildernder Umstände vorgesehen ist.
Die Revision des Angeklagten war nach alledem mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| Horchner | Groß | Engels | |||
| Krumme | Hille |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 793/51 · 26.06.1951Revision: Rückfallfeststellungen, Metall-Diebstahl, Vorsatz bei Hehlerei und Berufsverbot
- BGH · 4 StR 753/51 · 19.06.1952Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei verworfen
- BGH · 3 StR 1058/51 · 14.02.1952Revision: Unklare Feststellungen zu Vorsatz und Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei