Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 395/56
- Datum
- 23.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedlMetG ist möglich, wenn der Erwerber infolge leichtfertigen Verhaltens die unrechtmäßige Herkunft des Metalls nicht erkennt.
Hinweise auf häufige Metalldiebstähle und das Unterlassen vertiefter Erkundigungen über die behauptete Herkunft können die erforderliche Fahrlässigkeit begründen.
§ 18 UnedlMetG setzt nicht voraus, dass der Gewerbebetrieb, in dem das Metall erworben wird, eine Erlaubnis nach § 1 UnedlMetG besitzt.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus und kann nicht aus mehreren lediglich fahrlässig begangenen Einzelhandlungen bestehen; ein diesbezüglicher Feststellungsfehler ist nur nachteilig, wenn er das Urteil beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kauffrau Petronella █████ aus ██, geboren am ███ 1898 in ██, wegen fahrlässiger Metallhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ von der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter ███ als █████████████████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1956 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedlMetG verurteilt worden.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Das Urteil stellt fest, dass die Angeklagte, die einen Schrotthandel betreibt, Rotguss-Späne und Messingabfälle in 11 Fällen angekauft hat, wobei sie aus Fahrlässigkeit nicht erkannte, dass die Sachen mittels strafbarer Handlungen erlangt waren.
Den Vorwurf der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer insbesondere damit begründet, dass die Angeklagte in Kenntnis der Häufigkeit von Metalldiebstählen leichtfertig den Angaben der Diebe geglaubt habe, die immer unglaubwürdiger geworden seien, je mehr Metall sie gebracht hätten. Sie ist der Meinung, dass die Angeklagte die Wahrheit sogleich hätte erfahren und von weiteren Ankäufen hätte Abstand nehmen können, wenn sie sich nach der angeblichen Firma erkundigt hätte, von der die Diebe, wie sie wiederholt angaben, das Buntmetall aus Abfällen zur Verwertung zu eigenem Nutzen bekommen haben wollten.
Diese Ausführungen über das fahrlässige Verhalten der Angeklagten lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Bedenken der Revision erschöpfen sich in einem in diesem Rechtszug unbeachtlichen Ankämpfen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Diese hatte nach den Feststellungen der Strafkammer von vornherein mit dem zunächst an sie herangetretenen Dieb vereinbart, „dass laufende Lieferungen von Metall folgen würden“. Dies zeigt, dass sie bestrebt gewesen ist, fortlaufend solche unedlen Metalle zur gewerblichen Weiterveräußerung einzukaufen, was sie dann auch getan hat. Die Revision bestätigt dies insofern, als sie in ihrer Begründung vorträgt, die Angeklagte habe das Metall an Frau Miebach, eine Großhändlerin, weiterverkauft. Somit ist nicht zweifelhaft, dass die Angeklagte beträchtliche Mengen gestohlenen Metalls zugeführt sind; in sieben Fällen sind Rotguss-Späne und Messingabfälle in Mengen von je 13–23 kg zu ihr gebracht worden; aus der gemeinschaftlichen Diebesbeute hat sie dann weiter bis zu 171 kg derartiger Metalle angekauft und zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben, so dass die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum den § 18 UnedlMetG auf ihre Handlungen angewandt hat. Denn diese Strafvorschrift setzt nicht voraus, dass für den Gewerbebetrieb, in dem das Metall erworben ist, eine Erlaubnis nach § 1 UnedlMetG erteilt war (vgl. RGSt 63, 353, 355; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 – 4 StR 638/51).
Unter diesen Umständen erübrigte sich eine besondere Feststellung darüber, dass die Angeklagte bei dem Ankauf des Metalls ihres Vorteils wegen gehandelt hat (vgl. BGHSt 2, 262, 263). Diese Vorteilsabsicht lässt sich zudem dem Zusammenhang der Urteilsgründe zwanglos entnehmen.
Die Strafkammer nimmt an, dass die einzelnen von der Angeklagten fahrlässig begangenen Handlungen in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen. Das ist rechtlich fehlerhaft (vgl. BGH JR 1952, 445). Eine fortgesetzte Tat setzt immer einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus; sie kann also nicht aus mehreren Einzelhandlungen bestehen, die jeweils nur fahrlässig begangen worden sind. Indessen ist die Angeklagte durch diesen Rechtsmangel des Urteils nicht beschwert.
Ebenso bedeutet es keinen Nachteil für die Angeklagte, dass die Strafkammer nicht auch die Frage ihrer Bestrafung nach § 16 Abs. 1 Nr. [REDACTED] UnedlMetG geprüft und erörtert hat.
| Dr. Schalscha | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |