Treffer
BGH Urteil

BGH: Beihilfe zur Fremdabtreibung und Haftung bei Tod der Schwangeren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 503/51
Datum
12.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilungen wegen Beihilfe zur fahrlässigen Tötung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentral war, ob Abtreibung voraussetzt, dass die Schwangere den Tod der Leibesfrucht überlebt, und ob Beihilfe zur Abtreibung zugleich Beihilfe zur fahrlässigen Tötung begründet. Der Senat entschied, dass der Tatbestand der Abtreibung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Schwangere mitstirbt, und dass Beihilfe vorsätzliches Handeln voraussetzt; bei denkbarer Täterschaft an fahrlässiger Tötung blieb eine Zurückverweisung wegen fehlender Belehrung in der Tatsacheninstanz geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand der Abtreibung (§ 218 StGB) gehört nicht, dass die Schwangere das Töten der Leibesfrucht überlebt; Vorsatz und Ursächlichkeit am Tod der Frucht können auch vorliegen, wenn der Tod der Frucht durch den Tod der Mutter eintritt.

2

Beihilfe (§ 49 StGB) setzt Wissen und Wollen voraus; eine Verurteilung wegen „Beihilfe zur fahrlässigen Tötung" kommt nicht in Betracht, wenn der Gehilfe den tödlichen Erfolg nicht gewollt hat.

3

Eine fahrlässige Beihilfe ist nach der Regelung des § 49 StGB nicht strafbar; Teilnahmehandlungen müssen zumindest vorsätzlich erfolgen.

4

Soweit die Beteiligten durch förderndes Verhalten ursächlich zur Tötung der Schwangeren beigetragen haben und der Erfolg voraussehbar war, kommt eine Strafbarkeit der Beteiligten als Täter wegen fahrlässiger Tötung in Betracht; das Revisionsgericht darf einen solchen neuen rechtlichen Gesichtspunkt jedoch nicht erstmals zu Lasten der Angeklagten feststellen, wenn sie in der Tatsacheninstanz hierauf nicht vorbereitet wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 22. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

██

1. den ██████████████ Wilhelm █████ aus ██, geb. am ███ in ████,

2. die ███████████████ Ursula ██, geb. am ██████,

wegen Beihilfe zur Abtreibung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1.) Gesetz: StGB § 218 Zum Tatbestande der Abtreibung gehört nicht, dass die Schwangere die Tötung der Frucht überlebt hat.

2.) Gesetz: StGB §§ 49, 222 Wer zu einer Fremdabtreibung Beihilfe leistet, kann, wenn die Schwangere infolge des Eingriffes des Haupttäters stirbt, nicht auch wegen „Beihilfe zur fahrlässigen Tötung“ bestraft werden. Dagegen ist es möglich, dass er in rechtlichem Zusammentreffen mit Beihilfe zur Fremdabtreibung wegen fahrlässiger Tötung in Täterschaft bestraft wird.

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten Wilhelm █████ und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 22. Januar 1951, soweit die Angeklagten Wilhelm █████ und Ursula ██ verurteilt sind, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Haupttäter ████████ in der Absicht, die frühere Mitangeklagte ███████ von der von ihm schwangeren Hannelore █████████ die Leibesfrucht zu töten, durch ein Kunstharzröhrchen Luft in die Gebärmutter der █████████ eingeblasen. Die █████████ starb unmittelbar, spätestens im Augenblick ihres Todes, auch die Frucht. Das Kunstharzröhrchen hatte ████████ von dem Angeklagten Wilhelm █████ zum Zweck der Abtreibung erhalten. Die Angeklagte Ursula ██ hatte die Tat durch Ratschläge gefördert.

Das Landgericht hat den ████████ wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, die beiden Angeklagten █████ wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung in Tateinheit mit Beihilfe zur fahrlässigen Tötung verurteilt. Hiergegen haben Wilhelm █████ und die Staatsanwaltschaft, diese zugunsten der beiden Angeklagten, Revision eingelegt.

Soweit die Revision des Angeklagten Wilhelm █████ Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sie nicht zulässig, weil sie nicht darlegt, durch welche Tatsachen das Verfahrensrecht verletzt sein soll (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Sachbeschwerden des Angeklagten Wilhelm █████ und des Staatsanwalts sind im Ergebnis begründet.

Soweit allerdings die Eheleute █████ der Beihilfe zur Abtreibung schuldig gesprochen sind, ist das Urteil frei von Rechtsirrtum. Die Revision des Staatsanwalts erhebt insoweit auch keine Angriffe. Die Revision des Angeklagten Wilhelm █████ meint, das Urteil lasse die Möglichkeit offen, dass der Tod der Leibesfrucht nicht durch die Abtreibungshandlung als solche, sondern erst durch den Tod der Schwangeren verursacht worden sei; eine Abtreibung könne aber nur vorliegen, wenn die Mutter den Tod der Frucht überlebe; da dies nicht feststehe, habe der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur vollendeten Abtreibung verurteilt werden dürfen. Die Ansicht der Revision ist rechtsirrig. An der gegenteiligen, in RGSt 67, 206 überzeugend begründeten Auffassung ist in Übereinstimmung mit der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1951 – 2 StR 277/51 – festzuhalten. Wenn allerdings der Täter die Schwangere selbst töten will, bestraft ihn die neuere Rechtsprechung nicht auch wegen der mit dieser Tötung notwendig verbundenen Tötung der Leibesfrucht, weil das keimende Leben durch den dem Leben der Mutter gewährten Strafschutz mitgeschützt sei (OGHSt 1, 195). Dieser Gesichtspunkt trifft aber nicht zu, wenn der Täter nur den Vorsatz der Abtreibung hat und den Tod der Schwangeren durch die Abtreibungshandlung nur fahrlässig herbeiführt. Denn das in der vorsätzlichen Abtreibung enthaltene Unrecht geht in dem der zugleich begangenen fahrlässigen Tötung keineswegs auf; die vorsätzliche Tat gereicht ja dem Täter an sich schon zum größeren Vorwurf als die fahrlässige, und auch ein Vergleich der ungleich schwereren Strafdrohung in § 218 Abs. 3 mit der in § 222 StGB beweist es. Der Haupttäter ████████ ist deshalb mit Recht wegen vollendeter Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB verurteilt; denn er hat vorsätzlich den Tod der Leibesfrucht verursacht, und Vorsatz und Ursächlichkeit werden nicht berührt, wenn dieser Tod erst durch den Tod der Mutter selbst herbeigeführt worden sein sollte. Da ferner feststeht, dass die beiden Angeklagten █████ ihn bei dieser Abtreibung mit Wissen und Willen unterstützt haben, sind sie zu Recht der Beihilfe zur Abtreibung nach §§ 218 Abs. 3, 49 StGB schuldig erkannt. Dass die Strafkammer die Beihilfehandlung der Eheleute █████ nicht den ersten, sondern den dritten Absatz des § 218 angewendet hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 139).

Rechtsirrig ist dagegen, wie die Revision des Staatsanwalts mit Recht rügt, die Verurteilung der Eheleute █████ wegen Beihilfe zur fahrlässigen Tötung.

a) Die Revision des Staatsanwalts vertritt die Ansicht, zu einer fahrlässigen Tat könne überhaupt keine Beihilfe im Sinne des Strafgesetzbuchs geleistet werden. Der Oberbundesanwalt ist dem beigetreten. Diese Ansicht kann sich auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen (z. B. RGSt 10, 8; 16, 277; 58, 163). Indes bedarf diese Rechtsprechung der Überprüfung, ob sie mit der inzwischen 1943 vollzogenen Änderung der Teilnahmevorschriften des Strafgesetzbuchs noch vereinbar ist, insbesondere mit § 50 Abs. 1, wonach, wenn an einer Tat mehrere beteiligt sind, ein jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld zu bestrafen ist. Nach dieser Vorschrift müsste, wenn Vorsatz und Fahrlässigkeit, wie das der Anschauung des Gesetzgebers von 1943 entsprochen haben dürfte, Bestandteile der strafrechtlichen Schuld sind, vorsätzliche Beihilfe zu einer fahrlässigen Tat an sich möglich sein. Hiergegen lässt sich einwenden, dass die Beihilfe durch den Willen des Gehilfen gekennzeichnet sei, eine fremde Tat zu unterstützen, der Gehilfe seinen Willen also dem des (Haupt-)Täters unterwerfe, einen solchen Täterwillen aber nur ein vorsätzlich Handelnder haben könne (vgl. Bockelmann, Über das Verhältnis von Täterschaft und Teilnahme, S. 18 ff., 47 ff.). Diese Fragen bedürfen hier aber keiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn die Beihilfe selbst kann nach wie vor nach § 49 StGB nur wissentlich, d. h. vorsätzlich geleistet werden. Vorsätzlich handelt der Gehilfe aber nur, wenn er weiß und will, dass der Haupttäter „eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung“ begeht und vollendet (vgl. RGSt 16, 25; 32, 353; 56, 168; 60, 23). Soweit im vorliegenden Fall der Tatbestand der fahrlässigen Tötung in Frage steht, war das fahrlässige, das Leben der Schwangeren bedrohende Verhalten des Haupttäters ████████ noch keine „mit Strafe bedrohte Handlung“. Erst der tödliche Erfolg machte es dazu. Die „mit Strafe bedrohte Handlung“ umfasste hier also das fahrlässige Tun und den Erfolg.

