Revision teils erfolgreich: Beweiswürdigung bei Wechselbetrug und fahrlässiger Buchführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 538/54
- Datum
- 25.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein fortgesetzter Betrug kann auch dann vorliegen, wenn der Täter im Rahmen eines Finanzierungssystems Forderungen abtritt, den Schuldner aber planmäßig über die Abtretung im Unklaren lässt und die Forderung selbst einzieht, wodurch der wirtschaftliche Wert der abgetretenen Forderung gemindert wird.
Für einen Vermögensschaden beim Betrug genügt eine wirtschaftliche Wertminderung einer Forderung, etwa wenn der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs voraussichtlich den Klageweg beschreiten muss und damit Prozessrisiken verbunden sind.
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht ohne individualisierte Begründung einer ganzen Zeugengruppe pauschal den Glauben versagt, obwohl die Beweislage ein bestimmtes Beweisergebnis nahelegt, und stattdessen das Gegenteil als Überzeugung feststellt.
Bei unerfahrenen Schuldnern kann eine tatsächliche Vermutung für eine Täuschung sprechen, wenn sie Blanko-Akzepte hingeben und gleichwohl die zugrunde liegende Schuld in bar bedienen, ohne die Papiere zurückzuverlangen.
Der Tatbestand der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO kann auch fahrlässig verwirklicht werden; Fahrlässigkeit kann insbesondere in unzureichender Überwachung der Buchführung oder in organisatorischen Maßnahmen liegen, die ordnungsgemäße Buchführung verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Hof/Saale, 21. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Johann ███, geboren am ██ in ██, wohnhaft ██ ██, Landkreis ██, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof/Saale vom 21. Januar 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil in den Punkten II A (Erschleichung von Wechselunterschriften) und VI 1 (unordentliche Buchführung), soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen dreier, darunter eines fortgesetzten Vergehens des Betrugs, zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, für die ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Von der Anklage wegen weiterer Straftaten ist er freigesprochen worden. Zwei mitangeklagte frühere Angestellte des Angeklagten sind in vollem Umfang freigesprochen worden.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Der Angeklagte ficht das Urteil insoweit an, als er schuldig gesprochen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des Urteils in Richtung gegen den Angeklagten nicht beschränkt; aus der Begründung ihres Rechtsmittels ergibt sich jedoch, dass sie das Urteil nur insoweit angreifen will, als der Angeklagte freigesprochen worden ist.
I. Die Revision des Angeklagten.
Sie kann keinen Erfolg haben.
Verwa (II B des Urteils)
1) Fortgesetzter Betrug z. N. der Verwa
Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte wurde seit August 1949 von der Firma AC____ Werkzeugbau GmbH in UC____ mit Ackerschleppern beliefert, die er mit einem durchschnittlichen Reingewinn von 1.000 DM je Schlepper an die landwirtschaftliche Bevölkerung von Teilen von Oberfranken und der Oberpfalz weiterverkaufte. Der Absatz war dadurch erschwert, dass sich die Bauern scheuten, Wechselverbindlichkeiten und andere kurzfristige Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Um dem zu steuern und den Umsatz an Landmaschinen zu heben, entwickelten die AC____-Werke ein besonderes Finanzierungssystem in Form der sogenannten Verwa-Verträge, das vom Sommer 1950 ab von allen ██ ███████████ benutzt wurde.
