BGH: Betrug/Unterschlagung bei Kommissionsware und Scheckhingabe – Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 799/53
- Datum
- 08.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untreue durch Missbrauch (§ 266 StGB) kann zugleich eine Unterschlagung begründen, wenn der Täter vertragswidrig über ihm zu treuen Händen überlassene Waren verfügt und sie sich rechtswidrig zueignet, indem er den in den Gegenständen verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen zuführt.
Bei Kommissionsware (§ 383 HGB) setzt eine Unterschlagung bzw. Untreue in Missbrauchsform im Zusammenhang mit der Veräußerung voraus, dass der Täter bereits bei der Veräußerung den Entschluss gefasst hat, den Erlös nicht abzuführen; wird der Entschluss erst nach dem Verkauf gefasst, kommt regelmäßig Untreue am Erlös in Betracht und es bedarf genauer Feststellungen zur inneren Tatseite und zur zivilrechtlichen Zuordnung des Erlöses.
Ein Betrug wegen Hingabe einer nicht dem Veräußerer gehörenden Sache als Sicherheit erfordert Feststellungen dazu, dass der Täter die Möglichkeit eines Vermögensschadens beim Getäuschten erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm; die bloße objektive „Makelhaftigkeit“ des Rechtserwerbs genügt ohne Vorsatzfeststellungen nicht.
Wer einen Scheck zur Begleichung einer fälligen Forderung hingibt, erklärt dadurch regelmäßig konkludent, dass das Papier bei Vorlage eingelöst werden wird; für den Betrug sind jedoch Vermögensschaden und dessen Kausalität zur Vermögensverfügung festzustellen, insbesondere durch Vergleich der Vermögenslage mit und ohne Annahme des Schecks.
Ein Fortsetzungszusammenhang (fortgesetzte Handlung) wird nicht schon durch eine allgemeine, unbestimmte Absicht begründet, „möglichst viele“ Straftaten zu begehen; erforderlich sind ein einheitlicher Gesamtvorsatz und ein hinreichend gleichartiges, zusammengehöriges Tatgepräge der Einzelakte.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 25. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Johannes ████ ██████████, dort geboren am ███, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 25. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung verurteilt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zwei fortgesetzter Vergehen der Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung.
Der Angeklagte war als Provisionsvertreter der Rundfunk-Einzelhändler MC und Gr____ tätig. Für diese hatte er Radiogeräte gegen eine Provision von 10 % zu verkaufen. Er war berechtigt, die Anzahlung entgegenzunehmen, von der er seine Provision behalten durfte. Die Annahme weiterer Zahlungen war ihm untersagt. Die von ihm abgeschlossenen Teilzahlungsverträge musste er seinen Auftraggebern aushändigen, die für den Eingang der Ratenzahlungen selbst Sorge trugen.
Er erhielt von MC 19 Rundfunkgeräte und 2 Plattenspieler, rechnete aber nur über 4 Geräte mit ihm ab, während er von Gr____ etwa 20 Geräte bekam, über deren Verbleib er ebenfalls nur teilweise Auskunft gab. 4 seinem Auftraggeber MC gehörende Rundfunkgeräte übereignete er als Sicherheit für eine Kaufpreisforderung seinem Verkäufer Ko, dem er schriftlich versicherte, die Radioapparate seien sein Eigentum. 2 Geräte ließ er durch seinen Angestellten ████ in Leihhäusern versetzen, indem er eine von ihm quittierte Rechnung vorlegen ließ, nach der ███ das Gerät bei seiner Firma gekauft und bezahlt hatte.
Rundfunkgeräte und 2 Antennen seines Vetters Gr____ verkaufte er an verschiedene Kunden, nahm die Anzahlungen und zum Teil auch weitere Raten sowie in Zahlung gegebene, alte Rundfunkgeräte entgegen, lieferte aber nichts an Gr____ ab. Mit einem Kunden, namens ████, schloss er einen Teilzahlungsvertrag über ein Imperial-Rundfunkgerät zum Preise von 400 DM und nahm eine Anzahlung von 20 DM an. Er händigte ihm aber das von Gr____ gelieferte Gerät nicht aus, so dass MC vom Kaufvertrage zurücktrat. Geld und Radioapparat behielt der Angeklagte für sich.
