Treffer
BGH Urteil

Hehlerei — § 259 StGB: Vermutung nur für bestimmten Vorsatz; fehlende Vorteilsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 817/52
Datum
03.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt, weil er sein Motorrad gegen gestohlenes Federvieh eingetauscht haben soll. Der BGH prüft die Anwendung der Beweisvermutung des § 259 StGB und die Feststellungen zur Vorteilsabsicht. Er hält die Herleitung bedingten Vorsatzes aus der Vermutung für rechtsirrig und bemängelt unzureichende Feststellungen zur Vorteilsabsicht; deshalb wird die Verurteilung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Beweisvermutung des § 259 StGB erlaubt den Rückschluss auf bestimmten Vorsatz, nicht auf bedingten Vorsatz.

2

Die Vermutung des § 259 StGB kann zur Feststellung des bestimmten Vorsatzes herangezogen werden; bedingter Vorsatz kann hilfsweise durch unmittelbaren Nachweis ohne Verwendung der Vermutung als erbracht angesehen werden.

3

Vorteilsabsicht im Sinne des § 259 StGB liegt nur vor, wenn der Erwerb der Sache geeignet ist, die Lebensverhältnisse des Hehlers in irgendeiner Weise günstiger zu gestalten; fehlt diese Eignung, fehlt die Vorteilsabsicht.

4

Es ist unerheblich, ob der Hehler tatsächlich einen Vorteil erlangt hat; maßgeblich ist, dass das Streben nach einem Vorteil die Triebfeder des Handelns war.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schweißer Heinrich ███ aus ████████, dort geboren am █████ ████, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Januar 1952, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt worden, weil er sein gebrauchtes Motorrad gegen Federvieh eingetauscht hat, das der Bergmann █████ in der Zeit vom 5. Juli bis zum 20. August 1951 aus verschiedenen Ställen in der Ortschaft Sterkrade gestohlen hatte. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie muss im Ergebnis Erfolg haben:

Das Landgericht hat die Beweisregel des § 259 StGB angewendet und auf Grund dieser bedingten Vorsatz des Angeklagten angenommen. Das ist rechtsirrig, weil aus der gesetzlichen Vermutung nur der bestimmte Vorsatz hergeleitet werden darf (RGSt 55, 204, 206; 64, 4; BGH 4 StR 638/51 vom 23. Juni 1952). Zulässig wäre es, auf Grund der Beweisregel zur Feststellung des bestimmten Vorsatzes zu gelangen und hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten Vorsatzes ohne Zuhilfenahme der gesetzlichen Beweisvermutung für erbracht anzusehen (BGH 4 StR 753/53 vom 15. Mai 1952; 4 StR 567/52 vom 23. April 1953; 4 StR 27/53 vom 26. November 1953).

Die Umstände, aus denen der Angeklagte nach der Ansicht des Tatrichters die strafbare Herkunft der Tauschgegenstände hätte erkennen müssen, waren zwar geeignet, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnis aufzudrängen. Auffallend war schon, wie das Urteil mit Recht hervorhebt, dass Glisset dem Angeklagten, der für das Motorrad entweder Geld oder 25 bis 30 Hühner haben wollte, zuerst gesagt hatte, er habe beides nicht, aber sich trotzdem bereit fand, ihm 30 Hühner für das Rad zu geben. Sodann lieferte er nicht bloß Hühner, sondern auch einen Hahn, Küken und Puten. Er brachte die Tiere nicht auf einmal, sondern nach und nach, jedesmal sogleich nach Ausführung des Diebstahls in den ersten Morgenstunden, so dass er den Beschwerdeführer aus dem Schlaf wecken musste. Einige Tiere, die er in einem nassen Sack befördert hatte, waren unterwegs erstickt. Die Entschuldigung ██████, er bringe das Federvieh so früh morgens, um bei seiner Frau nicht aufzufallen, konnte dem Beschwerdeführer nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Darlegungen des Landgerichts nicht glaubhaft erscheinen. Nach alledem bestehen gegen die Anwendung der gesetzlichen Vermutung zwecks Nachweises des bestimmten Hehlereivorsatzes des Beschwerdeführers keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision vermisst jedoch mit Recht eine ausreichende Feststellung der Vorteilsabsicht im Sinne des § 259 StGB. Als Vorteil kommt unter Umständen zwar auch die schnellere Befriedigung einer zu Recht bestehenden Forderung in Betracht; denn der erstrebte Vorteil braucht nicht rechtswidrig zu sein. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, ob der Hehler tatsächlich einen Vorteil erlangt hat. Es genügt, wenn das Streben danach die Triebfeder seines Handelns war. Jedoch ist das Tatbestandsmerkmal „seines Vorteils wegen“ nur dann erfüllt, wenn der Hehler seine Lebensverhältnisse durch den Erwerb einer auf strafbare Weise erlangten Sache in irgendeiner Weise günstiger gestalten will. Das trifft bei einem entgeltlichen Erwerb jedenfalls dann nicht zu, wenn er die Sachen ebenso günstig und ebenso leicht auf einwandfreie Weise bekommen kann, die Vertragsleistungen sich also vor allem gleichwertig gegenüberstehen (RGSt 54, 342; 58, 122; 65, 54). Wenn sich der Angeklagte zur Annahme der gestohlenen Tiere als Tauschgegenstand nur deshalb entschieden haben sollte, um Glisset das von ihm begehrte Motorrad überlassen zu können, während er selbst sein Bedürfnis nach Vergrößerung seines Hühnerbestandes ebenso günstig unter Verwendung seines ihm entbehrlich gewordenen Motorrades als Tauschgegenstand anderweitig hätte befriedigen können, würde es an einer Vorteilsabsicht sicherlich fehlen. Auf Grund des Tauschvertrages war der Beschwerdeführer jedenfalls zur Abnahme der gestohlenen Hühner nicht verpflichtet. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts konnte er sich auch von den bindenden Wirkungen des Vertrages befreien, sobald sich herausstellte, dass Glisset aus Mangel an Mitteln unfähig war, die Gegenleistung auf strafrechtlich einwandfreie Weise rechtzeitig zu erbringen (vgl. § 326 BGB). Da er Glisset das Motorrad noch nicht übergeben hatte, brauchte er nicht zu fürchten, durch die Aufhebung des Vertrages Schaden zu erleiden.

Die noch fehlenden Feststellungen können dem Urteilszusammenhang nicht entnommen werden. Das Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

GroßEngelsSeibert
KrummeHille

Zitiert (4)