Treffer
BGH Urteil

BGH: Zur Beurteilung von Fahrlässigkeit und Beihilfe beim Verkehr mit Altmetall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 271/51
Datum
13.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung eines Angeklagten wegen fahrlässiger Hehlerei (§ 18 UnedG) auf und verwies die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur Zumutbarkeit der Sorgfalt an das Landgericht zurück. Bei einem Mitangeklagten änderte der Senat den Schuldspruch dahin, dass er nur der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedG schuldig ist; insoweit blieb die Revision sonst unbeachtet. Der Senat betont, dass Beihilfe nach § 49 StGB Vorsatz voraussetzt und fahrlässige Teilnahme grundsätzlich nicht strafbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UnedG setzt hinreichende Feststellungen zur objektiven Erkennbarkeit der strafbaren Herkunft sowie zur zumutbaren Sorgfalt des Erwerbers unter Berücksichtigung seiner persönlichen und betrieblichen Verhältnisse voraus.

2

Beihilfe nach § 49 StGB erfordert Vorsatz: der Gehilfe muss wissen oder zumindest damit rechnen und billigen, dass der Haupttäter eine rechtswidrige Tat begeht; eine Teilnahme an einer rein fahrlässigen Tat ist nur ausnahmsweise denkbar und ohne Vorsatz nicht zu bestrafen.

3

Die Erfüllung arbeitsvertraglicher Weisungen oder bürgerlicher Pflichten schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus, wenn durch das Tätigkeitshandeln die Begehung oder Erleichterung einer Straftat ermöglicht wird.

4

Die Qualifikation als Täter oder mittelbarer Täter setzt ein eigenes Herrschafts- oder Vertretungsverhältnis über die tatbestandsmäßige Handlung voraus; ein unselbständiger Gewerbegehilfe kann daher grundsätzlich nicht als Stellvertreter des Betriebsinhabers als Täter verurteilt werden.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Altwarenhändler █████, geboren am ███ 1944 in ███,

2. den ████, geboren 1897 in ███,

wegen Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom ███ Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur der Beihilfe zum Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen schuldig gesprochen ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Revision des Angeklagten █████

Die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UnedG nicht. ██████████ war bei der Anlieferung des Metalls nicht anwesend, er hat das Kabel nur in dem Vorrat von Altblei gesehen, wohin es der Mitangeklagte ████ geworfen hatte. Da es den Witterungseinflüssen jahrelang ausgesetzt gewesen und „weithin“ beschädigt, auch nicht in einem Stück, sondern in verschiedenen kleinen Teilen aufgerollt war, konnte er nicht ohne Weiteres erkennen, dass es aus einer einwandfreien Leitung stammte; nach dem äußeren Zustand hätte es sich auch um ein abgelegtes Kabel handeln können. Ob er die Gesamtlänge und das Gewicht der Kabelstücke wenigstens annähernd schätzen konnte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Aus ihm ergibt sich auch nicht, ob er sich über die Menge des Metalls, gegebenenfalls durch Einsicht in die Geschäftsbücher, Kenntnis verschafft und über die Persönlichkeit der Verkäufer sowie über den Gang der Verkaufsverhandlungen erkundigt hat und hierüber wahrheitsgemäß unterrichtet worden ist. Es fehlen ebenfalls Feststellungen darüber, ob ihm solche Erkundigungen nach dem Umfang und den Verhältnissen seines Betriebs im Hinblick auf die Bedeutung des Erwerbs des Kabels für sein Geschäft zuzumuten waren. Diese Umstände sind für die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens wesentlich, weil er nur dann fahrlässig im Sinne des § 18 UnedG gehandelt hat, wenn er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen, besonders nach seinen persönlichen Verhältnissen und denen seines Betriebs, verpflichtet und imstande war (Stenglein-Feisenberger, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, Erg.-Bd. 5. Aufl. § 18 UnedG Anm. 2; RGSt 55, 220; 60, 349). Die unzulängliche Sachaufklärung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.

II. Revision des Angeklagten ████

Gegen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beihilfe zur fahrlässigen Hehlerei auf Grund des § 18 UnedG bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Als Gehilfe kann nach § 49 StGB nur bestraft werden, wer dem Täter zur wissentlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens Hilfe leistet. Er muss wissen oder wenigstens damit rechnen und es billigen, dass der Täter, dessen Handlung er durch sein Verhalten unterstützt, einen strafbaren Tatbestand verwirklicht; anderenfalls will er nur ein strafloses Handeln fördern. Beihilfe zu einer fahrlässigen Hehlerei käme also höchstens dann in Betracht, wenn der „Gehilfe“ damit rechnet, dass der Haupttäter fahrlässig nicht erkennt, dass die den Gegenstand der Hehlerei bildenden Sachen durch eine strafbare Handlung erlangt sind. Das setzt voraus, dass er dieses selbst weiß oder damit rechnet.

In dieser Richtung führt das Urteil indessen aus, der Angeklagte ████ hätte ebenso wie die Eheleute ███████████ die strafbare Herkunft des Kabels bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen. Es hält mithin insoweit auch bei diesem Angeklagten nur Fahrlässigkeit für erwiesen. Die abschließende Feststellung, dass ███████████ vorsätzlich gehandelt hat, bezieht sich nach dem Zusammenhang offenbar nur auf sein äußeres Verhalten, nämlich auf die Annahme und das Abwiegen des Kabels, und lässt nicht den Schluss zu, dass er sich ein schuldhaftes Handeln der Eheleute ███████████ vorgestellt hat. Eine wissentliche Beihilfe scheidet daher nach der Sachlage aus.

Damit entfällt auch die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 18 UnedG in Verbindung mit § 49 StGB, weil eine fahrlässige Beihilfe nicht strafbar ist (BGH, Urteil vom 12. September 1951 – 4 StR 503/51 –). Es kann hiernach unerörtert bleiben, ob eine vorsätzliche Beihilfe zu einer fahrlässigen Straftat rechtlich möglich ist, was vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint wurde und im Schrifttum trotz Lockerung der Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat infolge der Änderung des § 50 StGB durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) noch vielfach abgelehnt wird (RGSt 10, 8; 16, 277; 45, 88, 90; 51, 39, 41; 56, 378, 379; 58, 163; 65, 421, 425; Frank, 18. Aufl., Vorbem. IV 2 vor § 47, § 49 Anm. I; Olshausen, 12. Aufl., § 49 Vorbem. 25 vor § 47, § 48 Anm. 2; Bockelmann, Über das Verhältnis von Täterschaft und Teilnahme, 1949, S. 18 ff., 47 ff.; Dalecke, 35. Aufl., § 49 Anm. 2).

Auch als Täter (oder mittelbarer Täter) kann der Beschwerdeführer ████ auf Grund des § 18 UnedG nicht verurteilt werden, weil er nicht als Stellvertreter des Betriebsinhabers, sondern nur als unselbständiger Gewerbegehilfe gehandelt hat (RGSt 63, 353, 356).

Dagegen ist seine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedG rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seinen Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass es verboten ist, Altmetall von Minderjährigen zu erwerben, kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Unerheblich ist auch, ob er auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig geworden ist; denn die Erfüllung der bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen aus seinem Arbeitsverhältnis schließt die Verurteilung wegen Beihilfe nicht aus, wenn diese der Begehung einer strafbaren Handlung dient (RGSt 56, 168, 171). Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer einen Einfluss auf den Entschluss der Frau ███████████, das Kabel zu erwerben, gehabt hat. Es genügt schon, wenn der Gehilfe vor Ausführung einer Straftat tätig wird und dadurch ihre Begehung ermöglicht oder erleichtert (RGSt 28, 287; 51, 136, 141; 75, 112). Das trifft im vorliegenden Fall zu; denn der Beschwerdeführer hat die von dem Minderjährigen zum Verkauf angebotenen Kabelstücke „angenommen“ und abgewogen, anstatt die Annahme des Kabels abzulehnen. Er hat nach den Urteilsfeststellungen das Zustandekommen des Geschäfts auch gewollt und war sich der Hilfeleistung beim Erwerb des Metalls bewusst, wie sich daraus ergibt, dass er an den Kaufverhandlungen teilgenommen und den Minderjährigen nach der Herkunft des Kabels gefragt hat.

Da das Landgericht zwischen den beiden Vergehen der Beihilfe Tateinheit angenommen hat, bedarf es einer Freisprechung wegen der rechtsirrtümlich für vorliegend erachteten Beihilfe zu dem Vergehen gegen § 18 UnedG nicht. Der Schuldspruch ist in sinngemäßer Anwendung des § 354 StPO entsprechend zu berichtigen. Die Verurteilung auf Grund der leichteren Strafvorschrift des § 18 UnedG hat nach den Strafzumessungsgründen ersichtlich keinen Einfluss auf das Strafmaß gehabt. Der Strafausspruch ist daher aufrechtzuerhalten und die Revision zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 5 UnedG richtet.

GroßKrummeDr. Hille
EngelsDr. Augustin

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