Revision: Verurteilungen wegen Betrug aufgehoben, Unterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 770/51
- Datum
- 21.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter über fremde Sache verfügte, um sich deren Wert zuzueignen; hierfür müssen die tatsächlichen Feststellungen zur Verfügung und Kenntnis des Eigentums tragfähig sein.
Für die Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) sind konkrete und widerspruchsfreie Feststellungen zur inneren Tatseite (Irrtumserregung, Vorsatz, Vermögensverfügung) erforderlich; fehlen solche, ist Aufhebung geboten.
Zur Begründung eines Betrugs genügt bereits eine Vermögensgefährdung durch Herbeiführung von Vermögensverpflichtungen; ein späterer tatsächlicher Vermögensschaden ist nicht zwingend erforderlich.
Bei versuchtem Betrug ist entscheidend, welche Vorstellung der Täter hinsichtlich der Möglichkeit einer Vermögensschädigung hatte; glaubte er infolge rechtlicher Umstände an deren Ausschluss, kann der Tatvorsatz fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Liedbelkaufmann ███████ ff. ██ aus ███, geboren █████ 1918 in ██, ████, wegen Unterschlagung und Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 25. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht vorschriftsmäßig begründet worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und mithin unzulässig.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Herrenkommode lässt keine Rechtsverletzung erkennen. Das Landgericht hat festgestellt, dass zu dem am 7. Oktober 1949 verkauften und bezahlten Schlafzimmer eine Herrenkommode gehörte, und dass nur die beiden Polsterstühle nicht vorhanden waren. Der Käufer entschloss sich, „die vor ihm stehende Herrenkommode nach eingehender Besichtigung mitzuübernehmen“. „Die bei Abschluss des Kauf- und Übereignungsvertrages vorhandene Herrenkommode wurde von der Übereignung mitumfasst“. Die Ausführungen, mit denen die Revision darlegen will, dass die Herrenkommode nicht mitübereignet worden sei, stehen in Widerspruch zu diesen Feststellungen und sind deshalb unbeachtlich. Die Verteidigung beruft sich auch zu Unrecht auf § 139 BGB. Die Übereignung bezog sich nach dem festgestellten Sachverhalt ganz dem Willen der Vertragsschließenden entsprechend auf die „vorhandenen Bestandteile des Schlafzimmers“. Dass die in diesem Zeitpunkt nicht vorhandenen Polsterstühle nicht mitübereignet worden sind, berührte die Wirksamkeit des Übereignungsvertrages daher nicht.
Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich ferner die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte über die Herrenkommode in Kenntnis des Eigentums des Käufers anderweit verfügt hat, um sich deren Wert zuzueignen. Der Tatbestand der Unterschlagung ist damit erfüllt.
Die Urteilsausführungen reichen jedoch nicht aus, um den Vorwurf des Betruges zu rechtfertigen.
Entgegen der Ansicht der Revision genügte der unbestimmte Hinweis des Angeklagten bei den Vertragsverhandlungen mit Frau ███, er sei nicht in der Lage, Verträge auf Kredit abzuschließen, allerdings nicht, um einen Anspruch auf Vorauszahlung des Kaufpreises zu begründen. Der Angeklagte hat mit diesen Worten offensichtlich auch nur das Verlangen einer Anzahlung begründen wollen und sich zunächst mit einer solchen von 242 DM begnügt. Hinsichtlich dieses Betrages hat die Strafkammer keinen Betrug angenommen, die Revision glaubt, sondern diesen nur in dem Verhalten des Angeklagten bei Erlangung der übrigen Leistungen der Käuferin gefunden.
Die Zahlung von weiteren 300,— DM und die Hingabe der Wechselakzepte hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch seine wiederholten Zusicherungen sofortiger Lieferung erlangt, indem er bei Frau ███ den Irrtum erregte, die Möbel würden bestimmt „in den nächsten Tagen“ geliefert. Hierdurch ist der äußere Betrugstatbestand erfüllt.
