Treffer
BGH Urteil

Revision: Eigentum unerheblich für Zollhinterziehung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 479/51
Datum
25.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil wegen Zollhinterziehung; das Landgericht hatte wegen Eigentumslage freigesprochen. Der BGH stellte klar, dass die Zollschuld unabhängig vom dinglichen Eigentum entsteht und sich an den in §47 ZollG genannten Tatbeständen orientiert. Wegen unzureichender Feststellungen zur tatbestandlichen Verfügung des Wagens wurde an die Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zollschuld entsteht unabhängig vom dinglichen Eigentum; maßgeblich ist die Verwirklichung eines in §47 ZollG genannten Tatbestands.

2

Zollschuldner ist grundsätzlich, wer die Abfertigung des Zollgutes beantragt oder erstmalig vorschriftswidrig über das Zollgut verfügt.

3

Befreiungsvorschriften für Besatzungsangehörige wirken nur persönlich und verhindern nicht die Entstehung einer Zollschuld eines Inländers, der das Gut vorschriftswidrig verfügbar macht.

4

Die zivilrechtliche Eigentumslage ist für die strafrechtliche Beurteilung einer Zollhinterziehung ohne Belang; für die strafrechtliche Bewertung kommt es allein auf die tatbestandliche Verfügungshandlung an.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann (Hotelier) ███, geboren am ██████████████████ 1889 in ██,

2.) ███ ██████████████████, geboren am ██ 1901 zu ██,

wegen Zollvergehens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groβ als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hüttle als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. März 1951 samt den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Der Angeklagte ██████ ist von der Anklage der Zollhinterziehung, der Angeklagte ██████ von der Anklage der Beihilfe hierzu freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ███ am 28. September 1949 durch Vermittlung des Angeklagten ██ einem Amerikaner einen amerikanischen Personenwagen, Marke „Plymouth“, zum Preise von 2000.— DM verkauft. Dieser Wagen war – was die Angeklagten nicht wussten – im Juli 1949 einem Major der amerikanischen Truppen █████████ worden. Am 10. Oktober 1949 veräußerte der Angeklagte ███████ ebenfalls durch Vermittlung des Angeklagten ██ den Wagen für etwa 4000.— DM an den Zeugen ██████████████ ████████. Der Angeklagte ███████ hatte dem Angeklagten ███ am 6. Oktober gesagt, dass er sich erst bei der Zollverwaltung nach der Höhe des Zolls erkundigen wolle; als er dort vorstellig wurde, konnte er noch keinen endgültigen Bescheid bekommen. Auch den Angeklagten war bekannt, dass ausländische Kraftwagen in der Regel zu verzollen sind.

Die Anklage sieht eine vorsätzliche Hinterziehung des Einfuhrzolls darin, dass der Angeklagte ███ als erster Erwerber des Wagens von einem Besatzungsangehörigen unter Hilfeleistung des Angeklagten ████ es unterlassen habe, den Wagen der Zollstelle zur Zollabfertigung zu stellen.

Die Strafkammer hält den Tatbestand deswegen nicht für erfüllt, weil der Wagen auf Grund der bestehenden Befreiungsvorschriften nicht zur Zollabfertigung habe gestellt zu werden brauchen, solange er im Eigentum eines Besatzungsangehörigen stand, und das Eigentum des amerikanischen Majors weder durch die Diebstahls-, noch durch die nachfolgenden Veräußerungen untergegangen sei.

Diese Begründung hält, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Überprüfung nicht stand.

Für die Entstehung der Zollschuld ist es unerheblich, in wessen Eigentum die zollbare Ware steht. Einfuhrzollschuldner wird nicht der Eigentümer der eingehenden Ware, sondern wer einen der in § 47 ZollG aufgeführten Tatbestände verwirklicht, insbesondere also, wer die Abfertigung des Zollgutes beantragt oder erstmalig vorschriftswidrig darüber verfügt; das Zollgesetz steht auf dem Standpunkt, dass es nicht Sache der Zollbehörde ist, das privatrechtliche Verhältnis des Inhabers zum Zollgut zu prüfen (Sieger ZollG 3. Aufl. S. 76). Die Zollschuld ist demnach keine dingliche Belastung der zollbaren Ware, sondern eine persönliche Abgabe von Charakter der Verbrauchsteuer (Sieger aaO. S. 68; Strutz Abgabenrecht in Holtzendorff/Kohler Enzyklopädie der Rechtswissenschaft 7. Aufl. Bd. IV S. 430). Dass die der inländischen Staatsgewalt nicht unterstehenden Besatzungsangehörigen von der deutschen Zollpflicht ausgenommen sind (vgl. Mensching Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern [ZuV] 1949 S. 146; dazu OFGH ZuV 1949, 316), vermag somit nur Wirkung für ihre Person zu äußern.

Hieraus ergibt sich, dass das Eigentum des amerikanischen Majors an dem Plymouth-Wagen die Zollschuldnerschaft eines Inländers nicht verhindern konnte, der einen seine Zollschuld begründenden Tatbestand verwirklicht.

Die von der Strafkammer für entscheidend erachtete zivilrechtliche Eigentumslage ist daher für die Frage, ob die Angeklagten sich im Sinne der Anklage strafbar gemacht haben, ohne Belang.

Zollfreies Gut in der Hand der Besatzungsangehörigen wird nicht schon durch den Eintritt über die Zollgrenze, sondern erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzung innerhalb des Zollgebietes zollpflichtig (OFGH ZuV 1949 S. 156). Gibt hiernach ein Besatzungsangehöriger, der dem deutschen Einfuhrzoll nicht unterliegt, einen Wagen an einen Inländer ab, so wird dieser Einfuhrzollschuldner, wenn er entweder die Zollgüter zum freien Verkehr anmeldet oder über das Zollgut erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre es im freien Verkehr. Diese Verfügungsart kann darin bestehen, dass er die zollbare Ware entgegen § 13 ZollG der zuständigen Zollstelle nicht stellt. Denn dadurch verfügt er darüber, als stünde sie im freien Verkehr, d. h. als wäre sie zum freien Verkehr zollamtlich abgefertigt (OFGH ZuV 1949 S. 156 bis 158).

Ob die Angeklagten sich hiernach der Zollhinterziehung als Täter und als Gehilfe schuldig gemacht haben, kann auf Grund des bisher von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden. Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.

Krumme Groβ

HorchnerEngels
Dr.Dr. Hüttle

Zitiert von (2)