Revision: Aufhebung der Geldstrafen und Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 6/72
- Datum
- 14.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einzelstrafen sind als selbständige Richtersprüche zu behandeln und dürfen nicht lediglich als Rechengrößen für die Ermittlung einer Gesamtstrafe herangezogen werden.
Die Umrechnung von Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafe ist so vorzunehmen, dass das angewandte Umrechnungsverhältnis nachvollziehbar auf die einzelnen Geldstrafen angewendet wird; eine ausschließliche Anwendung auf eine erst gebildete Gesamtgeldstrafe ist unzulässig.
Bei der Festsetzung von Geldstrafen ist auf die eigenständige Bedeutung der Einzelstrafen Bedacht zu nehmen, da sie etwa bei Wiederaufnahme oder anderen Verfahrenskonstellationen eigene rechtliche Wirkung entfalten können.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nicht bereits wegen unterlassener ausdrücklicher Erwägung zu beanstanden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einer Aussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 6/72 vom 14. März 1972
in der Strafsache gegen ██ den Handelsvertreter ███████ aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1926, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Oktober 1971 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte zu Geldstrafen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht Ansbach hatte den Angeklagten am 30. April 1970 wegen vollendeten Betrugs in vier Fällen, versuchten Betrugs in drei Fällen, Urkundenfälschung, Arrestbruchs, Vorenthaltung von Sozialversicherungsabgaben und einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO) sowie wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung im Strafausspruch und zur Zurückverweisung in diesem Umfang (Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1970 – 1 StR 443/70). Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten nunmehr wegen der rechtskräftig festgestellten Straftaten zur Freiheitsstrafe von einem Jahr (Fall C 1 der Urteilsgründe) und im Übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe von 4.000 DM verurteilt; die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen diesen Strafausspruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte im Fall C 1 zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, läßt der Strafausspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere trifft der Einwand der Revision nicht zu, daß die Strafkammer sich – offensichtlich in Anlehnung an das aufhebende Revisionsurteil – ohne Begründung gegen die Annahme einer Gesamtfreiheitsstrafe entschieden habe. Das Urteil ergibt vielmehr, daß sich der Tatrichter auf Grund eigener Erwägungen zu § 74 Abs. 2 StGB von der Notwendigkeit gesonderter Strafen überzeugt hat (UA S. 6). Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Auch gegen die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe, die der bereits vom Landgericht Ansbach im Fall C 1 festgesetzten Einzelstrafe entspricht und deshalb zum Nachteil des Angeklagten nicht geändert werden kann (§ 358 Abs. 2 StPO), ist nichts einzuwenden.
Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar erörtert das Urteil nicht ausdrücklich, ob nicht etwa die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebiete (§ 23 Abs. 3 StGB). Das Fehlen dahingehender Ausführungen läßt aber hier keinen Schluß auf unzureichende Prüfung zu. Die Vollstreckung einer an sich aussetzungswürdigen Strafe ist nach der Rechtsprechung des Senats nur geboten, wenn eine Aussetzung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und somit das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in die Schutzfunktion der Rechtsordnung erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40, 45/46). Ein derart außergewöhnlicher Unwertgehalt kommt den vom Angeklagten begangenen Straftaten, die im Wesentlichen der Erhaltung seines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens gedient hatten, ersichtlich nicht zu.
2. Mit Recht rügt die Revision jedoch die Bemessung der gegen den Angeklagten erkannten Geldstrafen. Der Strafausspruch begegnet insofern schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil das festgesetzte Maß der Ersatzfreiheitsstrafe – 1 Tag für 50 DM – zwar auf die erkannte Gesamtgeldstrafe, nicht aber auf die Einzelstrafen, die zum Teil nur durch 25 DM teilbare Endziffern aufweisen, uneingeschränkt anwendbar ist (vgl. Dreher, StGB 32. Aufl. § 29 Anm. 2; BayObLG NJW 1960, 878). Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Einzelstrafen – wofür auch die von der Revision zutreffend hervorgehobene einheitliche Relation zu den Geldstrafen des ersten tatrichterlichen Urteils spricht – lediglich als oberflächlich ermittelte Ausgangswerte für die Errechnung der eigentlichen Strafe behandelt hat. Ein solches Verfahren ist unzulässig. Einzelstrafen sind nicht nur Rechnungsgrößen, sondern auf Grund eines selbständigen Richterspruchs erkannte Strafen, die unter Umständen – z. B. auch im Fall einer Wiederaufnahme des Verfahrens – eigene Bedeutung gewinnen können (BGHSt 1, 252, 254; 4, 345, 346). Das gilt auch für Geldstrafen.
Der Strafausspruch muß daher, soweit er die Verhängung von Geldstrafen betrifft, insgesamt aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auch den von der Revision gegen die Höhe der einzelnen Strafen und der daraus gebildeten Gesamtgeldstrafe geäußerten Bedenken innerhalb des durch § 358 Abs. 2 StPO gegebenen Rahmens Rechnung zu tragen. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten inzwischen möglicherweise erheblich gebessert haben (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.1956 – 1 StR 447/55).
| Pikart | Pfeiffer | Woesner | |||
| Mosl | Strickert | OMe. |