Zollbefreiung nach § 134 AZO setzt ordnungsgemäße Gestellung voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/55
- Datum
- 08.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zollbefreiung für die in § 134 AZO vorgesehene Freimenge von Treibstoff setzt ordnungsgemäße Gestellung voraus; bei fehlender Gestellung kann die Freimenge nicht in Anspruch genommen werden.
Bei fortgesetzten Taten ist der Umfang der jeweiligen tatbestandlichen Handlung (insbesondere die Menge des unverzollt eingeführten Zollguts) widerspruchsfrei festzustellen; verbleibende Unklarheiten können zur Aufhebung des Schuldspruchs führen.
Für die Verurteilung wegen Vorteilsbegünstigung zur Zoll- und Steuerhinterziehung ist Vorsatz auch hinsichtlich des Umfangs der rechtswidrigen Vortat erforderlich; allgemeine Kenntnis von „Schmuggel“ genügt nicht, wenn die zollrechtliche Pflichtigkeit im Einzelnen (z.B. Folgen fehlender Gestellung, erneute Zollpflicht) entscheidungserheblich ist.
Waren aus dem freien Verkehr werden mit dem erneuten Eingang über die Zollgrenze zollpflichtig, wenn sie dem Zolltarif unterliegen; dies kann auch Treibstoff im Fahrzeugtank betreffen.
Eine Wertersatzstrafe als Ersatz für eine Einziehung darf sich hinsichtlich derselben Sache nicht mehrfach auswirken; eine doppelte Zollhinterziehung derselben Ware führt nicht zu mehrfacher Wertersatzabschöpfung.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 13. Mai 1955
Leitsatz
Ein Zollschuldner, der ohne ordnungsgemäße Gestellung Treibstoff über die in § 134 AZO festgesetzte Freimenge hinaus einführt, hat keinen Anspruch auf Zollbefreiung für die dort vorgesehene Freimenge.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 13. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Vorteilsbegünstigung zur Zoll- und Steuerhinterziehung, die Angeklagten █, Rudolf ███, ██ und ████ wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Zoll- und Steuerhinterziehung, der Angeklagte ██████ wegen Zoll- und Steuerhinterziehung, der Angeklagte ███████ wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Zoll- und Steuerhinterziehung und wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung in einem Fall (6. des angefochtenen Urteils) verurteilt und die Angeklagten ████████ und █████████ wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung verwarnt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
A. Der Angeklagte █████ ist wegen fortgesetzter Vorteilsbegünstigung zur Zoll- und Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 400,- DM und zur Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 24.167,87 DM, ferner wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung verurteilt. Seine Revision richtet sich gegen die Verurteilung wegen Vorteilsbegünstigung. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war als kaufmännischer Angestellter bei dem Mitangeklagten ███████ beschäftigt. Dieser veranlasste die bei ihm angestellten, inzwischen rechtskräftig verurteilten Lastwagenfahrer, Beifahrer und zwei selbständige Fuhrunternehmer, bei ihren Fahrten nach Holland dort Dieselöl einzukaufen und ohne ordnungsgemäße Gestellung dadurch unverzollt nach Deutschland zu bringen, dass die Fahrer die bei der Ausfahrt über die Menge des mitgeführten Kraftstoffes auszustellenden Kraftstoffausweise fälschten oder ihre unrichtige Ausstellung erschlichen. Dem Beschwerdeführer oblag die Verrechnung und Verbuchung des Ölbezugs. Um seinem Arbeitgeber ███████ den aus der zollfreien Einfuhr gezogenen Gewinn zu sichern und um ihn vor der Bestrafung zu schützen, führte er Falschbuchungen über den Bezug von hollandischem Kraftstoff aus.
Die mitangeklagten Lastwagenfahrer und der ebenfalls mitangeklagte selbständige Fuhrunternehmer ███ sind wegen fortgesetzter unverzollter Einfuhr des Dieselöls – mit einer Ausnahme in Tateinheit mit Urkundenfälschung – und wegen Steuerhinterziehung, der mitangeklagte Arbeitgeber ███████ wegen fortgesetzter Anstiftung zu dieser Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Zoll- und Steuerhinterziehung, wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung – geleistet dem Angeklagten █████ – in zwei Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung verurteilt; die mitangeklagten jugendlichen Beifahrer wurden wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung, der Angeklagte ████████ außerdem wegen Urkundenfälschung verwarnt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers ergab die Aufhebung seiner Verurteilung wegen Vorteilsbegünstigung und der Verurteilung und Verwarnung der Mitangeklagten, soweit sie sich bei diesen auf die Einfuhr des unverzollten Kraftstoffes bezieht.
1. Zum Schuldspruch meint die Revision, der Angeklagte habe die Begünstigung nicht seines Vorteils wegen geleistet. Nach dem Urteil wollte er sich durch sein Tun seine Stelle in dem Fuhrunternehmen ███████ erhalten. Damit hat der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt (BGHSt 6, 59/61). Dass er mehrfach vergeblich versuchte, eine andere Stelle zu finden, beeinträchtigt entgegen der Ansicht der Revision diese Annahme nicht.
Der Einwand, es sei nicht hinsichtlich jeder Begünstigungshandlung festgestellt, auf welche Ölmenge sie sich bezog, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass sämtliche unter Verletzung der Gestellungspflicht unverzollt eingeführten Treibstoffmengen falsch gebucht wurden. Damit sind insoweit für jeden Einzelfall der fortgesetzten Handlung ausreichend bestimmte Feststellungen getroffen.
2. Die Revision meint auch zu Unrecht, der Verurteilung könne nur die Einfuhr von 48.738,8 l zugrunde gelegt werden, denn es habe nur festgestellt werden können, dass die namentlich aufgezählten Fahrer diese Menge ohne Verzollung einführten. Nach dem Urteil erstreckt sich die Anstiftung und die Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten Zoll- und Steuerhinterziehung durch den Mitangeklagten ███████ auf die gesamte eingeschmuggelte Dieselkraftstoffmenge von 59.184 l. Es konnte lediglich nicht mehr ermittelt werden, wer von den einzelnen Fahrern die 48.738,8 l übersteigende Menge einführte. Dies war jedoch für die Verurteilung ███████ und damit auch des Angeklagten, der Falschbuchungen über die ganze Menge vorgenommen hatte, nicht erforderlich.
Die Kammer ist – abgesehen von dem Angeklagten ███ – bei der Ermittlung der Treibstoffmengen, auf die sich die Zoll- und Steuerhinterziehung durch die Fahrer, Beifahrer und den selbständigen Unternehmer ████ bezog, davon ausgegangen, dass sämtliche Fahrer schon anlässlich der ersten Fahrt nach Holland wesentlich größere Mengen ohne ordnungsgemäße Gestellung nach Deutschland brachten, als sie mit herausgenommen hatten, und dass für diese Mengen der Zoll und die anfallenden Steuern hinterzogen wurden. Diese Ausführungen stehen, mindestens soweit sie die Fahrer █ und ██ betreffen, in Widerspruch zu der Feststellung, diese Fahrer hätten bei ihrer ersten Fahrt am 25. und 26. November 1953 je 100 l getankt. Wenn sie, was nach dem Urteil nicht auszuschließen ist, auf dem Hinweg zu ihrem Bestimmungsort tankten und dabei nur noch unerhebliche Mengen deutschen Dieselöls im Tank hatten, so liegt es nahe, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Deutschland weniger als 50 l Treibstoff im Tank mit sich führten, da sie zu ihrer Fahrt auf hollandischem Gebiet nach dem Urteil bis zu 75 l benötigten. Das Urteil nimmt keine Stellung dazu, ob die Fahrer, wozu kein Anlass bestand, auch in diesem Fall gegen ihre Gestellungspflicht verstießen. Dies hätte umso mehr geschehen müssen, als das Urteil bei dem Fahrer ██████████, der allerdings bei der ersten Fahrt nur 60 l getankt hatte, eine Zollbefreiung annahm. Kamen die Zollschuldner ordnungsgemäß ihrer Gestellungspflicht nach, dann waren diese Treibstoffmengen nach § 69 Abs. 1 Ziff. 33 Zollgesetz, § 134 AZO von der Verzollung freigestellt. Die Strafkammer, die diese nach den tatsächlichen Feststellungen nahe liegende Möglichkeit bei beiden Fahrern nicht gesehen und auch nicht ausreichend geprüft hat, wie weit dies auch bei den anderen Fahrern, die wiederholt geringere Mengen getankt hatten, zutreffen konnte, hat daher den Umfang der eingeschmuggelten Treibstoffmengen nach den bisherigen Ausführungen nicht bedenkenfrei ermittelt. Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil der Beschwerdeführer die Vorteilsbegünstigung in fortgesetzter Tat begangen hat (4 StR 799/53 vom 8.4.1954).
3. Auch die Angriffe, die in subjektiver Hinsicht wegen mangelnder Kenntnis des Umfangs der eingeschmuggelten Treibstoffmengen erhoben werden, greifen zum Teil durch und würden ebenfalls zu der schon aus objektiven Gründen erfolgten Aufhebung des Schuldspruchs führen. Allerdings macht die Revision, was diesen Umfang und damit auch das Ausmaß der Vorteilsbegünstigung betrifft, zu Unrecht geltend, die Strafkammer habe unter Rechtsverstoß festgestellt, der Mitangeklagte ███████ habe gewusst, dass sämtlicher von seinen Fahrern und von dem Fuhrunternehmer ████ aus Holland eingeführter Kraftstoff zollpflichtig gewesen sei. Dieselöl unterliegt allgemein der Zollpflicht, selbst wenn es im Einzelfall nach § 69 Abs. 1 Ziff. 33 Zollgesetz, § 134 AZO zollfrei bleibt (RGSt 74, 323/326). Nach diesen Bestimmungen wurde Einfuhrzoll für den im Kraftfahrzeugtank mitgeführten Treibstoff bis zu einer Menge von 50 l nicht erhoben. Voraussetzung für eine Zollbefreiung ist indes die ordnungsgemäße Gestellung. Erfolgt diese nicht, so kann, wie der Reichsfinanzhof bereits zu § 6 Nr. 7 Zolltarifgesetz und § 74 Abs. 2 Tabaksteuerausführungsbestimmungen vom 26.2.1920 entschieden hat, der Zollschuldner für den Teil, der nach § 69 Abs. 1 Ziff. 33 Zollgesetz in Verbindung mit § 134 AZO hätte zollfrei belassen werden müssen, keine Zollbefreiung in Anspruch nehmen (RGSt 17, 93; 74, 323/326; RFH IV 5/32 vom 11.5.1932, abgedruckt in Mrozek, Kartei zur Steuerrechtsprechung zu § 6 Nr. 7 Zolltarifgesetz). Der Angeklagte █████ hatte sich dahin eingelassen, er habe geglaubt, es dürften jeweils 50 l mehr Dieselöl, als aus Deutschland mitgenommen worden sei, wieder zollfrei eingeführt werden. Dieses Vorbringen hat das Gericht „auf Grund des gesamten Verhaltens des Angeklagten als eindeutig widerlegt“ erachtet. „Wenn er das geglaubt hätte, hätte er seinen Fahrern nicht die Anweisung zur Fälschung der Freischeine gegeben und sie auch nicht mehrfach darauf hingewiesen, sie sollten auf irgend eine andere Art versuchen, die Verzollung zu umgehen.“ Es ist der Revision einzuräumen, dass allerdings die Vorlage der auf Veranlassung des Angeklagten erschlichenen oder verfälschten Kraftstoffausweise auch nach seiner Einlassung für die Fälle ihren Sinn haben konnte, in denen die Differenz zwischen eingeführtem und ausgeführtem Kraftstoff die 50-l-Grenze überschritt, der Angeklagte demnach für die Fälle des Unterschreitens ein solches Vorgehen nicht für erforderlich zu halten brauchte. Offensichtlich hat jedoch das Gericht aus der Verwendung derartig geänderter oder erschlichener Kraftstoffausweise keine zwingende Schlussfolgerung gezogen, sondern sie nur als Anzeichen für die im Übrigen aus dem gesamten Verhalten geschlossene Kenntnis des Angeklagten verwertet, zumal aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, dass erschlichene oder verfälschte Kraftstoffausweise offensichtlich auch bei der Einfuhr geringerer Differenzmengen als 50 l verwendet wurden.
Das Landgericht hat ferner ausgeführt, bei der Berechnung des eingeschmuggelten Treibstoffs sei die Menge hinzuzurechnen, die sich bei der Ausfahrt aus Deutschland im Tank des Lastwagens befand. In objektiver Hinsicht ist die Auffassung, dass das aus Deutschland ausgeführte Öl bei der erneuten Einfuhr wiederum Zollgut darstellte, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz gerechtfertigt. Zollbar sind Waren, für die ein Einfuhr- oder Ausfuhrzoll im Zolltarifgesetz vorgesehen ist. Darunter fallen auch Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen (Siegert, Zollgesetz § 6 Anm. 2). Mit ihrem Eingang über die Zollgrenze werden sie zollpflichtig, also Zollgut im Sinne des § 6 Abs. 3. Außerdem hat die Kammer mit Recht angenommen, dass auch Treibstoffmengen, die bereits einmal eingeschmuggelt waren, erneut zollpflichtig wurden, wenn sie im Tank verblieben, ausgeführt und ohne ordnungsgemäße Gestellung – sei es unverändert oder vermischt mit erneut in Holland getanktem Dieselöl – wiederum nach Deutschland verbracht wurden. Auf Grund dieser zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat sie in tatsächlicher Hinsicht unangreifbar festgestellt, dass es sich dabei um mindestens ebenso große Mengen handelte, wie sie von dem in Holland getankten Dieselöl während der Fahrten in Holland selbst verbraucht wurden. Daher hat sie bei der Ermittlung der Gesamtmenge des eingeschmuggelten Treibstoffs rechtsirrtumsfrei die in Holland von den beiden Tankstellen bezogenen Mengen ohne Abzug für die Fahrten in Holland zugrunde gelegt, weil sie das in Deutschland getankte, durch Verbringung ins Ausland und Rückverbringung nach Deutschland und das durch zweimalige Einschmuggelung doppelt zollpflichtig gewordene Dieselöl nicht berücksichtigt hat.
Eine ausdrückliche Klarstellung, ob die Vortäter, und seine Fahrer und der Unternehmer ████, die Zollpflicht in diesem Umfang kannten, ist zwar in dem Urteil nicht enthalten, jedoch ist den zum Vorsatz dieser Personen gemachten Urteilsausführungen als Überzeugung des Gerichts hinreichend zu entnehmen, dass sie nicht nur allgemein die Gestellungspflicht des über die Grenze gebrachten Dieselöls kannten, sondern aus ihrer Fahrpraxis an der Grenze auch Kenntnis davon hatten, dass wiedereingeführte Waren ohne ordnungsgemäße Gestellung der Zollpflicht unterlagen und dass diese auch bei erneutem Einschmuggeln derselben Ware neu entstand.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er selbst habe angenommen, dass teilweise Zoll aus den Geldern bezahlt wurde, die seine Firma bei den Grenzübergangsstellen hinterlegt habe. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass zu diesem Zweck Gelder hinterlegt waren. Unbeachtlich ist ferner das Vorbringen, es sei dem Angeklagten nicht bekannt gewesen, dass die Fahrer nicht mehr Zoll aus eigener Tasche bezahlt hätten, als sie nach jeder einzelnen Fahrt durch Quittung belegt hatten. Damit widerspricht die Revision der bindenden Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe gewusst, dass die Fahrer keinen – gemeint ist offensichtlich keinen über den durch Zollquittungen nachgewiesenen Betrag hinausgehenden Zoll entrichtet hatten.
Das Landgericht hatte ferner keinen Anlass, darauf einzugehen, ob die in den Quittungen der Tankstellen ausgewiesenen Mengen an einem Tage getankt wurden oder sich auf mehrere Tage verteilten. Da üblicherweise für jede Tankung eine Quittung ausgestellt wird, der Angeklagte sich nach dem Urteil auch auf keine andere Handhabung berufen hatte, bedurfte es keiner ausdrücklichen Hervorhebung, dass über jede Tankung eine besondere Quittung ausgestellt wurde.
Der Angeklagte wusste zwar, welche Treibstoffmengen in Holland gekauft wurden, er wusste ferner, in welchem Umfang eine Verzollung erfolgte. Zu seiner Verurteilung in dem Umfang, wie sie das Landgericht ausgesprochen hat, ist aber auch seine Kenntnis davon erforderlich, dass seine Vortäter rechtswidrig handelten, indem sie die Gesamtmenge, die nach den bisherigen Urteilsausführungen hätte verzollt werden müssen, unverzollt einführten. Die Feststellungen des Urteils hierzu reichen zum Nachweis des Vorsatzes nicht aus. Dass er „die Zollpflicht zugegebenermaßen genau kannte“ und ihm nicht verborgen blieb, dass die großen Mengen hollandischen Dieselöls unverzollt eingeführt wurden, besagt zwar, dass er von der Tatsache der unzulässigen Einfuhr größerer Mengen Kenntnis hatte, diese Feststellung genügt aber nicht zur Darlegung seiner Kenntnis von dem gesamten Umfang. Es hätte hierzu der im Übrigen hinsichtlich des Angeklagten ausdrücklich getroffenen Feststellung seiner Kenntnis davon bedurft, dass bei nicht ordnungsgemäßer Gestellung die Zoll- und Steuerpflicht hinsichtlich der gesamten mitgeführten Treibstoffmengen entstand, dass bereits eingeschmuggelter Kraftstoff bei erneuter Einfuhr wiederum zollpflichtig wurde und dass das in Deutschland getankte Dieselöl bei Ausfuhr und Wiedereinfuhr zu verzollen war. Was diese letzte Frage anlangt, so sprechen die zweimaligen Ausführungen des Urteils (Urteilsabschrift Bl. 52, 54), der Beschwerdeführer habe von dem Schmuggel großer Mengen hollandischen Dieselöls Kenntnis gehabt, eher gegen seine Kenntnis von der Zollpflicht des in Deutschland getankten und nach Verbringung ins Ausland wiedereingeführten Kraftstoffs. Das Landgericht wird daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung, die schon wegen der nicht fehlerfreien Feststellung zum Umfang der eingeschmuggelten Treibstoffmengen notwendig ist, den Feststellungen zum inneren Tatbestand in dieser Hinsicht besondere Beachtung zu schenken haben.
Die neue Verhandlung wird ferner Gelegenheit zu einer genaueren Berechnung der nach dem Urteil nicht bedenkenfrei ermittelten Wertersatzstrafe geben. Allerdings konnte entgegen der Auffassung der Revision auf eine Wertersatzstrafe auch bei der Verurteilung nach § 398 AO erkannt werden. Diese Bestimmung kann nämlich nicht anders verstanden werden, als dass die Vorteilsbegünstigung zur Steuerhinterziehung ebenso zu bestrafen ist wie diese selbst. An Stelle der nicht mehr möglichen Einziehung tritt die Wertersatzstrafe (BGHSt 3, 41).
Wie oben ausgeführt, hat der Tatrichter in objektiver Hinsicht mit Recht angenommen, dass bereits einmal eingeschmuggelte Treibstoffmengen erneut zollpflichtig wurden, wenn sie nach der Ausfuhr wiederum nach Deutschland verbracht wurden. Soweit hinsichtlich dieser Treibstoffmengen zweimal Zoll hinterzogen wurde, durfte sich diese Tatsache aber nicht auf die Wertersatzstrafe auswirken. Bei dieser Strafe handelt es sich um einen Ersatz für eine Einziehung, auf die nur soweit erkannt werden kann, als in demselben Strafverfahren auf Einziehung hätte erkannt werden können. Da dies aber hinsichtlich derselben Sache nur einmal geschehen kann, darf nur eine Wertersatzstrafe ausgesprochen werden (RGSt 62, 370). Das Gericht wird daher bei der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob bei Berücksichtigung dieser Rechtslage für den Verbrauch in Holland Abstriche von den dort nachgewiesenermaßen getankten Ölmengen zu machen sind.
Ferner hat das Landgericht den Angeklagten nur wegen Vorteilsbegünstigung seines Arbeitgebers ███████ zu der von diesem begangenen fortgesetzten Anstiftung zur fortgesetzten Zoll- und Steuerhinterziehung (Fall 6 b des angefochtenen Urteils) verurteilt. █████ ist außerdem wegen Vorteilsbeihilfe zu der von dem Angeklagten ████ durch unverzollte Einfuhr begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt. Insoweit liegt nach dem Urteil keine Vorteilsbegünstigung des Beschwerdeführers vor. Daher durfte bei der Berechnung der Wertersatzstrafe nicht, wie es im Urteil offensichtlich geschehen ist, die Treibstoffmenge berücksichtigt werden, die der Angeklagte ████ einschmuggelte.
Da sich die – schon aus objektiven Gründen – nicht fehlerfreie Feststellung zum Umfang der strafbaren Handlung des Beschwerdeführers auf die Verurteilung der übrigen Mitangeklagten erstreckt, war das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, im gleichen Umfang aufzuheben.
| Krumme | Engels | Haager | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 171/56 · 06.11.1956Revision: Vorteilsbeihilfe aufgehoben, Einziehungsbeschwerden der Nebenbeteiligten verworfen
- BGH · 2 StR 558/60 · 01.02.1961Einziehung nach § 101a StPO: Statt der verwerteten Sache ist der Erlös einzuziehen
- BGH · 4 StR 196/58 · 31.07.1958BGH: Einziehung des Lkw bei Dieselschmuggel über Fahrzeugtank (§ 401 AbgO)