Das Landgericht hat die Untreuehandlungen in der vertragswidrigen Verfügung über die dem Angeklagten zu treuen Händen zwecks Weiterveräußerung zu festgelegten Bedingungen überlassenen Waren erblickt. Da der Angeklagte den Lieferanten weder Teilzahlungsverträge einreichte noch mit ihnen abrechnete, hat der Tatrichter angenommen, er habe die Geräte und Antennen nicht weisungsgemäß für seine Auftraggeber veräußert, sondern anderweitig verwertet und den Erlös für sich behalten. Auf Grund seines ganzen Vorgehens hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte sei von vornherein bei jedem der beiden Lieferanten darauf ausgegangen, möglichst viele Geräte in die Hand zu bekommen, um sie für eigene Rechnung zu verkaufen. Damit sind der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB und zugleich der Tatbestand der Unterschlagung nach der äußeren und inneren Tatseite ausreichend festgestellt. In der vertragswidrigen Veräußerung liegt eine rechtswidrige Zueignung, weil der Angeklagte dadurch den in den Gegenständen verkörperten Sachwert seinem Vermögen zugeführt hat (RGSt. 67, 334; BGHSt 1, 262, 264).
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht zwei selbständige fortgesetzte Vergehen der Untreue, beide in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, angenommen. Auch die Strafzumessungsgründe lassen hier keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Dadurch, dass das Landgericht für die beiden Untreuedelikte nur eine Geldstrafe verhängt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
II. Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle Selbach kann nicht aufrechterhalten werden.
Der Angeklagte kaufte von dem Radiogroßhändler SC____ mehrere Rundfunkgeräte unter Eigentumsvorbehalt mit der Abrede, dass er den Erlös an ihn abführen müsse. Diese Verpflichtung hat er nicht restlos erfüllt. Er hat über ein Gerät, dessen Verbleib unbekannt ist, nicht abgerechnet. Hieraus hat das Landgericht den Schluss gezogen, der Angeklagte habe es für sich verwendet und sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht. In diesem Falle war der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen offenbar Verkaufskommissionär (§ 383 HGB). Alsdann war er ermächtigt, die Ware im eigenen Namen für Rechnung seines Auftraggebers zu verkaufen. Eine Unterschlagung an der Kommissionsware und Untreue in der Form des Missbrauches der ihm eingeräumten Verfügungsmacht über sie würde er in diesem Falle nur begangen haben, wenn er schon bei der Veräußerung des Geräts entschlossen war, den Erlös nicht an seinen Verkäufer abzuführen, sondern für sich zu verwenden. Eine solche vertragswidrige Verwertung für eigene Rechnung wäre im Innenverhältnis dem Kommittenten gegenüber rechtswidrig. Wenn er den Entschluss zum Eigenverbrauch des Erlöses erst nach dem Weiterverkauf gefasst haben sollte, würde er sich – beim Vorliegen des entsprechenden inneren Tatbestands – der Untreue an Verkaufserlös schuldig gemacht haben, weil er dadurch nicht nur die Pflicht zur Abführung des Erlöses, sondern zugleich auch seine Treupflicht gegenüber seinem Auftraggeber verletzte, zu dessen Vermögen der Verkaufserlös im Innenverhältnis gehörte (RGSt. 63, 251; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953). Eine Unterschlagung des Verkaufserlöses käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte durch die Annahme der Kauten nicht Eigentümer des Geldes geworden wäre. Zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung reichen die bisherigen Feststellungen indes weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite aus. Die von einem Verkaufskommissionär begangene Untreue ist nach der Sondervorschrift des § 95 Nr. 2 BörsenG zu bestrafen.
III. Auch der Schuldspruch wegen Betruges wird von den Feststellungen nicht getragen.
1. Das Landgericht hat die Sicherungsübereignung der dem Kaufmann MC gehörenden Rundfunkgeräte an Ko, die Verpfändung von zwei weiteren Geräten in Leihhäusern und das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Käufer des von Gr____ gelieferten Imperial-Geräts als vollendeten Betrug gewürdigt und hinsichtlich dieser drei Straftaten eine fortgesetzte Handlung angenommen.
a) Seinem Gläubiger Ko hatte der Angeklagte wider besseres Wissen versichert, die ihm zur Sicherheit angebotenen Geräte gehörten ihm selbst. Infolge des dadurch hervorgerufenen Irrtums nahm Ko die Geräte an. Der Vermögensschaden soll hier darin bestehen, dass der Gläubiger ein mit einem Makel behaftetes Sicherungseigentum erhielt. Entgegen der Ansicht der Revision kann zwar auch der gutgläubige Erwerber einer nicht dem Veräußerer gehörenden, aber auch nicht abhanden gekommenen Sache trotz seines unbeschränkten Eigentumserwerbs (§ 932 BGB) einen Vermögensschaden erleiden, weil er Gefahr läuft, dass der ursprüngliche Eigentümer ihm sein Eigentum streitig macht und ihn mit einem Prozess überzieht, oder weil er gar der strafrechtlichen Verfolgung wegen Hehlerei ausgesetzt wird (RGSt. 73, 61; BGHSt. 1, 92, 94). Das Urteil lässt indes jegliche Feststellungen darüber vermissen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte in dieser Hinsicht gemacht hat, ob er also das Bewusstsein der Vermögensschädigung gehabt oder wenigstens mit einer solchen gerechnet und sie in seinen Willen aufgenommen hat. Eine Schädigung des Lieferanten MC würde den Betrugsvorwurf allein nicht rechtfertigen, weil die Veräußerung diesem gegenüber als strafbare Nachtat anzusehen ist.
b) Ebenso unvollständig sind die Feststellungen hinsichtlich der Verpfändung der Geräte in Leihhäusern. Das Landgericht meint, die Inhaber der Pfandleihanstalten hätten die Pfänder nicht frei von Rechten Dritter, sondern mit einem Eigentumsvorbehalt belastet erhalten. Dem stehen die Vorschriften der §§ 1207, 1208 in Verbindung mit § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Auch in diesen Fällen ist dem Urteil übrigens nicht zu entnehmen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Möglichkeit einer Vermögensschädigung der Leihhäuser gemacht hat. Dass er die verpfändeten Apparate nicht wieder eingelöst hat, kann dem Urteilszusammenhang entnommen werden.
c) Den Käufer ███████ hat der Angeklagte dadurch getäuscht, dass er ihm ein Imperial-Gerät verkaufte, aber von vornherein nicht die Absicht hatte, es ihm zu liefern. Dadurch wurde der Käufer bewogen, 20 DM anzuzahlen. Einen Vermögensschaden hat das Landgericht darin erblickt, dass ███████ weder die Anzahlung zurückbekam noch das Gerät erhielt. Nach den Feststellungen hat er aber ein Ersatzgerät bekommen, an dem er gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen konnte. Es ist nicht ersichtlich, ob der Gläubiger hiervon Gebrauch gemacht hat, und wie sich der Angeklagte die Rechtslage bei Abschluss des Teilzahlungsvertrages vorgestellt hat. Eventuell hat er angenommen, der Käufer erleide durch die Leistung der Anzahlung keinen Schaden, weil er in jedem Falle einen ausreichenden Gegenwert durch das Ersatzgerät bekomme.
Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils insoweit. Mit Recht hat das Landgericht den fortgesetzten Betrug als selbständige Straftat im Verhältnis zu den gegenüber den Rundfunkhändlern ████ und Gr____ hinsichtlich dieser Geräte begangenen Untreue- und Unterschlagungshandlungen gewürdigt; denn diese deckten sich mit den Ausführungshandlungen des Betruges nicht im geringsten. Sie waren schon mit der ersten Kundgabe des Willens, die Geräte für eigene Rechnung zu verwerten, vollendet. Die Täuschungshandlungen gegenüber den Erwerbern und dem Käufer ███████ standen damit höchstens in einem äußeren, zeitlichen Zusammenhang und richteten sich ausschließlich gegen deren Vermögen. Sie bildeten mit der Untreue und Unterschlagung auch bei natürlicher Betrachtungsweise kein einheitliches, zusammengehöriges Tun.
Für die neue Verhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass Anklage und Eröffnungsbeschluss hier selbständige Betrugsfälle angenommen haben und das Verfahren noch wegen zwei weiterer gleichliegender Verpfändungen von Radiogeräten in Leihhäusern eröffnet worden ist. Diese beiden Fälle sind noch anhängig (RGSt. 19, 227). Sollte das Landgericht sie nicht für erwiesen erachten, so muss es den Angeklagten insoweit freisprechen, weil eine nicht erwiesene Straftat nicht Teil der abgeurteilten fortgesetzten Handlung sein kann (RGSt. 50, 351).
2. Der Angeklagte eröffnete am 18. Juli 1951 bei der Stadtsparkasse in █████ ein Girokonto, auf das er 50 DM einzahlte, über die er aber sofort wieder verfügte. Im November 1951 zahlte er 115 DM ein, verfügte aber wiederum sogleich über diesen Betrag. Am 28. Juli 1951 teilte ihm die Sparkasse mit, dass sein Konto kein Guthaben aufweise. Im Januar 1952 forderte sie ihn auf, das Scheckheft zurückzugeben, im Juni 1952 teilte sie ihm die Auflösung seines Kontos mit. Trotzdem stellte der Angeklagte vom 28. Juli 1951 bis zum 13. August 1953 zehn Gläubigern ungedeckte Schecks zur Zahlung seiner Schulden auf dieses Konto aus, obwohl er wusste, dass die Schecks nicht gedeckt waren und er auch im Übrigen kein Geld hatte. Die Täuschungshandlung bestand entweder darin, dass der Angeklagte ausdrücklich versicherte, die Schecks seien gedeckt, oder dass er verschwieg, dass sein Konto kein Guthaben aufwies. Mit Recht hat das Landgericht in dem Verschweigen ein Vorspiegeln von Tatsachen durch schlüssiges Handeln gesehen; denn wer einen Scheck zur Bezahlung einer fälligen Forderung anbietet, erklärt damit stillschweigend, dass das Papier einen Vermögenswert habe, also bei Vorlage auch eingelöst werden würde. Nach der Überzeugung des Tatrichters wusste der Angeklagte nicht nur, dass die Schecks im Zeitpunkt ihrer Ausstellung keine Deckung hatten, sondern er rechnete auch nicht damit, dass sie bis zu ihrer Vorlage durch Kundeneinzahlungen gedeckt und deshalb eingelöst würden; denn „er ist von Anfang an – seit Eröffnung des Kontos bei der Sparkasse in ███████ – darauf ausgegangen, seine Gläubiger oder doch einen Teil von ihnen mit faulen Schecks abzuspeisen.“
Durch die Täuschung hat er sie veranlasst, auf Barzahlung zu verzichten, und ihnen nach der Ansicht des Landgerichts einen Vermögensschaden zugefügt, „weil die Schecks in Wirklichkeit nur wertlose Fetzen Papier waren, mit denen sie nichts anfangen konnten.“ Das Landgericht hat indessen unterlassen zu prüfen, wie die Vermögenslage der Gläubiger ohne die Annahme der Schecks gewesen wäre. Da der Angeklagte auch sonst kein Geld hatte, hätten sie in diesem Zeitpunkt nur dann anderweit Befriedigung finden können, wenn er andere dem Zugriff der Gläubiger unterliegende Vermögenswerte gehabt hätte. Im Übrigen war die Schädigung schon durch die frühere Kreditgewährung eingetreten. Soweit der Angeklagte die Gläubiger durch die Vorlage der Schecks zur Aushändigung von Waren bestimmt haben sollte, waren sie durch den Verzicht auf Barzahlung allerdings in jedem Falle geschädigt worden. In den meisten Fällen lässt der Sachverhalt den der Scheckhingabe zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgang nicht erkennen. Demgemäß reichen auch die Feststellungen über das Bewusstsein der Vermögensschädigung bei Ausstellung der ungedeckten Schecks nicht aus. In einigen Fällen hat der Angeklagte den Gläubigern die Schecksumme nach einigen Tagen bar bezahlt. Insoweit bedarf es der Prüfung, ob er von vornherein die Absicht hatte, die Schecks alsbald durch Barzahlung einzulösen, um die Gläubiger vor Schaden zu bewahren. Da das Landgericht einen fortgesetzten Scheckbetrug angenommen hat und die Schuldfrage nur einheitlich für alle der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelhandlungen beantwortet werden kann, muss der Schuldspruch insoweit in vollem Umfange aufgehoben werden (BGH 4 StR 232/52 vom 16. Oktober 1952, StR 782/52 vom 12. März 1953).
Bei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, den in diesem Zusammenhang als selbständige strafbare Handlung angeklagten Betrug gegenüber ████████ beim Verkauf der von ██████ gelieferten Musiktruhe und des Luwe-Geräts mitabzuurteilen. In diesem Falle kann sich der Angeklagte auch einer Urkundenfälschung schuldig gemacht haben, wenn er die falschen Bescheinigungen über sein Eigentum für seine Firma unterschrieb, um über die Person des Ausstellers zu täuschen (RG JW 1936, 659 Nr. 27).
3. Nachdem der Angeklagte am 3. und 17. November 1952 vom Amtsgericht in Wattenscheid wegen Betruges und Unterschlagung verurteilt worden war, begann er eine neue Betrugsreihe. Er verübte die Straftaten größtenteils unter Hingabe ungedeckter Schecks, zum Teil auch durch Vorlage gefälschter Bestellscheine. Die als fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung abgeurteilten 18 Einzelhandlungen geben in folgenden Fällen Anlass zu rechtlichen Bedenken:
a) Der Autovermieterin ██ und dem Kraftwagenfahrer ███████ bezahlte der Angeklagte längere Autofahrten mit ungedeckten Postsparschecks, obwohl er wusste, dass er auf seinem Konto kein Guthaben hatte und die Schecks niemals eingelöst werden würden. Das Landgericht erblickt die Vermögensverfügung in der Annahme der Schecks und die Vermögensschädigung darin, dass die Gläubiger keine Befriedigung für ihre Forderungen fanden. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Eintritt des Vermögensschadens hat es nicht näher begründet. Da die Schecks ersichtlich erst nach Ausführung der Fahrten ausgestellt worden sind, hätte es hier der Darlegung bedurft, ob die Gläubiger, wenn sie auf Barzahlung bestanden und die Annahme der Schecks verweigert hätten, anderweit Befriedigung für ihre Forderungen aus dem Vermögen des Angeklagten hätten erlangen können, und welche Vorstellungen sich der Beschwerdeführer über den Eintritt eines Vermögensschadens machte. Nach den Urteilsgründen verfügte er jedenfalls nicht über Bargeld und war auch, wie die übrigen Straftaten zeigen, schon seit längerer Zeit stark verschuldet. In jedem Falle ist hier jedoch die Begehung eines Betrugs durch Vorspiegelung des Zahlungswillens und der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten bei Erteilung des Auftrags zur Ausführung der Fahrten zu prüfen. In dieser Richtung hat das Landgericht bisher keine Feststellungen getroffen.
b) Am 23. Dezember 1952 erbat der Angeklagte von dem Lastkraftwagenfahrer ██████, der ihn eine Strecke mitgenommen hatte, ein Darlehen von 100 DM und bot ihm dafür einen Scheck über 115 DM an, der – wie er wusste – ungedeckt war. ███████ erkundigte sich telefonisch bei der Mutter des Angeklagten und erhielt die Auskunft, dass dieser kein Guthaben auf seinem Konto habe. Hierdurch wurde er unsicher und gab dem Angeklagten, der die Wichtigkeit der Auskunft bestritt, nur 50 DM. Er erhielt dafür den Scheck und einen Koffer als Sicherheit. Der Angeklagte zahlte das Darlehen entgegen seinen Versprechungen nicht zurück. In diesem Falle drängte die Sachlage zu der Prüfung, ob die Darlehenshingabe tatsächlich auf die Irreführung des Angeklagten zurückzuführen ist oder ob ███████ dem Angeklagten, der mit einer Frau unterwegs war, das Geld ohne Rücksicht auf seine Angaben und Zahlungsversprechen gegeben hat. Dafür spricht der vom Tatrichter festgestellte Umstand, dass █████ unsicher geworden war, also nicht wusste, wem er glauben sollte. In diesem Falle hätte sich der Beschwerdeführer nur eines Betrugsversuchs schuldig gemacht.
c) Im Jahre 1953 füllte der Angeklagte Scheckformulare auf ein ihm früher zustehendes, inzwischen auf einen anderen übergegangenes Postscheckkonto in Höhe von 30 und 10 DM aus und gab sie in Zahlung. Die Schecks wurden eingelöst und das Konto entsprechend belastet. Geschädigt waren nicht die Empfänger der Schecks, sondern der jetzige Kontoinhaber Sp____. In diesen Fällen fehlen ausreichende, der Besonderheit der Sachlage Rechnung tragende Feststellungen, so dass das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob der Tatrichter bei der Urteilsfindung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Da die Belastungen des Scheckkontos unberechtigt waren, liegt die Annahme nahe, dass dem Kontoinhaber die Beträge später zurückerstattet worden sind. Es hätte daher geprüft werden müssen, wer die Schecksumme im Ergebnis gezahlt hat. Auch hätte der Tatrichter darlegen müssen, welchen Geschehensablauf der Angeklagte bei Hingabe der Schecks in seinen Willen aufgenommen hatte.
d) Im März 1953 kaufte der Angeklagte von dem Kraftfahrzeughändler ███████ einen gebrauchten Personenkraftwagen für 1250 DM und gab dafür einen ungedeckten Scheck. Der Verkäufer wollte ihm den Wagen erst nach Einlösung des Schecks herausgeben. Als sich nunmehr herausstellte, dass keine Deckung für den Scheck vorhanden war, erklärte der Angeklagte, sein Vater wolle das Geld aus Dortmund beschaffen. Darauf überließ ihm der Verkäufer den Wagen am Pfingstsamstag, weil der Angeklagte mit seiner Tochter bekannt war. Er erhielt von ihm einen Scheck über 1600 DM, der ebenfalls nicht gedeckt war. Der Verkäufer bekam den Wagen zurück, nachdem er einige Kaufinteressenten abgewiesen hatte. Der festgestellte Sachverhalt legt die Vermutung nahe, dass ███████ nicht durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten zur Hergabe des Wagens bestimmt worden ist, sondern dass er ihm den Wagen nur mit Rücksicht auf seine Tochter überlassen hat, um dieser einen Pfingstausflug mit ihm zu ermöglichen. Alsdann könnte der Angeklagte nur wegen Betrugsversuchs verurteilt werden. In dieser Hinsicht geben die Feststellungen keine eindeutige Auskunft. Zur Annahme eines vollendeten Betrugs hätte es außerdem noch der Klärung bedurft, ob ████ den Wagen infolge des Ausschlagens der Kaufangebote weniger günstig verkaufen musste.
e) Am Pfingstsonntag fuhr der Angeklagte mit der Tochter des ████ bei der Tankstelle ██████ vor und bat um Benzin gegen einen Scheck, der in Ordnung gehe. █████ willigte ein, weil er Fräulein █████████ kannte. Der Angeklagte erhielt Benzin und Scheckformulare für 16,98 DM. Der Scheck war ungedeckt, wie er von vornherein wusste. Auch in diesem Falle ist den Urteilsgründen der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der Vermögensverfügung nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Der Sachverhalt lässt die Möglichkeit offen, dass ██████ das Benzin nur deshalb hergab, weil er glaubte, er werde den Betrag auf alle Fälle von █████ bekommen.
