Treffer
BGH Urteil

Hehlerei vs. Diebstahl bei Verkauf gestohlener Kabel; § 248a StGB erfordert Strafantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 239/63
Datum
27.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen wegen Kabeldiebstählen und (gewerbsmäßiger) Hehlerei. Die Revisionen zweier Angeklagter wurden verworfen; die Beiordnung eines Referendars als Verteidiger und die unterbliebene Aussetzung nach § 145 Abs. 2 StPO wurden nicht beanstandet. Die Verurteilung einer Angeklagten wegen Hehlerei hielt nicht, da es am einverständlichen Zusammenwirken zum Absatz fehlte; ihr Verhalten erfüllte zwar § 242 StGB, war aber als geringwertiger Diebstahl (§ 248a StGB) nur auf Antrag verfolgbar. Mangels Strafantrags wurde das Verfahren gegen sie eingestellt und das Urteil insoweit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei durch Absatzhilfe (§ 259 StGB) setzt ein einverständliches Mitwirken zur wirtschaftlichen Verwertung voraus, das dem Absatzinteresse des Vortäters dienen soll.

2

Das Tatbestandsmerkmal „sich oder einem Dritten verschaffen/an sich bringen“ bei § 259 StGB erfordert ein einverständliches Zusammenwirken mit den Vortätern; eigenständige Veräußerung ohne Fühlungnahme genügt nicht.

3

§ 247 StGB findet keine Anwendung, wenn zwar der Gewahrsam eines Angehörigen gebrochen wird, aber das Eigentum eines Dritten verletzt ist.

4

Ist der Sondertatbestand des § 248a Abs. 1 StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen) erfüllt, ist die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgbar; fehlt der Strafantrag, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung führt.

5

Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei (§ 260 StGB) erfordert die Absicht, durch wiederholte Begehung mehrere selbständige Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen; eine bloß geplante Reihe gleichartiger Taten begründet für sich keinen Gesamtvorsatz zur fortgesetzten Handlung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Dezember 1962

Rubrum

In der Strafsache

gegen

1. den ████████ ██████ kK, geboren am ██, zur Zeit ██ ██████████████████,

2. den ████████ ████, ██, ████ ██ ██ ██████, geboren am ██, zur Zeit ██ ██████████████████,

3. die Arbeiterin Hedwig ████████, geboren am ██ in ██,

4. den ███████████████ und Schrotthändler Otto ████, aus █, dort ███████ ████████████,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten Erhard und Paul ██ ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Dezember 1962 werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten Erhard und Paul ██ ████ wird die nach dem 13. Dezember 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision der Angeklagten Hedwig ████████ wird das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als diese Beschwerdeführerin verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Die dieser Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden ebenfalls der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten Erhard und Paul █████ sowie des Angeklagten ██ ██████ haben keinen Erfolg. Die Revision der Angeklagten Hedwig ████████ führt jedoch zur Aufhebung der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung und zur Einstellung des Verfahrens gegen sie.

I. Die Revision des Angeklagten Erhard █████

1. Die Verfahrensbeschwerde. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe den § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist unbegründet. Die Strafkammer hat – wie auch die Revision selbst vorträgt – vom Beschwerdeführer als aufklärungsbedürftig bezeichnete Tatsache, dass der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 6. Februar 1961 wegen versuchten schweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe bis 1964 zur Bewährung ausgesetzt worden ist, im angefochtenen Urteil festgestellt. Was in der Revisionsbegründung im Übrigen zu diesem Punkte vorgetragen worden ist, betrifft die Sachrüge und ist bei deren Prüfung zu erörtern.

2. Die Sachrüge. a) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich, was den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer anlangt, Bedenken nicht ergeben. Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung – wie auch die Revision nicht verkennt – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls und Diebstahls in je einem Falle. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer nicht alle vier Straftaten des Angeklagten als eine einzige fortgesetzte Handlung angesehen hat. Der Annahme eines alle Taten umfassenden Gesamtvorsatzes steht entgegen, dass der Angeklagte die Tatorte der einzelnen in sich fortgesetzten Kabeldiebstähle nicht schon vor oder bei Begehung des ersten Diebstahls in seine Vorstellung aufgenommen, sondern sie erst von Fall zu Fall ausgewählt hat. Dass die Strafkammer die Fälle UA S. 18 bis 24 nur als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

b) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts.

Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der bis zum 6. Februar 1961 ausgeführten Einzelakte des fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls auf dem S-Bahngelände am Bahnhof Charlottenburg noch nicht wegen Kabeldiebstahls vorbestraft war. Die Strafkammer hat nicht allgemein strafschärfend berücksichtigt, dass Erhard ████ nach der Strafaussetzung zur Bewährung straffällig wurde, sondern diesem Angeklagten ausdrücklich nur erschwerend angerechnet, „dass er die Straftaten weiter fortsetzte, nachdem ihm im Jahre 1961 auch wegen Kabeldiebstahls eine Strafaussetzung zur Bewährung bis 1964 bewilligt worden ist“. Das ist nicht zu beanstanden.

Es ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen ausführt, es sei sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Bruder Paul „nicht darauf angekommen“ – gemeint ist, es habe sie nicht gestört –, um ihres Vorteils willen S-Bahnkabel anzugreifen und zu vernichten. Dass durch ihr Verhalten keine Betriebsstörung der S-Bahn eingetreten ist und dabei keine Menschenleben in Gefahr kamen, sei „ein Umstand, dessen Nichteintritt den Angeklagten nicht gutgebracht werden“ könne, „weil sie dazu nichts beigetragen haben“. Das Landgericht hat aus diesem Grunde also nur in rechtlich nicht angreifbarer Weise abgelehnt, den Angeklagten das Ausbleiben der möglichen schweren Folgen als Milderungsgrund zugute zu halten. Hierin liegt auch im Hinblick auf § 17 Abs. 1 UnedMG keine unzulässige Doppelverwertung des gesetzlichen Tatbestandes. Es wird vielmehr die sich in dem Verhalten der Angeklagten spiegelnde Steigerung ihres verbrecherischen Tuns berücksichtigt.

Daraus, dass die Strafkammer erst in dem die Strafhöhe begründenden Abschnitt der Gründe die wirtschaftliche Not des Angeklagten erwähnt, kann nicht hergeleitet werden, dass diese Tatsache bei der Entscheidung außer Acht gelassen worden ist, ob mildernde Umstände gemäß § 243 Abs. 2 StGB zu bejahen waren.

Wenn auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sich als unbegründet erwiesen haben, so ist doch von Amts wegen auf folgendes Versehen hinzuweisen: Die Strafkammer verhängt für den fortgesetzten Diebstahl am Tatort Wustermarker Straße eine Gefängnisstrafe von acht Monaten und wandelt diese in eine Zuchthausstrafe von einem halben Jahr um. Das entspricht nicht dem Umwandlungsmaßstab des § 21 StGB. Es ist eine Einzelstrafe von fünf Monaten und zehn Tagen festzusetzen. § 19 Abs. 2 StGB steht dem nicht entgegen. Trotz dieses Versehens der Strafkammer brauchte der Senat die gegen den Beschwerdeführer Erhard █████ verhängte Gesamtstrafe nicht aufzuheben. Er ist überzeugt, dass sich der Irrtum des Landgerichts bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

II. Die Revision des Angeklagten Paul █████

1. Die Verfahrensbeschwerden. Der Vorsitzende der Strafkammer stellte zu Beginn der Hauptverhandlung fest, dass der Wahlverteidiger des Angeklagten Paul █████, Rechtsanwalt Dr. ██████, nicht erschienen sei. „Die beiden Angeklagten Erhard und Paul █████ erklärten darauf im Einvernehmen mit ihrem Anwalt ███, dass gegensätzliche Interessen bei ihnen nicht bestehen. Sie sind damit einverstanden, dass ihnen der bei der Kammer zur Ausbildung befindliche Referendar Ter Nedden beigeordnet wird.“ Die Hauptverhandlung wurde sodann für eine halbe Stunde unterbrochen, damit der Referendar die Akten einsehen konnte.