In einem „Rahmendreiecksvertrag“ verpflichteten sich drei Banken von Stuttgart gegenüber den AC____-Werken, deren Teilzahlungsgeschäfte durch Barkredite zu bevorschussen. Zur Sicherung dieser Kredite wurden die Käufer von Landmaschinen durch die Händler und Vertreter der AC____-Werke mittels vorgedruckter Bestell- und Teilzahlungsverpflichtungsscheine verpflichtet, den Restkaufpreis, der nach Leistung einer größeren, von den Händlern sofort an die AC____-Werke abzuführenden Baranzahlung verblieb, in bestimmten Teilbeträgen an eine „Verwaltungsgesellschaft für Warenabsatz in Stuttgart“ (Verwa), die die gesamten Zahlungsgeschäfte als Treuhänderin der drei Bankinstitute abwickeln sollte, zu zahlen. Die Händler leiteten die Teilzahlungsaufträge unter Abtretung aller ihrer Ansprüche aus den einzelnen Kaufverträgen an die AC____-Werke weiter, die sie ihrerseits nach Eingang der Anzahlung unter Beifügung einer Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Kunden an die Verwa „zur Finanzierung“ weitergaben. Die Benachrichtigung des Kunden von dem Übergang der Rechte aus dem Kaufvertrag an die Verwa wurde in der Weise bewirkt, dass schon im Bestellschein ein auf die Verwa lautendes Postscheckkonto als Zahlstelle angegeben und in Fettdruck darauf hingewiesen war, dass sämtliche Teilzahlungen auf den Restkaufpreis ausschließlich auf dieses Konto zu überweisen seien und dass alle Ansprüche aus dem Verkauf einschließlich des vorbehaltenen Eigentums an die Verwa übertragen würden. Wurde der Teilzahlungsvertrag von der Verwa gebilligt, so überwies diese aus dem ihr zur Verfügung stehenden Finanzierungskredit den Restkaufpreis an die AC____-Werke. Mit dieser Überweisung wurden die Händler von ihrer eigenen Restkaufschuld gegenüber den AC____-Werken befreit. Die eingehenden Kundenzahlungen, zu deren Geltendmachung und Annahme fortan nur noch die Verwa befugt sein sollte, wurden von dieser zur Rückführung des Finanzierungskredits an die Banken überwiesen.
Auch der Angeklagte machte sich dieses Finanzierungssystem zunutze und verwendete bei seinen Kaufabschlüssen die dafür vorgesehenen Bestell- und Teilzahlungsverpflichtungsscheine. Er unterließ es jedoch, seine Kunden vor der Unterzeichnung dieser Schriftstücke über deren Inhalt, insbesondere über die Abtretung der Restkaufpreisforderung an die Verwa, aufzuklären, und behielt auch die für den Käufer bestimmte Ausfertigung des Vertrags zurück, sodass es diesem auch nachträglich nicht möglich war, sich über seine Verpflichtungen zu unterrichten. Er erklärte den Kunden im Gegenteil, dass sie weiterhin ausschließlich an ihn zu zahlen hätten, und zog in der Folgezeit den Restkaufpreis ein, teilweise unter Verwendung von Wechselakzepten, die er die Kunden bei Kaufabschluss oder später blanko unterschreiben ließ und dann in Höhe der jeweils noch ausstehenden Restschuld ausfüllte und diskontierte. Die an sich von den Kunden der Verwa geschuldeten Teilzahlungsbeträge überwies der Angeklagte sodann von Zeit zu Zeit in Sammelüberweisungen an die Verwa, wobei er die unwahre Erklärung abgab, dass er im Auftrag seiner Kunden handle. Diese Überweisungen erfolgten zunächst pünktlich, sodass die Verwa keinen Anlass zu Beanstandungen hatte. Als der Angeklagte jedoch Ende Oktober 1951 seine Zahlungen einstellte, ergab sich, dass noch eine Reihe fälliger und später fällig werdender Kaufpreisraten im Gesamtbetrage von etwa 65.000 DM offen stand, obwohl die Kunden in der Zwischenzeit schon an den Angeklagten gezahlt hatten. Das führte dazu, dass die Verwa von den Käufern die nochmalige Zahlung der Kaufpreisraten verlangte, deren Begleichung dann allerdings später die AC____-Werke übernahmen.
Das Landgericht hat in dem vorstehend geschilderten Verhalten des Angeklagten einen fortgesetzten Betrug z. N. der Verwa gesehen. Nach seiner Auffassung bestand der Vermögensschaden dieser Gesellschaft darin, dass sie in 37 im Urteil näher festgestellten Einzelfällen die Finanzierungssummen in Höhe der von den Käufern nach der Baranzahlung geschuldeten Restkaufpreise an die Firma AC____ auszahlte, obwohl der Angeklagte den Käufern die Abtretung der Restkaufforderungen an die Verwa verschwiegen und dadurch bewirkt hatte, dass die Verwa die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen musste (§ 407 BGB). Die Täuschung der Verwa hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte die von den Käufern unterschriebenen Bestell- und Teilzahlungsverpflichtungsscheine zusammen mit den eigenen Abtretungserklärungen über die AC____-Werke an die Verwa einreichte und bei deren Organen dadurch sowie durch die den späteren Sammelüberweisungen beigefügte Erklärung, die Zahlungen im Auftrag der Kunden zu leisten, den Irrtum hervorrief, dass die Verträge ordnungsmäßig zustandegekommen und die Käufer von ihrer Pflicht, den Restkaufpreis an die Verwa zu zahlen, unterrichtet worden seien.
Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen gehen sämtlich fehl. Die Revision meint, dem Angeklagten könne aus der Nichtaushändigung der für den Kunden bestimmten Ausfertigung des „Verwa-Vertrags“ kein Vorwurf gemacht werden, weil der Kunde sonst hätte „stutzig werden“ können, er müsse ja in Wirklichkeit gar nicht mehr an den Angeklagten, sondern an die Verwa bezahlen. Wie indes schon das Landgericht bedenkenfrei dargelegt hat, stellten die Abtretung der Kaufpreisrestforderung an die Verwa und die Belehrung des Kunden über seine Verpflichtung zur Abführung der Teilzahlungen an die Verwa gerade das Kernstück des von den AC____-Werken aufgebauten Finanzierungssystems dar. Forderungsabtretungen, von denen die Schuldner nicht unterrichtet werden, haben für den neuen Gläubiger ohne Zweifel nur einen verminderten wirtschaftlichen Wert, weil die Schuldner nach wie vor mit befreiender Wirkung an den früheren Gläubiger zahlen können und weil die Abführung der von diesem zu Unrecht entgegengenommenen Zahlungen an den Berechtigten von seinem Zahlungswillen und seiner Leistungsfähigkeit abhängt.
Die Strafkammer hat im vorliegenden Falle allerdings nicht erörtert, ob den Kunden des Angeklagten die Berufung auf den § 407 BGB nicht deshalb versagt war, weil sie die (die Abtretungserklärung enthaltenden) Verwa-Verträge unterschrieben haben und diese Unterschrift bürgerlichrechtlich auch dann gegen sich gelten lassen mussten, wenn sie von dem Inhalt der Verträge keine Kenntnis genommen hatten. Dieser Mangel gefährdet indes den Schuldspuch nicht. Selbst wenn nämlich die Kunden ungeachtet ihrer Zahlungen an den Angeklagten weiterhin Schuldner der Verwa blieben, war diese doch zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Klageweg angewiesen; denn es liegt auf der Hand, dass die Kunden freiwillig nicht bereit gewesen wären, auf die vermeintlich getilgte Schuld nochmals Zahlung zu leisten. Die Notwendigkeit, die Schuldner zu verklagen, minderte aber den wirtschaftlichen Wert der abgetretenen Forderungen schon wegen des mit jeder Klage verbundenen Wagnisses. Diese Wertminderung trat zwar im vollen Ausmaß jeweils erst mit der Zahlung an den Angeklagten ein, weil sich die Schuldner erst von diesem Zeitpunkt ab geweigert hätten, (ein zweites Mal) an die Verwa zu zahlen. Gleichwohl hatten die Forderungen schon bei der Abtretung durch den Angeklagten nicht mehr den vollen Wert; denn der Beschwerdeführer war schon damals entschlossen, die Kaufpreisrestforderungen selbst einzuziehen, und die Verwa hatte mangels Kenntnis des Vorhabens des Angeklagten keine Möglichkeit, das zu verhindern.
Die Revision beruft sich vergeblich auf die angebliche Billigung des Vorgehens des Angeklagten durch seine bäuerlichen Kunden, da nicht diese, sondern die Verwa geschädigt wurden. Aus der widerspruchslosen Entgegennahme der von dem Angeklagten „im Auftrag seiner Kunden“ vorgenommenen Sammelüberweisungen kann auch nicht die Zustimmung der Verwa zu dem von dem Angeklagten eigenmächtig eingeschlagenen Verfahren gefolgert werden. Ein solcher Schluss wäre nur dann berechtigt, wenn die Verwa gewusst hätte, dass der Angeklagte den Käufern die Abtretung der Kaufpreisrestforderungen an sie verschwiegen und diesen gegenüber weiterhin als der allein Empfangsberechtigte auftrat. Wie wenig die Revision selbst von der Schlüssigkeit ihres Einwandes überzeugt ist, beweist ihr eigener Vortrag, dass die Verwa „dem Angeklagten nicht unbedingt in gleichem Umfang Glauben schenken wollte, wie die Bauern es taten“ und dass die Verwa „schon den Bauern noch als weiteren Haftenden neben dem Händler Z____ gewünscht haben mag“.
Unverständlich ist schließlich der Vorwurf der Revision, das Urteil habe zu Unrecht die Unwirksamkeit der Abtretungen an die Verwa angenommen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen keinen Zweifel darüber, dass der Tatrichter die Abtretungen an sich als wirksam angesehen und nur ihren wirtschaftlichen Wert geringer eingeschätzt hat, weil der Angeklagte es unterlassen hatte, die Schuldner von der Abtretung zu verständigen.
