Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 937/51
Datum
19.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung sowie mehrfacher Verstöße gegen Buchführungs- und Abgabenordnungsbestimmungen verurteilt. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung, hebt jedoch die weiteren Nebentatbestände und den Strafausspruch auf. Begründet wird dies mit Subsidiarität der Verordnungsstrafbestimmungen gegenüber § 396 RAbgO sowie mit Verstößen gegen gesetzliche Grundsätze der Strafzumessung. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Steuersachen kommt es auf die tatsächliche Verfügungsmacht und das praktische Geschäftsverhalten an; Täter kann auch derjenige sein, der wie ein selbständiger Gewerbetreibender auftritt, ohne formell Steuerschuldner zu sein (§ 396 RAbgO).

2

Steuerunehrlichkeit liegt nicht erst bei aktiver Täuschung vor; es genügt, wenn der Steuerpflichtige bewusst und mit dem Vorsatz handelt, die Finanzbehörde über das Bestehen oder den Umfang der Steuerpflicht im Unklaren zu lassen.

3

Nebenvorschriften über Buchführung und Warenein-/ausgang sind nur subsidiär strafbewehrt; sind schwerere Straftatbestände nach anderen Vorschriften verwirklicht, entfallen die hilfsweise angedrohten Strafen für die Verordnungsverstöße.

4

Die Strafzumessung durch die Gerichte ist an gesetzliche Grundlagen und die Grundsätze des § 27 StGB gebunden; verwaltungsinterne Richtlinien der Finanzbehörde sind für die gerichtliche Bemessung nicht verbindlich und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 13. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Adolf R[———> aus BLT, dort geboren am ██████ 1930, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter ███ ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. August 1951

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit mit je einem fortgesetzten Vergehen gegen § 1 Abs. 10 der Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches, § 1 Abs. 10 der Warenausgangsverordnung und die §§ 160 f., 413 RAbgO zu einer Geldstrafe von 10.000 DM, hilfsweise 100 Tagen Gefängnis verurteilt worden. (Bei der Verurteilung nach § 10 der beiden genannten Verordnungen handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, gemeint ist § 1 Abs. 10.)

Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.

1.) Der Angeklagte ist 1930 geboren und beschäftigte sich seit 1947 mit Viehhandel. Nach außen wurde das Geschäft auf den Namen des Vaters geführt, der sich zunächst wenig und später überhaupt nicht darum kümmerte, sondern dem Angeklagten bewusst freie Hand ließ. Deswegen hat die Strafkammer den Angeklagten als Bevollmächtigten des Vaters nach § 108 RAbgO angesehen und ihn für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb verantwortlich gemacht. Der Angeklagte hat diese Pflichten nach keiner Richtung erfüllt. Er hat kein Viehhandelsbuch geführt, kein Wareneingangs- und kein Warenausgangsbuch, er hat auch seine Umsätze nicht aufgezeichnet. Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen wurden nicht abgegeben. Der Angeklagte hat den Gewerbebetrieb nicht einmal bei der Steuerbehörde angemeldet, so dass diese erst kurz vor der Verhaftung des Angeklagten vom Bestehen des Betriebes Kenntnis erhielt. Praktisch hat sich der Angeklagte um die steuerlichen Pflichten überhaupt nicht gekümmert. Nur vorübergehend hat er einen Steuerfachmann herangezogen, um die Unterlagen für die Erfüllung dieser Pflichten herstellen zu lassen. Dieser hat aber seine Tätigkeit alsbald wieder aufgegeben, weil die Aufzeichnungen des Angeklagten völlig unzureichend waren.

Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte in voller Erkenntnis der rechtlichen Bedeutung seiner Unterlassung gehandelt habe. Trotz seiner Jugend habe er als Viehhändler wie jeder andere Geschäftsmann gewusst, dass er Umsatzsteuer bezahlen und zur Errechnung und Nachprüfung der Steuer dienliche Unterlagen erstellen müsse. Er habe dies alles bewusst, wenngleich aus Leichtfertigkeit unterlassen. Er habe somit vorsätzlich gehandelt. Daran ändere sich auch nichts, wenn er durch seine sonstigen geschäftlichen Umstände von den steuerlichen Pflichten abgelenkt worden sei.

2.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 261 StPO. Die Strafkammer habe festgestellt, dass der Angeklagte gemeinsam mit seinem Vater im März 1949 gerichtlich in Anspruch genommen worden sei. Diese Feststellung könne nur getroffen sein aus den Gründen des Urteils 4 KMs 1/51. Darin stehe aber, dass der Vater allein in Anspruch genommen, der Angeklagte dagegen nur auf Druck von außen dem prozessbeendenden Vergleich beigetreten sei. Offensichtlich sei die Strafkammer durch die erwähnte Feststellung zu der Annahme veranlasst worden, das Geschäft sei nur formell auf den Namen des Vaters betrieben worden. Eine Verletzung des § 267 StPO ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt auch klar erkennen, dass für die Annahme, das Geschäft sei nur formell auf den Namen des Vaters betrieben worden und der Angeklagte habe praktisch völlig freie Hand gehabt, der Inhalt der Akten 4 KMs 1/51 nicht ausschlaggebend war.

Die übrigen so bezeichneten Verfahrensrügen sind in Wirklichkeit sachlich-rechtlicher Art.

3.) Gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung bestehen keine Bedenken.

a) Mit der Sachrüge wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Anwendung des § 108 RAbgO. Die Bestimmung sei nur anwendbar, wenn die Vollmacht oder die Verfügungsberechtigung sich ausdrücklich oder stillschweigend auch auf die Verhandlungen mit den Steuerbehörden erstrecken solle oder wenn zumindest der Bevollmächtigte in dieser Richtung auftrete. Insoweit aber habe das angefochtene Urteil Feststellungen weder getroffen noch treffen können.

Gegen die Annahme, der Angeklagte sei Täter der Unsatzsteuerhinterziehung, ergeben sich jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum Tatbestand des § 396 RAbgO gehört nicht, dass der Täter selbst der Abgabenschuldner ist, vielmehr kann auch ein anderer diesen Tatbestand verwirklichen. Das ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt 68, 411; 77, 87). Deshalb kommt es in strafrechtlicher Hinsicht auch nicht entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen des § 108 RAbgO gegeben sind; maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (RG JW 1951, 2311 und Hartung, Steuerstrafrecht S. 18). Da der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer völlig freie Hand hatte und wie ein selbständiger Gewerbetreibender aufgetreten ist, außerdem der Vater sich um die Geschäfte des Sohnes überhaupt nicht mehr gekümmert und keine Abrechnung mehr verlangt hat, war der Angeklagte auch gehalten, die steuerlichen Angelegenheiten des Geschäfts zu erledigen. Dass er in der Lage war, jedenfalls hinsichtlich der Umsatzsteuer, den Verpflichtungen nachzukommen, ist ohne Rechtsirrtum festgestellt. Da er die Geschäfte allein durchgeführt hat, war ihm auch, wie keiner weiteren Ausführungen bedurfte, der Umfang der Steuerpflicht bekannt. Schließlich hat das Landgericht mit ausreichenden Gründen dargelegt, dass der Angeklagte Täter und nicht nur Gehilfe gewesen ist. Seine Ausführungen lassen keinen Zweifel, dass der Angeklagte mit Tätervorsatz gehandelt hat.

b) Soweit die Revision die Feststellung eines steuerunehrlichen Handelns vermisst, ist sie ebenfalls unbegründet. Bei den Ausführungen zur inneren Tatseite bemerkt zwar die Strafkammer, dass der Angeklagte die Erfüllung der steuerlichen Pflichten bewusst, wenn auch aus Leichtfertigkeit unterlassen habe. Zu Unrecht ist die Revision aber der Meinung, dass diese Leichtfertigkeit der Annahme eines steuerunehrlichen Verhaltens entgegenstehe. Das Urteil lässt keinen Zweifel, dass mit dieser Leichtfertigkeit das achtlose und unbefangene Hinwegsetzen über die steuerlichen Verpflichtungen gemeint ist. Das ergibt sich insbesondere aus den Strafzumessungsgründen, wo gesagt ist, dass der Angeklagte einen selten beobachteten Grad von Geringschätzung gegenüber dem Steuerfiskus gezeigt habe. Im Übrigen ist die Steuerunehrlichkeit einwandfrei dargetan.

Offenbar will die Revision unter Steuerunehrlichkeit ein auf Täuschung der Steuerbehörde berechnetes Tun verstanden wissen. Das wäre rechtsirrig. Zwar wird der Tatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nicht bereits dadurch erfüllt, dass der Steuerpflichtige die Entrichtung fälliger Beträge mit dem Bewusstsein unterlässt, hierdurch den rechtzeitigen Eingang der Steuer zu verhindern und demgemäß eine, wenn auch nur zeitweilige Steuerverkürzung herbeizuführen. Die sogenannte Steuerunehrlichkeit muss hinzutreten. Hierfür genügt es aber, wenn die Steuerpflicht mit dem Vorsatz und dem Erfolg verschwiegen wird, dass die Steuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs im Unklaren gelassen wird (vgl. RGSt 70, 10; 71, 216). Das war hier der Fall. Der Angeklagte hat es nicht nur aus Nachlässigkeit unterlassen, die Steuererklärungen abzugeben, zu denen er nach dem Gesetz verpflichtet war. Er hat dies vielmehr mit dem Bewusstsein und dem Vorsatz getan, die Steuerbehörde im Irrtum über seine Steuerpflicht zu halten. Das ist schon dadurch belegt, dass er das Finanzamt nicht einmal über das Bestehen des Viehhandelsgeschäfts unterrichtet hat. Vor allem aber ist dieser Vorsatz und damit die Steuerunehrlichkeit deshalb einwandfrei dargetan, weil der Angeklagte im Bewusstsein seiner Steuerpflicht vorübergehend einen Steuerfachmann zuzog und nichts mehr unternahm, als dieser seine Tätigkeit einstellte. Eine auf die Steuerverkürzung gerichtete Absicht ist nicht erforderlich.

Auch sonst lässt der Schuldspruch wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

4.) Dagegen kann die weitere Verurteilung nicht aufrechterhalten werden. Nach § 1 Abs. 10 der Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935 (RGBI. I, 752) und nach § 1 Abs. 10 der Warenausgangsverordnung vom 20. Juni 1936 (RGBI. I, 507) sind Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen nur dann strafbar, wenn nicht nach anderen Vorschriften (z. B. § 396 RAbgO) eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Strafandrohungen gelten also nur hilfsweise. Sie entfallen mit dem Schuldspruch nach § 396. Dasselbe gilt, soweit die Strafkammer ein Vergehen nach den §§ 160 f., 413 RAbgO annimmt. § 413 Abs. 1 Nr. 1 legt sich ausdrücklich nur hilfsweise Bedeutung bei. Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden.

5.) Die Strafkammer hat nach Zubilligung mildernder Umstände die Geldstrafe auf 10.000 DM bemessen und dazu bemerkt, dass sie sich im Rahmen der vom Finanzminister für die Bemessung von Steuergeldstrafen aufgestellten Richtlinien halte. Diese können jedoch nur für die Steuerbehörden, nicht für die Gerichte verbindlich sein. Die Strafzumessung durch die Gerichte muss nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Die Geldstrafe ist zwar abweichend von der Regelung des Strafgesetzbuches in unbeschränkter Höhe angedroht, so dass die §§ 27 Abs. 2 Nr. 1 und 27 a StGB unanwendbar sind. Die Reichsabgabenordnung kennt auch seit dem Gesetz vom 4. Juli 1939 (RGBI. I S. 1181) überhaupt keine Geldstrafen mehr, die nach einem Vielfachen des hinterzogenen Betrages zu bemessen sind. Die Geldstrafe ist also unter Beachtung des § 27 StGB festzusetzen (vgl. § 391 RAbgO; RGSt 66, 91). Dabei enthält § 27 c Abs. 2 StGB nur eine Sollvorschrift; bei ihrer Anwendung ist der Grundsatz des Absatzes 1 einzuhalten. Es dürfen also nicht zu dem Zwecke, dass die Geldstrafe die Höhe der hinterzogenen Steuer überschreite, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten unberücksichtigt bleiben (RG DR 1941 Nr. 212). Im Strafausspruch war daher das angefochtene Urteil aufzuheben.

Kirchner Koeniger

zugleich für Bundesrichter Krauss, der durch Krankheit am Unterschreiben verhindert ist,

JustizangestellterScharpenseel
Baldus
Revision teils stattgegeben: Fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung bestätigt, Strafausspruch aufgehoben — Themis