Alsdann ist der Referendar Ter ██ als Verteidiger für den Beschwerdeführer Paul ███ aufgetreten.

Die an diese Vorgänge geknüpften Verfahrensbeschwerden dieses Beschwerdeführers sind unbegründet.

a) Daraus, dass der Vorsitzende dem Beschwerdeführer mit dessen Zustimmung den Referendar Ter █████ als Verteidiger beigeordnet hat, lässt sich ein Revisionsgrund nicht herleiten. Die Revision beanstandet nicht, dass dem Beschwerdeführer nach § 142 Abs. 2 StPO ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene erste Prüfung bestanden hat – also ein Referendar –, beigeordnet worden ist. Sie hält es jedoch für unzulässig, dass dem Beschwerdeführer ein der erkennenden Strafkammer zur Ausbildung überwiesener Referendar beigeordnet worden ist. Das ist jedoch im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden. § 142 Abs. 2 StPO verbietet dem Gericht nicht, auf die ihm zugewiesenen Referendare, auch zum Zwecke der Ausbildung, bei der Bestellung eines Verteidigers zurückzugreifen (Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. Erläuterungen zu §§ 141 bis 143 II 4 a).

b) Auch die Behauptung der Revision, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, gemäß § 145 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung auszusetzen, um dem als Verteidiger bestellten Referendar die erforderliche Zeit zur Vorbereitung zu geben, vermag ihr nicht zum Ziele zu verhelfen. Da der Angeklagte ebenso wie sein Bruder Erhard im Wesentlichen geständig war, lässt sich nicht feststellen, dass dem Referendar Ter ██████ mit der nur halbstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung keine hinreichende Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung stand. Diese Behauptung ist ebenso unerwiesen wie das Vorbringen der Revision, der Referendar habe die Frist zur Vorbereitung der Verteidigung nur deshalb nicht für unzureichend erklärt, weil er sich nicht habe das Missfallen des Gerichts zuziehen wollen. Jedenfalls hatte die Strafkammer keinen Anlass, ohne dahingehenden Antrag nach der Kannvorschrift des § 145 Abs. 2 StPO zu verfahren.

2. Die Sachrüge. a) Gegen den Schuldspruch hat die Revision keine Einzelangriffe vorgetragen. Insoweit sind auch, wie die Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge zwingt, ergeben hat, Bedenken nicht vorhanden.

b) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls unbegründet.

aa) Die Strafkammer durfte bei der Versagung mildernder Umstände auch in die Waagschale werfen, dass der Angeklagte sich durch Strafen, die ebenfalls wegen Kabeldiebstahls gegen ihn verhängt wurden, nicht hat abschrecken lassen, von neuem Straftaten auf demselben Gebiet zu begehen. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei bisher nur ein einziges Mal wegen Kabeldiebstahls bestraft worden, ist unzulässig. Das Landgericht hat zwei Vorstrafen wegen Diebstahls festgestellt. Die weiteren Feststellungen, dass es sich um Kabeldiebstähle gehandelt hat, ist für das Revisionsgericht bindend. Eine Aufklärungsrüge in dieser Beziehung ist nicht erhoben worden.

bb) Die Strafkammer war auch nicht gehindert, als Ausdruck der besonderen Skrupellosigkeit des Angeklagten zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, er habe trotz der verhältnismäßigen Geringfügigkeit des in Aussicht stehenden Verkaufserlöses durch die Zerstörung und Entwendung verlegter S-Bahnkabel schweren Schaden angerichtet.

cc) Dass die Beeinflussung durch seinen älteren Bruder, den Mitangeklagten Erhard █████, erst bei der Strafzumessung erwähnt worden ist, ergibt noch nicht, dass diese Tatsache nicht auch bei der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände berücksichtigt worden ist.

dd) Was die Revision noch weiter zur Strafzumessung vorgebracht hat, deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers Erhard █████. Auf die Ausführungen zu dessen Revision wird verwiesen.

