Revision wegen Nichtberücksichtigung von §27 Abs.1 StGB – Aufhebung und Rückverweisung (Wirtschaftsvergehen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 112/52
- Datum
- 25.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines schriftlichen sachverständigen Gutachtens in der Hauptverhandlung verletzt §250 StPO nicht, wenn der Sachverständige als Zeuge vernommen wurde und Verteidiger das Fragerecht nach §240 Abs.2 StPO hatten.
Sind frühere Sonderstrafvorschriften aufgehoben, können nach §104 Abs.2 WiStG entsprechende Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes Anwendung finden, ohne das nach früheren Vorschriften mögliche Strafmaß zu überschreiten.
Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Urteils (§27 Abs.1 StGB).
Erweist sich bei erneuter Strafzumessung die zu verhängende Geldstrafe als innerhalb der Grenze des Straffreiheitsgesetzes, ist das Verfahren niederzuschlagen und einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 31. Oktober 1951
Rubrum
in der Strafsache gegen den Ingenieur Konrad █, geboren am ██ in ███, wegen Wirtschaftsvergehens
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom **25. September 1952
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 31. Oktober 1951 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Der sachverständige Dr. Ledermann ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden. Dabei ist sein schriftliches Gutachten verlesen worden. Das verstößt nicht gegen § 250 StPO. Nach dieser Vorschrift darf die Vernehmung einer Person nicht dadurch ersetzt werden, dass das Gericht eine schriftliche Erklärung verliest. Die Verlesung des Gutachtens ist nicht geschehen. Nirgends ist bestimmt, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung sprechen müsse. Im Übrigen hatten der Angeklagte und der Verteidiger auch das Recht, an ihn Fragen zu stellen (§ 240 Abs. 2 StPO).
Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, weil dem Tatrichter bei der Bemessung der Strafe möglicherweise ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Im Übrigen hat das Urteil das Verhalten des Angeklagten im Wesentlichen richtig gewürdigt.
1.) Irrig ist die Meinung der Revision, die Taten des Angeklagten seien zur Zeit ihrer Begehung nicht mit Strafe bedroht gewesen. Die Anordnungen über die Bewirtschaftung der Baustoffe waren rechtsgültig; sie haben ihre Grundlage in der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft über die Einrichtung der Bayerischen Wirtschaftskontrollstellen vom 7. November 1945 (GVBl. Nr. 5).
a) Die gewerbliche Abgabe von Ziegeln ohne Bezugsschein verstieß infolgedessen zumindest gegen § 1 Abs. 1 VRStVO.
b) Die unberechtigte Entnahme von Ziegeln aus dem eigenen Betrieb verletzte den § 2 VRStVO.
c) Die Tauschgeschäfte des Angeklagten waren nach § 1a KWVO strafbar. Sie sind später durch das Gesetz über Kompensationen vom 4. November 1948 (WiGBl. 116) ersetzt worden.
d) Die Unterlassung der monatlichen Produktionsmeldungen verstieß gegen die Strafvorschrift in § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I, 725). Dass die Landesstelle für Baustoffe auskunftsberechtigt im Sinne dieser Verordnung war, ergibt sich aus § 10 der Verordnung Nr. 56 des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft über die Befugnisse der Bayerischen Wirtschaftskontrollstellen vom 20. März 1946 (GVBl. 188).
Die unter a), b) und c) aufgeführten Strafvorschriften sind durch § 9 Abs. 2 und 4 WiStG aufgehoben worden. An ihrer Stelle hat das Landgericht mit Recht (§ 104 Abs. 2 WiStG) die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftstrafgesetzes, nämlich die §§ 8, 14 und 15, angewendet, ohne damit das nach den früheren Vorschriften zu bemessende Strafmaß zu überschreiten. Dass die Bewirtschaftung der Baustoffe inzwischen aufgehoben worden ist, berührt nach § 2a Abs. 1 WiStG nicht die Strafbarkeit des Angeklagten (BGH vom 2. November 1951 – 2 StR 211/51).
Nicht aufgehoben ist § 6 der Verordnung über die Auskunftspflicht. Dass an seiner Stelle der § 17 WiStG angewendet wurde, war deshalb rechtsirrig. Das Landgericht wird das in der neuen Verhandlung zu beachten haben. Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht, wenn sich der Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Auskunftspflicht schon aus den bisherigen Feststellungen ergibt. Das Landgericht hatte den Angeklagten in der Hauptverhandlung auch schon darauf hingewiesen, dass er nach dieser Vorschrift bestraft werden könne (§ 265 StPO); er hatte also schon Gelegenheit, sich in dieser Richtung zu verteidigen.
2.) Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei bereit gewesen, die Abnehmer seiner Baustoffhandlung zu nennen, widerspricht den Feststellungen und ist deshalb nicht beachtlich. Sie ist aber auch unwesentlich, weil sie die Feststellung des Tatrichters nicht berührt, dass die Abnehmer keine Einkaufsscheine gegeben haben.
3.) Das Landgericht lässt dahingestellt, dass die Pflicht des Angeklagten, die im Betrieb erzeugten Ziegel monatlich zu melden, auch während der Zeit fortbestanden habe, zu der dem Angeklagten von Amts wegen keine Kohlen mehr zugeteilt wurden. Dem ist aus den Gründen des Landgerichts beizutreten. Dass der Angeklagte zu den von seinen Abnehmern zur Verfügung gestellten Kohlen selbst weitere sonstige Betriebsstoffe beisteuern musste, um Ziegel herzustellen, konnte die Meldepflicht keineswegs in Frage stellen. Dass der Angeklagte nicht über seine Meldepflicht geirrt hat, hat das Landgericht u. a. daraus geschlossen, dass er sie auch nach dem Wegfall der amtlichen Kohlenzuteilung zunächst noch erfüllt hat. Die gegenteilige Behauptung der Revision vermag das Revisionsgericht, da sie den Feststellungen widerspricht, nicht zu berücksichtigen.
4.) Wenn die Landesstelle für Baustoffe dem Angeklagten zu wenig Einkaufsscheine zugeteilt haben sollte, so ist dies für die strafrechtliche Würdigung unerheblich. Dem Landgericht ist auch hierin voll beizutreten.
5.) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WiStG eine leichtfertige Wirtschaftstraftat, eine bloße Ordnungswidrigkeit, angenommen.
6.) Die Revision rügt zum Strafaussprach Milderungsgründe. Das Landgericht hat dies dadurch berücksichtigt, dass es dem Angeklagten zugutehält, er habe aus keiner besonders verwerflichen Einstellung heraus gehandelt. Die rechtsirrige Anwendung des § 17 WiStG hat die Strafzumessung schwerlich beeinflusst, wenngleich die Strafdrohung in § 6 der VO über die Auskunftspflicht milder ist; doch ist die Verletzung der Meldepflicht innerhalb der strafbaren Handlung des Angeklagten ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung.
Dagegen lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Landgericht § 27 Abs. 1 StGB beachtet hat. Danach müssen bei der Bemessung einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden, also die Umstände, die für seine Fähigkeit, die Strafe aufzubringen, von Bedeutung sind. Dafür ist nicht der Zeitpunkt der Tat, sondern der des Urteils maßgebend. Das Urteil enthält darüber keine Ausführungen. Sie waren bei der Höhe der Geldstrafe keinesfalls zu entbehren. Der Strafaussprach kann daher nicht bestehen bleiben.
Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei der erneuten Strafzumessung zu einer Geldstrafe gelangt, die die in § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bestimmte Grenze nicht übersteigt. In diesem Falle wäre das Verfahren niederzuschlagen und einzustellen. Unter diesen Umständen musste auch der Schuldaussprach aufgehoben werden; doch waren die rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen aufrechtzuerhalten.
Richter Geier Dr. Peetz ███████
| Glanzmann | |