Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung im Fall KX wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 386/51
- Datum
- 27.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) setzt voraus, dass die Täuschung eine Vermögensverfügung des Getäuschten bewirkt und diese Verfügung zu einer Vermögensschädigung des Getäuschten und zu einer rechtswidrigen Bereicherung des Täters oder eines Dritten führt.
Der bloße Erhalt oder die Hervorbringung des Anscheins von Zahlungsfähigkeit begründet nur dann einen vermögensrechtlichen Vorteil im Sinne des § 263 StGB, wenn dadurch die wirtschaftliche Lage insgesamt tatsächlich verbessert oder der wirtschaftliche Wert des Vermögens erhöht werden soll.
Die Unterlassung der Geltendmachung eines Anspruchs kann eine Vermögensverfügung sein, wenn ohne die Täuschung der Getäuschte Maßnahmen zur Abwendung des Vermögensnachteils ergriffen hätte; eine spätere Erfüllung des Anspruchs schließt eine bereits eingetretene Vermögensschädigung nicht aus.
Für die Zurechnung von durch die Täuschung verursachten Aufwendungen Dritter (z. B. Fahrtkosten) als Vermögensbeschädigung ist ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Täter erstrebten Bereicherung erforderlich; bloße Auslagen ohne Bereicherungszweck genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht in ███, 1. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache Gegen den Geschäftsführer Tens DC, geboren 1914 in ███, wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Karunke, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Rille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. CO als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ███ vom 1. März 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Falle KX verurteilt ist. Zugleich wird die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat sich als Angestellter der Firma EC in ███, die eine Autoreparaturwerkstatt betrieb und eine „Vertretung“ der KX-Werke in Ulm innehatte, im Jahre 1950 mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, um die Zahlungsschwierigkeiten dieser Firma zu beheben. Er ist deshalb wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden. Seine Revision, welche die Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist jedoch nur auf die Verurteilung wegen Betruges des Fuhrunternehmers KX beschränkt worden. Sie hat Erfolg.
Die Urteilsfeststellungen sind in mehrfacher Hinsicht unklar. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe im Juli 1950 den KX nach Ulm geschickt, um ihn hinzuhalten und der Firma dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dass der Anschein der Zahlungsfähigkeit dieser Firma während einiger für den erfolgreichen Fortgang der Vertragsverhandlungen mit der ██ ██████ Automobilgesellschaft entscheidender Tage aufrechterhalten wurde. Diese Annahme lässt sich nicht damit vereinbaren, dass die Verhandlungen mit dieser Gesellschaft, soweit sie die gesamte Übernahme der Firma betrafen, nach dem festgestellten Sachverhalt schon im Juni 1950 stattgefunden haben und Anfang Juli endgültig gescheitert waren, so dass in diesem Zeitpunkt der Konkurs über das Vermögen der Firma eröffnet werden musste.
Zur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe gewusst, dass die KX-Werke den Lastkraftwagen nicht ausliefern würden, ehe er bezahlt sei. Dabei lässt es unberücksichtigt, dass die Automobilgesellschaft schon Mitte Juni 1950 die Lieferungsverpflichtungen der Firma mit Zustimmung der KX-Werke übernommen hatte. Die rechtliche Stellung der Firma als „Vertreterin“ der KX-Werke und der Inhalt der Abmachung über die Lieferungsverpflichtungen hinsichtlich der durch die Firma EC bestellten, aber von ihr noch nicht bezahlten Lastkraftwagen sind im Urteil nicht näher erörtert. Insbesondere hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte nach dem Inhalt dieser Vereinbarung annehmen konnte, die KX-Werke würden den Lastkraftwagen an DC ausliefern, weil dieser den Kaufpreis schon an die Firma EC als ihre bisherige Vertreterfirma gezahlt hatte.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen dagegen, dass das Urteil den „Anschein der Liquidität“ der Firma EC als einen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB ansieht. Ein solcher kann zwar nicht nur durch den Erwerb von Vermögenswerten, sondern auch durch andere wirtschaftliche Vorgänge herbeigeführt werden, wie durch Hebung der Zahlungsfähigkeit infolge Vermehrung der flüssigen Vermögenswerte im Verhältnis zu den bestehenden Verpflichtungen. In jedem Fall ist aber erforderlich, dass die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit günstiger gestaltet, der wirtschaftliche Wert des Vermögens also tatsächlich erhöht werden soll. Das trifft nicht zu, wenn nur der Anschein einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit erweckt oder aufrechterhalten werden soll, um dadurch Vorteile im geschäftlichen Verkehr zu erlangen.
Die Vermögensverfügung des Getäuschten und die dadurch eingetretene Vermögensbeschädigung soll nach den Urteilsfeststellungen darin bestehen, dass KX unnütze Fahrtkosten für die Reise nach Ulm aufgewandt hat. Dabei verkennt das Landgericht jedoch, dass das Wesen des Betruges als eines Bereicherungsdelikts eine Vermögensverschiebung zwischen dem durch die erschlichene Vermögensverfügung geschädigten Vermögen und dem des Täters oder eines Dritten anstrebt. Zum Tatbestand des Betruges gehört daher auch, dass der Täter sich oder einem Dritten den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch die Verfügung des Getäuschten aus dessen eigenem oder einem fremden Vermögen verschaffen will (RGSt 67, 200, 201; Olshausen 11. Aufl. § 263 Anm. 50; IX 6./7. Aufl. Vorbem. II 1 vor § 249 und 263 Anm. IV 2; Siebenthaler, Lehrbuch des besonderen Teils des Strafrechts 1950 S. 271; Schönke 5. Aufl. § 263 Anm. VIII 2a; Kohlrausch-Lange 39./40. Aufl. § 263 Anm. VI). Das trifft hinsichtlich der für die Reise nach Ulm aufgewendeten Fahrtkosten nicht zu, weil diese Verfügung zwar eine Verminderung des Vermögens des KX, aber keine Bereicherung der Firma EC herbeigeführt hat. Es genügt ebenfalls nicht, dass der Angeklagte den durch die Täuschung begründeten Anschein der Zahlungsfähigkeit dieser Firma dazu benutzen wollte, deren Vermögenslage durch den Abschluss eines vorteilhaften Vermögensübernahmevertrages mit der Automobilgesellschaft, also durch weitere – möglicherweise unredliche – Handlungen günstiger zu gestalten, denn in diesem Falle fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der schädigenden Vermögensverfügung und dem erstrebten Vermögensvorteil (RGSt 63, 255; 64, 433, 435; 75, 378, 379; JW 1935, 527 Nr. 32).
Das Landgericht hat den Sachverhalt auch nicht erschöpfend gewürdigt. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte den DC noch einige Tage „hinhalten“ wollte. Eventuell hat er ihn durch die Vorspiegelung, er könne durch eine persönliche Rücksprache die Auslieferung des Wagens bei den KX-Werken erwirken, davon abhalten wollen, wegen seiner Forderung gegen die Firma EC gerichtlich vorzugehen. Die Unterlassung der Geltendmachung einer Forderung kann eine Vermögensverfügung darstellen, wenn der Getäuschte ohne die Täuschung Maßnahmen ergriffen hätte, durch die er die Vermögensbeschädigung, die auch in der Nichtverfolgung eines Rechtsanspruchs bestehen kann, abgewendet haben würde. In der Abwendung des durch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung drohenden Vermögensnachteils kann ein rechtswidriger Vermögensvorteil für die Firma EC gefunden werden. Die Vermögensbeschädigung und der rechtswidrige Vermögensvorteil sind auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Anspruch des Getäuschten unverletzt weiterbesteht, sofern nur der Gesamtwert seines Vermögens durch die Unterlassung der Geltendmachung vermindert worden ist. Selbst die spätere Erfüllung des Anspruchs steht einer Vermögensbeschädigung und damit der Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht entgegen, weil dadurch nur ein schon eingetretener Vermögensschaden wieder ausgeglichen wird (RG GA 57, 403; 63, 186; 1913, 65, 99, 100; 70, 225, 227; 76, 170, 175). Die Minderung des Vermögens des KX könnte im vorliegenden Falle schon dadurch begründet sein, dass die verspätete Lieferung des Lastkraftwagens die Einnahmen aus seinem Fuhrunternehmen schmälerte. Die infolge des Lieferungsverzuges entstandenen Autobeaukosten von 2500 DM stellen dagegen keine für die Betrugstatbestand erhebliche Vermögensbeschädigung dar, weil der ursächliche Zusammenhang durch die von der Täuschung unberührt gebliebene, freie Willensentschließung des KX, den Schaden in anderer Weise abzuwenden, unterbrochen worden ist (Olshausen § 263 Anm. 25b; LK 263 II 2c). Sie können aber als mittelbare Folgen der strafbaren Handlung des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Auf dieser Rechtsgrundlage wird das Landgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben. Das Urteil ist daher im Falle KX aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Justizinspektor Cc | Dr. Groß | Dr. Augustin | |||
| Engels | Krunke | Dr. Rille |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 799/53 · 08.04.1954BGH: Betrug/Unterschlagung bei Kommissionsware und Scheckhingabe – Teilaufhebung
- BGH · 1 StR 65/56 · 12.06.1956Revision: Untreue in Kommissionsfällen als Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG
- BGH · 4 StR 770/51 · 21.02.1952Revision: Verurteilungen wegen Betrug aufgehoben, Unterschlagung bestätigt