Ob das Vermögen der Frau ███ █████ die Annahme einer Vermögensbeschädigung trägt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; denn es genügt auch eine Vermögensgefährdung, die schon durch die Begründung der Wechselverbindlichkeiten eintrat, weil die Schuldnerin keine Sicherheit gegen einen Missbrauch der Akzepte erlangte. Der Feststellung, ob Frau ███ aus diesen in Anspruch genommen worden ist, bedurfte es daher nicht; dieses würde nur eine Vertiefung des schon in der Vermögensgefährdung zu erblickenden Schadens bedeuten (RGSt 66, 56, 59). Wenn die Gläubiger sich später an dem Vergleichsverfahren beteiligten und keine Ansprüche gegen Frau ████████████ haben, wie die Revision behauptet, so ist dadurch nur die schon eingetretene Vermögensgefährdung wieder beseitigt worden. Die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten könnten jedoch nicht als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB angesehen werden, weil das Vermögen des Angeklagten hierdurch keine unmittelbare Bereicherung erfahren konnte (BGH-Urteil vom 27. September 1951 – 4 StR 386/51 –). Die Strafkammer hat diese Unkosten ersichtlich nicht entscheidend berücksichtigt.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite bewegen sich dagegen in unlösbaren Widersprüchen. Das Urteil nimmt an, der Angeklagte sei sich im klaren darüber gewesen, dass er seine Versprechen „prompter Lieferung“ nicht erfüllen konnte, lässt aber die Frage offen, ob er von seiner väterlichen Möbelfabrik in Herzebrock, die das Schlafzimmer liefern sollte, „im Stich gelassen“ worden ist. Wenn der Angeklagte nach den mit seiner Lieferfirma getroffenen Abreden noch zur Zeit der Zahlung der 300,— DM und der Hingabe der Wechselakzepte damit hatte rechnen können, dass das Zimmer „in den nächsten Tagen“ auf Kredit geliefert würde, so stünde das der Annahme eines Betrugsvorsatzes entgegen. Für die Einlassung des Angeklagten spricht das von Frau ███ selbst mit der Fabrik geführte Telefongespräch, wonach die Lieferung am „nächsten Dienstag“ möglich sein sollte. Das Urteil führt zwar weiter aus, der Angeklagte habe „trotzdem bei seiner Zusicherung sofortiger Lieferung gewusst, dass er sie keineswegs halten konnte, weil er zu der ungewöhnlichen Maßnahme schritt, die Käuferin selbst aufzusuchen, um die ihm für den nächsten Tag zugesagte Zahlung von 300,— DM Zug um Zug gegen Lieferung der Möbel vor deren Erhalt zu erhalten; darin kommt deutlich zum Ausdruck, dass er sich der Situation, das Geld nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Möbel erhalten zu können, entziehen wollte“.
Die Feststellung, dass der Angeklagte sich eine ihm nach dem Vertrag nicht zustehende weitere Vorauszahlung verschaffen wollte, schließt aber das Bewusstsein einer widerrechtlichen Vermögensbeschädigung nicht ein, wenn er noch in diesem Zeitpunkt annehmen konnte, die Fabrik werde ihm das Zimmer „in den nächsten Tagen“ liefern, ohne sofort Zahlung des vollen Kaufpreises zu verlangen. Hinsichtlich der Wechselakzepte der Käuferin entnimmt das Urteil die Betrugsabsicht aus der Verwendung der Wechsel zur Weitergabe an andere Lieferanten und führt aus, „die Wechsel konnten nur zu dem Zweck erbetten und gegeben sein, um mit ihnen die Lieferfirma des Angeklagten für die von ██████████ bestellten Möbel zu bezahlen“. Abgesehen davon, dass nicht festgestellt ist, was über die Verwendung der Wechsel vereinbart worden ist, würde selbst eine vertragswidrige Verwendung den Vorsatz (oder bedingten Vorsatz) der Vermögensbeschädigung nicht beweisen, wenn der Angeklagte sich darauf verlassen konnte, dass das Zimmer ihm auf Kredit geliefert werde. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt nicht aufgeklärt. Die formelhafte Schlussfolgerung, „dass die durch die Irrtumserregung eingetretene Vermögensbeschädigung der Eheleute ███ von dem Angeklagten bewusst und gewollt herbeigeführt sei“, ersetzt die fehlenden Feststellungen nicht.
Der Verurteilung wegen versuchten Betruges liegen ebenfalls keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite zugrunde.
Der Angeklagte übereignete den ihm nicht gehörigen Lieferwagen seinem Gläubiger █████ zur Sicherheit, nachdem er das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragt hatte, das etwa sechs Wochen später eröffnet wurde. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die durch Täuschung erstrebte Vermögensverfügung des Gläubigers darin gesehen, dass dieser nach Eintritt der Fälligkeit seiner Wechselforderungen Ende September/Anfang Oktober 1950 nichts unternommen hat, aber einen vollendeten Betrug nicht für nachgewiesen erachtet, weil der Vermögensschaden infolge der späteren Eröffnung des Vergleichsverfahrens im Hinblick auf die Rechtslage der Vergleichsgläubiger nach Stellung des Vergleichsantrages nicht eingetreten ist (§§ 28, 87, 104 VglO).
Es hätte auch geprüft werden müssen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Rechtslage gemacht hat; denn in diesem Falle hängt die Strafbarkeit wegen versuchten Betruges davon ab, ob der Täter das zum gesetzlichen Tatbestand fehlende Merkmal, nämlich die Möglichkeit einer Vermögensschädigung, irrtümlich als vorhanden angenommen hat. Wenn der Angeklagte fest mit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens gerechnet und gewusst haben sollte, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung keine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung durch gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung mehr erlangen konnte, hätte ihm die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil durch Hinhalten des Gläubigers zu verschaffen, und das Bewusstsein, dessen Vermögen hierdurch zu beschädigen, gefehlt.
Die unzulänglichen Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils in den Fällen ████ und ████. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Grog | Engels | Dr. Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |