Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 248/56
Datum
26.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung sowie Einziehung transportierter Gegenstände ein. Der BGH verwirft die Revisionen mit der Maßgabe, den Schuldspruch auf "gemeinschaftliche gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung" zu präzisieren. Er bestätigt die Beweiswürdigung, weist Verfahrensrügen als unbegründet zurück und klärt Rechtsfragen zu Gewerbsmäßigkeit und Einziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung des § 468 AO steht der Aburteilung im Strafverfahren nicht entgegen, wenn die Finanzbehörde dem Strafrichter den Vortritt bei der Entscheidung über den Abgabenanspruch überlässt.

2

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur dann begründet, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche weiteren, entscheidungserheblichen Beweismittel das Gericht nicht erkannt oder vernommen hat.

3

Der Strafschärfungsgrund der Gewerbsmäßigkeit ist im geltenden Recht auf die Zollhinterziehung (vgl. § 396, § 401 AO) anwendbar; eine generelle Anwendung auf alle Formen der Steuerhinterziehung ist nur bei gesetzlicher Anordnung für bestimmte Verbrauchsteuern vorgesehen.

4

Die Einziehung von Transportbehältnissen (z. B. Koffer, Tragetaschen) fällt nicht unter § 402 AO, der nur Beförderungsmittel erfasst; die Einziehung solcher Gegenstände ist vielmehr nach § 40 StGB möglich.

5

Die Verwertung von Aussagen Mitangeklagter ist zulässig, soweit das Gericht diese in die Gesamtschau einordnet und nicht allein auf deren Aussage zur Verurteilung abstellt (vgl. § 261 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 20. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████████████ ████ K (Bez. ████ AS Gra), geboren am ████, 2. den ███ ████████, geboren am ████ ███,

wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 20. Dezember 1955 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten K(.) und ███ sind wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung zu Gefängnis- und Geldstrafen (vier Monate und 500 DM bzw. drei Monate und 100 DM) und zur Erlegung von Wertersatz (13.081,90 bzw. 669,— DM) verurteilt worden. Ferner wurde die Einziehung der sichergestellten Transportmittel – Koffer und Tragetasche – angeordnet. Die gegen K(.) verhängte Geld- und Gefängnisstrafe ist durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe ist bei ███ zur Bewährung ausgesetzt worden.

Nach den Feststellungen vertreibt der Beschwerdeführer K(.) Röstkaffee in kleinen Mengen von Haus zu Haus. Er erwarb in der Zeit von August 1954 bis Juli 1955 von dem Holländer Wiepke H(.) 1115 kg Rohkaffee, 20 kg Röstkaffee – beides gute Qualitäten – und 10 kg Tee. H(.) hatte diese Waren, unter seinem Lieferwagen versteckt, ohne sie zu stellen, von den Niederlanden aus über die Grenze in das Bundesgebiet gebracht. K(.) bezahlte ihm dafür je Kilogramm: für den Rohkaffee 11,— bzw. 12,50 DM, für den Röstkaffee 14,50 DM und für den Tee 14,— DM. Er verkaufte die erworbenen Genussmittel mit Gewinn weiter. ███ betreibt eine Kaffeerösterei in der Nähe von Münster. Auch mit ihm trat H(.), nachdem er durch den Röstgeruch seines Betriebes auf ihn aufmerksam geworden war, in Verbindung, um ihn ebenfalls als Abnehmer eingeschmuggelten (eingeschwirzten) Kaffees zu gewinnen. Insgesamt übernahm ███ von dem Holländer 60 kg Rohkaffee zum Preise von 10,— DM je Kilo. Da es sich um eine gute Qualität handelte, die in Holland 7 Gulden je Kilo kostete, versprach er sich aus dem Ankauf einen erheblichen Gewinn.

Die Beschwerdeführer erheben die Verfahrens- und Sachbeschwerde.

Die Rechtsmittel haben, von einer Berichtigung abgesehen, keinen Erfolg.

