Sobibor-Prozess: Revisionen gegen Verurteilungen wegen (Bei-)Hilfe zum Mord verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 47/69
- Datum
- 18.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung von Tateinheit/Tatmehrheit bei Teilnahmehandlungen ist beim Gehilfen nicht auf die Haupttat, sondern auf den eigenen Tatbeitrag abzustellen.
Ein Fortsetzungszusammenhang scheidet bei Straftaten gegen das Leben wegen des höchstpersönlichen Charakters des Rechtsguts aus.
Die Sperrwirkung des § 264 StPO tritt nur ein, wenn das frühere und das neue Verfahren denselben prozessualen Tatvorwurf betreffen; gleichartige Beteiligungen in organisatorisch und räumlich getrennten Vernichtungslagern können eigenständige prozessuale Taten darstellen, wenn sie keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit bilden.
Beihilfe ist bereits geleistet, wenn der Tatbeitrag die Haupttat fördert oder erleichtert; eine unmittelbare Ursächlichkeit des Gehilfenverhaltens für den Erfolg ist nicht erforderlich.
Ein Nötigungsstand wegen Befehlsdrucks liegt nicht vor, wenn der Täter einen als verbrecherisch erkannten Befehl allein deshalb ausführt, weil er ihn für verbindlich hält; die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe richtet sich entscheidend nach der inneren Einstellung („Täterwille“) und nicht allein nach dem äußeren Tatbeitrag.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hagen, 20. Dezember 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████████ wegen Mordes und Beihilfe zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. März 1971 in der Sitzung vom 25. März 1971, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin █████ in der Verhandlung, ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ HOD Rechtsanwalt ████ KD als Verteidiger für den Angeklagten CO, Rechtsanwalt Dr. ████████████████ als Verteidiger für den ████████████████, Rechtsanwalt Dr. Ingo C. J. Dcs ██ als Verteidiger für den Angeklagten, alle Verteidiger nur an der Verhandlung, Justizangestellter ███
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten DC, FC, I und WD sowie die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom 20. Dezember 1966, desgleichen die Revision des Angeklagten FuC gegen das ihn betreffende weitere Urteil dieses Gerichts vom gleichen Tage werden verworfen.
Jedoch werden die Urteilssprüche dahin berichtigt, dass a) an die Stelle der Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten, b) die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfällt und c) die Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden.
2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, einschließlich der dem Angeklagten WC dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat die Angeklagten durch zwei an demselben Tag erlassene Urteile wie folgt verurteilt:
1. den Angeklagten FO unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen Mordes an einer unbestimmten Vielzahl, mindestens an 150.000 Menschen, und wegen Mordes in weiteren neun Fällen zu lebenslangem Zuchthaus,
2. den Angeklagten WC unter Freisprechung im Übrigen wegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl, mindestens an 39.000 Menschen, zu acht Jahren Zuchthaus,
3. den Angeklagten I wegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl, mindestens an 68.000 Menschen, zu vier Jahren Zuchthaus,
4. den Angeklagten DOD unter Freisprechung im Übrigen wegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl, mindestens an 15.000 Menschen, zu drei Jahren Zuchthaus,
5. den Angeklagten F wegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl, mindestens an 57.000 Menschen, zu drei Jahren Zuchthaus,
6. den Angeklagten FuC wegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl, mindestens an 79.000 Menschen, zu vier Jahren Zuchthaus.
Soweit die Angeklagten zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, ist ihnen die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden. Das Schwurgericht hat den Angeklagten ferner die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, und zwar a) auf Lebenszeit, den übrigen Angeklagten auf die Dauer der jeweils ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
Die Angeklagten haben nach den Feststellungen des Schwurgerichts als Angehörige der Wachmannschaft in dem Vernichtungslager Sobibor in Polen an der Massentötung von Juden mitgewirkt. Die Massenvernichtung diente der von Hitler, Göring, Himmler und Heydrich befohlenen „Endlösung der Judenfrage“, welche die Vernichtung der Juden im deutschen Einflussbereich vorsah. In Ausführung dieses Befehls wurden im Distrikt Lublin des sogenannten Generalgouvernements unter der Bezeichnung „Aktion ████████“ in den drei Vernichtungslagern Belzec, Sobibor und Treblinka vorwiegend Juden aus Polen umgebracht, davon in Sobibor mindestens 150.000 Menschen. Getötet worden sind die im Wesentlichen mit Eisenbahnzügen dorthin gebrachten Juden in der Weise, dass sie in Gaskammern getrieben und dort durch Motorenabgase vergiftet wurden. Die Einzelheiten der Massentötungen waren durch den SS- und Polizeiführer im Distrikt Lublin, SS-Gruppenführer ██████, und seine Mitarbeiter, insbesondere den SS-Obersturmführer ██████, den späteren Inspekteur der drei Vernichtungslager, genau festgelegt. Einzelne Juden wurden auch auf andere Weise, so durch Erschießen und Erschlagen, umgebracht.
Gegen die Urteile haben die jeweils betroffenen Angeklagten, soweit sie für schuldig befunden wurden, Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts, mit Ausnahme des Angeklagten DC beanstanden sie ferner das Verfahren. Soweit die Entscheidung den Angeklagten ███ betrifft, hat auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie erstrebt mit der Sachbeschwerde die Verurteilung dieses Angeklagten als Mittäter nicht nur als Gehilfen an den Mordtaten.
Der Senat hat die Sachen zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung über die Revisionen gemäß § 237 StPO verbunden.
A) Verfahrensvoraussetzungen
I. Verjährung
Die Strafverfolgung ist wegen keiner der den Angeklagten vorgeworfenen Taten verjährt, und zwar ohne dass es hierbei auf die späteren Verlängerungen der Verjährungsfrist ankommt.
