Revision: Verurteilung wegen fortgesetzten Sittenverbrechens aufgehoben, Rest verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/52
- Datum
- 21.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch einer nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB strafbaren Unzuchthandlung liegt vor, wenn der Täter in wollüstiger Absicht durch das Verhalten (z. B. lüsterne Blicke) versucht, ein Kind zu einer unzüchtigen Handlung zu verleiten.
Ein rechtsirrtümlicher Glaube des Täters, das Opfer habe das 14. Lebensjahr bereits vollendet, schließt die Vollendung nicht zwingend aus; ist der Täter jedoch auf den möglichen Umstand eingestellt, dass das Opfer noch unter 14 sein könnte, kann der Versuch gegeben sein.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; unterschiedliche Bewertungen von Teilen einer Zeugenaussage sind denkgesetzlich zulässig und begründen nicht ohne Weiteres eine Verfahrensrüge.
Bei mehreren angeklagten selbständigen Delikten muss das Gericht, wenn es für eines die Tat verneint, den Angeklagten hierfür freisprechen; die unterlassene Freisprechung ist ein Rechtsfehler, den das Revisionsgericht nach §354 StPO durch Freispruch beheben kann und der eine Änderung des Kostenausspruchs nach §467 StPO zur Folge hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. Januar 1952
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen Gerald Ernest ███ den ████ in ████, geboren am 19. Dezember 1912,
wegen versuchten fortgesetzten Sittenverbrechens.
Die Strafkammer des Landgerichts in Hamburg hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Oberlandesgerichtsrat Dr. Eoericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichterin Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Januar 1952, soweit es den Angeklagten wegen fortgesetzten Sittenverbrechens verurteilt hat, mit den zuungunsten des Angeklagten erhobenen Kosten aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten fortgesetzten Sittenverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.
Er will mit seiner Revision Aufhebung des Urteils erreichen und rügt fehlerhafte Anwendung des § 176 StGB.
Der Angriff des Angeklagten gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung ist keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachrüge. Ein Widerspruch gegen die Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer war nicht gehindert, die Aussagen der Zeugin ██ teils für glaubwürdig, teils für unglaubwürdig zu halten. Dies ist denkgesetzlich möglich. Sie konnte aber die Aussagen der Zeugin ██ insoweit als Grundlage der Verurteilung zugrunde legen, als sie von der Zeugin ██ bestätigt wurden. Im Übrigen ist das Vorbringen gegen die Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unzulässig.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dadurch, dass er die ██ durch scharfes Anblicken und lüsterne Blicke seines unzüchtigen Verhaltens berühren wollte, bereits versucht, sie zu einer unzüchtigen Handlung zu verleiten (BGHSt 1, 168, 171). Das Urteil stellt auch fest, dass er in wollüstiger Absicht handelte. Der äußere und innere Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist somit gegeben. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet keinen Rechtsfehlern.
Die Bedenken, mit denen die Strafkammer im Falle ██ eine strafbare Handlung verneint, sind von Rechtsirrtum beeinflusst. Der Irrtum des Angeklagten, die Zeugin ██ habe das 14. Lebensjahr bereits vollendet, schließt zwar ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus, nicht aber den Versuch eines solchen, falls der Angeklagte bei der Tat damit rechnete, die ██ sei möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt. Dieser Rechtsfehler beschwert ihn jedoch nicht.
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten zwei selbständige Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Beleidigung zur Last. Im Falle ██ hat die Strafkammer den Angeklagten nicht verurteilt. Sie hat eine Freisprechung unterlassen, da sie bei einer Verurteilung Tateinheit mit den Verbrechen im Falle ██ annehmen hätte müssen. Das ist rechtlich fehlerhaft. Das Urteil erschöpft den Eröffnungsbeschluss nicht.
Die Strafkammer konnte zwar entgegen dem Eröffnungsbeschluss bei einer Verurteilung Tateinheit statt Tatmehrheit annehmen, die Taten jedoch nicht als in tateinheitlichen Zusammentreffen begangen behandeln, wenn sie den Tatbestand des einen Verbrechens verneinte. Eine Verletzung mehrerer Strafgesetze durch eine und dieselbe Handlung, wie § 73 StGB es fordert, liegt damit nicht vor (RGSt 50, 351).
Der Angeklagte hatte daher einen Anspruch auf Freisprechung. Er hat nur die Sachrüge erhoben. Die Unterlassung der Freisprechung verstößt jedoch nicht nur gegen die Verfahrensvorschrift des § 260 StPO, sondern verletzt auch das materielle Recht (BGH 2 StR 681/51 – Urteil vom 14. Dezember 1951). Die rechtsirrtümlich unterlassene Freisprechung kann vom Revisionsgericht nach § 354 StPO nachgeholt werden. Sie hat auch eine Änderung des Kostenausspruchs zur Folge (§ 467 StPO). Es ist auf Freisprechung und nicht auf Einstellung zu erkennen, da die Frist zur Einstellung wegen Beleidigung, deren sich der Angeklagte nach §§ 185 ff. StGB schuldig gemacht hat, bereits verstrichen ist (BGHSt 1, 231, 235).
| Dr. Eoericke | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Sauer |