Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Beihilfe zur Hehlerei und Rückverweisung an Jugendschöffengericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 800/52
Datum
27.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Beihilfe zur Hehlerei und Verstößen gegen §§ 5, 16 UnedlMG verurteilt. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung wegen Beihilfe und des Erwerbs von Schrott von Minderjährigen in weiten Teilen. Den Strafausspruch hob das Revisionsgericht jedoch auf, weil der Angeklagte zur Tatzeit minderjährig war, und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurück. Die Jugendkammer soll auch eine mögliche Milderung nach JGG/StGB prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur Hehlerei liegt vor, wenn jemand wissentlich den Erwerb oder die Verschaffung gestohlenen Gutes fördert und dadurch dem Erwerber die Verfügungsgewalt über das Diebesgut verschafft oder erleichtert.

2

Eine vorbereitende Tätigkeit, die den späteren Erwerb des Diebesguts erleichtert, kann bereits den Tatbestand der Beihilfe erfüllen; das zeitliche Vorverlagern der Beihilfe ist unschädlich.

3

Die Erfüllung bürgerlich-rechtlicher oder dienstlicher Pflichtentlastungen schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus, wenn die Handlung der Begehung einer Straftat dient.

4

Der Erwerb der in § 5 UnedlMG bezeichneten Metalle von Minderjährigen ist strafbar auch für Gewerbegehilfen, die durch den Erwerb die tatsächliche Verfügungsgewalt für den Arbeitgeber erlangen.

5

Ergeben sich bei der Revision Anhaltspunkte dafür, dass auf die Tatzeit jugendrechtliche Vorschriften Anwendung finden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache an die zuständige Jugendgerichtsbarkeit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████ aus RO, dort geboren den Arbeiter Heinz Xx am ███ 1930, wegen Beihilfe zur Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. █████████ 1951, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über alle Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Wuppertal zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Rohproduktenhändlerin Helene █████, in deren Betrieb der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren als Arbeiter beschäftigt wird, ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei rechtskräftig verurteilt worden. Gleichzeitig verhängte die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Beihilfe zur Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedlMG) eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO kann im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

a) Nach den Urteilsfeststellungen brachten drei jugendliche █████████████ im Januar 1951 große Mengen Schlackenschrott, den sie auf der Kippe der Bergischen Stahlindustrie (BSI) in Remscheid █████████ hatten, auf einer Ziehkarre zum Lager der ███, wo er in manchen Fällen vom Angeklagten entgegengenommen und nach dem Abwiegen von der Betriebsinhaberin bezahlt wurde. Ab Ende Januar 1951 holte der Angeklagte im Auftrag seiner Arbeitgeberin drei- bis fünfmal wöchentlich Schlackenschrott in Mengen von 400 bis 1300 kg unmittelbar von der Kippe mit dem Lastwagen des Betriebes ab; der Schrott war jeweils zuvor von den drei █████████████ gesammelt und zusammengetragen worden. Frau ██ kaufte ihn ab, obwohl sie von einem Werksangehörigen der BSI verwarnt worden war, dass der gesammelte Schlackenschrott Eigentum des Werkes war. Auch der Beschwerdeführer wusste davon. Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei der Beihilfe zur Hehlerei schuldig, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass die gesammelten Mengen von der Kippe zum Verwiegen weggefahren werden mussten. Der Diebstahl war also jeweils vollendet, bevor der Schrott angekauft wurde; denn spätestens mit dem Wegfahren wurde das gesammelte Material der Verfügungsgewalt des Werkes entzogen und ein neuer Gewahrsam der Diebe begründet. Dass die jugendlichen Täter möglicherweise strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten, spielt für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Arbeitgeberin keine Rolle (BGHSt 1, 47). Es ist auch nicht maßgebend, ob die Betriebsinhaberin die einzelnen Ankäufe selbst tätigte oder ob sie diese von dem Angeklagten vornehmen ließ. Da sie von vornherein den Entschluss gefasst hatte, die Schrottmengen, die aus einem Diebstahl stammten, zu erwerben, und ihre Angestellten mit entsprechender Weisung versehen hatte, wurde das Diebesgut schon mit dem Erwerb durch den Angeklagten unmittelbar in die Verfügungsgewalt der Geschäftsherrin überführt. Damit ist für sie der Tatbestand der Hehlerei erfüllt, während der Angeklagte als Gehilfe zu bestrafen ist (Rest oA).

Eventuell hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er den Dieben half, ihre Beute wegzuschaffen und auf diese Weise den Diebstahl zu vollenden, Beihilfe zum Diebstahl geleistet. Diese Tätigkeit stellt andererseits, weil Vorbereitung des späteren Erwerbs des Diebesgutes durch seine Arbeitgeberin, bereits eine Beihilfe zur Hehlerei dar. Dass die Haupttat erst später ausgeführt wurde, ist rechtlich bedeutungslos, da eine Beihilfetätigkeit auch in einer vorbereitenden Unterstützung bestehen kann (RGSt 64, 21). Keinesfalls kann aber der Angeklagte dadurch beschwert sein, dass er nicht auch wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt ist.

Die von der Revision vorgetragenen Bedenken dringen nicht durch. Sie meint, der Schrott sei, weil weggeschüttet, herrenlos gewesen. Das Ausschütten des Schrotts auf der Kippe stellt indes unter den damals gegebenen Umständen keinen Verzicht auf das Eigentum des Werkes dar (vgl. § 959 BGB). An der Kippe waren nämlich im Januar 1951 Verbotsschilder angebracht worden, die Unbefugten das Betreten des Platzes untersagten; außerdem war die Kippe eingezäunt worden. Damit brachte das Werk – entgegen der Auffassung der Revision – zum Ausdruck, dass es das Sammeln von Schrott nicht gestattete. Dass der Angeklagte die Herkunft des Schrottes aus einer strafbaren Handlung gekannt hat, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer stets an die Kippe heranfuhr, wo die Verbotsschilder aufgestellt waren, bedurfte es keiner näheren Darlegung, aus welchen Umständen sich diese Kenntnis ergab. Deshalb kann die Revision auch nicht mit der Behauptung Beachtung finden, dem Angeklagten sei das Verbotswidrige seines Tuns nicht bewusst gewesen. Er musste sich allerdings klar darüber sein, dass auch seine Arbeitgeberin Kenntnis von der Herkunft des Schrottes aus einem Diebstahl hatte, und dass er ihr beim Erwerb dieser Mengen durch sein Tun Hilfe leistete. Doch kann nach dem Urteilszusammenhang kein Zweifel daran bestehen, dass das Landgericht diese Umstände als nachgewiesen erachtet hat. Schließlich versagt auch der Hinweis der Revision darauf, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, den Weisungen seiner Dienstherrin Folge zu leisten, er habe ihr auch keine Vorhaltungen machen können. Die Erfüllung der bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis schließt, wenn sie der Begehung einer strafbaren Handlung dient, die Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen oder Verbrechen nicht aus (RGSt 56, 168, 171; BGH Urteil vom 13. Dezember 1951, 4 StR 271/51).

Die bei der allgemeinen Sachverhaltsschilderung zunächst erwähnten Fälle (Ankauf von Schrott, den die ████████████ mit einer Ziehkarre im Januar 1951 auf das Lager der ██ gebracht hatten), sind, wie sich aus der rechtlichen Würdigung ergibt, dem Angeklagten ebensowenig als Beihilfe zur Hehlerei zur Last gelegt worden wie der unter Buchstabe g geschilderte Sachverhalt. Daher gehen die Revisionsangriffe ins Leere, in den genannten Fällen sei die Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der angenommenen Metalle nicht dargetan.

b) Auch die Annahme eines fortgesetzten Vergehens gegen § 5 UnedlMG wird im Ergebnis von den Feststellungen getragen.

Diese Bestimmung bestraft denjenigen, der von Minderjährigen die im Gesetz bezeichneten unedlen Metalle, sei es zur eigenen Verfügung oder für einen anderen, erwirbt. Die Strafdrohung trifft auch den Gewerbegehilfen, der für seinen Geschäftsherrn Metalle der genannten Art von Minderjährigen erwirbt, also die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt (BGHSt 2, 267; NJW 1951, 894; BayObLG 1952, 211). Das trifft für alle Fälle zu, wegen derer der Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei für schuldig erachtet wurde. Außerdem hat der Angeklagte, wie er selbst zugegeben hat, in anderen Fällen Schlackenschrott von Jugendlichen angenommen und damit die tatsächliche Verfügungsgewalt für seine Dienstherrin erworben. Die Urteilsgründe besagen nun zwar nicht ausdrücklich, dass er von dem Verbot, von Minderjährigen zu erwerben, wusste. Doch hat das Landgericht ersichtlich aus dem Umstand, dass er über sechs Jahre bereits im Betrieb der früheren Mitangeklagten █████ tätig war, geschlossen, dass er während dieser Zeit auch von dem Bestehen des Verbotes Kenntnis erlangt hat.

Dagegen scheidet aus dem Fortsetzungszusammenhang der Fall g aus. Hier hat die Geschäftsinhaberin in Gegenwart des Angeklagten den Kauf mit Minderjährigen getätigt. Nach natürlicher Betrachtungsweise hat sie selbst die tatsächliche Verfügungsgewalt unmittelbar erworben; die Gegenwart des Angeklagten bei den Ankäufen ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Ein besonderer Freispruch ist insoweit nicht erforderlich, da der Angeklagte wegen Verstoßes gegen §§ 5, 16 UnedlMG nicht unter Anklage gestellt war. Bei der aus anderen Gründen gebotenen Neubildung der Strafe wird das Jugendschöffengericht aber den Fall g außer Betracht lassen müssen.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Taten noch nicht 18 Jahre alt; seine Verfehlungen finden nunmehr nach §§ 116, 105 JGG unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes Anwendung. Auch das Revisionsgericht hat diese gesetzliche Neuregelung zu beachten (BGH Urteil vom 7. Januar 1954, 4 StR 753/53). Gemäß §§ 118 Abs. 1, 108 Abs. 1, 40 Abs. 1 JGG ist daher die Sache in diesem Umfang unter Aufhebung des Strafausspruchs an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

In der neuen Verhandlung wird dieses prüfen, ob es von der Möglichkeit Gebrauch machen will, die Strafe gemäß §§ 49 Abs. 2, 44 StGB nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuches zu ermäßigen. Im Übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.

GroßHilleDr. Augustin
EngelsSeibert

Zitiert (2)