Nach der Überzeugung des Landgerichts war sich der Angeklagte des der Verwa zugefügten Vermögensschadens bewusst. Das gilt auch für den Fall, dass der Mindestwert der abgetretenen Forderungen nicht auf der Gefahr schuldbefreiender Zahlung der Kunden an den Angeklagten, sondern auf der Notwendigkeit gerichtlichen Vorgehens gegen die Schuldner beruhte; denn der Angeklagte kann sich als erfahrener Kaufmann nicht darüber im Unklaren gewesen sein, dass seine Kunden sich ohne gerichtlichen Zwang nicht bereit gefunden hätten, die gekauften Maschinen (ein zweites Mal) an die Verwa zu zahlen, falls diese aus irgendeinem Grunde die abgetretenen Forderungen unmittelbar gegen die Kunden geltend machte. Zur Erkenntnis des bezeichneten Schadens bedurfte es nicht des Verständnisses aller Einzelheiten des nach der Meinung der Revision nur für einen Juristen verständlichen „Verwa-Vertrags“.
Der von dem Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil bestand nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Tatrichters darin, dass er unter Inanspruchnahme des Verwa-Kredites sofort aus der eigenen Restkaufschuld gegenüber der Firma ███████ entlassen wurde und seinen Geschäftsverdienst gutgeschrieben erhielt. Auf diesen Vorteil hatte der Beschwerdeführer, wie ihm nach der Feststellung des Landgerichts auch bekannt war, keinen rechtlichen Anspruch.
2) Betrug z. W. der Bauern GC____ und ███ (II C des Urteils)
Die █████████ hatten im Jahre 1951 einen neuen Schlepper der Type A 12 entwickelt. Dieser sollte im Januar 1952 in großen Mengen zum Ausstoß kommen. Käufern, deren Bestellung bis 25. Oktober 1951 bei den Werken AC____ einging und die den Kaufpreis noch im Laufe desselben Monats entrichteten, wurde zugesichert, dass der Schlepper für den Fall einer zu erwartenden Preiserhöhung noch zum ursprünglichen Listenpreis geliefert werde. Die Bauern GC____ und █████████ entschlossen sich zum Kauf des neuen Schleppers. Um sich den Einführungspreis zu sichern, bezahlte GC____ den Kaufpreis am 20. Oktober 1951 bar bei dem Angeklagten ein; ██ zahlte am 23. Oktober 1951 einen Teil des Kaufpreises in bar, während er für den Rest drei Monatsakzepte hingab. Entgegen seinem den Käufern gegebenen Versprechen leitete der Angeklagte die Beträge nicht an die AC____-Werke weiter, sondern verwendete sie zur Bezahlung dringender Verbindlichkeiten seines eigenen Betriebes. Nach der Überzeugung des Landgerichts hatte er von vornherein nicht den Willen, die empfangenen Gelder auftragsgemäß an die Firma AC____ weiterzuleiten. Den Vermögensschaden der getäuschten Besteller hat die Strafkammer darin gesehen, dass diese anstatt eines gesicherten Lieferanspruchs gegen die Firma AC____ lediglich einen Lieferanspruch gegen den Angeklagten erhielten, dem unter den damaligen Verhältnissen, vor allem im Hinblick auf die strengen Zahlungsbedingungen der AC____-Werke und die wirtschaftliche Bedrängnis des Angeklagten, nur ein höchst fragwürdiger wirtschaftlicher Wert zukam.
Die Revision wendet hiergegen ein, dass der Angeklagte nicht zur Abführung der Gelder verpflichtet gewesen sei, weil er nicht als Vertreter oder Kommissionär, sondern als Eigenhändler abgeschlossen habe. Wenn er mit den Bestellern die von der Firma AC____ bei sofortiger Zahlung zugesicherten Vorteile vereinbart habe, so habe er sich damit nur verpflichtet, dass er den Bauern die gleichen Vorteile gewähre, nämlich ihnen den Schlepper zum Einführungspreis überlasse. Im Übrigen habe er die Gelder gar nicht mit gutem Gewissen an die AC____-Werke abführen können, weil ihm bekannt geworden sei, dass die „Bonität“ dieser Firma sich damals erheblich verschlechtert habe. Dahingehende Bedenken hätten sich ihm als erfahrenem Händler auch schon aufgrund der Tatsache aufgedrängt, dass die ████████████ überhaupt eine Vorfinanzierung in Form der verlangten Vorauszahlungen benötigt hätten.
