Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 466/54
- Datum
- 22.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nach §338 Nr.1 StPO ist nicht verletzt, wenn der ordentliche Vorsitzende wegen vorübergehender Verhinderung im Sinne des §66 GVG abwesend ist und ein rechtmäßig berufener Vertreter den Vorsitz führt.
Bei einer Tat nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB muss das Gericht die innere Tatseite feststellen: Der Täter musste das Alter des Opfers kennen oder wenigstens die Möglichkeit, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt sei, für möglich halten und sich dessen bewusst sein.
Fehlen diesbezügliche Feststellungen in Urteil und Urteilsgründen, so ist die Verurteilung wegen dieser Tat aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Ergeben sich Umstände, etwa bevorstehende gesetzliche Änderungen (z. B. Straffreiheitsgesetz), die das Ergebnis einer Wiederaufnahme oder Neuverhandlung maßgeblich beeinflussen können, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch und Strafausspruch auch dann aufheben, während es die zugrunde liegenden Feststellungen beibehält, um eine erneute Entscheidung zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 26. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaltwalzer Herbert Karl Alfred ███, geboren am 19. November 1919 in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. Juli 1954 aufgehoben, und zwar mit den Feststellungen im Falle des fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; im Falle der Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung bleiben die Feststellungen bestehen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen tätlicher Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Einzelstrafe wegen der tätlichen Beleidigung beträgt einen Monat Gefängnis.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich macht er geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO; wohl nur versehentlich heißt es in der Revisionsbegründung § 338 Nr. 2 StPO). Nach Ansicht der Revision hätte der Vorsitzende der Strafkammer, der an der Ausübung seines Amtes länger verhindert gewesen sei, in dieser seiner Stellung wegen dauernder Verhinderung ersetzt werden müssen; dass nur ein Vertreter in der Hauptverhandlung den Vorsitz führte, sei deshalb gesetzeswidrig gewesen.
Die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt jedoch, dass dieser Einwand der Revision nicht begründet ist. Der nach der Geschäftsverteilung durch das Präsidium zum Vorsitzenden der Kammer berufene Landgerichtsdirektor war mit Wirkung vom 1. Juli 1954 mit seinem Einverständnis zur Dienstleistung außerhalb des Geschäftsbereichs der Justiz abgeordnet worden. Seine jederzeitige Rückkehr war vorbehalten. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat bereits am 26. Juli 1954 stattgefunden. In diesem Zeitpunkt lag somit eine Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne von § 66 GVG vor (vgl. BGH 1 StR 329/53 vom 29. Januar 1954). Daher ist § 338 Nr. 1 StPO nicht verletzt.
2.) Ein Mangel sachlichrechtlicher Art liegt darin, dass die innere Tatseite des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten nicht hinreichend festgestellt ist. Das Urteil ergibt nicht, dass der Angeklagte bei seinen Handlungen das Alter der damals 13-jährigen Magda █████ kannte und dass er sich dessen auch bei seinem Tun bewusst war oder doch zumindest sich die Möglichkeit vorstellte, in diesem Mädchen ein Kind von noch nicht 14 Jahren vor sich zu haben, und sich dennoch zu seinem Tun entschloss (BGH NJW 1953, 152 Nr. 21). Das Urteil enthält keine ausdrücklichen Feststellungen in dieser Beziehung, und auch die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang lassen eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts nicht zu. Eine einwandfreie Klärung in dieser Hinsicht kann überdies umso weniger entbehrt werden, als das Gericht Magda █████ als die Freundin der 15-jährigen Stieftochter des Angeklagten bezeichnet. Daher nötigt der erörterte Rechtsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der gegen Magda █████ begangenen Straftat des Angeklagten.
3.) Im Falle der tätlichen Beleidigung enthält das Urteil an sich keinen Rechtsfehler.
Jedoch lässt sich nicht absehen, zu welchem Ergebnis eine neue Verhandlung im Falle Magda █████ führt und ob hiernach nicht demnächst erneut die Voraussetzungen der Straffreiheit für das strafbare Verhalten des Angeklagten nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 zu prüfen sind. Deshalb ist das Urteil auch im Falle der tätlichen Beleidigung im Schuldspruch und Strafausspruch aufzuheben, jedoch unter Aufrechterhaltung der ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. BGHSt 4, 287).
Bei der bisherigen Sach- und Rechtslage hatte die Strafkammer die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf die Strafe von einem Monat Gefängnis wegen tätlicher Beleidigung zutreffend verneint (vgl. BGH NJW 1955, 312 Nr. 20).
| Werner | Dotterweich | Dr. Menges | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |