Treffer
BGH Urteil

Revision: Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei auf einfache Beihilfe herabgesetzt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 267/59
Datum
18.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei in vier Fällen verurteilt wird, hob aber den Strafausspruch und das Berufsausübungsverbot auf und verwies zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurück. Begründend stellte der Senat fest, dass Beihilfe durch Unterlassen und die Erleichterungshandlung bejaht werden können, die Gewerbsmäßigkeit jedoch eine persönliche Eigenschaft des Haupttäters ist und den Angeklagten nicht traf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe durch Unterlassen setzt das Bestehen einer Rechtspflicht zum Handeln voraus, die sich auch aus einer vorher geschaffenen Gefahrensituation (z. B. Überlassung von Gelände zur Ablagerung) ergeben kann.

2

Für die Beihilfe genügt, dass der Beitrag des Gehilfen die Haupttat in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat; bereits die Bereitstellung von Lagerraum und das Dulden des Abladens gestohlener Sachen kann Beihilfe begründen.

3

Die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei ist eine strafschärfende, persönliche Eigenschaft im Sinne von § 50 Abs. 2 StGB und trifft nur denjenigen, der selbst gewerbsmäßig handelt; sie rechtfertigt nicht ohne weiteres die Verurteilung eines Gehilfen als gewerbsmäßig.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch zugunsten einer geringeren Rechtsfolge ändern; ist hiervon der Strafausspruch oder Nebenfolgen betroffen, ist zur erneuten Festsetzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 23. März 1959

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen: ███████████████████ ███████, geboren am █, in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, ████, Landgerichtsrat Dr. ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 23. März 1959 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei in vier Fällen verurteilt wird. Der Strafausspruch wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er ihn betrifft, ebenso die Untersagung der Berufsausübung.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Friedrich █████ ist wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei seines deshalb rechtskräftig verurteilten Sohnes Werner in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seinem Sohn Werner, obwohl dieser bereits wegen Hehlerei mit Jugendarrest belegt war, eine kleine Ecke seines Schrottplatzes vor seinem Hause zur Verfügung gestellt hatte und dass dieser, der ebenfalls Rohproduktenhändler ist, dort den Schrott lagerte, den er für eigene Rechnung erwarb. Dort wurde auch am 2., 29. Mai und 21. Juli 1958 von Werner ██████ billig gekauftes Eisen abgeladen, von dem der Angeklagte wusste, dass es gestohlen war. Das geschah am 21. Juli 1958 in seiner Gegenwart, am 2. und 29. Mai 1958, während er sich in seinem Hause aufhielt. Doch wusste er auch in den beiden letzten Fällen, dass das Eisen abgeladen wurde und dass es gestohlen war. Er war sich in allen drei Fällen klar darüber, dass er das Abladen des Eisens nicht dulden durfte. Am 23. Juli 1958 lieferte der Kraftfahrer K___ Eisen für Werner ██████ an. Anwesend war aber nur der Vater Friedrich █████. Obwohl er wusste, dass auch dieses Eisen gestohlen war, zeigte er sich damit einverstanden, dass K___ für seinen Sohn Werner 3 Tonnen ablud, und gab ihm dafür 300 DM; der wirkliche Wert betrug 1.734 DM. Der Gewinn beim Weiterverkauf belief sich auf etwa 700 DM. Friedrich █████ war bekannt, dass sein Sohn alles käuflich erworbene Eisen gewinnbringend weiterveräußerte und die Absicht hatte, sich auf diese Weise Einnahmen von einiger Dauer zu verschaffen.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist unbeachtlich. Sie bezeichnet die Beweismittel nicht, mit denen das Landgericht den Sachverhalt weiter hätte aufklären sollen.

2. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie geltend macht, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln und von Widersprüchen, auch habe das Landgericht den Satz verletzt, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei.

a) Die beanstandeten Darlegungen des Landgerichts, wonach Friedrich █████ am 2. und 29. Mai 1958 Kenntnis von der Abladung von gestohlenem Eisen vor seinem Hause gehabt hat, lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln nicht erkennen. Das Landgericht konnte aus dem Umstand, dass vor dem Hause des Vaters █████ am 2. und 29. Mai 1958 ein Lastzug vorgefahren wurde, aus dem am 2. Mai 1958 1½ to und am 29. Mai 1958 5 to Eisen abgeladen wurden, rechtsbedenkenfrei folgern, dass diesem der Vorfall nicht entgangen war, weil er sich im Hause aufhielt. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch in den Feststellungen des Landgerichts lässt sich aus dem Urteilszusammenhang ohne weiteres lösen. Doch kann dies auf sich beruhen, da die von der Revision insoweit angegriffenen Feststellungen nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewertet worden sind.

b) Auch gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, wird ein Verstoß der Strafkammer nicht ersichtlich. Allerdings heißt es im angefochtenen Urteil, nach Überzeugung des Gerichts sei die vom Angeklagten behauptete Unkenntnis von den Vorgängen vor seinem Hause am 2. und 29. Mai 1958 „gänzlich unwahrscheinlich“. Den anschließenden Darlegungen ist aber mit Sicherheit zu entnehmen, dass die Strafkammer aus den Umständen, nämlich dem Vorfahren des schweren Lastzuges und Abladen des Eisens unmittelbar vor dem Hause des Angeklagten, die feste Überzeugung von dessen Kenntnis gewonnen hat.

3. Vergeblich greift der Beschwerdeführer die Ausführungen des Landgerichts darüber an, dass er sich am 2. Mai, 29. Mai und 21. Juli 1958 wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Ohne Rechtsirrtum nimmt der Tatrichter eine Rechtspflicht des Angeklagten zum Handeln deshalb an, weil er durch Überlassung von Gelände zur Schrottablagerung an seinen wegen Hehlerei vorbestraften Sohn Werner eine Gefahr zur Begehung weiterer Hehlereitaten geschaffen habe.

Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es auch, dass der Tatbeitrag des Gehilfen die Haupttat irgendwie erleichtert oder gefördert hat (vgl. BGH 4 StR 271/51 vom 13. Dezember 1951 und 4 StR 86/55 vom 2. Juni 1955, beide unveröffentlicht; so schon RGSt 58, 113; RGSt 73, 52). Zu Unrecht vermisst der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Feststellung, dass er von der Verurteilung seines Sohnes Werner im Jahre 1950 etwas gewusst habe. Wenn der Vater auch im Jahre 1950 eine Freiheitsstrafe verbüßt hat und deswegen, wie die Revision anführt, von dem Jugendgericht nicht von der Bestrafung seines Sohnes unterrichtet worden ist, so zwingt dieser Umstand das Landgericht doch nicht zu der Annahme, dass dem Angeklagten diese Bestrafung seines Sohnes durchgehend unbekannt geblieben sei, auch wenn Werner ██████ sich gescheut haben sollte, seinem Vater, der selbst bis 1951 fünfzehn Mal, davon fünf Mal mit Zuchthaus (auch wegen Hehlerei) vorbestraft war, seinen jugendlichen Fehltritt zu offenbaren. Das Landgericht konnte daher, wie ersichtlich geschehen, von der Kenntnis des Angeklagten von der Bestrafung seines Sohnes Werner ausgehen.

4. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt hat. Das gewerbsmäßige Betreiben der Hehlerei (§ 260 Abs. 1 StGB) wirkt nicht strafbegründend, sondern strafschärfend. Die Gewerbsmäßigkeit ist nach feststehender Rechtsprechung eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne von § 50 Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 6, 260, 261 mit Nachweisen aus früherer Rechtsprechung). Die darauf beruhende Strafschärfung trifft infolgedessen nur denjenigen, der selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist dies zwar bei Werner ██████, nicht dagegen beim Angeklagten selbst der Fall gewesen. Denn er hat nach dem Sachverhalt keine Vorteile aus den Geschäften seines Sohnes gezogen und auch nicht ziehen wollen.

Im Übrigen lassen die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Der Senat kann daher den Schuldspruch selbst dahin ändern, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei in vier Fällen verurteilt wird.

Im Strafausspruch muss dagegen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dieses wird sich dabei mit den Angriffen des Beschwerdeführers auf die mit dem Strafausspruch aufzuhebende Untersagung der Berufsausübung auseinandersetzen haben.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Senatspräsident Dr. Rothberg Sauer Krumme ist beurlaubt und ortsabwesend; er kann deshalb nicht unterschreiben.

Martin
Flitner

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