Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Meineids aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 85/56
- Datum
- 27.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ablehnung eines Beweisantrags als prozessverschleppend ist auf die Absicht des Antragstellers (insbesondere des Verteidigers) abzustellen; eine pauschale Unterstellung der Prozessverschleppung gegen den Verteidiger ist unzulässig.
Sicherungsübereignete Sachen sind nicht als Vermögensgegenstände des Schuldners i.S.d. Offenbarungseids zu behandeln; maßgeblich ist der Anspruch auf Rückübereignung sowie die Frage eines möglichen Übererlöses bei Verwertung.
Nur strafbare Handlungen können in einem Fortsetzungszusammenhang erfasst werden; wird eine im Eröffnungsbeschluss als selbständige Tat bezeichnete Handlung nicht als strafbar festgestellt, ist hierfür Freispruch zu erteilen.
Für eine tragfähige Verurteilung wegen Meineids muss das Gericht feststellen, ob beim Eidesakt noch ein werthaltiger Rückübertragungsanspruch bestand oder ob die gesicherten Forderungen den Wert der Sachen so überwogen, dass ein Übererlös ausgeschlossen war.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 2. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Frau Hilde K., geboren am █████████ 1918 in █████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 2. Dezember 1955, soweit sie wegen Meineids verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Nebenfolgen mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der wegen Offenbarungsmeineids, wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung anderweit gegen sie erkannter Strafen zu vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen betreffen nur die Verurteilung wegen Betruges. Sie greifen nicht durch.
1.) Die Betrugsfälle sind nicht schon als Einzelhandlungen eines in dem Strafverfahren 4 KMs 1/54 des Landgerichts Münster abgeurteilten fortgesetzten Betruges rechtskräftig entschieden. Das hat die Strafkammer zutreffend dargelegt.
2.) Der Verteidiger beantragte am letzten Verhandlungstag, eine Auskunft der britischen Streitkräfte in Münster oder Düsseldorf darüber einzuholen, dass sich in einem gegen die Angeklagte gerichteten besatzungsgerichtlichen Verfahren ihre Behauptung, sie habe im Jahre 1946 aus eigenen Mitteln ihrem damaligen Verlobten, dem Zeugen Dr. █████████, für den Aufbau seiner Mühlenbetriebe ein Darlehen von 1.500.000 RM gegeben, durch Urkunden und durch das Geständnis des Dr. ███ als richtig erwiesen habe. Über dieselbe Behauptung beantragte der Verteidiger, den damaligen britischen Vernehmungsoffizier Peter Wh ████ aus ████ zu vernehmen. Das Landgericht hat den Beweisantrag als zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt abgelehnt; diese Absicht gehe daraus hervor, dass die Beweisbehauptung weder in dem unter Strafverfahren schon im Jahre 1952 anhängig gewordenen erhobenen Zivil- noch in der von der Angeklagten selbst aufgestellten Klage 3 D 14/53 erhoben worden sei.
Die Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung nicht stichhaltig ist. Wie zwar der Beschluss selbst nicht völlig eindeutig, aber der Zusammenhang mit den zur Auslegung heranziehbaren Urteilsgründen (BGHSt 1, 29) zweifelsfrei ergibt, hat das Landgericht die Absicht der Prozessverschleppung nicht dem Verteidiger, sondern der Angeklagten unterstellt. Bei dieser Frage kommt es aber auf die Absicht des Antragstellers an, demnach hier auf die des Verteidigers (BGH NJW 1953, 1314 Nr. 21; 3 StR 242/54 vom 12. Oktober 1954). Diesem kann die Absicht der Prozessverschleppung jedoch schon deswegen nicht vorgeworfen werden, weil er die Angeklagte in keinem der beiden in der Beschlussbegründung erwähnten Verfahren vertreten hat.
Zudem hatte er schon am zweiten Verhandlungstage „vorsorglich“ einen in dieselbe Richtung zielenden Antrag gestellt und, als das Landgericht ihn unrichtig als „Beweisermittlungsantrag“ – ohne weitere Begründung – ablehnte, sich selbst an die britische Besatzungsbehörde gewandt. Das spricht eher für sein Bestreben, das Verfahren zu fördern, jedenfalls aber gegen seinen Willen, es zu verschleppen. Da aber die Angeklagte die Verteidigung bestimmend beeinflusst hätte und daher ein Fall vorläge, in dem es ausnahmsweise nicht auf die von dem Verteidiger, sondern auf die von ihr selbst mit dem Beweisantrag verfolgte Absicht ankäme (BGH NJW 1953, 1314 Nr. 21), hat das Landgericht nicht dargelegt. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt. Vielmehr hat der Verteidiger z. B. unabhängig von der Angeklagten beantragt, sie auf ihre Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Übrigens hätte es der Angeklagten aus verfahrensrechtlichen Gründen nichts genützt, wenn sie die Beweisbehauptung in dem Rechtsstreit 3 D 14/53 aufgestellt hätte (§§ 602, 592 ZPO). Jene Unterlassung ist daher für ihre Absicht, das vorliegende Strafverfahren zu verschleppen, nicht unbedingt beweiskräftig.
II. Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verfahrensverstoß. Denn das Landgericht hat die Verurteilung in allen Betrugsfällen auf Umstände gestützt, die selbständig neben der Frage stehen, ob der Angeklagten wirklich eine Forderung aus einem Darlehen von 1.500.000 RM gegen Dr. ███ zusteht; teils darauf, dass sie vortäuschte, sie benötige Geld zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen in einem Rechtsstreit über jenen Anspruch (Fälle HC); teils auf ihre bewusst wahrheitswidrige Behauptung, der Rechtsstreit habe mit einem für sie günstigen Vergleich geendet (Fälle ██ und WC).
Damit erledigen sich zugleich die auf denselben Sachverhalt gegründeten Revisionsbeanstandungen einer Verletzung des § 244 Abs. 2 und des § 261 StPO. Auch die weitere Rüge verliert damit ihren Halt, das Landgericht könne die Tragweite des Begriffs der Rechtskraft verkannt haben, wenn es durch „rechtskräftige Feststellungen“ des Landgerichts Münster in dem erwähnten Strafverfahren 4 KMs 1/54 sich eigener Feststellungen über den behaupteten Anspruch für enthoben erachtet habe.
3.) Der Eröffnungsbeschluss (II 1 und 2) legte der Angeklagten u. a. zur Last, dass sie ███████ in zwei weiteren Fällen, um den Betrag einer Tapezierrechnung im Juli 1951 und um ein Darlehen im November 1951, durch selbständige Handlungen betrogen habe. Das Landgericht hat insoweit ein strafbares Verhalten nicht für bewiesen erachtet, aber keine Freisprechung für erforderlich gehalten, weil „beide Fälle nicht als selbständige Handlungen anzusehen“, sondern „im fortgesetzten Betrug zum Nachteil ███ ███████ geschlossen“ gewesen seien. Das ist rechtsirrig. Nur strafbare Handlungen können vom Fortsetzungszusammenhang erfasst werden. Wird eine nach dem Eröffnungsbeschluss selbständige Handlung nicht als strafbar erwiesen, so muss der Angeklagte daher insoweit freigesprochen werden (BGH LM Nr. 7 zu § 260 Abs. 1 StPO; 1 StR 163/55 vom 17. Mai 1955; 1 StR 447/55 vom 27. März 1956; RGSt 50, 351). Der Rechtsirrtum hat jedoch im Urteilssatz keinen Ausdruck gefunden, da die Angeklagte „im Übrigen“, also auch in diesen beiden Fällen, freigesprochen worden ist. Einer berichtigenden Ergänzung des Urteilssatzes bedarf es daher nicht.
III. Die Sachrüge
1.) bleibt erfolglos, soweit die Angeklagte gemäß § 263 StGB verurteilt ist. Hier tragen die Feststellungen das Urteil. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat das Landgericht mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Angeklagte im Falle M7) von dem Versuch des Betruges nicht freiwillig zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB).
Im Falle RC wird die Verurteilung trotz mancher Unklarheiten des landgerichtlichen Urteils letztlich durch die Feststellung gerechtfertigt, dass die Angeklagte den leichtgläubigen █████ immer wieder durch erlogene Angaben über einen günstigen Ausgang ihres Rechtsstreits gegen Dr. ██████████ und ihr daraus demnächst zufließende erhebliche Geldsummen zur Hergabe von Darlehen zu bestimmen gewusst und über ihr Unvermögen, sie zurückzuzahlen, getäuscht hat.