Die Zollbehörde hat eine persönliche Abgabenschuld der beiden Beschwerdeführer nicht für gegeben erachtet, sondern sie nur als Hinterzieher i. S. von § 112 AO angesehen (§ 11 III a EB der Strafanzeige vom 31. Oktober 1955 Bl. 97 d. A.). Hieraus entnimmt der Senat, dass die Zollbehörde dem Strafrichter für die Entscheidung über den Abgabenanspruch den Vortritt lassen wollte. Der § 468 AO stand daher der Aburteilung im Strafverfahren nicht entgegen (vgl. RGSt 60, 244; 62, 101, 105).

I. Revision K(.)

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Die Revision führt nicht die Beweismittel an, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit die Verteidigung geltend machen will, dass an die Zeugen H(.) und K(.) noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, so ist das unbeachtlich. Das Rechtsmittel kann regelmäßig hierauf nicht gestützt werden (BGHSt 4, 115, 116). Der Verteidiger wäre selbst in der Lage gewesen, die Zeugen in der gewünschten Weise zu befragen. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung macht die Revision nicht geltend. In Wirklichkeit greift sie die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese war jedoch denkgesetzlich möglich. Das Landgericht konnte durchaus als belastenden Umstand mitverwerten, dass der Beschwerdeführer K(.), der aus Oberschlesien stammt, in der maßgebenden Zeit aus den Niederlanden hintereinander drei Eilbriefe ohne Absenderanschrift auf den Umschlägen erhielt (vgl. auch Bl. 3 d. A.), da dies Liebesbriefe einer früheren Kriegsbekanntschaft gewesen seien, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei für widerlegt erachtet. Inwiefern in diesem Zusammenhang Briefe aus Oberschlesien und Amerika bedeutsam sein sollen, auf die sich jetzt die Revision beruft, ist nicht verständlich.

Wenn die Strafkammer auch Angaben des Mitangeklagten █████████ zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet hat, so lag das im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 261 StPO). Sie hat dem gegenüber bei Erörterung der Aussage H(.)s lediglich bemerkt, dass diese Aussage eines Mittäters allein ihr zur Überführung nicht ausreichen würde.

Was die Revision sonst geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.

II. Revision ███

Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

1. Die tatrichterliche Darlegung, dass das Schmuggelgut, als der Beschwerdeführer es erwarb, noch nicht in Sicherheit gebracht und „zur Ruhe gekommen“ war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Waren sind zwar nicht über die „grüne Grenze“, sondern auf einer Zollstraße in das Zollgebiet gelangt. Das Gut war aber nicht zur zollamtlichen Abfertigung gestellt worden (BGHSt 3, 40, 44, 45). Die Strafkammer hat daher ohne Rechtsfehler Abgabenhinterziehung der Beschwerdeführer bejaht und Hehlerei verneint.

2. Auch die Annahme gewerbsmäßiger Zollhinterziehung (§ 396 Abs. 1, § 401 Abs. 1 AO) ist rechtlich bedenkenfrei. Soweit dagegen dem Schuldspruch eine gleichzeitige Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung entnommen werden könnte, wäre dies fehlerhaft. Das geltende Steuerstrafrecht kennt den Schärfungsgrund der Gewerbsmäßigkeit nur bei der Zoll-, nicht bei der Steuerhinterziehung (BGH in NJW 1955, 305, 306 zu I 2; Hartung, Das Steuerstrafrecht, 2. Aufl. S. 128 zu § 401). Lediglich bei der Umsatzausgleichsteuer ist nach § 15 UStG der § 401 Abs. 1 AO ebenfalls anwendbar (BGH 1 StR 447/55 vom 27. März 1956). Bei ihrer Verkürzung ist gewerbsmäßiges Handeln also gleichfalls gesetzlicher Strafschärfungsgrund. Bei der Kaffee- und Teesteuer ist dies jedoch seit dem Inkrafttreten des Kaffeesteuergesetzes (§ 11 Abs. 2) und des Teesteuergesetzes (§ 10 Abs. 2), beide vom 30. Juli 1953 (BGBl. I S. 708, 710), nicht mehr der Fall.

Es wäre daher rechtsirrtümlich, wenn das Landgericht den Beschwerdeführer K(.) – entsprechendes gilt für ███ – auch bezüglich der Kaffee- und Teesteuer wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung verurteilt hätte. Es handelt sich indes um eine ständig mit der rechtlichen Beurteilung von Fragen des Abgabenrechts befasste Strafkammer. Der Senat kann daher davon ausgehen, dass das Landgericht den Schuld- und Urteilsspruch nur vereinfachen wollte und dadurch missverständlich gefasst hat. Nun ist für beide Hinterziehungsformen der strafrechtliche Grundtatbestand derselbe, nämlich der § 396 AO. Die Steuerhinterziehung hat daher in solchen Fällen im Urteilsspruch nicht in Erscheinung zu treten (RGSt 65, 312, 313/314). Jedoch ist in ihm zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte gewerbsmäßig nicht nur Zölle, sondern auch eine Verbrauchssteuer (die Umsatzausgleichsteuer) hinterzogen hat. Das geschieht zweckmäßig durch Verurteilung „wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung“ (BGH aaO). Die somit gebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus vornehmen.

Auf den Strafausspruch hat sich die ungenaue Fassung der landgerichtlichen Urteilsformel ersichtlich nicht ausgewirkt. Das macht auch die Revision, die in dieser Richtung keine besonderen Beanstandungen erhoben hat, nicht geltend.

Das Landgericht hat die Einziehung der dem Beschwerdeführer gehörenden und von ihm zur Begehung seiner Straftat verwendeten Gegenstände (Koffer und Tragtasche) auf § 402 AO gestützt. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur Beförderungsmittel, also Fahrzeuge und Tiere, nicht aber Umhüllungen. Diese sind Transportgegenstände, die nicht befördern, sondern selbst mit befördert werden (RGSt 68, 34, 45 = JW 1934, 1243 Nr. 13; Hartung, Das Steuerstrafrecht, 2. Aufl. S. 117 zu IV 2). Dies geht auch aus § 401 Abs. 1 Satz 2 AO hervor. Die Einziehung war jedoch hier nach § 40 StGB zulässig. Nach Lage der Sache würde der Tatrichter diese Maßnahme bei Zugrundelegung des § 40 StGB mit Sicherheit ebenfalls ausgesprochen haben. Die Revision hat auch in dieser Hinsicht nichts beanstandet.

III. Revision ███

Die nur allgemein erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde greift nicht durch. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Strafkammer bei Bildung ihrer tatrichterlichen Überzeugung eine in gleichem Maße nahe liegende Möglichkeit ungeprüft gelassen hat. Jedenfalls war die Schlussfolgerung des Landgerichts denkgesetzlich wie erfahrungsmäßig möglich. Das genügt (BGH, MDR 1951, 118).

Die Einlassung des Beschwerdeführers, er hätte schon für 10,10 DM das Kilo regulären Kaffee kaufen können, hat der Tatrichter bedenkenfrei für unbeachtlich erklärt. Wenn die Revision jetzt von ebenfalls gutem Kaffee spricht, geht das über die damalige Einlassung hinaus und widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Übrigens wäre auch damit nicht gesagt, dass dieser Kaffee ebenso gut war wie die durch ███ von H(.) erworbene Ware, die in Holland zu 7 Gulden das Kilo gehandelt wurde.

Auch bei diesem Angeklagten ist der Schuldspruch richtigzustellen (vgl. die Ausführungen zu II 2). Mit dieser Maßgabe waren beide Rechtsmittel zu verwerfen.

IV.

Eine Erstreckung der Richtigstellung auf den früheren Mitangeklagten █████████ nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1955, 1566 Nr. 19).

MantelDr. AugustinSeibert
KrummeMartin

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