Revisionen verworfen: Fortgesetzte Tat, Aufklärungsrüge und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 112/69
- Datum
- 07.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret Beweismittel bezeichnet, deren Benutzung zur weiteren oder besseren Sachverhaltsaufklärung führen könnte.
Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die wesentlichen Grundzüge der künftigen Gestaltung aller Teilakte von Anfang an umfasst.
Untreue ist nicht notwendigerweise eine Bereicherungsstraftat; die Schwere des Rechtsbruchs kann sich vielmehr aus Dauer und Umfang des Schadens ergeben und eine härtere Strafzumessung rechtfertigen.
Die Richter müssen in den Urteilsgründen die bestimmenden Strafzumessungserwägungen mitteilen (§ 267 Abs. 3 StPO), benötigen aber nicht jede denkbare Milderungs- und Schärfungsüberlegung zu erörtern.
Die "Aufrechterhaltung" von Nebenentscheidungen eines Vorurteils ist als selbständige neue Entscheidung über Maßnahmen der Sicherung und Besserung zu behandeln; daraus folgen eigenständige Wirkungen (z. B. Berechnung von Sperrfristen).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 112/69 in der Strafsache gegen
1. die kaufmännische Angestellte Maria Brigitta G ██, geboren am ████ in ███, 2. ███ ██████████ Manfred ██, geboren am ███ in ████, 3. ███ ████████ Kurt, geboren am ███ in ████, 4. ████████████████ Hermann █, geboren am ███ in █, 5. ███ ████████ Heinrich W., geboren am ███ in ████,
wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ██, Rechtsanwalt, als Verteidiger für die Angeklagten ███, ████, Rechtsanwalt, als Verteidiger für die Angeklagten ██████ und █████, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Juli 1968 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt:
1. die Angeklagte G. wegen fortgesetzten Diebstahls, wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenunterdrückung in zwei Fällen, wegen Untreue und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen;
2. den Angeklagten J. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. April 1967 ausgesprochenen Strafe von einem Monat Gefängnis zu einem Jahr und zwei Wochen Gefängnis; die Nebenentscheidungen des Urteils vom 13. April 1967 (Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins) hat das Landgericht „aufrechterhalten“;
3. den Angeklagten We. wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl in vier Fällen zu zwei Jahren Gefängnis und Geldstrafen;
4. den Angeklagten We. wegen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis;
5. den Angeklagten Gr. wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und Geldstrafen.
Sämtliche Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts; die Angeklagten J. und Gr. beanstanden außerdem mangelhafte Sachaufklärung.
Die in der Revisionsschrift des Angeklagten ███████ angekündigte Verfahrensrüge ist in der Revisionsrechtfertigung nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend näher begründet worden.
I. Die Revision der Angeklagten G.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht irgendwelche für eine mildere Strafe sprechenden Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, dass das Landgericht in den Strafzumessungsgründen die Taten der Angeklagten als „maßlosen“ und „auffallend gröblichen“ Missbrauch einer Vertrauensstellung bezeichnet. Diese Wertung wird durch die Feststellungen gerechtfertigt. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich auf die lange Dauer der strafbaren Betätigung der Angeklagten und den durch sie verursachten hohen Schaden abgestellt. In diesen Beziehungen fällt das Verhalten der Angeklagten aus dem Rahmen durchschnittlicher Untreuefälle. Die Untreue ist keine Bereicherungsstraftat. Daher widerspricht die Wertung des Landgerichts nicht dem Umstand, dass sich die Angeklagte nicht bereichert hat.
II. Die Revision des Angeklagten J.
Die Aufklärungsrügen sind mit einer Ausnahme nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); es fehlt die Bezeichnung der Beweismittel, durch deren Benutzung eine weitere oder bessere Klärung des Sachverhalts hätte erreicht werden können. Dem Landgericht musste es sich nicht aufdrängen, an Hand des Handelsregisters festzustellen, ob Frau ████████ oder ihr Ehemann Inhaber der Firma ████████████ waren, da es hierauf für die Entscheidung nicht ankam.
Der von der Revision gerügte Widerspruch in den Feststellungen ist in Wirklichkeit nicht vorhanden. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die „Chefin“ der Firma █████████ möglicherweise an irgendwelchen Schiebungen beteiligt gewesen ist. Dem widerspricht nicht die Feststellung, dass sie von den Schiebungen, an denen J. beteiligt war, nichts gewusst hat.
Im Übrigen ist das Vorbringen der Revision unbeachtlich, da es den Boden der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts verlässt und mit Unterstellungen arbeitet, die im Urteil keine Stütze finden.
