Revision verworfen: Fortgesetzte Zoll- und Steuerhinterziehung in Tateinheit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/51
- Datum
- 27.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zollhinterziehung ist vollendet, wenn das Schmuggelgut den Ort erreicht hat, an dem es in den freien Verkehr gebracht werden soll.
Die Nichtversteuerung von Einnahmen aus Schmuggelgeschäften erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Eine gleichzeitige Verurteilung wegen fortgesetzter Zollhinterziehung und fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit ist zulässig, wenn die Handlungen in einer einheitlichen Handlungssphäre zusammenfallen.
Die Revision ist unbegründet, wenn die Feststellungen des Tatrichters hinreichend konkrete Umstände zur Vollendung der Taten und zur Wiederholungsform ergeben.
Rubrum
Urteil des 1. Strafsenats vom 27. Juni 1952 – 1 StR 316/51
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung zu Zuchthausstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
II. 1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung zu Zuchthausstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
2. Die Angeklagten haben in der Zeit von 1946 bis 1950 in einer Vielzahl von Fällen Zollhinterziehungen begangen. Sie haben dabei in der Weise vorgegangen, dass sie Schmuggelgut über die Grenze brachten und dabei die Zollstellen umgingen. Die Zollhinterziehung ist vollendet, wenn das Schmuggelgut an den Ort gelangt ist, an dem es in den freien Verkehr gebracht werden soll. Das ist hier der Fall.
3. Die Angeklagten haben sich auch der fortgesetzten Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Sie haben in den Jahren 1946 bis 1950 in einer Vielzahl von Fällen Steuern hinterzogen, indem sie die Einnahmen aus den Schmuggelgeschäften nicht versteuerten.
4. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten in Tateinheit gehandelt haben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III. Die Revisionen der Angeklagten sind daher als unbegründet zu verwerfen.