Revision verworfen: Gewerbsmäßige Hehlerei und Beihilfe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 476/65
- Datum
- 09.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung des Vorsitzenden einer Hilfsstrafkammer durch das Präsidium ist nicht von vornherein rechtswidrig; die Zuständigkeit der Direktorenversammlung nach §62 Abs. 2 GVG erstreckt sich nur auf die Zuweisung ordentlicher Direktoren zu institutionellen Kammern.
Die Entscheidung des Tatrichters über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO (Vereidigung eines Zeugen) bindet das Revisionsgericht; die daraus folgenden Würdigungsspielräume sind der Überprüfung in der Revision weitgehend entzogen.
Beihilfe zum Diebstahl kann in Tateinheit mit Hehlerei begangen werden; die Feststellung, dass ein Vortäter die Tatherrschaft hatte, schließt die Verurteilung eines Gehilfen wegen Beihilfe nicht aus.
Bei der Prüfung der Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei ist insbesondere auf die einzelne Handlung im natürlichen Sinn und auf die Absicht abzustellen, sich durch wiederholte Hehlerei eine fortlaufende, dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen; ein Fortsetzungszusammenhang ist hierfür nicht entscheidend.
Das Gericht ist nicht gehalten, sämtliche Verhandlungsgegenstände und Beweismittel in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörtern; eine Aufklärungsrüge fehlt es an Erfolgsaussichten, wenn sie nicht hinreichend bestimmt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 18. Dezember 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 476/65 in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Heinz ohne festen Wohnsitz, geboren 1920 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 19. Dezember 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der erheblich und einschlägig vorbestrafte Angeklagte in der Zeit von März 1960 laufend bei der Firma ██████████ vom 5. Juni 1958 bis [REDACTED] von einem Lagerarbeiter gestohlenes Installationsmaterial im Werte von mindestens 20.000,— DM beschafft und in seine Lagerräume verbracht, um es gewinnbringend weiterzuveräußern. Im Februar 1960 nahm der Angeklagte außerdem von einem ihm unbekannten Monteur für den Forderungsbetrag von 150,— DM drei neuwertige Umwälzpumpen im Werte von zusammen etwa 2.000,— DM „zum Pfande“, obwohl er erkannt hatte, dass die Pumpen durch eine strafbare Handlung erlangt waren. Auch diese Gegenstände wollte er in seinem eigenen Geschäft vorteilhaft verwerten.
Das Landgericht hat den Angeklagten in beiden Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei im Rückfall für schuldig befunden, im ersten Fall außerdem (Tateinheit) der Beihilfe zum Diebstahl, weil er in einigen Fällen bei der Abholung des Materials im Lager der bestohlenen Firma selbst mit Hand anlegte und außerdem den Lagerarbeiter ███ in seiner Entschlossenheit zum Stehlen bestärkte.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrüge
1. Der Angeklagte ist von einer Hilfsstrafkammer verurteilt worden. Seine Revision beanstandet, dass der Vorsitzende dieser Kammer, Landgerichtsrat ███████, vom Präsidium und nicht vom sogenannten Direktorium gemäß § 62 Abs. 2 GVG bestellt worden sei. Aus diesem Grunde sei die Hilfsstrafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO).
Die Rüge ist unbegründet.
Die Zuständigkeit der Direktorenversammlung nach § 62 Abs. 2 GVG erstreckt sich nur darauf, in welchen Kammern die vorhandenen Direktoren den ordentlichen Vorsitz zu führen haben. So wie dem Präsidenten die Befugnis eingeräumt wurde, sich selbst den Vorsitz in einer bestimmten Kammer zu wählen, so sollte es der unter seinem Vorsitz zusammentretenden Versammlung der Landgerichtsdirektoren vorbehalten sein, über die Verteilung der Stellen des ordentlichen Vorsitzenden in den einzelnen Kammern an die bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans vorhandenen oder im Laufe des Geschäftsjahres neu hinzukommenden Direktoren zu bestimmen. Nur in diesem geringen Umfang sollte die Zuständigkeit des Präsidiums als des zur Verteilung der richterlichen Geschäfte und des richterlichen Personals berufenen Organs der gerichtlichen Selbstverwaltung beschränkt sein. Nicht die Bestimmung der Vorsitzenden in den einzelnen Kammern schlechthin wurde der Direktorenversammlung übertragen. Sie blieb vielmehr, wo ein Direktor nicht mehr zur Verfügung steht, Aufgabe des Präsidiums, mochte nun, wie im Falle des § 62 Abs. 1 Satz 2 GVG, die Möglichkeit der Führung des (ordentlichen) Vorsitzes durch ein ordentliches Mitglied des Landgerichts ausdrücklich vorgesehen sein oder die Bestellung eines Mitglieds als regelmäßigen Vertreter gemäß § 66 Abs. 2 GVG in Betracht kommen. In beiden Fällen bezeichnet das Gesetz ausdrücklich das Präsidium als das für die Berufung auch des Vorsitzenden zuständige Organ. Im Falle der auswärtigen Strafkammer hat es sogar unter Durchbrechung der in § 62 Abs. 2 GVG getroffenen Bestimmung dem Präsidium die Aufgabe der Bestellung des ordentlichen Vorsitzenden belassen (§ 78 Abs. 2 Satz 2 GVG; BGHSt 20, 303), obwohl dieser stets ein Direktor sein muss (BGHSt 18, 176).
Es läge deshalb nahe, die Regelung des § 62 Abs. 2 GVG überhaupt nur für die „institutionellen“ Kammern gelten zu lassen, deren Zahl nie geringer als die Zahl der vorhandenen Direktoren sein kann, so dass stets jeder Direktor seine Kammer erhält. Die Folge wäre, dass das Präsidium den Vorsitzenden der Hilfskammer auch dann zu bestellen hätte, wenn hierfür ein Direktor verfügbar wäre (anders OLG Hamm NJW 1959, 2129 Nr. 30). Auf jeden Fall ist das Präsidium jedoch zuständig, wenn wie im vorliegenden Fall der Vorsitz der Hilfsstrafkammer nicht einem Direktor, sondern – in zulässiger Weise – einem Landgerichtsrat übertragen wird (BGHSt 12, 104).
Auch wenn, was hier offen bleiben muss, ein Direktor nur nach der Vorschrift des § 62 Abs. 2 GVG zum Vorsitzenden einer Hilfsstrafkammer bestellt werden könnte, so ist doch nicht zu fordern, dass die Direktorenversammlung die Besetzung der Hilfskammer mit einem Direktor ausdrücklich abgelehnt hat, ehe das Präsidium die Berufung eines Landgerichtsrats als Vorsitzenden beschließt (in diesem Sinne Schäfer bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. GVG § 62 Anm. 8 b). Vielmehr genügt es in einem solchen Fall, dass das (in erheblichen Teilen mit der Direktorenversammlung personengleiche und mit demselben Vorsitzenden zusammentretende) Präsidium davon ausgehen durfte, ein Direktor werde für den Vorsitz in der Hilfsstrafkammer nicht verfügbar sein.
2. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Begründung, mit der das Landgericht den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung des Arztes Dr. Hagedorn als sachverständigen Zeugen abgelehnt hat. In der Behauptung, der Angeklagte sei infolge des vorher in der Strafhaft erlittenen Herzinfarkts in der Zeit von Juni 1958 bis Herbst 1959 zum Tragen schwerer Lasten nicht fähig gewesen, lag im Gegensatz zur Meinung des Landgerichts die hinreichend bestimmte Bezeichnung einer Tatsache. Indessen könnte das Urteil auf diesem Mangel nur beruhen, wenn das Landgericht entweder ausdrücklich festgestellt hätte, der Angeklagte habe das Ein- und Ausladen der mit den gestohlenen Armaturen gefüllten Körbe ohne fremde Hilfe bewerkstelligt, oder wenn der Angeklagte nach den Umständen des Tatgeschehens ausschließlich auf den Einsatz seiner eigenen Körperkräfte angewiesen gewesen wäre. Den Urteilsgründen ist weder das eine noch das andere zu entnehmen.
3. Die in das Wissen des Zeugen ███ █████████ fallende Tatsache, im Lager des Angeklagten seien im Juni 1958 Warenbestände im Werte von etwa 40.000,— DM vorhanden gewesen, hat das Landgericht zutreffend als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet. Was die Revision hiergegen anführt, lässt einmal außer Acht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen schon in der Zeit vor seiner bis Juni 1958 währenden Inhaftnahme jahrelang aus dem Lager der Firma Sp███████ und █████████ gestohlene Armaturen erworben hat. Es verkennt außerdem, dass der vom Landgericht angenommene Wert der gehehlten Waren in Höhe von 20.000,— DM als ein nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ angenommener Mindestwert keine für die vom Beschwerdeführer aufgemachte Rechnung taugliche Größe abgibt. Auch wenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, dass die bei der Haftentlassung des Angeklagten in seinem Lager vorhandenen Waren einen Wert von etwa 40.000,— DM hatten, so würde dies der Feststellung, dass der Angeklagte in der Folgezeit weitere Waren im Werte von etwa 20.000,— DM hehlerisch erworben habe, nicht im Wege stehen.
4. Dass in der Hauptverhandlung im Wege des Vorhalts eingeführte Geschäftspapiere des Angeklagten in den Urteilsgründen keine Erwähnung finden, kann nicht als Verfahrensmangel beanstandet werden. Die Strafkammer war nicht gehalten, alles, was Gegenstand der Verhandlung war, in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörtern. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrüge fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit.
5. Mit der Rüge, das Landgericht habe den Zeugen ███████ zu Unrecht vereidigt, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Entscheidung des Tatrichters über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO das Revisionsgericht bindet. Auch kann den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden, dass die Strafkammer ████████ den Zeugen doch einer Tatbeteiligung für verdächtig gehalten habe.
II. Sachrüge
Einen sachlich-rechtlichen Mangel hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht ergeben.
Nach den Feststellungen hing es ganz von der Bereitschaft des Lagerarbeiters ███ ab, ob Waren aus dem Lager der Firma █████████ und ████████ entnommen wurden. Dieser hatte als Dieb die Tatherrschaft. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer █████ als Alleintäter und den Angeklagten nur als Gehilfen des Diebstahls angesehen hat. Beihilfe zum Diebstahl kann in Tateinheit mit Hehlerei begangen werden (BGHSt 5, 378; 8, 390).
Soweit der Angeklagte wegen des Erwerbs der drei Umwälzpumpen als Hehler verurteilt worden ist, kann den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung in diesem Fall keine verdeckte Wahlfeststellung im Sinne eines den Angeklagten als Täter oder Mittäter begangenen Diebstahls entnommen werden. Wenn die Strafkammer im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte die Hehlerei mit direktem Vorsatz beging, von einer möglichen Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl der Umwälzpumpen spricht, so wird damit nach dem Zusammenhang nur zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte den Vortäter auf die Gelegenheit zum Diebstahl der Pumpen hingewiesen haben und deshalb über die Vortat bestimmt unterrichtet sein mochte.
Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns wird auf jeden Fall durch die auf S. 23 UA mitgeteilte Feststellung getragen, der Angeklagte habe sich durch wiederholte Hehlerei eine fortlaufende, dauerhafte Einnahmequelle verschaffen wollen und diese Absicht nicht nur auf die Erlangung von Diebesgut durch ███ beschränkt. Es braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Gewerbsmäßigkeit bei der fortgesetzten Hehlerei zum Nachteil der Firma ████ und █████████ auch dann gegeben wäre, wenn der Angeklagte nur an zusätzliche Einkünfte aus weiteren (wegen des Fortsetzungszusammenhangs rechtlich unselbständigen) Einzelhandlungen zum Nachteil jener Firma gedacht hätte. Insoweit neigt der Senat im Gegensatz zur Meinung des 5. Strafsenats (Urt. vom 27.8.1963 – 5 StR 239/63 und vom 31.8.1965 – 5 StR 311/65) der vom Reichsgericht in RGSt 58, 24 vertretenen Auffassung zu, wonach es für die Frage der Gewerbsmäßigkeit unabhängig von einem etwaigen Fortsetzungszusammenhang nur auf Einzelhandlungen im natürlichen Sinn ankommen kann.
Was die Revision sonst zur Sachrüge vorgebracht hat, ist offensichtlich unbegründet und deshalb nicht besonders zu erörtern.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Willms | Kirchhof |