Revision verworfen: Verurteilung wegen (versuchter) Fremdabtreibung und fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 710/51
- Datum
- 04.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 245 StPO findet nur auf vorgeladene und in der Hauptverhandlung erschienene Zeugen Anwendung; erscheint ein Zeuge nicht, ist seine Lage wie bei nicht geladenen Zeugen zu behandeln.
Die Entscheidung, einen nicht erschienenen Zeugen nicht von Amts wegen vorzuführen oder die Hauptverhandlung nicht auszusetzen, richtet sich nach den Vorschriften des § 244 Abs. 2 und 3 StPO und kann entbehrlich sein, soweit die Vernehmung nur für die Strafzumessung gedacht ist und der Sachverhalt anderweitig geklärt ist.
Wer durch schuldhaftes Unterlassen eine Tat ermöglicht und hierzu aufgrund einer gesetzlichen oder tatsächlichen Pflicht (z. B. Beistandspflicht des Ehemanns) verpflichtet war und den Erfolg wenigstens billigend in Kauf nimmt, kann vorsätzlich als Mittäter mitwirken.
Für die Vollendung einer Abtreibung ist nicht erforderlich, dass die Schwangere die Tötung der Leibesfrucht überlebt; entscheidend ist das Eintreten des tatbestandlichen Erfolges an der Leibesfrucht.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Schreinersehefrau Alexandrina ██ aus M__, geboren █████ █████ ███ in ████████, ███
2.) den Schreiner Josef ███ aus ——, geboren am ████ ██,
wegen versuchter Abtreibung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Das Landgericht hat die angeklagten Eheleute [REDACTED] wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der versuchten Abtreibung in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Tötung je zur Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt.
2.) Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung des § 245 StPO und des sachlichen Rechts.
a) In der Hauptverhandlung war der als Zeuge ordnungsmäßig geladene Kaufmann Josef T. nicht erschienen. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 245 StPO darin, dass die Strafkammer Urteil erlassen habe, obwohl weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung auf den Zeugen verzichtet hatten und die Strafkammer keinen gesetzlichen Grund für die Ablehnung der Beweiserhebung als unzulässig oder untunlich festgestellt habe.
Die Rüge ist unbegründet. § 245 StPO bezieht sich nur auf vorgeladene Zeugen, die in der Hauptverhandlung erschienen sind. Hat ein Zeuge der Ladung keine Folge geleistet, so ist die Verfahrenslage nicht anders, als wenn er nicht geladen worden wäre. Die Frage, ob der Zeuge nach § 51 StPO zwangsweise zur Vernehmung vorzuführen oder die Hauptverhandlung zwecks neuer Ladung des Zeugen auszusetzen ist, hängt demgemäß nicht, wie die Revision meint, davon ab, ob die Prozessbeteiligten auf seine Vernehmung verzichten oder auf ihr bestehen; ihre Prüfung durch das Gericht richtet sich vielmehr allein nach den Vorschriften des § 244 Abs. 2 und 3 StPO.
Nach der Sitzungsniederschrift haben weder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Antrag auf Vorführung des Zeugen T. oder auf Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt. Die Verfahrensbeschwerde kann hiernach höchstens in die Rüge umgedeutet werden, das Landgericht habe dadurch seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zum Nachteil der beiden Angeklagten verletzt, dass es T. nicht als Zeugen vernahm. Hiervon kann jedoch keine Rede sein. T. hat bei seinen polizeilichen Angaben über den angeblichen Abtreibungsfall der Kontoristin Ludwine R. (Bl. 62 d. A.) ausdrücklich erklärt, dass er den Namen der Person, die bei der R. abgetrieben habe, nicht kenne und außer der Hingabe eines Darlehens an die R. mit der Sache nichts weiter zu tun gehabt habe. Überdies hatte der Vorsitzende die Ladung des Zeugen, wie sich aus Bl. 125, 126 und 131 d. A. ergibt, nur zu dem Zwecke angeordnet, dass bei der Strafzumessung geprüft werden kann, ob die beiden Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt und damit den Anspruch auf die Annahme eines minder schweren Falles der Fremdabtreibung im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB verwirkt hätten. Da die Strafkammer bei den beiden Angeklagten einen minder schweren Fall als gegeben erachtet hat, erübrigte sich für sie die Vernehmung des T.; keinesfalls drängte sich ihr die Notwendigkeit auf, seine Vernehmung von Amts wegen herbeizuführen.