Den tödlichen Erfolg haben die Angeklagten nicht gewollt. Deshalb haben sie auch, soweit fahrlässige Tötung in Betracht kommt, nicht vorsätzlich Beihilfe zu einer „als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung“ geleistet. Dass sie das fahrlässige Tun des ████████ als solches ohne den Erfolg bewusst und gewollt gefördert haben, kann sie wegen Beihilfe nicht strafbar machen, ebensowenig der Umstand, dass sie den Erfolg hätten voraussehen können und müssen; denn eine fahrlässige Beihilfe ist nicht strafbar. Inwieweit Beihilfe im Sinne des Gesetzes zu solchen Fahrlässigkeitstaten denkbar ist, deren Tatbestand in einem reinen Tun oder Unterlassen (ohne einen dadurch bewirkten Erfolg) besteht, steht hier nicht zur Erörterung.

Hiernach kann die Verurteilung der beiden Angeklagten █████ wegen Beihilfe zur fahrlässigen Tötung nicht bestehen bleiben.

b) Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Eheleute █████ wegen des Todes der Hannelore █████████ strafrechtlich überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten. Dies ist vielmehr nach dem Stand der bisherigen Feststellungen durchaus zu bejahen. Denn die Angeklagten haben durch ihre Ratschläge, der Ehemann auch durch die Beschaffung des Abtreibungswerkzeugs verursacht, dass ████████ die Abtreibungshandlung vornahm; diese wiederum hatte den Tod des Mädchens zur Folge. Das Handeln der Angeklagten war also ursächlich für den Tod. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass diese Folge für sie auch voraussehbar war. Deshalb haften die Angeklagten █████ strafrechtlich für den Tod der █████████, und zwar beide als Täter einer fahrlässigen Tötung. Das Revisionsgericht ist indes gehindert, dieses Ergebnis selbst auszusprechen und den Schuldspruch entsprechend zu berichtigen, weil die Angeklagten auf diesen im Eröffnungsbeschluss nicht enthaltenen rechtlichen Gesichtspunkt in der Tatsacheninstanz nicht hingewiesen worden sind (vgl. § 265 StPO). Es bleibt daher nur übrig, das angefochtene Urteil hinsichtlich der beiden Angeklagten █████ aufzuheben und die Sache an den Vorderrichter zurückzuverweisen. Die Aufhebung muss den ganzen Schuldspruch umfassen, weil die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann. Aufgehoben werden müssen auch die Feststellungen des Vorderrichters, weil es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, der fahrlässigen Tötung als Täter schuldig zu sein, zu ihrer Verteidigung Neues vorzubringen haben. Zu bemerken ist, dass die Vorschrift in § 358 Abs. 2 StPO einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (in Täterschaft) nicht entgegensteht; nur darf die Strafe nicht verschärft werden.

3.) Der Strafausspruch gibt bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Einwände, die die Revision des Angeklagten Wilhelm █████ insoweit vorbringt, sind offensichtlich unbegründet.

Dr. HilleGeierGlanzmann
EngelsDr. Jagusch

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