Treffer
BGH Urteil

Revision in Zoll- und Steuerhinterziehung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 329/53
Datum
29.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung ein und rügte u.a. Verfahrensfehler sowie die Beweiswürdigung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen (u.a. Besetzung, Mitwirkung einer Hilfsschöffin, behauptetes Schlafen, fehlende Beratung) und bestätigte die Schuldfeststellungen im Wesentlichen. Erfolg hatte die Revision nur hinsichtlich des Strafausspruchs; insoweit wurden die Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Wertersatzstrafen blieben bestehen; der BGH stellte lediglich klar, dass statt zweier Teilbeträge eine einheitliche Wertersatzstrafe auszusprechen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verhinderung des nach § 62 Abs. 2 GVG bestellten Kammervorsitzenden durch die Leitung einer lang andauernden Hauptverhandlung derselben Kammer rechtfertigt seine Vertretung nach § 66 Abs. 1 GVG durch den bestellten stellvertretenden Vorsitzenden.

2

Das Unterbleiben einer Beurkundung der Urteilsberatung in der Sitzungsniederschrift beweist nicht, dass eine Beratung nicht stattgefunden hat, da die Beratung kein Bestandteil der Hauptverhandlung ist und nicht zu den nach § 274 StPO beweiskräftig protokollierten Vorgängen zählt.

3

Die Einberufung eines Hilfsschöffen nach § 49 Abs. 1 GVG ist nicht zu beanstanden, wenn der an sich berufene Schöffe nicht verfügbar ist und die Auswahl entsprechend der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste erfolgt.

4

Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann regelmäßig nicht darauf gestützt werden, dass an bereits vernommene Zeugen keine weiteren Fragen gestellt worden sind, sofern sich dem Tatgericht weitere Beweiserhebungen nicht aufdrängen.

5

Werden mehrere Einzelhandlungen als fortgesetzte Tat gewertet, ist für die daraus folgende Vermögensabschöpfung/Wertersatzfolge eine einheitliche Wertersatzstrafe auszusprechen; eine Aufspaltung in Teilbeträge ist zu berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dipl.-Ing. Alfred ██ aus ████, geboren am ██ ████ in ██ ██, wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung vom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 21. November 1952, soweit er verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, ausgenommen jedoch die Wertersatzstrafen und die für diese festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision █████████ ███ der Maßgabe, dass die dem Angeklagten █ auferlegten Ersatzstrafen 22.800.— und ████████ ██ █████████ von Rechts wegen bestehen bleiben.

Gründe

A) Verfahrensrügen:

Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), wird auf mehrere Umstände gestützt; sie ist jedoch durchweg unbegründet.

1. Dass der Strafkammer nicht der nach § 62 Abs. 2 GVG zum Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor Dr. █████, sondern der Landgerichtsrat Dr. ██████ vorgesessen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Landgerichtsdirektor Dr. █████ war, wie seine dienstliche Äußerung ergibt, an der Führung des Vorsitzes dadurch verhindert, dass er während derselben Zeit die 39 Tage lang dauernde Verhandlung einer Strafsache (Ks) leitete, die zur Zuständigkeit derselben Kammer gehörte. Er war deshalb in der Sache ███████ nach § 66 Abs. 1 GVG durch den Landgerichtsrat Dr. ██████ zu vertreten, der zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt war. § 62 Abs. 1 GVG ist nicht verletzt.

Hiernach darf der Vorsitz in einer Kammer nicht einem Direktor übertragen werden, von dem feststeht, dass er infolge anderer Dienstgeschäfte dieser Aufgabe nicht oder nur in unwesentlichem Umfang nachkommen kann (vgl RGSt 62, 366; BGHSt 2, 71; BGHZ 2, 291). Die Strafsache ███████ hat den Landgerichtsdirektor Dr. █████ zwar schon vor der Hauptverhandlung stark in Anspruch genommen, so dass er sich während des Geschäftsjahres 1952 mehrfach im Vorsitz vertreten lassen musste. Das kann aber schon deshalb nicht auf einer Verletzung des § 62 Abs. 1 GVG beruhen, weil die Sache ███████ zur Zuständigkeit dieser Kammer gehörte. Abgesehen davon hat Dr. █████, wie gleichfalls seiner dienstlichen Äußerung zu entnehmen ist, trotz der Sache ███████ den Überblick über die Geschäfte einer Kammer behalten und sich an ihrer sonstigen Rechtsprechung laufend beteiligt; er ist auch, wie die Akten ausweisen, in der Sache ███████ wiederholt vor und nach der Hauptverhandlung tätig geworden.