2.) Dagegen ist ihre Verurteilung wegen Meineids nicht von Bestand.
a) Es erweckt schon Bedenken, dass das Landgericht nicht zweifelsfrei festgestellt hat, was die Angeklagte in dem beschworenen Vermögensverzeichnis verschwiegen hat: ihr gehörige Gegenstände oder nur den Umstand, dass sie verpfändet oder zur Sicherung übereignet waren; denn mindestens für die Strafrage ist von Bedeutung, ob der Schuldner bei dem Offenbarungseid Vermögensstücke verschweigt und dadurch dem Gläubigerzugriff zu entziehen sucht, oder ob er bloß nicht angibt, dass Rechte Dritter daran bestehen (vgl. auch RGSt 45, 429, 432; RG DJ 1937, 1317; DR 1942, 1696 Nr. 4), und so die Möglichkeit einer Befriedigung vortäuscht.
Das Urteil lässt weiter nicht sicher erkennen, ob sich das Landgericht darüber klar war, dass sicherungsübereignete Sachen als solche nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen zu werden brauchen, weil nicht sie zum Vermögen des Schuldners gehören, sondern nur dessen Anspruch auf Rückübereignung (RG JW 1934, 2692 Nr. 8), und dass es daher diese Angabe betrifft, wenn die Sachen (wie gebräuchlich) selbst im Vermögensverzeichnis mit einem die Sicherungsübereignung andeutenden Zusatz aufgeführt werden (RG JW 1931, 2130 Nr. 36; HRR 1939, 1377).
Ungewiss ist ferner, ob es ein sachlicher Widerspruch oder nur eine sprachliche Ungenauigkeit ist, dass die von der Angeklagten verschwiegenen Hausrats- und sonstigen Gebrauchsgegenstände (II 1 b der Urteilsgründe) einmal als ihr gehörig, das andere Mal als der Vermieterin Mo „zur Sicherung übereignet bzw. verpfändet“ bezeichnet werden.
b) Auf jeden Fall kann die Verurteilung wegen Meineids deswegen nicht bestehen bleiben, weil das Urteil nichts Genaues darüber mitteilt, ob die Angeklagte bei der Eidesleistung überhaupt noch einen Anspruch auf Rückübertragung der sicherungsübereigneten Sachen (II 1 und der Urteilsgründe) oder bei Verwertung der Sachen zugunsten der Gläubiger auf Herausgabe eines Übererlöses hatte. Bei der Art der sicherungsübereigneten Sachen, ihrem anscheinend nicht besonders erheblichen Verkaufswert und der beträchtlichen Höhe der gesicherten Forderungen durfte das Landgericht diese Frage nicht ungeprüft lassen. Überstiegen die Forderungen der Gläubiger den Wert der Gegenstände für jedermann so augenfällig, dass die Angeklagte einen Übererlös keinesfalls zu erwarten hatte oder ihr Rückübereignungsanspruch völlig wertlos war, so brauchte sie diesen im Vermögensverzeichnis nicht aufzuführen (BGH NJW 1952, 1023 Nr. 17; RG HRR 1934, 1567).
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht, falls es die Angeklagte wiederum schuldig spricht, auch hinsichtlich der von ihr verschwiegenen bei dem Städtischen Leihamt versetzten Pfandstücke den Schuldumfang durch die Feststellung klären müssen, welche der versetzten Sachen bereits verfallen waren und ob die Angeklagte insoweit des Glaubens war und sein durfte, dass sie infolgedessen aus ihrem Vermögen ausgeschieden waren. Es kann dann ferner die Unstimmigkeit beseitigen, die im Ausspruch über die Eidesunfähigkeit (§ 161 StGB) zwischen dem Urteilssatz und den Urteilsgründen besteht.
Die vom Amtsgericht Heidelberg verhängte Gefängnisstrafe von drei Monaten ist in die Gesamtstrafe einzubeziehen, darf aber anders als die vom Landgericht Münster erkannte Gesamtstrafe nicht „in Wegfall kommen“.
| Dr. Härchner | Dr. Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |