Revision: Unklare Feststellungen zu Vorsatz und Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1058/51
- Datum
- 14.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ungenaue Wiedergabe des Inhalts eines Beweisantrags in den Urteilsgründen begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn sie den Schuldspruch beeinflusst; unbeachtliche Wiedergabemängel sind unschädlich.
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite (z.B. positives Wissen versus nur annehmenmüssen/bedingter Vorsatz) machen die Aufhebung des Urteils erforderlich, weil das Revisionsgericht die tatsächliche Überzeugungsbildung nicht nachvollziehen kann.
§ 259 StGB verlangt nicht, dass der Täter ausschließlich wegen des eigenen Vorteils handelt; die Gewerbsmäßigkeit ist auch bei Mitwirkung weiterer Beweggründe denkbar.
Zur Feststellung der Gewerbsmäßigkeit reicht die bloße Wiederholung einer hehlerischen Tätigkeit nicht aus; es bedarf konkreter Tatsachenfeststellungen, die die Absicht belegen, durch wiederholtes An- und Weiterverkaufen eine dauerhafte Einnahmequelle zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Autoschlosser Günther Ezwin, ████ ██, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1925 in ███████████, 2.2%. in U.-Haft,
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Juli 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen (fortgesetzter) gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung einen Hilfsbeweisantrag betreffend die Vernehmung zweier Zeugen gestellt; in den Urteilsgründen wird der Inhalt des Beweisthemas als wahr unterstellt. Die Revision rügt Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, weil die Strafkammer eine Behauptung als wahr unterstellt habe, die gar nicht aufgestellt worden sei. Das Urteil führe nämlich aus, dass der Angeklagte in seinem Beweisantrag selbst gesagt habe, mit der Verlegung der Häftlinge vom Zuchthaus K______ in die Strafanstalt Zwickau sei der Auftrag seiner Geldgeber (Zeugen) erloschen gewesen. Der Beweisantrag spreche im Gegensatz dazu nur von einem Auftrag der beiden Häftlinge an den Angeklagten; dieser habe sich, obwohl die Zeugen ihm keine Geldmittel mehr zur Verfügung gestellt hätten, an den ihm erteilten Auftrag der beiden Häftlinge weiterhin gebunden gehalten. Der Revision ist zuzugeben, dass der Inhalt des Beweisantrags von der Strafkammer ungenau wiedergegeben ist. Von Einfluss auf den Schuldspruch ist dies aber nicht gewesen. Das Urteil erwähnt nämlich in demselben Zusammenhang und dem Beweisantrag entsprechend, dass die Aktion mit der Verlegung der Häftlinge für die Geldgeber erloschen war. Hinsichtlich der späteren Absichten des Angeklagten konnte eine Wahrunterstellung überhaupt nicht erfolgen, weil die Zeugen hierüber keine Bekundungen hätten machen können und das Beweisthema über diese Absichten nichts enthält. Es kann deshalb auch kein Widerspruch mit der Wahrunterstellung vorliegen. Vielmehr hat die Strafkammer mit Recht die Behauptung des Angeklagten, er habe nach der Weigerung der Geldgeber die Aktion auf eigene Faust und mit eigenen Mitteln durchführen wollen, frei gewürdigt. Wenn sie dabei zu dem Ergebnis kommt, dass dem Angeklagten kein Glaube zu schenken sei, so ist dies kein Rechtsfehler.
2.) Die Sachrüge ist im Ergebnis begründet. Die Revision bringt zwar zum Teil unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite. Auch die Auffassung, dass die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal „seines Vorteils wegen“ verkannt habe, ist unzutreffend. Insbesondere fordert § 259 StGB nicht, dass der Täter lediglich seines Vorteils wegen gehandelt haben muss. Gerade die von der Revision angezogene Entscheidung RGSt 54, 338 betont, dass die Anwendung des § 259 StGB keinem Bedenken unterliegt, wenn neben dem Beweggrund des eigenen Vorteils noch andere Beweggründe mitwirken. Auf diese Frage kann es im Übrigen schon deshalb nicht ankommen, weil die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte nach der Weigerung der Geldgeber, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, überhaupt nicht mehr ernstlich den Plan einer Befreiung der Häftlinge verfolgt habe. Damit scheidet ein anderes Motiv neben der Vorteilsabsicht aus. Bei den weiteren Erörterungen des Urteils handelt es sich nur um Hilfserwägungen, von denen der Schuldspruch nicht abhängig ist.
3.) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass die Ausführungen zur Schuldfrage unklar und nicht frei von Widerspruch sind. Einerseits versagt die Strafkammer dem Angeklagten den Glauben, soweit er sich darauf beruft, er habe beim Ansichbringen der Wagen nicht gewusst, dass diese gestohlen seien. Das bedeutet, dass die Strafkammer an dieser Stelle davon ausgeht, der Angeklagte habe den strafbaren Vorerwerb positiv gekannt. Wenig später aber stellt die Strafkammer als ihre Überzeugung fest, dass der Angeklagte als versierter Autofachmann damit gerechnet habe, die Kraftfahrzeuge seien durch strafbare Handlungen erlangt. Wiederum später wird als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte nur Kraftwagen an sich gebracht habe, von denen er wusste oder den Umständen nach annehmen musste, dass sie gestohlen waren. Schließlich heißt es dann bei Erörterung der Vorteilsabsicht lediglich, der Angeklagte habe den Umständen nach den strafbaren Vorerwerb annehmen müssen. Das Urteil mag letztlich zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen sein; das Revisionsgericht ist aber nicht in der Lage, die mehrfachen Widersprüche aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe aufzuklären. Es ist nicht erkennbar, ob die Strafkammer positives Wissen oder bedingten Vorsatz feststellen wollte. Offenbar ist auch der Sinn der Beweisregel des § 259 StGB verkannt. Mit bedingtem Vorsatz hat sie nichts zu tun. Es wäre auch unzulässig, nebeneinander sowohl das „Wissen“ wie auch das „Annehmenmüssen“ festzustellen. Nur dem steht nichts entgegen, eine solche Feststellung wahlweise oder hilfsweise zu treffen. Der ständige Wechsel der Ausdrucksweise lässt es als zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer insoweit von rechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 55, 204 verwiesen, die alle Gesichtspunkte zur inneren Tatseite der Hehlerei ausführlich darlegt.
4.) In der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch die Frage der Gewerbsmäßigkeit eingehender zu erörtern haben. Das Urteil begnügt sich mit dem Hinweis, der Angeklagte habe mit der Absicht gehandelt, sich durch den wiederholten An- und Weiterverkauf eine Einnahmequelle für längere Dauer zu verschaffen. Damit ist lediglich die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte Begriffsbestimmung der Gewerbsmäßigkeit angeführt, dagegen keine Tatsache, die diese Absicht des Angeklagten belegt. Möglicherweise hat daher schon die Wiederholung der hehlerischen Tätigkeit der Strafkammer genügt, Gewerbsmäßigkeit anzunehmen. Diese Wiederholung ist aber weder erforderlich noch ausreichend (vgl. RGSt 77, 329). Es wird insbesondere zu prüfen sein, ob etwa die ständige Verbindung mit demselben Verkäufer „K____)“ und die Tatsache, dass der Angeklagte infolge seiner Erwerbslosigkeit mangels anderer wirtschaftlicher Möglichkeiten auf laufenden Geldeingang angewiesen war, die Annahme gewerbsmäßigen Handelns rechtfertigen können.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |