Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen bei Hehlerei (§259 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 410/69
Datum
05.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil Vorsatz und die Anwendung der Beweisregel nicht rechtlich einwandfrei festgestellt sind. Insbesondere ist unklar, ob Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs oder bedingter Vorsatz vorlagen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt Vorsatz in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs voraus; bloße Fahrlässigkeit begründet keine Strafbarkeit nach § 259 StGB.

2

Die gesetzliche Beweisregel zum Nachweis der Kenntnis darf nur mit solchen äußeren Umständen angewandt werden, die geeignet sind, die Kenntnis des Täters von außen zu beeinflussen; eigene Handlungen oder nachgelagerte Umstände sind nicht als Beweiszeichen heranziehbar.

3

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) kann nicht durch die Beweisregel nach § 259 StGB nachgewiesen werden; er ist gesondert darzustellen und zu beweisen.

4

Bei Anwendung der Beweisregel müssen die als verdächtig gewerteten Umstände konkret benannt und zeitlich sowie ursächlich eingeordnet werden; bloße Pauschalformeln genügen nicht.

5

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der vor oder spätestens beim ersten Teilakt besteht und den späteren Ablauf der Einzelakte in seinen wesentlichen Zügen vorweg umfasst.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ aus ███, den Elektromonteur Klaus ████, geboren am ███████ 1938 in ████████████, Kreis ████, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte beim Absatz von mindestens fünf gestohlenen Personenkraftwagen nach Holland mitgewirkt, indem er sie für den Verkäufer █████ vorübergehend in seiner Garage in Duisburg für die holländischen Käufer bereitstellte. █████ ist rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt.

Damit ist an sich der äußere Tatbestand der Sachhehlerei nachgewiesen. Unklar ist jedoch, wie das Landgericht zu der Mindestzahl fünf kommt. Insgesamt hat der Angeklagte im Verlauf von zwei bis drei Wochen sechs bis acht Fahrzeuge für █████ eingestellt. Hinsichtlich der beiden ersten konnte das Landgericht nicht feststellen, dass dem Angeklagten der strafbare Erwerb durch █████████████ bekannt war. Demnach muss von einer Mindestanzahl von vier, nicht fünf Fahrzeugen ausgegangen werden, bei deren Absatz der Angeklagte hehlerisch mitgewirkt hat. Es kommt jedoch hierauf nicht an, weil auch der innere Tatbestand der Hehlerei nicht rechtlich einwandfrei festgestellt ist.

Hierzu führt das Landgericht aus: Dem Angeklagten sei zwar nicht zu widerlegen, dass er nicht gewusst hat, dass die Fahrzeuge gestohlen waren; aus den gesamten ihm bekannten Umständen habe er jedoch schließen müssen und gekannt, dass die Fahrzeuge durch eine strafbare Handlung erlangt waren. Hierin liegt ein Widerspruch. Hehlerei ist, abgesehen von den Fällen des § 5 EdelmetallG und des § 18 UnedMetG, nur strafbar, wenn sie vorsätzlich, d. h. in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs, begangen wird. Das Gesetz erleichtert diesen Nachweis allerdings durch Aufstellung einer Beweisregel. Die Urteilsgründe des Landgerichts lassen indessen nicht zweifelsfrei erkennen, dass es den Nachweis der Kenntnis des Angeklagten mit Hilfe der Beweisregel als geführt ansieht. Hierfür würde an sich die ausdrückliche Anführung gewisser auf strafbaren Vorerwerb hindeutender Umstände sprechen. Dann ist jedoch der Satz nicht verständlich, dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, dass er von dem strafbaren Vorerwerb der Kraftwagen keine Kenntnis hatte. Kann ihm, sei es unmittelbar, sei es mit Hilfe der Beweisregel, diese Kenntnis nicht nachgewiesen werden, so handelte er allenfalls fahrlässig, kann also nicht wegen Hehlerei nach § 259 StGB bestraft werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt es allerdings nicht fern, dass der Angeklagte wenigstens mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf den strafbaren Erwerb der Fahrzeuge durch █████ gehandelt hat. Ob das Landgericht dies hat feststellen wollen, ist dem Urteil jedoch ebenfalls nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen.

Dazu sei bemerkt, dass der bedingte Hehlervorsatz nicht mit Hilfe der Beweisregel nachgewiesen werden kann (RGSt 55, 204; BGH, Urteile vom 19. August 1954 – 1 StR 611/53 und vom 26. November 1953 – 4 StR 27/53; vgl. ferner BGH, Urteil vom 15. Mai 1952 – 4 StR 753/51).

Auch wenn die Urteilsgründe des Landgerichts so auszulegen sein sollten, dass dem Angeklagten der (unbedingte) Hehlervorsatz zwar nicht unmittelbar, aber doch mit Hilfe der Beweisregel nachgewiesen sei, würde das Urteil nicht bestehen bleiben können, da das Landgericht die Beweisregel nicht rechtlich einwandfrei angewandt hat.

Als „Umstände“ im Sinne des § 259 StGB dürfen nur solche berücksichtigt werden, welche die Kenntnis des Täters von außen her zu beeinflussen geeignet waren (BGH LM Nr. 19 zu § 259 StGB = NJW 1955, 350; RGSt 55, 204). Eigene Handlungen und Unterlassungen des Täters können ebenso wenig im Rahmen der Beweisregel herangezogen werden wie äußere Umstände, die dem Erwerb oder hier – dem Mitwirken beim Absatz zeitlich nachgefolgt sind. Dies hat das Landgericht nicht durchweg beachtet. So verwertet es als verdächtigen Umstand, dass der Angeklagte zunächst Bedenken wegen der Herkunft der Fahrzeuge hatte und sich deswegen die Kraftfahrzeugbriefe zeigen ließ. Die Höhe der Vergütung, die ihm █████ gezahlt hat (1800 DM), könnte zwar an sich als „Umstand“ i. S. des § 259 StGB gewertet werden; es steht jedoch bisher nicht fest, wann der Angeklagte die restlichen 1300 DM von █████ erhalten hat, oder ob etwa die Höhe der Vergütung vor der Einstellung der Fahrzeuge beim Angeklagten vereinbart worden war. Sollte der Angeklagte selbst eine so hohe Vergütung verlangt haben, so könnte dies zwar als Beweisanzeichen für (unbedingten oder bedingten) Hehlervorsatz gewertet werden, nicht aber als verdächtiger Umstand im Rahmen der Beweisregel.

Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Landgerichts, es handle sich um eine fortgesetzte Tat. Dieser Rechtsbegriff setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der vor oder spätestens beim ersten Teilakt vorhanden und so beschaffen sein muss, dass das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Einzelakte mindestens insoweit vorweg umfasst, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315). Der Entschluss des Angeklagten, bei Gelegenheit in Zukunft gestohlene Fahrzeuge für ██ █████████████████ bereitzustellen, wobei die Anzahl und Art der Fahrzeuge und der jeweilige Zeitpunkt der Übergabe noch völlig unbestimmt waren, erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Da bisher kein Anhalt dafür gegeben ist, dass der Angeklagte auf Grund eines den Gesamtumfang seiner Mitwirkung von vornherein umfassenden Vorsatzes gehandelt hat, besteht für den Senat kein Anlass, hier zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob gewerbsmäßiges Handeln auch dann angenommen werden kann, wenn nur eine einzige, aus mehreren Einzelhandlungen bestehende fortgesetzte Tat begangen werden soll (so BGH, Urteil vom 9. Februar 1966 – 2 StR 476/65 gegen 5 StR 239/63 vom 27. August 1963 und 5 StR 311/65 vom 31. August 1965; vgl. Pfeiffer-Maul-Schulte, Anm. 1 zu § 260 StGB).

MeyerMayrHürxthal
BortzlerSanders

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