BGH: Abtreibung und Tateinheit mit fahrlässiger Tötung – Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 277/51
- Datum
- 13.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung des Abtreibungsdelikts ist nicht davon abhängig, dass die Mutter stirbt; das Überleben der Mutter steht dem Tatbestand der vollendeten Abtreibung nicht entgegen.
Können durch eine Abtreibung neben dem Abtreibungsdelikt zugleich fahrlässige tödliche Folgen verursacht werden, ist Tateinheit zwischen vollendeter Abtreibung und fahrlässiger Tötung möglich.
Fahrlässige Tötung liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs seines Eingriffs hätte voraussehen können; es bedarf nicht der Kenntnis konkreter pathophysiologischer Detailabläufe (z. B. Schocktod).
Revisionen, die überwiegend Tatsachenrügen gegen Sachverständigengutachten enthalten, sind insoweit wenig erfolgreich; die Überprüfung tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz ist in der Revision eingeschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 16. Dezember 1950
Rubrum
Aktenzeichen: 2 StR 277/51
Urteil vom 13. Juli 1951 – 2. Strafsenat
In der Strafsache gegen
1.) die Witwe Adele B., geb. S., in B., RCT-Straße, geboren 1913 in B., 2.) die Ehefrau Truda S., geb. R., in ███████, geboren 1916 in [REDACTED],
wegen Abtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wernicke, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
Dass die Mutter die Abtreibung überlebt, gehört nicht zum Tatbestand der vollendeten Abtreibung (wie RGSt 67, 206). In diesem Falle ist Tateinheit zwischen vollendeter Abtreibung und fahrlässiger Tötung möglich.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16. Dezember 1950 werden verworfen. Jede der Angeklagten hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt, und zwar die Angeklagte B. wegen Abtreibung in drei Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Gefängnis, die Angeklagte S. wegen Beihilfe zur Abtreibung zu 3 Monaten Gefängnis.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet:
I. Revision der Angeklagten B.
Nach den Feststellungen des ersten Urteils hat die Angeklagte B. an Gerda N. mehrfach Abtreibungshandlungen vorgenommen. Als sie die letzte Handlung vornahm, hat sie bei dem Versuch, die Spritze (mit Seifenlösung) zu entleeren, mit dem Rohr der Spritze die Scheidenwand an drei Stellen durchstoßen. Im unmittelbaren Anschluss an diesen Vorgang ist die Schwangere gestorben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem die Strafkammer folgt, handelt es sich dabei um einen sogenannten Schocktod, d. h. um einen Tod, der durch plötzliches Versagen im Nervenzentrum eintritt; den näheren Hergang dieses Versagens hat die Wissenschaft bisher nicht zu klären vermocht. Der Schocktod ist durch die erwähnte Durchstoßung (Perforation) verursacht worden.
Die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellungen erhebt, sind zum großen Teil tatsächlicher Art und insoweit unzulässig. Die Ausführungen über die Todesursache sind im Gegensatz zur Revisionsbehauptung nicht widersprüchlich, sie sind vielmehr völlig klar und eindeutig. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, dass der Tod nicht eingetreten wäre, wenn die Angeklagte den vorher beschriebenen Eingriff unterlassen hätte (Urt.-abschr. S. 8 R); die Verursachung ist mithin rechtlich zutreffend nachgewiesen.
Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme der Fahrlässigkeit. Nach den Urteilsfeststellungen „konnte die Angeklagte den möglichen Tod der N. infolge ihres Eingriffs voraussehen“ (Urt.-abschr. 4° R). Unerheblich ist hierbei, ob eine tödliche Abtreibung regelmäßig auf andere Ursachen als eine Schockwirkung zurückzuführen ist, ob also der hier eingetretene Schocktod eine seltene oder außergewöhnliche Folge einer Abtreibung ist. Entscheidend ist, dass Abtreibungen, durch Unkundige ausgeführt, leicht einen tödlichen Ausgang nehmen. Die Vorhersehbarkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Wissenschaft die Vorgänge, die zu einem Schocktod führen, noch nicht völlig erforscht hat. Zur Vorhersehbarkeit gehört schließlich nicht, dass der Täter sich die Einzelheiten des Ursachenverlaufs vorstellen konnte. Alles, was die Revision sonst hierzu vorbringt, ist ein Ankämpfen gegen die Sachverständigen-Gutachten.
II. Revision der Angeklagten S.
Die Revision der Angeklagten S. beruft sich darauf, dass die S. folgerichtig nur wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung verurteilt werden dürfe. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Würdigung ist schon oben zu I 2 dargelegt. Auch sonst ist das Urteil gegen die S. frei von Rechtsirrtum.
Beide Revisionen waren daher erfolglos.
Werner Dr. Dotterweich Dr. Wernicke
zugleich für die ortsabwesenden Senatspräsidenten Dr. Hoericke und Bundesrichter Henneka.