b) Die Sachbeschwerden der beiden Angeklagten können ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Sachbeschwerde der Angeklagten Alexandrina [REDACTED] ist nicht näher ausgeführt. Das Urteil lässt weder im Schuldspruch noch in der Strafe einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Rechtsirrig ist allerdings die Annahme, dass sich die Angeklagte nur der versuchten Fremdabtreibung schuldig gemacht habe. Durch ihren Eingriff wollte sie die Leibesfrucht der Ehefrau R. töten. Dieser Erfolg ist auch eingetreten; freilich durch einen Umstand, der weder ihr noch dem Angeklagten vorgeschwebt hat. Das ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung; denn der Ursachenablauf braucht nicht in allen Einzelheiten der Vorstellung des Täters zu entsprechen. Dass die Schwangere die Tötung der Leibesfrucht überlebt, ist entgegen der Annahme der Strafkammer nicht Voraussetzung einer vollendeten Abtreibung (RGSt 67, 206 und RG DR 1939, 395; BGH NJW 1951, 810 und BGH 4 StR 503/51 vom 12. September 1951). Die Angeklagte hätte deshalb nicht nur der versuchten, sondern der vollendeten Fremdabtreibung schuldig erkannt werden müssen.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten Josef [REDACTED] rügt, das Landgericht habe ihn zu Unrecht der in Mittäterschaft mit seiner Ehefrau begangenen versuchten Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig erachtet.
Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Angeklagte, als seine Frau am Abend des 20. Februar 1948 die Abtreibungshandlung an der Ehefrau R. vornahm, nicht zu Hause gewesen ist, gleichwohl aber mit folgender Begründung die Überzeugung von seiner Teilnahme in der Form der Mittäterschaft gewonnen: Dass der Angeklagte von der Tätigkeit seiner Frau als Abtreiberin gewusst habe, ergebe sich klar aus dem zur Tatzeit noch anhängigen Strafverfahren gegen sie wegen der Abtreibung an der Maria St., wo er sich sogar persönlich um das vereinbarte Abtreibungshonorar bemüht habe und der St. und ihrem Bräutigam in deren Heimat nachgefahren sei, um die Restschuld beizubringen. Da die Ehefrau R. für einige Tage in der Wohnung der Familie [REDACTED] habe bleiben sollen, habe er zweifellos schon von vornherein von ihrer Anwesenheit und dem Grund der Anwesenheit gewusst. Er habe somit als Haushaltsvorstand die Vornahme der Abtreibung in seiner Wohnung bewusst geduldet und dadurch erst die Möglichkeit zu deren Vornahme geschaffen.
Damit hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass der Angeklagte, der im Übrigen vor allem auch als Ehemann kraft der sich aus § 1353 Abs. 1 BGB für ihn ergebenden Beistandspflicht verpflichtet war, seine Frau von ihrem Vorhaben abzuhalten, an der Abtreibungshandlung seiner Ehefrau durch schuldhafte Unterlassung vorsätzlich mitgewirkt hat. Das Landgericht durfte aus den dargelegten Beweistatsachen auch den Schluss ziehen, der Angeklagte habe die Abtreibungshandlung seiner Ehefrau als eigene Tat gewollt, also mit Mittätervorsatz gehandelt. Was die Revision demgegenüber vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Durch die Annahme von versuchter statt vollendeter Abtreibung ist der Angeklagte ebensowenig wie seine Ehefrau beschwert.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich mit der Abtreibung zusammentreffender fahrlässiger Tötung.
Den Strafzumessungserwägungen ist ebenfalls kein Rechtsfehler zu entnehmen. Ob das Landgericht die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ganz oder teilweise auf die Strafe anrechnen wollte, war seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Dafür, dass es, wie die Revision glaubt, die Frage der Anrechenbarkeit nicht geprüft hätte, liegen ebensowenig Anhaltspunkte vor wie dafür, dass es sich bei der Nichtanrechnung von rechtsirrigen Erwägungen hätte leiten lassen.
3.) Die Revisionen der beiden Angeklagten sind hiernach unbegründet und müssen verworfen werden.
Geier Dr. Peetz Richter:
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