Die rechtliche Nachprüfung des Urteils unabhängig von der Revisionsbegründung ergibt, was den Schuld- und Strafausspruch betrifft, keine Fehler. Rechtlichen Bedenken könnte nur die Annahme gewerbsmäßigen Handelns begegnen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich in dem Urteil vom 27. August 1963 (5 StR 239/63) Zweifel geäußert, ob von der Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, noch die Rede sein könne, wenn er sich vorgenommen habe, nur eine, wenn auch fortgesetzte Hehlerei zu begehen. Auf diese Frage braucht jedoch hier nicht eingegangen zu werden, weil der Angeklagte J. den Feststellungen zufolge nicht eine fortgesetzte, sondern mehrere rechtlich selbständige Hehlereien begangen hat. Das Landgericht hat zwar nur eine fortgesetzte Tat angenommen. Dieser Annahme liegt aber eine unzutreffende Auffassung vom Begriff der fortgesetzten Tat zugrunde. Diese setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und Art der Ausführung umfasst (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Die Absicht des Angeklagten J., sich durch hehlerische Betätigung am Gut der Firma ████████ mit Hilfe der Mitangeklagten ██████ und ████ eine „fortlaufende“ Einnahmequelle zu verschaffen, ist kein Gesamtvorsatz in diesem Sinn. Die hehlerische Tätigkeit des Angeklagten erstreckte sich über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren, innerhalb dessen er nach und nach insgesamt 2.000 Uhren und 800 Strickwesten an sich brachte. Er kann den ganzen Umfang dieser Tätigkeit unmöglich von Anfang an auch nur annähernd übersehen und geplant haben. Vielmehr liegt es nahe, dass jede einzelne hehlerische Betätigung auf einem jeweils gefassten neuen Tatentschluss beruhte. Bei dieser Sachlage fehlt es an der rechtlichen Grundlage einer fortgesetzten Tat.
Auch sonst begegnet die Annahme gewerbsmäßigen Handelns keinen rechtlichen Bedenken. Dass das Landgericht den Angeklagten nur wegen einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Der Ausspruch des Landgerichts über die „Aufrechterhaltung“ der Nebenentscheidungen des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 13. April 1967 ist als selbständige neue Entscheidung der Maßnahmen der Sicherung und Besserung aufzufassen (siehe BGHSt 7, 180, 182; 14, 381, 382). Sie bedeutet, dass die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen bleibt. Die Sperrfrist ist von der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Dortmund ab zu berechnen.
III. Die Revision des Angeklagten We.
Die Nachprüfung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, ergibt ebenfalls keine Rechtsverletzung. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die Strafzumessungsgründe enthalten die bestimmenden Erwägungen. Sie brauchen nicht in dem Sinne vollständig zu sein, dass alle nur denkbaren Milderungs- und Schärfungsgründe erörtert werden. Die Revision ist unbegründet.
IV. Die Revision des Angeklagten We.
Die Feststellungen zum Fall II 4 a ergeben die rechtlichen Merkmale des Diebstahls. Der Angeklagte hat die Teppiche und die Wäsche mit dem Kraftwagen aus dem Bereich der Firma ████████ weggeschafft, somit den Gewahrsam des oder der Firmeninhaber gebrochen. Er hatte die Absicht, sich gemeinsam mit Walther den wirtschaftlichen Wert der Sachen zuzueignen (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92). Gegen die Annahme von Mittäterschaft in diesem Falle bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Hälfte der Beute erhalten; er beherrschte weitgehend das Tatgeschehen.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen weist keine Rechtsfehler auf.
Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht etwa Tatbestandsmerkmale der Hehlerei strafschärfend gegen den Angeklagten verwertet, sondern den Umstand, dass er noch nach dem Ausscheiden aus der Firma ████████ sich als Hehler am Eigentum dieser Firma vergangen hat, zu einer Zeit also, zu der er sich leicht „aus der Sache hätte heraushalten können“. Auch sonst enthält die Strafzumessung keine Rechtsfehler.
V. Die Revision des Angeklagten Gr.
Diese Revision erhebt hauptsächlich Einwendungen gegen die Strafzumessung. Sie ist unbegründet. Die Aufklärungsrüge scheitert daran, dass keine Beweismittel bezeichnet werden, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen.
Das Landgericht hat die bestimmenden Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen mitgeteilt (§ 267 Abs. 3 StPO). Mit allen denkbaren Zumessungserwägungen brauchte es sich nicht auseinanderzusetzen. Dass es irgendwelche für den Angeklagten sprechende Umstände dabei übersehen hätte, ist nicht erkennbar.
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