III. Die Revision der Angeklagten Hedwig ████████

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei wird von den Feststellungen der Strafkammer nicht getragen.

a) Das Landgericht sieht den Tatbestand des § 259 StGB als erfüllt an, weil die Angeklagte ihres Vorteils wegen beim Absatz des gestohlenen Schrottes mitgewirkt habe. Das würde jedoch ein einverständliches Mitwirken der Angeklagten zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache voraussetzen, das dem auf Absatz gerichteten Interesse des Täters zu dienen bestimmt ist (BGHSt 9, 137, 138 mit Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind nach dem Sachverhalt nicht erfüllt. Jedenfalls fehlt es an dem einverständlichen Zusammenwirken. Die Angeklagte hat die Blei- und Kupferkabel ohne Fühlungnahme mit ihrem Ehemann oder Schwager von sich aus verkauft.

b) Auch in anderer Form hat die Angeklagte den Tatbestand der Hehlerei nicht verwirklicht, insbesondere hat sie nicht „an sich gebracht“. Dieses Tatbestandsmerkmal würde voraussetzen, dass die Angeklagte einverständlich mit den Vortätern zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 10, 151, 152).

2. a) Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, hat die Angeklagte jedoch an sich den Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht; denn die Sachen, die sie an den Mitangeklagten ████████ verkauft hat, standen noch im Eigentum der „Deutschen Reichsbahn“, und die Angeklagte hatte jedenfalls keinen Alleingewahrsam an ihnen.

Der Diebstahl wäre nicht etwa nach § 247 StGB straflos, weil die Angeklagte den Gewahrsam (oder Mitgewahrsam) ihres Ehemannes (§ 247 Abs. 2 StGB) gebrochen hat oder denjenigen ihres Schwagers Paul ███, der keinen Strafantrag gestellt hat (§ 247 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmungen finden nämlich dann keine Anwendung, wenn der Gewahrsam eines Angehörigen gebrochen, aber das Eigentum eines Dritten verletzt worden ist (vgl. BGHSt 10, 400, 401).

b) Dennoch kann die Tat der Angeklagten nicht nach § 242 StGB bestraft werden. Wie die erschöpfenden Feststellungen der Strafkammer ergeben, ist hier der Sondertatbestand des § 248a Abs. 1 StGB erfüllt. Es handelt sich um Gegenstände von geringem Werte, und die Angeklagte handelte aus Not, weil sie kein Wirtschaftsgeld hatte und sich Mittel zum Lebensunterhalt für sich und ihre sechs Kinder beschaffen wollte.

Die Tat der Angeklagten könnte daher nur auf Antrag verfolgt werden. Da ein Strafantrag nicht gestellt worden ist, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Das Verfahren gegen die Angeklagte Hedwig ████████ ist daher auf Kosten der Landeskasse einzustellen.

3. Für das Verfahren vor dem Landgericht hat die Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen, weil das Urteil mehrere Straftaten zum Gegenstand hat und die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 StPO nur hinsichtlich dieser Einzeltat vorliegen. Eine Erstattung der Auslagen käme nur für ausscheidbare Auslagen in Frage (vgl. BGHSt 14, 136). Solche können aber ersichtlich nicht entstanden sein.

Anders liegt es für die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Für diese liegen die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO vor.

IV. Die Revision des Angeklagten ███

Die Revision des Angeklagten ████ ist unbegründet.

1. Mit der Verfahrensbeschwerde macht die Revision geltend, Art. 103 Abs. 3 GG sei verletzt, weil die Tat dieses Angeklagten bereits durch den Strafbefehl vom ██ 1962 rechtskräftig erledigt sei. In Wahrheit erhebt die Revision hiermit nicht eine Verfahrensbeschwerde, sondern behauptet, der Aburteilung stehe ein Verfahrenshindernis entgegen. Das ist auch von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung ergibt jedoch nichts für die Ansicht des Beschwerdeführers. Der rechtskräftige Strafbefehl wegen derselben Tat, durch den der Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedMG verurteilt worden ist, hinderte das Landgericht nicht, die Tat nochmals unter dem im Strafbefehl nicht berücksichtigten, eine erhöhte Strafbarkeit begründenden Gesichtspunkt der gewerbsmäßigen Hehlerei zu verfolgen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die der Bundesgerichtshof übernommen und auch das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (vgl. BGHSt 9, 10, 11; BVerfGE 3, 248). Auch die Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat geben keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

2. Auch die Sachrüge vermag der Revision des Beschwerdeführers ████ nicht zum Ziele zu verhelfen. Die Prüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte ████ beschwert ist.

a) Soweit der Verteidiger in der Verhandlung im Hinblick auf den Grundtatbestand des § 259 StGB bestritten hat, dass der Angeklagte je gewusst habe, der von den Brüdern █████ angelieferte Schrott sei gestohlen gewesen, steht dieser Vortrag im Gegensatz zu den Feststellungen der Strafkammer und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich.

b) Was den Tatbestand des § 260 StGB anlangt, so bedarf es folgender Klärung: Die Strafkammer nimmt ohne weitere Begründung an, der Angeklagte habe nur eine fortgesetzte Tat begangen, die als gewerbsmäßige Hehlerei zu werten sei, weil der Angeklagte bereit gewesen sei, im Rahmen seines Gewerbebetriebes jeweils Kupfer und Blei anzukaufen, sobald ihm dies von dem Angeklagten █████ angeboten werden würde (UA S. 46). Anscheinend geht die Strafkammer davon aus, dass aus diesem Grunde sowohl die einzelnen Ankäufe nur als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung anzusehen seien, als auch die Hehlerei zur gewerbsmäßigen Hehlerei gestempelt werde. Läge in der Tat nur eine (fortgesetzte) Handlung vor, so könnten gegen die Verurteilung aus § 260 StGB Bedenken bestehen. Denn für die gewerbsmäßigen Verbrechen ist kennzeichnend die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung des Verbrechens eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Davon könnte keine Rede sein, wenn der Täter sich vorgenommen hat, nur eine, wenn auch fortgesetzte Tat zu begehen, weil deren Einzelakte nicht als selbständige Verbrechen angesehen werden könnten. Bei gewerbsmäßiger Hehlerei muss sich der Wille des Täters darauf erstrecken, mehrere selbständige Taten zu begehen. So liegt es hier jedoch in Wirklichkeit. Was der Angeklagte ████ nach den Feststellungen der Strafkammer begangen hat, ist richtigerweise nicht eine fortgesetzte Handlung, es handelte sich vielmehr um mehrere Einzelhandlungen, die durch die Absicht, wiederholt begangen zu werden, nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst wurden. Dass der Täter eine Reihe gleichartiger Taten plant, ist nicht ausreichend zur Annahme eines „Gesamtvorsatzes“, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorhanden sein muss, um mehrere Einzelhandlungen als Teile einer fortgesetzten Tat ansehen zu können (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Hieraus erhellt einmal, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer ████ wegen nur eines (fortgesetzten) Verbrechens verurteilt hat – hierdurch ist der Beschwerdeführer jedoch nicht beschwert –, zum anderen, dass gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit keine Bedenken bestehen.

c) Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten ██ aus §§ 1, 6, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 4 UnedMG ist nicht zu beanstanden. Was der Verteidiger hierzu und zum Strafausspruch mündlich vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet.

KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerKersting

Zitiert von (3)