f) Im Mai 1953 versuchte der Angeklagte, von dem Holzhändler ███, der in Konkurs geraten war, Grubenholz zu kaufen. Er gab ihm einen Postscheck über 2700 DM zur Erwirkung der Freigabe seines zur Konkursmasse gehörenden Wagens und einen Scheck über 1000 DM als Geschäftskapital für dessen Ehefrau. ███ gab zwei Inserate zur Beschaffung des Holzes auf, die 50 DM kosteten. Danach stellte sich heraus, dass die Schecks nicht gedeckt waren. Wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, hat der Tatrichter den Vermögensschaden in den Aufwendungen für die Kaufanzeigen gesehen. Das ist rechtsirrig, weil der Betrug als Bereicherungsdelikt die unmittelbare Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch die Verfügung des Getäuschten aus dessen eigenem oder einem fremden Vermögen voraussetzt (RGSt. 67, 200 f.; BGH 4 StR 386/51 vom 27. September 1951). Das trifft für die Inseratkosten indes nicht zu, weil diese Verfügung nicht zu einer Bereicherung des Angeklagten geführt hat. Zur Annahme eines Betrugsversuchs fehlt es an ausreichenden Feststellungen darüber, was der Angeklagte mit seinem Vorgehen bezweckte. Nach der Sachlage musste er mit einer alsbaldigen Vorlage der ungedeckten Schecks, also auch mit der Entdeckung der Täuschung rechnen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Vermögensvorteile er erwartete. Die Sicherungsübereignung des zur Konkursmasse gehörigen Kraftwagens war wertlos, solange der Beschwerdeführer nicht den Besitz des Wagens erhielt und auch keine Forderung gegen ███ erwarb.
In den übrigen Fällen begegnet die Annahme von vollendeten Betrugsvergehen keinen rechtlichen Bedenken, ebenso auch nicht die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, begangen durch Vorlage gefälschter Bestellscheine zur unrechtmäßigen Erlangung von Provisionsvorschüssen. Die erörterten Mängel nötigen aber auch hinsichtlich dieser Betrugshandlungen zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.
IV. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs begegnet hinsichtlich der letzten Betrugsreihe (III des Urteils) nach der vom Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ständig vertretenen Ansicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die einzelnen Fälle sind in der Begehungsweise grundlegend verschieden. Sie beruhen auch nicht auf einem von vornherein gefassten einheitlichen Gesamtvorsatz, der durch die Einzelhandlungen stückweise verwirklicht worden ist. Es handelt sich vielmehr zum großen Teil um Gelegenheitstaten, die sich jeweils aus einer einmaligen Lage ergaben. Die allgemeine, unbestimmte Absicht, möglichst viele Betrügereien zu begehen, vermag allein noch keinen Fortsetzungszusammenhang zu begründen (BGHSt. 1, 313, 315; 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953).
Bei der Strafzumessung kann zwar die Wiederholung von Straftaten auch dann straferschwerend verwertet werden, wenn die Rückfallvoraussetzungen nicht gegeben sind. Rechtsirrtümlich ist dagegen die Erwägung des Tatrichters, dem Angeklagten könne der Mangel der Rückfallvoraussetzung nur insoweit zum Vorteil gereichen, als er nochmals mit einer Gefängnisstrafe davonkomme, er verdanke es nur einem Zufall, dass er die beiden Vorstrafen nicht wenigstens teilweise verbüßt habe. Die strafschärfende Wirkung des Rückfalls beruht ausschließlich auf dem gesetzgeberischen Gedanken, dass der Strafvollzug und der ihm gleichgestellte gnadenweise Erlass der Vorstrafe keine bessernde Wirkung auf den Verurteilten ausgeübt habe.
Das Landgericht wird nunmehr auch über die als selbständige Straftaten unter Anklage gestellten Fälle ████, ██████, ████████ und ██████, die wegen Nichterscheinens der Geschädigten bisher nicht abgeurteilt worden sind, zu entscheiden haben; denn solange sie nicht als Vergehen festgestellt sind, können sie nicht in einen Fortsetzungszusammenhang einbezogen werden. Falls sie dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können, muss insoweit auf Freisprechung erkannt werden.
| Groß | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Hille |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 194/53 · 05.05.1953Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenvereidigung und Verletzung von § 247 StPO; Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 106/53 · 13.05.1953Untreue des Kommissionärs durch Eigenverwendung von Kommissionserlös – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 386/51 · 27.09.1951Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung im Fall KX wegen unklarer Feststellungen
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 132/60 · 24.01.1961Notwendige Verteidigung und Konkursantragspflicht bei behaupteter Beseitigung der Überschuldung
- BGH · 4 StR 456/55 · 08.12.1955Zollbefreiung nach § 134 AZO setzt ordnungsgemäße Gestellung voraus
- BGH · 1 StR 585/69 · 28.07.1970Revision gegen Betrugsurteil: Teilaufhebung und Zurückverweisung an Landgericht