Treffer
BGH Urteil

Revision zu Hehlerei (§259 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung wegen Beweiswürdigungsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 184/65
Datum
29.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen richteten sich gegen Verurteilungen wegen Hehlerei. Der BGH hebt Teile des Urteils auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht hinreichend zwischen direktem Nachweis des Vorsatzes und der gesetzlichen Beweisregel unterscheidet und Feststellungen zur Vorteilsabsicht sowie zur tatbezogenen Mitwirkung unklar sind. Einzelne Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§259 StGB) setzt Wissen von der strafbaren Herkunft der Sache voraus; bedingter Vorsatz genügt, bloße Fahrlässigkeit nicht.

2

Kann der Vorsatz nicht unmittelbar festgestellt werden, ist die gesetzliche Beweisregel heranzuziehen; eine gleichzeitige oder vermengte Stützung auf unmittelbaren Nachweis und Beweisregel ist unzulässig.

3

Zur Verurteilung wegen Absatzhilfe (Hehlerei) muss festgestellt werden, dass die Handlung (z. B. Darlehensgewährung) tatsächlich im Interesse des Vortäters zur Verwertung der gestohlenen Sache geleistet wurde und nicht lediglich dem Erwerber diente (ansonsten allenfalls Beihilfe).

4

Bei Anwendung der gesetzlichen Beweisregel sind nachträgliche, erst nach der Tat gewordene Umstände nicht zur Begründung der Überzeugung über den Willen des Täters zum Tatzeitpunkt verwertbar.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. September 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer ████, geboren am ███████████ ██████ 1939 in ██, wegen Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ████████████████████████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ████ verurteilt, a) soweit der Angeklagte ██████ wegen Hehlerei im Fall II 1 b verurteilt worden ist; damit fällt die Gesamtstrafe weg. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten ██████████ im Übrigen wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten ██████ wegen Hehlerei in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die gegen ██████ verhängte Gefängnisstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit den gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts. ████ beanstandet auch das Verfahren.

Dem Rechtsmittel des Angeklagten ████ ist stattzugeben. Auch das des Angeklagten ███████ ist teilweise begründet.

I. Zur Revision des Angeklagten ██████

1. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da das Urteil im Fall II 1 b, auf den sie sich bezieht, aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist.

2. Das Landgericht konnte zwar ein Mitwirken zum Absatz bei einem anderen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB darin sehen, dass der Beschwerdeführer ██████ im Einverständnis mit dem Vortäter ███ dem Mitangeklagten ███████ ein Darlehen gewährte, um diesem den Erwerb des von ███ hehlerisch erlangten Seal-Pelzmantels zu ermöglichen. Denn die wirtschaftliche Verwertung der durch eine strafbare Vortat erlangten Sache, ihr Umsatz in Geld, ist keineswegs beendet mit dem Abschluss des Kaufvertrags und der Aushändigung der Sache an den Abnehmer; vielmehr gehört zur Bewirkung des Absatzes nach der Absicht des Veräußerers auch die Erlangung des Kaufpreises (vgl. RGSt 58, 154; RG JW 1939, 224; LK 8. Aufl. § 259 Anm. 4 c; Schönke/Schröder, 12. Aufl., § 259 StGB, Anm. 37). Die Bereitstellung des Geldes, um die ███████ den ██████ bat und die dieser übernahm, könnte deshalb Absatzhilfe in diesem Sinne sein.

Voraussetzung wäre allerdings, dass ██████ bei Hingabe des Darlehens auch tatsächlich im Interesse des Vortäters ███ helfen wollte, den Mantel abzusetzen. Hätte er dagegen mit der Geldhingabe nicht dem Vortäter, sondern ███████ beim Ankauf des Pelzmantels helfen wollen, so käme nur eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei (§§ 259, 49 StGB) in Betracht (vgl. RGSt 40, 199; 58, 262, 263; Schönke/Schröder aaO, Anm. 37). Dies hat das Urteil nicht hinreichend klar dargelegt. Andererseits stellt es fest, dass ██████ auf die Frage des ███████ erklärte, dass er ihm (d. h. ███████) für den Kauf des Mantels 300 DM leihen könne (UA S. 16), während es bei Prüfung der Vorteilsabsicht ausführt: ██████ habe sich „durch diesen Ankauf durch ███████ Vorteile für seine weiteren Geschäftsbeziehungen mit ███ erhofft“ (UA S. 19).

3. Wie nicht nur das Reichsgericht (RGSt 55, 204), sondern in ständiger Rechtsprechung auch der Bundesgerichtshof (u. a. BGHSt 2, 146; BGH NJW 1955, 350) entschieden haben, erfordert der innere Tatbestand der Hehlerei positives „Wissen von der strafbaren Herkunft, woraus mindestens auf bedingten Vorsatz zu schließen ist. Wenn sich der Vorsatz nicht unmittelbar feststellen lässt, ist zu prüfen, ob der Täter die strafbare Herkunft der Sache „den Umständen nach annehmen musste“, ob also der im Zeitpunkt der Tat vorliegende äußere Tatbestand ihm diese Überzeugung aufdrängen musste. Mit Hilfe der Beweisregel soll also ein in Bezug auf den Vorsatz unvollständiges Beweisergebnis bis zur vollen Feststellung des Vorsatzes ergänzt werden (BGH aaO, ebenso bei Dallinger MDR 1952, 17). Auf bedingten Vorsatz und die gesetzliche Beweisregel zugleich darf das Urteil nicht gestützt werden, weil dies ein Widerspruch in sich selbst wäre; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht zur Verurteilung wegen Hehlerei (vgl. RGSt 55, 204, 208; BGH 4-StR 753/51 vom 12. Mai 1952).

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht den Vorsatz des Beschwerdeführers unmittelbar oder mit Hilfe der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB festgestellt hat. Das gilt schon im Blick auf die Feststellung, die beiden Angeklagten „konnten..... erkennen“, dass der Vortäter █████ den Mantel erheblich unter Preis verkaufte. Zum anderen erweckt die abschließende Wiederholung des gesamten Gesetzestextes (UA S. 19) die Besorgnis, dass das Landgericht den unmittelbaren Beweis des Vorsatzes mit den Erfordernissen der gesetzlichen Beweisvermutung vermengt hat.

Zur Feststellung der Vorteilsabsicht fehlen Darlegungen darüber, welche Vorteile ██████ sich für weitere finanzielle oder geschäftliche Beziehungen zu ███ (UA S. 15, 19), die anscheinend schon einige Zeit fest bestanden und möglicherweise durch Ablehnung der Darlehensgewährung im vorliegenden Fall nicht gefährdet waren, vorgestellt hat.

4. Die Annahme, ███████ habe (ebenso wie █████████) schon bei den Kaufverhandlungen auf der Straße an den Ozelotkragen des Pelzmantels erkennen können, dass ███ diesen ganz erheblich unter dem wirklichen Wert verkaufte (UA S. 17), steht in unauflöslichem Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen des Urteils. Nach diesen sah sich nämlich ███████ den Pelzmantel zu mitternächtlicher Stunde unter einer Straßenlaterne an, während ██████ auf der anderen Straßenseite im Wagen saß (UA S. 16). Dass ███████ etwa anschließend noch vor der Darlehenszusage den Pelzmantel besichtigt hätte, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden.

Mit der Aufhebung des Urteils in diesem Fall fällt auch die gegen ██████ festgesetzte Gesamtstrafe weg.

5. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ██████ im zweiten Hehlereifall begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision hat insoweit selbst keine Einwendungen erhoben.

Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da es ausgeschlossen ist, dass die im Fall II 1 b ausgesprochene Strafe ihn zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat.

II. Zur Revision des Angeklagten ███████

Die Ausführungen oben unter I 3 gelten in gleicher Weise auch für diesen Beschwerdeführer. Bei ihm verstärken noch weitere Wendungen den Eindruck, dass der Tatrichter zwischen dem unmittelbaren Nachweis des Vorsatzes und dem Beweis auf Grund der gesetzlichen Beweisregel nicht hinlänglich unterschieden hat. So führt das Landgericht mit Bezug auf ███████ aus: dies (d. h. die Abgabe des Mantels erheblich unter dem Wert) war ihm „offenbar“ schon beim Kauf bewusst; er „musste sich sagen“ (dass das Besuchsverbot der Zimmervermieterin des ███ nicht für Besuche einwandfreier Personen galt). Bei Anwendung der Beweisregel wäre es ferner unstatthaft, erst nach der Tat liegende Umstände zu verwerten, da sie die Überzeugung des Täters zur Zeit der Begehung nicht beeinflussen konnten (RGSt 64, 5). Rechtlich zu beanstanden ist der Rückschluss des Landgerichts aus der späteren Erkundigung ████████ über den Wert des Mantels in einem Pelzgeschäft auf seine Vorstellungen beim Ankauf des Mantels auch deshalb, weil der Tatrichter hierbei außer Acht gelassen hat, dass ███████ möglicherweise erst später ernste Zweifel an dem Wert des Mantels gekommen sind.

Nach alledem kann das Urteil gegen ihn nicht aufrecht erhalten werden.

III. Die Verteidigung hat nunmehr Gelegenheit, im Fall II in der neuen Hauptverhandlung ihre Bedenken gegen die Feststellungen des Tatrichters zur äußeren und inneren Tatseite und zu den Strafzumessungserwägungen vorzutragen. Falls sich nicht nachweisen lassen sollte, dass ██████ in diesem Falle seines Vorteils wegen tätig geworden ist, so könnte eine Bestrafung wegen Beihilfe zur etwaigen Hehlerei des ███ in Betracht kommen (vgl. dazu RGSt 58, 262, 263; Schönke/Schröder aaO, Anm. 37).

Krumme Sanders Mayr Kersting

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.

Justizangestellter C9
Krumme

Zitiert (1)