2. Die 2. Große Strafkammer, die in der vorliegenden Sache entschieden hat, war entgegen dem Vorbringen der Revision nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart zuständig. Die Sache ist dort im Jahre 1951 anhängig geworden; der damals geltende Geschäftsverteilungsplan wies Steuer-, Zoll- und Devisensachen, also auch das vorliegende Strafverfahren, der 2. Strafkammer zu. Hierauf war die für das Jahr 1952 vorgenommene Änderung der Geschäftsverteilung ohne Einfluss, weil in dem neuen Geschäftsverteilungsplan bestimmt wurde, dass bereits anhängige Sachen den bisher zuständigen Kammern verbleiben sollten. Es braucht daher hier nicht entschieden zu werden, ob die Revision auf eine Verletzung des Geschäftsverteilungsplans überhaupt gestützt werden kann (vgl. BGHSt 3, 355).

Unbegründet ist auch die Rüge, dass die Schöffin R. ████████ zu Unrecht bei der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt habe. Der an sich berufene Schöffe stand, was die Revision nicht bestreitet, nicht zur Verfügung. Es war deshalb nach § 49 Abs. 1 GVG ein anderer Schöffe aus der Liste der Hilfsschöffen einzuberufen. Dabei ist, wie der dem Senat vorliegende beglaubigte Auszug aus der Hilfsschöffenliste beweist, nicht willkürlich verfahren worden; vielmehr entspricht die Zuziehung der Hilfsschöffin Rosel █████████ der Reihenfolge der Liste (Nr. 53), wie das in der angeführten Vorschrift vorgesehen ist.

Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende und ein beisitzender Richter hätten während der Verhandlung einige Zeit geschlafen, kann nach den dienstlichen Erklärungen des Staatsanwalts, der beiden Urkundsbeamten sowie der beteiligten Richter nicht als erwiesen angesehen werden.

Auch die weitere Rüge, das Urteil sei ohne Beratung verkündet worden, ist unbegründet.

Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich folgendes: Am Abend des 26. November 1952 unterbrach das Gericht, nachdem die Angeklagten das letzte Wort gehabt hatten, die Verhandlung und gab den Beschluss bekannt, dass das Urteil voraussichtlich am 29. November 1952 vormittags 11 Uhr verkündet werde. An dem letztgenannten Tage trat das Gericht nochmals in die Beweisaufnahme ein und vernahm u. a. die Angeklagten ███ und ██ ██ über ihre Vermögensverhältnisse. Hierauf erhielten sämtliche Prozessbeteiligten wieder das Wort zur Antragstellung; die Angeklagten hatten nochmals das letzte Wort. Sodann wurde das Urteil verkündet.

Hiernach ist allerdings die Tatsache einer Urteilsberatung in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet, insbesondere nicht ersichtlich gemacht, ob das Gericht nach der zweiten Schließung der Verhandlung beraten hat. Damit steht aber nicht fest, dass eine solche Beratung nicht stattgefunden hat. Die Beratung ist nicht Bestandteil der Hauptverhandlung, vollzieht sich vielmehr außerhalb dieser; sie gehört deshalb nicht zu den in die Sitzungsniederschrift aufzunehmenden Vorgängen. Das ergibt sich auch daraus, dass der Urkundsbeamte, der der Beratung nach § 193 GVG nicht beiwohnen darf, gar nicht in der Lage ist, die Tatsache einer Beratung zu beurkunden. Das Schweigen der Niederschrift beweist also nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, dass das Gericht nach dem zweiten Schlusswort der Angeklagten und vor der Urteilsverkündung nicht beraten hat (vgl. § 274 StPO; RGSt 27, 2; OGHSt 2, 121).

Die Neufassung des § 260 Abs. 1 StPO durch den Art. 3 Nr. 114 des Rechtseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 ergibt nichts Gegenteiliges. Es sollte dadurch sichergestellt werden, dass die Beratung der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgeht; das Gericht darf nicht das Urteil schon vor dem Schluss der Verhandlung abschließend beraten und es nach weiterer Verhandlung ohne erneute Beratung verkünden (vgl. den Bericht des Abgeordneten ███████████ der 79. Sitzung des Bundestages vom 26. Juli 1950, ███████████████ Berichte: Stenographische Berichte der 1. Wahlperiode, S. 2877, 2885 C, D). Damit wird nur eine schon früher anerkannte Rechtslage klargestellt (vgl. RGSt 42, 85; 43, 51; 46, 373; OGHSt 2, 191).

Dass die Tatsache der Beratung in die Niederschrift aufzunehmen wäre, kann ihr nicht entnommen werden.

Aus den vom Senat beigezogenen dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters geht hervor, dass die Strafkammer nach dem ersten Schlusswort der Angeklagten am 28. November 1952 das Urteil beraten hat. Dabei ergab sich die Notwendigkeit, die Angeklagten noch über ihre Vermögensverhältnisse zu hören. Das geschah dann in der Verhandlung vom 29. November 1952. Nach dem zweiten Schlusswort der Angeklagten hat sich das Gericht nochmals zu einer – nach Sachlage kurzen – Beratung zurückgezogen und dann das Urteil verkündet. Hiernach fehlt der Revisionsrüge die tatsächliche Grundlage.

B) Die weiteren Rügen, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt und die Vorschriften über den Inhalt der Urteilsgründe nicht beachtet habe (§§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 1 StPO), werden zweckmäßigerweise zusammen mit der Sachbeschwerde behandelt.

Die Sachbeschwerde hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Der Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und zugleich gewerbsmäßiger Zollhinterziehung liegen mehrere Einzelhandlungen zugrunde.

1. Der Uhrenschmuggel.

Die Strafkammer hat aufgrund der Bekundungen der beiden Zeugen von ███ erwiesen erachtet, dass der Angeklagte im ██████ von mindestens 200 Schweizer Uhren gewusst ist. Sie hat hieraus und aus einer seiner Äußerungen gegenüber dem Bernhard von den Schluss gezogen, dass er die Uhren persönlich „aus der Schweiz eingeschmuggelt“ hat. Das bedeutet ohne Zweifel, dass der Angeklagte die Uhren ohne Zollgestellung und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben über die Grenze ins Inland verbracht hat. Damit ist der Tatbestand des § 396 Abs. 1 RAbgO ausreichend und in einer dem § 267 Abs. 1 StPO genügenden Weise dargetan. Allerdings hat die Strafkammer es unterlassen, den genauen Zeitpunkt des Uhrenschmuggels festzustellen. Aus dem Urteilszusammenhang geht jedoch hervor, dass die Zeugen von ██ ███ Uhren zwischen März 1948 (Fertigstellung des Hauses) und Juni 1948 (Währungsumstellung) bei dem Angeklagten gesehen haben, so dass die Tat spätestens vor dem letztgenannten Zeitpunkt begangen worden sein muss. Andererseits ergibt sich aus dem Urteil aber auch die Überzeugung der Strafkammer, dass die Tat nicht so weit zurückliegt, dass die Strafverfolgung verjährt sein könnte. Der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang zwischen dieser Tat und der weiteren, im Oktober 1949 begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung würde der Verjährung allerdings nicht entgegenstehen; denn das Gericht hat die Voraussetzung des Fortsetzungszusammenhangs nur zugunsten des Angeklagten unterstellt, nicht aber festgestellt.

Wegen des Uhrenschmuggels ist jedoch schon am 6. April 1951 eine richterliche Handlung gegen den Angeklagten gerichtet worden, als der Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift anordnete (Bl. 32 d. A.); hierdurch ist nach § 68 StGB die Verjährung unterbrochen worden, wobei offenbleiben kann, ob eine solche Unterbrechung etwa schon früher durch Einleitung der Untersuchung seitens des Hauptzollamts stattgefunden hat (§§ 419 Abs. 2, 441 RAbgO). Da die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 419 Abs. 1 RAbgO), würde eine Verjährung der Strafverfolgung nur in Betracht kommen, wenn die Tat vor dem 7. April 1946 begangen worden wäre. Die Strafkammer bemerkt indes in einem anderen Zusammenhang, dass der Uhrenschmuggel und die im Oktober 1949 begangene weitere Zoll- und Steuerhinterziehung „höchstens ein Jahr auseinanderliegen“. So würde sie sich sicherlich nicht ausgedrückt haben, wenn sie mit der Möglichkeit gerechnet hätte, dass der Uhrenschmuggel schon in die ersten Monate des Jahres 1946 oder in eine noch frühere Zeit fallen könnte. Die Tat ist also nach der Überzeugung der Strafkammer in nicht verjährter Zeit begangen worden.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte die Zollhinterziehung gewerbsmäßig (§ 401b Abs. 1 RAbgO) begangen hat. Die Strafkammer hat auf Grund des „Verwendungszwecks der Uhren“ und der Äußerung des Angeklagten, er könne noch mehr Uhren besorgen, die Feststellung getroffen, dass er sich „durch die illegale Einfuhr der Uhren eine dauernde Einnahmequelle verschaffen“ wollte. Sie erwähnt weiter die „von ██ beabsichtigte Ausweitung des Uhrenschmuggels“. Hiernach war die Strafkammer der Überzeugung, dass der Angeklagte die erwähnte Absicht schon zur Zeit der Tat durch deren Wiederholung erreichen wollte. Die Feststellungen tragen daher die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (vgl. BGHSt 1, 383).

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Gericht habe in verschiedener Hinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).

aa) Die Ehefrau und die Schwägerin des Angeklagten, Frau Vera ██████████, sind in der Hauptverhandlung als Zeuginnen gehört worden. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass an einen vernommenen Zeugen nicht weitere Fragen gerichtet worden seien (RGSt 3, 59; BGHSt 4, 125; BGH 1 StR 170/53 vom 15. Mai 1953; 3 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953). Dafür, dass der Strafkammer bekannt war oder bekannt sein musste, dass über die von der Revision erwähnten Punkte die erst jetzt als ██████ benannten Peter ████ ████, ███ und ██ ███ sowie die Pfandleihanstalt Aufschluss geben konnten, ist weder aus dem Urteil noch aus den Akten ein Anhalt zu gewinnen.

bb) Soweit die Revision rügt, dass die Strafkammer sich nicht durch Auskünfte des Schweizer Konsulats und der Eidgenössischen Fremdenpolizei sowie durch Einsicht in den Reisepass des Angeklagten vergewissert habe, ob er zwischen März und Juni 1948 überhaupt in die Schweiz gereist ist, ist zu bemerken: Die Strafkammer hält es zwar anscheinend für erwiesen, dass Frau ███ vor der Einrichtung des Hauses (März 1948) in einer Einkaufstasche nur 20 bis 30 Uhren aufbewahrt hat, die nicht zu den geschmuggelten gehörten; das schließe aber, so sagt das Urteil weiter, nicht aus, dass der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt eine weit größere Menge in seinem Schreibtisch verwahrt habe. Dem ist nicht zu entnehmen, dass der Uhrenschmuggel sich nach der Ansicht des Landgerichts erst nach der Einrichtung des Hauses im März 1948 zugetragen hat; denn es stellt nicht fest, dass die in der Einkaufstasche befindlichen 20 bis 30 Uhren damals den gesamten Bestand des Angeklagten darstellten; die 200 Uhren, nach den Ausführungen der Revision ein „beträchtliches Paket“, konnte er auch anderswo untergebracht haben. Das Urteil erwähnt in anderem Zusammenhang mehrere Schweizerreisen des Angeklagten, die dieser nicht bestritten hat, u. a. eine im Jahr 1947. Außerdem bestand die Möglichkeit, dass er ohne Kenntnis der Schweizer Behörden und ohne Eintragung in seinem Reisepass die Schweiz aufgesucht hat. Das Landgericht brauchte sich deshalb von einer Erhebung der erwähnten Beweise, die von keiner Seite beantragt war, keine weitere Aufklärung zu versprechen.

cc) Die Revision beanstandet, dass das Landgericht den Verkehrswert der Uhren vor der Währungsumstellung nicht ermittelt habe; es würde sich ergeben haben, dass man entgegen der Ansicht des Gerichts damals gegen mehrere neue Schweizer Uhren sehr wohl einen gebrauchten Kraftwagen habe eintauschen können. Der Erwerb des Kraftwagens war aber nach den Feststellungen nicht der einzige Zweck, zu dem der Angeklagte die Uhren verwenden wollte; erwähnt ist insbesondere auch die Finanzierung seines Hausbaus. Bei dieser Sachlage setzte die Annahme des Landgerichts, dass 20 bis 30 Uhren nicht für alle diese Zwecke gereicht hätten, nicht den ohnehin wenig erfolgversprechenden Versuch voraus, zu ermitteln, was auf dem schwarzen Markt damals für die Uhren zu erzielen war. Im Übrigen ist diese Erwägung in der Beweisführung des Landgerichts nur von untergeordneter Bedeutung.

2. Der Erwerb von Kindermehl und Zucker.

Der Erwerb dieser Waren aus den im Inland lagernden, zum Bereich der französischen Besatzungsmacht gehörigen Beständen ohne die Absicht der Zollgestellung enthält nach der äußeren Tatseite eine vollendete Steuerhinterziehung (§ 396 Abs. 1 RAbgO), und zwar sowohl in Bezug auf den Einfuhrzoll als auch auf die Verbrauchsteuern (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1953 – 4 StR 128/53).

Die Beteiligung des Angeklagten an der Tat ist ausreichend dargetan. Die Strafkammer hat auf Grund der Bekundungen des Zeugen ████████████ festgestellt, dass der Mitgesellschafter des Angeklagten, Willi █████████████, nicht erst seit der dritten Unterredung mit dem Capitaine ██, sondern schon vor der ersten Lieferung ██████████████ die ihm bekannte Zollpflicht zu umgehen beabsichtigt hat. Es ist nach der Überzeugung des Tatrichters „völlig undenkbar“, dass █████████████ über das in Aussicht genommene Geschäft und über die beabsichtigte Zoll- und Steuerhinterziehung, und zwar schon vor der Kündigung der Gesellschaft, nicht genau unterrichtet war. In gleicher Weise hält der Tatrichter es für undenkbar, dass █████████████ nicht damit einverstanden war. Das schließt die Strafkammer aus der Tatsache, dass unter den Gesellschaftern alle wichtigen Geschäftsvorfälle täglich besprochen wurden. Diese Schlussfolgerung liegt im Rahmen der den Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung; sie enthält eine ausreichende Tatsachenfeststellung im Sinne des § 267 Abs. 1 StPO und rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter der Zoll- und Steuerhinterziehung.

Dabei beruht die Annahme der Mittäterschaft, wenn sie auch nicht näher begründet worden ist, auf der Erwägung, dass der Angeklagte das für die Gesellschaft vorteilhafte Tun seines Mitgesellschafters als eigenes wollte; das ist dem Zusammenhang ohne weiteres zu entnehmen. Wegen bloßer Mitwisserschaft, wie die Revision behauptet, ist der Angeklagte nicht bestraft worden. Eine Erörterung des § 395 RAbgO war angesichts der getroffenen Feststellungen nicht erforderlich.

Die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (§ 401b Abs. 1 RAbgO) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal es sich von vornherein um eine erst nach und nach zu erwerbende Warenmenge handelte; vgl. dazu auch die Ausführungen unten zu B) II.

Auf die Beziehungen des Angeklagten mit dem Capitaine ██ kam es für die Entscheidung nicht an. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass dabei von einer Zollpflicht nicht die Rede war. Den Tatbeitrag und den Vorsatz des Angeklagten hat sie auf Grund anderer Umstände festgestellt. Die Nichtvernehmung des französischen Offiziers kann deshalb keine Verletzung der Aufklärungspflicht bedeuten.

3. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Verfehlungen (zu I. 1. und 2.) ist zwar wegen ihres großen zeitlichen Abstandes nicht unbedenklich; zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Tat gehört auch ein enger zeitlicher Zusammenhang der Einzelhandlungen (RGSt 75, 207). Doch ist der Angeklagte durch die Würdigung des Landgerichts keinesfalls beschwert.

II. Die Strafkammer hat die beiden Taten des Angeklagten als eine fortgesetzte Steuerhinterziehung angesehen und deshalb nur eine Wertersatzstrafe von 22.800.— DM festgesetzt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es hätte jedoch nicht zwei gesonderte Wertersatzstrafen von 17.800.— DM und 5.000.— DM ausgesprochen werden sollen, vielmehr eine einheitliche Wertersatzstrafe von 22.800.— DM. Das konnte der Senat selbst richtigstellen. Die für die Wertersatzstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen dem Gesetz, ebenso der Ausspruch über die Mithaftung des Mitverurteilten Eberhard.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Strafzumessungsrügen der Revision. Der Angeklagte hat Gelegenheit, sie in der neuen Verhandlung dem Tatrichter vorzutragen.

Dr. PeetzGlanzmannSchalscha
MantelJagusch

Zitiert (1)

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