Bedenken in dieser Hinsicht werden auch nur vom Angeklagten IC erhoben. Er zieht die Gültigkeit der sogenannten Gewaltverbrecher-Verordnung vom 5. Dezember 1959 in Zweifel, aus deren § 4 sich bei ihm als Höchstmaß der angedrohten Strafe lebenslange Freiheitsstrafe ergibt. Demgegenüber genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verweisen (vgl. u. a. BGH NJW 1962, 2209 sowie die Urteile vom 2. Oktober 1963 2 StR 269/63 und 25. November 1964 2 StR 71/64).
Die Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB, die nach einer Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 22, 375) bei Beihilfe zu einem aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord dann, wenn nicht auch der Gehilfe aus niedrigen Beweggründen handelt, Anwendung findet, was eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 15 Jahre ab 8. Mai 1945 zur Folge hat, ist hier ohne Bedeutung, da die Tötungen ganz überwiegend auch grausam waren.
II. Verbrauch der Strafklage
Die Strafklage gegen die Angeklagten DC, FC und IC ist nicht verbraucht. DC und IC waren außer in Sobibor noch in dem Vernichtungslager Belzec, IC noch in Treblinka tätig. Wegen dieser Tätigkeiten sind DC und FC im sogenannten Belzecverfahren rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt worden (Beschlüsse des LG München I vom 30. Januar 1964 und des OLG München vom 22. Juli 1964), während der Angeklagte IC im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen sogenannten Treblinkaverfahren wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Urteile des Schwurgerichts Düsseldorf vom 3. September 1965 und des BGH vom 30. Juni 1970 3 StR 17/68).
Ein Verbrauch der Strafklage könnte hierdurch nur eingetreten sein, wenn es sich bei den Handlungen der drei Angeklagten in den jeweils zwei Vernichtungslagern um dieselbe Tat i. S. von § 264 StPO handelte. Tat in dieser Hinsicht ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 23, 141, 145).
Unter diesen Begriff der Tat würden die Beihilfehandlungen der drei Angeklagten in den Lagern Belzec und Sobibor bzw. Treblinka und Sobibor ohne Weiteres fallen, wenn es sich jeweils sachlich-rechtlich um eine einheitliche Tat handelte. Das ist jedoch weder unter dem Gesichtspunkt der natürlichen noch unter dem der rechtlichen Handlungseinheit der Fall. Dabei ist, was die Revisionsbegründungen teilweise verkennen, für die Frage nach Tateinheit und Tatmehrheit nicht auf das Handeln des oder der Haupttäter abzustellen. Tat i. S. der §§ 73, 74 StGB ist für den Gehilfen nämlich nicht die Haupttat, sondern sein eigener Tatbeitrag (RGSt 70, 344, 349; BGH MDR 1957, 266; BGH, Urteil vom 22. Januar 1963 4 StR 457/62). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Verhalten der Haupttäter (Hitler, Himmler, Heydrich, Globocnik u. a.) als eine Tat anzusehen ist.
a) Fortsetzungssusammenhang hinsichtlich der Beihilfehandlungen kommt hier schon wegen des höchst persönlichen Charakters der verletzten Rechtsgüter (Straftaten gegen das Leben) nicht in Betracht. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BGHSt 2, 3; § 253 StGB Nr. 7; auch BGH NJW 1951, 666). Die Ausführungen der Revision des Angeklagten D geben keine Veranlassung, davon abzugehen.
b) Aber auch eine natürliche Handlungseinheit durch einen solchen ununterbrochenen, strafbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, rechtlich erheblichen Verhaltensweisen, dass sich das gesamte Tätigwerden an den Lagern als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, liegt nicht vor. Dieser Zusammenhang besteht zwischen den Tätigkeiten der drei Angeklagten in verschiedenen Lagern nicht, mögen die Tätigkeiten auch mehr oder weniger gleichartig gewesen sein. Schon nach dem äußeren Anschein ergibt sich das Bild von drei selbständigen Lagern, die organisatorisch und räumlich weit voneinander getrennt waren und ihr eigenes Schicksal hatten. Wohl gab es eine übergeordnete Dienststelle in Lublin. Dort war jedoch keiner der drei Angeklagten beschäftigt. Sie unterstanden vielmehr bei ihrer Tätigkeit jeweils dem zuständigen Lagerkommandanten.
Das gilt auch für den Angeklagten IC. Dieser wurde zwar, seiner Stellung als „fliegender Baumeister“ entsprechend, häufiger als die anderen Angeklagten von Lublin mit verschiedenen Bauaufgaben beauftragt. Bei seiner Arbeit in Sobibor unterstand er jedoch auch der Befehlsgewalt des Lagerkommandanten Reichleitner. IC hat auch nicht etwa nur Gaskammern in den Lagern errichtet, sondern Aufträge „höchst unterschiedlicher Art“ (UA S. 365) an den verschiedensten Stellen ausgeführt.
Unter diesen Umständen wäre die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit höchstens dann gerechtfertigt, wenn den Tätigkeiten der drei Angeklagten der einheitliche Willensentschluss zugrunde gelegen hätte, in gleicher Weise in Belzec bzw. Treblinka und in Sobibor Tötungshandlungen vorzunehmen oder dazu beizutragen. Das war jedoch nicht der Fall. Nach den Urteilsgründen wurden zwar alle Angehörigen der „Aktion ████████“ zu Beginn der Vernichtungsaktion generell durch führende Funktionäre zur strengen Geheimhaltung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Über „den Zweck der Lager, in die sie kamen, und die Einzelheit ihres Dienstes dort“ wurden sie hierbei jedoch nicht belehrt; sie waren nur „bruchstückweise informiert, erst nach und nach erfuhren sie mehr“. Schon das schließt aus, wie das Schwurgericht irrtumsfrei ausführt, dass die Angeklagten schon während ihrer Beihilfehandlung in Belzec (DC, IC) oder Treblinka (IC) den Entschluss hätten fassen können, auch in Sobibor entsprechende Handlungen zu begehen. Hinzu kommt, dass sie in einer Weise eingesetzt wurden, die für sie nicht vorhersehbar war und auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten. Sie hatten keine Möglichkeit, „sich etwa ein Lager auszusuchen, oder █████ um Abstellung in ein bestimmtes Lager zu bitten“.
Der allgemeine Entschluss der Angeklagten, als Untergebene jeden Befehl zu befolgen und jeden von ihnen verlangten Posten auszufüllen, stellt noch keinen einheitlichen Willensentschluss der gekennzeichneten Art dar. Für den Einsatz der Angeklagten war auch kein einheitlicher, den ganzen Zeitraum ihrer Tätigkeit in den verschiedenen Lagern umfassender Befehl maßgebend. Sie wurden vielmehr stets auf Grund eines besonderen Befehls oder Auftrags eingesetzt, der auf ihrer Seite über die allgemeine Bereitschaft zum befehlsgemäßen Handeln hinaus einen neuen Entschluss erforderte.
2. Auch mehrere sachlich-rechtlich selbständige Taten können allerdings als einheitliche Tat im Sinne des Prozessrechts gemäß § 264 StPO anzusehen sein. Die Tätigkeit der drei Angeklagten in Belzec, Sobibor und Treblinka stellt jedoch auch prozessrechtlich jeweils ein besonderes Geschehen dar. Die Anklagebehörde hat in Kenntnis des Zusammenhangs zwischen den im Rahmen der „Aktion ███“ im Distrikt Lublin errichteten drei Vernichtungslagern Anklage zu drei verschiedenen Gerichten erhoben, um eine getrennte Verhandlung des aus tatsächlichen Gründen ohnehin schwer zu übersehenden Prozessstoffes zu ermöglichen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar sollen die Sperrwirkungen des § 264 StPO und des Art. 103 GG vermeiden, dass sich ein Angeklagter gegen denselben Vorwurf mehrfach verteidigen muss. Doch muss andererseits auch verhindert werden, dass eine zu umfassende Rechtskraft einer vernünftigen und zweckmäßigen Aufteilung von Verfahren entgegensteht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 5 StR 130/55). Die Aufteilung darf nur nicht als „unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs“ empfunden werden (BGHSt 23, 141, 147).
Die Staatsanwaltschaft hat folgende Gliederung vorgenommen:
a) Im Belzecverfahren wird im einleitenden Absatz des Anklagesatzes kurz die geschichtliche Situation dargelegt, die zu der Einrichtung von Vernichtungslagern im Raum Lublin geführt hatte. Schon im zweiten Absatz und im Folgenden beschränken sich die Ausführungen ausdrücklich auf „eines der drei von Globocnik, nämlich Belzec, eingerichteten Vernichtungslager“, in dem (u. a.) DC und FC Dienst taten. Alsdann werden die einzelnen im Lager Belzec verübten Taten geschildert. Dieser Beschränkung folgen die die Eröffnung ablehnenden und die Angeklagten außer Verfolgung setzenden Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar und 22. Juli 1964.
b) Im Treblinkaverfahren heißt es zwar in der Anklage (und ihr folgend im Eröffnungsbeschluss) einleitend, die Angeklagten (u. a. der Angeklagte IC) würden angeklagt, „zu Treblinka und an anderen Orten in Polen in den Jahren 1941 bis 1944“ Beihilfe zu Mordtaten in einer Vielzahl von Fällen geleistet zu haben. Das wird hinsichtlich des Angeklagten IC jedoch sogleich dahin konkretisiert, dass er (und drei andere Angeklagte) als Angehöriger der Wachmannschaft des Vernichtungslagers Treblinka, in dem vom 23. Juli 1942 bis Oktober 1943 etwa 700.000 Juden durch Gas getötet worden seien, Handlungen vorgenommen habe, die diese Tötungen selbst erleichtert oder aber ihrer Vorbereitung und planmäßigen Abwicklung gedient haben.
c) Demgemäß ist die Anklage im vorliegenden Verfahren auf Vorgänge „in Sobibor, Kreis Chelm, Distrikt Lublin (Polen)“, und zwar auf die Zeit von „Juni oder Juli 1943 an bis zum 14. Oktober 1943“ (DC), „einige Wochen in den Monaten April und Mai 1942“ (IC) und „etwa drei Wochen im Herbst 1942“ (IC) beschränkt. In diese Einteilung ist eine vernünftige, zweckmäßige Aufteilung und keine „unnatürliche Aufspaltung“ zu sehen. Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Geschehens, bei dem die Angeklagten mitgewirkt haben, ist weniger vom individuellen Schicksal des einzelnen Angeklagten, als vielmehr von objektiv überschaubaren Komplexen auszugehen, die das Schuldmaß jedes einzelnen von innen her bestimmen. Das hat die Anklage getan, indem sie jedes der drei Lager auf ein Vernichtungslager beschränkte. Jedes der drei Lager war im Rahmen der Gesamtvernichtungsorganisation, auch wenn die einzelnen Geschehensabläufe in den Lagern miteinander vergleichbar und dem gleichen Ziel, dem die Lager dienten, ähnlich waren, eine selbständige Vernichtungseinheit. Diese Gleichartigkeit und das gemeinsame Ziel, dem die Lager dienten, hindert jedoch nicht, dass die Beschuldigungen, sich in Belzec, in Sobibor und in Treblinka der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht zu haben, jeweils für sich abgeurteilt werden können. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beihilfehandlungen des Angeklagten IC in Sobibor zwischen seinen zweiten und dritten Treblinkaaufenthalt fallen. Dabei kann dahinstehen, ob in jenem Verfahren zu Recht eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne angenommen worden ist, wodurch der Angeklagte übrigens nicht beschwert sein würde. Angesichts der auf objektive Kriterien abzustellenden Betrachtungsweise ist das für die Frage, ob seine Tätigkeit in beiden Lagern als eine Tat im prozessualen Sinne anzusehen ist, ohne Bedeutung.
Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Revision auch, dass im Belzec- und Treblinkaverfahren die Tätigkeit der Angeklagten in Sobibor miterwähnt ist, wie das umgekehrt im Sobiborverfahren für ihren Aufenthalt in Belzec oder Treblinka gilt. Dass ein anderweitiges strafrechtliches Verhalten zum besseren Verständnis der Gesamtumstände in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss mitaufgeführt wird, schafft nicht den nach § 264 StPO zu fordernden engen sachlichen Zusammenhang von mehreren selbständigen Straftaten (BGHSt 13, 21, 25).
Die im Zusammenhang mit der Behauptung des Verbrauchs der Strafklage vom Angeklagten IC erhobene Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht damit begründet werden, dass einem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder auch einem Angeklagten bestimmte Fragen angeblich nicht vorgelegt worden sind (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Unter anderem schon daran scheitert auch die weitere Aufklärungsrüge, das Gericht hätte den in der Hauptverhandlung gehörten Schwurgerichtsvorsitzenden des Treblinkaverfahrens noch zu einer bestimmten, den etwaigen Verbrauch der Strafklage und das Treblinka-Urteil betreffenden Auslegungsfrage hören müssen. Im Übrigen kam es auf dessen Meinung hierzu nicht an.
III. Kein Ausschluss deutscher Gerichtsbarkeit
Der Angeklagte FC ist der Auffassung, dass er in dieser Sache nicht hätte verurteilt werden dürfen. Seine Bedenken, die er im Schriftsatz vom 3. März 1971 geltend macht, sind jedoch unbegründet. Dass auch für ihn das deutsche Strafrecht gilt, ergibt sich ohne Weiteres aus § 3 StGB. Es gibt keine Vorschriften, insbesondere auch nicht verfassungsrechtlicher Art, die der Anwendung dieser Bestimmung entgegenstehen könnten.
B) Die Revision des Angeklagten WC
I. Die Verfahrensrügen
1. Zeitweises Mithören der Verhandlung durch den Landgerichtspräsidenten.
a) Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten steht zwar fest, dass dieser unverständlicherweise von einer hinter dem Richtertisch befindlichen verhängten Loge aus, zu der nur er und der Hausmeister einen Schlüssel hatten, der Hauptverhandlung einige Male für kurze Zeit zugehört hat. Der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit sei dadurch verstoßen worden, dass die Loge nicht allgemein zugänglich war, während zahlreiche Zuhörer wegen des überfüllten Zuhöreraums zurückgewiesen worden seien. Die Vorschrift des § 169 GVG soll nur gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung „in aller Öffentlichkeit“ und nicht hinter verschlossenen Türen abspielt (BGHSt 9, 280, 281); sie soll nicht etwa jedem Zuschauer unter allen Umständen Zutritt zu einer Hauptverhandlung verschaffen (BGHSt 21, 72, 73). Maßnahmen, die den Zugang der Allgemeinheit regeln, werden durch § 169 GVG nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wird nicht dadurch verletzt, dass Teile des Sitzungssaales, insbesondere Galerien oder Logen, für Zuhörer unzugänglich bleiben, und zwar auch dann nicht, wenn ein Teil der Interessenten abgewiesen werden muss (RG GA 69, 89; RG BRR 1926, Nr. 880; Löwe/Rosenberg, 21. Aufl. 1965, § 169 GVG Anm. 3a).
b) In dem gelegentlichen verborgenen Mithören liegt auch keine Verletzung des durch die Art. 1 und 2 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Solange Außenstehende nur zur Kenntnis nehmen, was von der Persönlichkeit eines Menschen in einer öffentlichen Verhandlung wahrgenommen werden kann, ist schon tatbestandlich keine Persönlichkeitsbeeinträchtigung gegeben.
c) Soweit die Revision des Angeklagten IC schließlich darauf abstellt, die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien deswegen verletzt, weil sich die Berufsrichter durch das heimliche Abhören der Sitzung seitens des Landgerichtspräsidenten, wie sich nicht ausschließen lasse, überwacht und kontrolliert gefühlt hätten, so wird, wie die Revisionsbegründung auch erkennen lässt, in Wirklichkeit die Unbefangenheit der Richter in Zweifel gezogen. Die Befangenheitsrüge kann jedoch nach dem Ende der Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 1, 298, 301).
2. Verletzung des § 169 Satz 2 GVG
Die Rüge hat keinen Erfolg. Das durch die Vorschrift ausgesprochene Verbot von Rundfunk- und Filmaufnahmen gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, nicht für die Verkündung der Urteile und Beschlüsse. Dass Aufnahmen während dieses Zeitraums gemacht worden sind, behauptet die Revision selbst nicht. Für Aufnahmen vor dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden gilt das Verbot des § 169 Satz 2 GVG nicht. Der Beschwerdeführer trägt auch nicht etwa vor, dass die Bildaufnahmen unter für ihn entwürdigenden Umständen geschehen sind. Die Tatsache der Aufnahmen als solche bedeutet noch keine Verletzung der Menschenwürde, die das Gericht nach Art. 1 Abs. 1 GG und auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht hätte verhindern müssen.
3. Verletzung der §§ 275 Abs. 1, 261, 264 StPO
Die angeführten Vorschriften seien deshalb verletzt, weil das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 4 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Fehl geht die Rüge. Wie der Bundesgerichtshof ständig (vgl. u. a. BGHSt 21, 4) entschieden hat, kann sich die Revision auf die bloße Nichteinhaltung der Frist selbst dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie erheblich überschritten worden ist. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, ist kein Anlass. Weder der Aufbau noch der Inhalt des Urteils erwecken Zweifel an der richtigen Wiedergabe des Beratungsergebnisses.
4. Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO
Die Zeugin Ke ist auf Ersuchen des Schwurgerichts vom deutschen Konsul in Philadelphia in der Weise vernommen worden, dass die Aussage auf Englisch gemacht, vom Konsul ins Deutsche übersetzt und so ins Protokoll aufgenommen wurde, das dann der Zeugin vorgelesen und von ihr genehmigt wurde. Nach den für die Einvernahme der Zeugin Kelbermann maßgebenden Vorschriften der §§ 185, 190 GVG durfte der Konsul zwar nicht als Dolmetscher tätig sein. Frau ██████ hatte jedoch ausdrücklich erklärt, dass sie Deutsch verstehe, sie könne es nur nicht fließend sprechen. Bei dieser Sachlage hat der vernehmende Konsul keineswegs sein Ermessen (BGHSt 3, 285, 286) überschritten, wenn er von der Hinzuziehung eines Dolmetschers absah. Dadurch, dass er selbst die Antworten der Zeugin übersetzte, hat er sich noch nicht zum Dolmetscher gemacht (vgl. Löwe/Rosenberg 21. Aufl. GVG § 184 Anm. 3). Im Übrigen hat der bei der Vernehmung anwesende Verteidiger des Angeklagten gegen das Verfahren des vernehmenden Konsuls keine Einwendungen erhoben. Da zudem die Aussage der Zeugin █████████ in der Hauptverhandlung im allseitigen Einvernehmen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen worden ist, kann die Rüge keinen Erfolg haben (ebenso BGH, Urteil vom 7. April 1970 5 StR 100/69).
5. Verletzung des § 273 Abs. 3 StPO
Die Rüge dringt nicht durch. Der Angeklagte kann keinen Revisionsgrund daraus herleiten, dass die gemäß § 273 Abs. 3 StPO gefertigte Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin ████ nicht vollständig verlesen und von ihr genehmigt worden ist. Dadurch, dass sein Verteidiger der Entlassung der Zeugin zustimmte und dabei keine Einwendungen gegen den Abbruch der Protokollierung erhob, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht weiter auf Durchführung seines Antrags bestehe. Die Auffassung der Revision, dass sich der Eid der Zeugin RC nur auf den ihr vorgelesenen und von ihr genehmigten Teil der schriftlich niedergelegten Aussage beziehe und dass daher nur dieser dem Urteil hätte zugrunde gelegt werden dürfen, ist unrichtig. Der geleistete Eid erfasst vielmehr die gesamte mündliche Aussage.
6. Verletzung des § 59 StPO
Die Rüge hat keinen Erfolg. Die tatrichterliche Entscheidung, die Zeugen MC, AC, Loc, Os, HC und OE nicht zu vereidigen, steht im Einklang mit dem Begriff der Teilnahme i. S. des § 60 Nr. 3 StPO, wie ihn der Bundesgerichtshof wiederholt erläutert hat (vgl. BGHSt 4, 255; 4, 368). Der Zeuge MC, der als Hauptsturmführer der Dienststelle des SS- und Polizeiführers Globocnik angehörte, stand u. a. im Verdacht, dass er zumindest den früheren Mitangeklagten JC vor dessen Einsatz im Rahmen der Aktion █████ verpflichtet hatte. Die übrigen vier Zeugen waren in der für die sogenannte Aktion 4 geschaffenen Organisation tätig. Da der überwiegende Teil der Angeklagten von dort der Aktion █████ zur Verfügung gestellt und auch von der 4 besoldet wurde, ihr jedenfalls formell noch unterstand, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bei den vier Zeugen eine „Beteiligung“ an der Tat in dem weiten Sinn des § 60 Nr. 3 StPO (vgl. dazu BGHSt 6, 382) angenommen hat. Die Rüge der Nichtvereidigung der Zeugen OC, GC, Fr und MiC scheitert jedenfalls daran, dass die Verurteilung des Angeklagten FO nicht auf den Aussagen dieser Zeugen beruht. Sie haben im Wesentlichen nur über ihre frühere Tätigkeit bei der T 4 und in den anderen Vernichtungslagern ausgesagt. Nur dem Zeugen MiC war FO überhaupt bekannt. Die Bedeutung dieser Aussagen lag vor allem darin, Näheres über den Inspekteur der Vernichtungslager, WC, und über dessen Vorgesetzten Globocnik zu erfahren. Außerdem sollten sie offenbar mit dazu beitragen, die Frage zu klären, welche Möglichkeiten bestanden, von den Vernichtungslagern wegzukommen (sog. Notstandszeugen). Da sich FO an den Morden beteiligt hat, „weil er sich innerlich mit diesen geplanten Vernichtungen der Juden identifizierte“ (UA S. 393), er sich also freiwillig beteiligte, kam für ihn ein Handeln im Notstand (Nötigungsstand) oder im Putativnotstand von vornherein nicht in Betracht. Die Aussagen dieser Zeugen waren daher hinsichtlich seiner Person ohne Bedeutung.
II. Die Sachbeschwerde
1. Die Revision behauptet eine „Derogation des § 211 StGB bei der Tötung jüdischer Menschen“ für die Tatzeit. Ihrer Folgerung, damit sei eine Bestrafung des Angeklagten nach § 211 StGB a. F. in Verbindung mit § 47 MStGB wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 StGB bzw. des Art. 103 Abs. 2 GG nicht möglich, ist der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 2, 234, 237 entgegengetreten. Danach gibt es einen „Kernbereich des Rechts“, der durch obrigkeitliche Anordnungen, mögen sie Gesetzescharakter haben oder nicht, nicht angetastet werden kann. Dass hierzu in erster Linie das Verbot der Tötung unschuldiger Menschen gehört, bedarf keiner Darlegung (vgl. auch BGHZ 3, 94, 106).
2. Das übrige sachlich-rechtliche Vorbringen der Revision kann der Sachbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
a) Den auf UA S. 231 geschilderten Vorgang hat das Schwurgericht anders beurteilt als der Beschwerdeführer meint. Es hat die Tatsache, dass Wolf aus eigener Initiative zu einer solch belanglosen Unterhaltung mit den beiden todgeweihten Frauen in diesem Augenblick überhaupt fähig war, ersichtlich nur als eine weitere Bestätigung dafür gewertet, dass der Angeklagte sich sehr bald „den Gepflogenheiten der Mehrzahl der deutschen Lagerbewacher angepasst hat“ (UA S. 231). Eine derartige Deutung des „gespenstisch wirkenden Vorgangs“ und der Rückschluss auf die allgemeine Gefühllosigkeit ███ gegenüber dem Schicksal der unschuldigen Menschen ist möglich und mithin rechtlich nicht angreifbar.
b) Das Verhalten WC im Fall 67 hat das Schwurgericht, wie die Urteilsausführungen auf Seite 223, 224 und 416 ergeben, dahin gewertet, dass der Angeklagte von der ihm bewusst gewordenen Möglichkeit einer milderen Maßnahme abgesehen hat. Gegen die daraus „im Zusammenhang mit dem Gesamtverhalten“ (vgl. dazu UA S. 218, 230 ff.) gewonnene Überzeugung, der Angeklagte habe die ihm erteilte Anordnung ebenso wie sonst auch hier ausdehnend ausgelegt, um seinerseits jegliches Risiko zu vermeiden, kann revisionsrechtlich kein Einwand erhoben werden.
c) Es trifft zu, dass das Schwurgericht das Bemühen des Angeklagten „nur ja nicht unangenehm aufzufallen und dadurch selbst auch nur die geringste Unannehmlichkeit zu erfahren“ zu seinem Nachteil strafschärfend berücksichtigt hat. Hiergegen ist jedoch nichts einzuwenden.
III. Da die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war seine Revision zu verwerfen. Der Urteilsspruch muss jedoch dahin berichtigt werden, dass der Angeklagte zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten K unter Nr. III auch für ████.
D) Die Revision des Angeklagten I
I. Die Verfahrensrügen Nr. 1 und 3 sind auch vom Angeklagten F erhoben worden. Hinsichtlich ihrer Unbegründetheit wird auf die entsprechenden Ausführungen dort Bezug genommen, vgl. B I und De.
Die weitere Rüge, der Beisitzer Landgerichtsrat █████ sei in der Hauptverhandlung vom 2. September 1966 nicht verhandlungsfähig gewesen, ist durch die dienstliche Äußerung des Richters widerlegt. Danach konnte dieser jederzeit der nach dem Sitzungsprotokoll nur 45-minütigen Verhandlung folgen und ihr Ergebnis, das Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit von drei Zeugen, im Gedächtnis behalten. Aus der dienstlichen Äußerung ergibt sich auch, dass Landgerichtsrat Kn, entgegen der Behauptung der Revision, bereits seit dem 30. August keine schmerzstillenden Medikamente mehr eingenommen hatte.
II. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des gesamten Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
III. Die Revision des Angeklagten war mithin zu verwerfen. Hinsichtlich der notwendigen Berichtigungen des Urteilsspruchs gelten die Ausführungen unter B Nr. III entsprechend.
E) Die Revision des Angeklagten DC
I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass seine Tätigkeit im Lager als Beihilfe beurteilt worden ist. Er vermisst vor allem eine Prüfung, „ob das Handeln oder Unterlassen des Angeklagten für den Geschehensablauf kausal war“. Hilfe im Sinne von § 49 StGB ist jedoch schon dann geleistet, wenn der Beteiligte die Handlung des Haupttäters fördert und erleichtert. Nicht erforderlich ist es, dass das Verhalten des Gehilfen für den Erfolg der Handlung des Haupttäters unmittelbar ursächlich ist (RGSt 58, 113; 73, 52, 54; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1958 2 StR 523/58 und vom 18. September 1959 4 StR 267/59).
Dass die Tätigkeit des Angeklagten in diesem Sinne die Ermordung der Juden im Lager Sobibor mit gefördert hat, ist bedenkenfrei festgestellt (UA S. 258 bis 263, Zusammenfassung S. 380).
II. Mit ihren umfangreichen Einwendungen gegen die Nichtzuerkennung des Nötigungsstandes des § 52 StGB greift die Revision in unzulässiger Weise die fehlerfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Dieses hat eingehend (UA S. 261 bis 263, 390, 391) dargelegt, dass und warum der Angeklagte die Befehle zur Judenvernichtung als bindend angesehen und nicht etwa „aus gebeugtem Willen“ gehandelt hat. Wenn ein Befehlsempfänger einen als verbrecherisch erkannten Befehl nur deswegen ausführt, weil er ihn, wie der Angeklagte, als SS-Mann für bindend hält, liegt kein Nötigungsstand vor, sondern ein verantwortliches Handeln auf Grund freiwilliger – für die eigene Verantwortlichkeit blinder Unterordnung (BGHSt 2, 251, 258). Bei dieser Sachlage ist kein Raum für die Annahme, der Angeklagte habe unter dem Druck einer wirklich oder vermeintlich drohenden Lebensgefahr gehandelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 1955 1 StR 653/54).
III. Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Nichtanwendung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 MStGB begegnet keinen Bedenken. Die Revision verkennt, dass es für die Anwendung dieser Bestimmung entscheidend darauf ankommt, ob der Schuldvorwurf mit Rücksicht auf den Befehlsdruck, der auf dem Untergebenen lastete, von so geringem Gewicht war, dass jede Strafe als nicht mehr gerecht und als unerträgliche Härte erscheint (BGHSt 21, 139, 141). Das war (ebenso wie bei den Angeklagten WC, IC und IC) bei DC, wie das Schwurgericht auf UA S. 413 ohne Rechtsirrtum feststellt, nicht der Fall.
Wegen der Notwendigkeit, den Urteilsspruch zu berichtigen, wird auf die Ausführungen unter B Nr. III Bezug genommen.
F) Die Revision des Angeklagten IC
I. Die Verfahrensbeschwerde
Die Rüge beanstandet denselben Vorgang wie der Angeklagte KC, vgl. dazu unter B I 1. Dort ist auch bereits die zusätzliche Begründung dieser Verfahrensbeschwerde durch den Verteidiger des Angeklagten IC erwähnt und behandelt worden. Danach hat die Rüge keinen Erfolg.
II. Die Sachbeschwerde
1. Der Angeklagte hat die ihm erteilten Befehle ausgeführt, weil er sie für verbindlich gehalten hat, obwohl er erkannte, dass sie schwerste Verbrechen bezweckten (UA S. 276). Entscheidend für die Feststellung, dass er nur aus diesem Grunde tätig wurde und nicht, weil sein Wille gebeugt worden ist, war für das Schwurgericht, dass IC in der Zeit seiner Abordnung zur Aktion ████████ „nicht die geringste Anstrengung gemacht hat, wieder herauszukommen, obwohl er hervorragende Möglichkeiten dazu hatte“ (UA S. 278). In dieser Hinsicht erwähnt das Schwurgericht die enge Bekanntschaft zu BIC. Der Schluss, das zumindest nach dem Krieg freundschaftliche und familiäre Verhältnis zwischen beiden wäre nicht denkbar gewesen, wenn IC in der Spitze der T 4 tatsächlich eine Gruppe von Männern gesehen hätte, die ihn „gegen seinen Willen und gegen sein Gewissen zur Beteiligung an solch schrecklichen Massenmorden“ gezwungen habe, ist möglich und liegt sogar nahe. Auch die weitere Begründung, die das Schwurgericht anführt, ist im Ergebnis nicht angreifbar. Dabei kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Beispiele IK, Sct und K (UA S. 280) aus den von der Revision angegebenen Gründen Bedenken erweckt.
Dieser Hinweis unterstreicht nur noch die bei den Beziehungen des Angeklagten IC keineswegs zweifelhafte und keineswegs von vornherein aussichtslose Möglichkeit, sich um seine Versetzung zu bemühen. Für die Überzeugung des Schwurgerichts, dass dem Angeklagten sein Verhalten nicht abgenötigt wurde, ist er ohne Bedeutung. Diese Überzeugung schließt die Annahme eines Nötigungsstandes aus.
2. Das Schwurgericht hat bei seiner Beweiswürdigung nicht, wie die Revision meint, gegen die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 2, 194, 201 verstoßen und die Bildungsstufe des Angeklagten sowie die politische und rechtliche Situation der damaligen Zeit außer Acht gelassen. Die Erwägung, dass die dem Angeklagten „vor Augen liegenden Vernichtungsmaßnahmen so ungeheuerlich waren, dass auch der Primitivste die Unverbindlichkeit der dazu gegebenen Befehle gar nicht übersehen konnte“ (UA S. 391), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da sich das Bewusstsein, Unrecht zu tun, umso mehr aufdrängt, je elementarer und unmittelbarer einsichtiger die Norm ist, gegen die der Täter verstößt, hat das Schwurgericht zu Recht auch darauf abgestellt, dass „die elementaren Regeln menschlichen Zusammenlebens und strafgesetzlicher Ordnung mit Füßen getreten“ wurden. Die von der Revision mehrfach angeführte Tatsache, dass auch Persönlichkeiten von intellektuellem Rang Führerbefehle als in jedem Fall verbindlich bezeichnet hätten, schließt eine bessere Erkenntnis im Einzelfall auf Grund der grauenhaften ████████████, welche die Angeklagten und auch IC täglich miterlebten, nicht aus.
3. Die Nichtanwendung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 MStGB begegnet keinen Bedenken. Auch diese Revision verkennt, dass die notstandsähnliche Konfliktslage berücksichtigt werden soll, in die der gehorchende Untergebene durch die Schuld des Vorgesetzten geraten ist. Danach kommt es, wie schon zur Revision des Angeklagten DC ausgeführt, entscheidend darauf an, ob der Schuldvorwurf mit Rücksicht auf den Befehlsdruck, der auf dem Untergebenen lastet, von so geringem Gewicht ist, dass jede Strafe als nicht mehr gerecht und als unerträgliche Härte erscheint (BGHSt 21, 139, 141). Das hat das Schwurgericht für IC rechtlich unangreifbar verneint.
4. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Da das Schwurgericht nicht von Strafe abgesehen hat, blieb es entgegen der Ansicht der Revision an die gesetzliche Mindeststrafe gebunden (BGHSt 21, 139). Es ist dabei auch von dem richtigen Mindestmaß der Freiheitsstrafe (neun Monate) ausgegangen. Hinsichtlich der vom Schwurgericht ausgesprochenen und von der Revision beanstandeten Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gilt das zur Revision des Angeklagten Frenzel unter Nr. III Gesagte. Auf die durch die neue gesetzliche Regelung überholten Einwände der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden.
G) Die Revision des Angeklagten FO
I. Die Verfahrensrüge
Die Rüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
II. Die Sachrüge
1. Es ist zwar richtig, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung (UA S. 168) von „nur durchsehnittlichen geistigen Fähigkeiten“ des Angeklagten spricht, während es sich bei seiner Überzeugungsbildung darüber, dass dem Angeklagten bei der polizeilichen und richterlichen Vernehmung im Vorverfahren die Bedeutung seiner Aussage durchaus klar war, auch davon leiten ließ, FO besitze eine „die meisten Angeklagten überragende intelligente Wendigkeit“ (UA S. 117). Die Revision übersieht indessen nicht nur, dass diese Eigenschaft des Angeklagten ausdrücklich in einen begrenzenden Bezug zu den Fähigkeiten anderer Mitangeklagter gesetzt ist. Sie verkennt auch, dass das Schwurgericht mit dem Hinweis auf die Wendigkeit ersichtlich nur dartun wollte, dass FO über eine schnelle Auffassungsgabe verfüge, die es ihm gestatte, jederzeit über die Bedeutung dessen, was besprochen wird, „im Bilde“ zu sein. Diese Eigenschaft ist aber nicht notwendigerweise mit überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeiten gleichzusetzen. Die Revision kann aus diesem angeblich nicht erklärbaren Widerspruch im Übrigen auch deshalb keinen Gewinn ziehen, weil die vom Schwurgericht insoweit vorgenommene Beweiswürdigung (UA S. 114–119) in sich stimmig ist und keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält. Da das Schwurgericht von dem festgestellten Tatbeitrag des Angeklagten überzeugt war, ist entgegen der Ansicht der Revision auch der Rechtssatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht verletzt. Ein Verstoß gegen ihn liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht nach Auffassung des Angeklagten oder des Verteidigers Zweifel hätte haben müssen, sondern erst dann, wenn es sie erkennbar gehabt hat.
2. Motiv für das Handeln des Angeklagten war nach dem festgestellten Sachverhalt nur ein falsch verstandener blinder Gehorsam (UA S. 166). Dass das Schwurgericht keinen wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstand nach § 52 StGB und keinen Notstand nach § 54 StGB angenommen hat, stellt demnach keinen Rechtsfehler dar.
3. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der Revision stand. Dass FO zwei Zeugen in die „von ihm bewusst herbeigeführte und während der Vernehmungen aufrechterhaltene Gefahr des Meineids gebracht hat“ (UA S. 143, 170), durfte das Schwurgericht hier straferschwerend verwerten (vgl. BGH NJW 1954, 1416).
Hinsichtlich der Berichtigung des Urteilsspruchs wird auch hier auf die Ausführungen unter B III Bezug genommen.
H) Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte ███ sei nur als Tatgehilfe, nicht als Täter anzusehen. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft verkennt die Bedeutung der zu dieser Frage getroffenen Feststellungen. Das Schwurgericht hebt wiederholt hervor, dass der Angeklagte aus einer ausgesprochen „servilen Haltung“ nur bestrebt war, die ihm erteilten Befehle dienstfertig zu erfüllen (UA S. 218, 232, 233). Es sei nicht auszuschließen, dass er nicht aus eigenem Vernichtungswillen gehandelt habe, sondern nur gefügig und bereitwilligst seinen Vorgesetzten habe zu Diensten sein wollen (233). Auch wenn er innerhalb der Befolgung der Lagerordnung seine Befugnisse ausdehnend ausgelegt habe, so könne doch nicht sicher festgestellt werden, dass er ein eigenes politisches, rassistisches oder sonstiges inneres Interesse an der planmäßigen Judenvernichtung gehabt habe (UA S. 218).
Eine Befehlsüberschreitung „um aus eigenem Willen willkürlich zu töten oder gar töten zu lassen“ sei nicht feststellbar (UA S. 223). Das Schwurgericht hat sich daher trotz gewisser Bedenken nicht sicher davon überzeugen können, dass sich WC etwa mit den befohlenen Vernichtungsmaßnahmen selbst identifizieren wollte; es hält es vielmehr für möglich, dass er in seiner Servilität nur die Zwecke der Befehlsgeber, allerdings bereitwilligst, fördern wollte (UA S. 232).
Diese nach den getroffenen Feststellungen mögliche Schlussfolgerung kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Wie das Urteil erkennen lässt, war sich das Schwurgericht darüber klar, dass es für die Frage, ob (Mit)täterschaft oder Beihilfe vorliegt, nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages ankommt, sondern auf die innere Einstellung zur Tat (BGH MDR 1954, 529; BGHSt 8, 390, 391; 18, 87, 89). Diese muss beim Mittäter so sein, dass er wie jeder andere als Täter Beteiligte – den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will. Er muss den „Täterwillen“ haben, die Tat „als eigene“ zu wollen, d. h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen (BGHSt 6, 248, 249; 8, 393, 396). Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund der gesamten Umstände wertend zu ermitteln. Bei dieser Wertung ist dem Schwurgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen. Es hat sich mit seiner rechtlichen Würdigung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zu den in BGHSt 18, 87 für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe aufgestellten Grundsätzen in Widerspruch gesetzt.
Spiegel Börtzler Meyer
Die Bundesrichter Hürxthal und Salger sind beurlaubt und ortsabwesend. Sie können daher nicht unterschreiben.
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