Unzucht mit Kind: bedingter Vorsatz bejaht; Rückverweisung an Jugendschöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 753/53
- Datum
- 28.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Würdigung des persönlichen Eindrucks einer Zeugenaussage ist grundsätzlich tragfähig und kann nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder offenkundigen Widersprüchen durch Revisionsrechtshilfe angegriffen werden.
Bedingter Vorsatz bezüglich des Alters eines Opfers kann aus konkreten Umständen (äußeres Erscheinungsbild, Verhalten des Opfers, Beleuchtung, Warnungen durch Dritte) geschlossen werden, wenn diese nach der Überzeugung des Gerichts das Erkennen der Minderjährigkeit zur Folge hatten.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht bzw. widersprüchlicher Feststellungen ist unzulässig, soweit sie auf einer erneuten Bewertung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ohne Substantiierung beruht.
Das Jugendgerichtsgesetz (insbesondere § 116 Abs. 1 JGG) findet auch auf vor Inkrafttreten begangene Taten Anwendung, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alt war; in diesem Fall ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Josef ███ aus ████, geboren am ██ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seibert, Dr. █████████ als beisitzende █████████, Staatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren ██████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom █ Juli 1953, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, im Strafaussprache mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, der in der Nacht zum 30. Dezember 1952 mit der 13-jährigen Schülerin Barbara ███████████████ unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, ist nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision wendet sich gegen die Feststellung, er habe zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen, dass das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war; sie rügt insoweit Verletzung der Aufklärungspflicht und sieht Widersprüche in den Feststellungen.
Die Strafkammer, die das verletzte Mädchen als Zeugin gehört hat, vermochte auf Grund des persönlichen Eindruckes unmittelbar zu beurteilen, ob die äußere Erscheinung des Kindes einen Schluss auf sein Alter zuließ. Hierüber die Polizeiwachtmeisterin ██ zu hören, die das Mädchen im ████████████████████ vernommen hatte, durfte daher als entbehrlich erachtet werden.
Auf die geschlechtliche Reife des Mädchens und seinen Ruf in sittlicher Hinsicht kam es für den Schuldspruch nicht an, zumal der äußere Verbrechenstatbestand vom Beschwerdeführer zugegeben wurde und daher die Glaubwürdigkeit des Kindes insoweit außer Zweifel stand.
Nach Auffassung der Strafkammer hat der Beschwerdeführer aus dem kindlichen Abwehrverhalten des Mädchens, das nach einer schwachen Abwehrbewegung und der Bitte, es in Ruhe zu lassen, verängstigt und erschrocken neben ihm im Bett liegen blieb, weinend erkennen müssen, dass er keine Erwachsene, sondern ein Kind vor sich hatte.
Er wurde ferner von dem Mitangeklagten ██████ durch die Worte, er solle keinen Quatsch machen, vor den Unzuchtshandlungen mit dem Mädchen gewarnt. Insbesondere aber hat der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Gerichts im Lichte der Taschenlampe, die längere Zeit das Gesicht der Barbara ██ ███████████████ beleuchtete, erkennen müssen, dass es sich um ein Mädchen in noch kindlichem Alter handelte. Aus diesem Beweisergebnis hat der Tatrichter den Schluss gezogen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Alters des Kindes mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Bei den Bedenken des Gerichts hierzu treten Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze nirgends hervor. Was die Revision insoweit vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus, die nicht zwingend, sondern nur möglich sein muss.
Die von der Revision ausgeführten Rügen greifen somit nicht durch. Dagegen gibt die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch Anlass, weil der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war. Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 751) ist nämlich gemäß § 116 Abs. 1 auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, so dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 auf den Beschwerdeführer zutreffen.
Die Sache war daher gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.