Diese Einwendungen gehen an der Feststellung des Landgerichts vorbei, dass der Angeklagte den Bauern GC____ und ███████ die sofortige Weiterleitung der Gelder an die Firma █████ versprochen hat und dass ihm die Kunden die Beträge nur im Vertrauen auf die Einhaltung dieser Zusage ausgehändigt haben. Zur Erfüllung seines Versprechens war der Angeklagte ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob er die Kaufverträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen hatte. Davon befreite ihn auch nicht seine angebliche Sorge, die Besteller könnten wegen einer Verschlechterung der Vermögenslage der ██ █████ Verluste erleiden. Wenn er in dieser Richtung Bedenken hatte, so konnte er die Besteller darauf aufmerksam machen und ihr Einverständnis zu der von ihm beabsichtigten Verwendung der Gelder zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten einholen. Keinesfalls durfte er die bezahlten Beträge eigenmächtig einem anderen Zweck als dem vertraglich vorgesehenen zuführen.
Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung ist von der Strafkammer ausreichend festgestellt. Bei ordnungsmäßiger Weiterleitung der bezahlten Kaufpreissummen hätten die Besteller die Schlepper mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit im Januar oder Februar 1952 geliefert erhalten. Das ist der Feststellung des Landgerichts zu entnehmen, dass sich der Vorfinanzierungsplan der AC____-Werke bewährt hat und dass Schlepper der Fertigung A 12 in großer Anzahl ausgeliefert wurden. Demgegenüber hatte der Angeklagte, falls er die Bestellung überhaupt weitergegeben hat, keinerlei Aussicht, die Schlepper von der Firma ████████ geliefert zu erhalten und den Bestellern zur Verfügung stellen zu können, solange er die bedungene Vorauszahlung des Kaufpreises nicht leistete. Zu dieser Vorauszahlung aber war er bei der schnellen Zunahme seiner fälligen Verbindlichkeiten auf absehbare Zeit nicht in der Lage. Dessen war sich der Angeklagte nach der unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters auch bewusst.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Anlage der von den Bestellern bezahlten Kaufpreisbeträge in seinem Betrieb für sicherer gehalten als deren Überweisung an die Firma ███████, ist neu und kann daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.
Bedenkenfrei sind auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Betrugstaten z. N. des GC____ und des ████████ verneint hat. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe unter zahlreichen Bestellungen des neuen Schleppers nur mit diesen beiden Bauern auf die Bedingungen des Vorfinanzierungsprogramms abgeschlossen, spricht nicht für, sondern gegen das Handeln mit Gesamtvorsatz.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Sie ist nur insoweit vom Oberbundesanwalt vertreten worden, als die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel in ihrer Rechtfertigungsschrift näher begründet hat. Auch in diesem Umfang hat sie nur teilweise Erfolg.
1) Erschleichung von Wechselunterschriften (II A des Urteils)
Vor der Einführung des Verwa-Finanzierungssystems (vgl. oben unter I 1) sahen die Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der AC____-Werke im Allgemeinen vor, dass die Ackerschlepper, deren Preise je nach Fertigungsart zwischen 5.000 und 8.000 DM lagen, mit 2 % Skonto in bar binnen 14 Tagen oder ohne Skonto in bar binnen 30 Tagen zu bezahlen waren. Da die Landwirte, an die der Angeklagte die Schlepper auf eigene Rechnung weiter veräußerte, diese kurzen Zahlungsziele zumeist nicht einzuhalten vermochten, sah sich der Angeklagte zwecks Erzielung großer Umsätze gezwungen, den Kunden Zahlungserleichterungen zu gewähren. Er entschloss sich daher, von den Käufern, die nicht bar zahlen konnten, Wechsel entgegenzunehmen, um sich durch deren Verkauf in den Besitz der Barmittel zu setzen, mit denen er seine Verpflichtungen gegenüber der Firma ██████ erfüllen konnte. Wegen der ihm bekannten Scheu der bäuerlichen Kunden, Wechsel zu unterschreiben, vermieden er und auf seine Veranlassung auch seine Angestellten und Vertreter im Geschäftsverkehr mit der Landbevölkerung geflissentlich das Wort „Wechsel“ und ersetzten es durch den unverfänglicheren Ausdruck „Finanzierungspapier“. In der Regel wurde mit dem Besteller eines Schleppers zunächst ein Kaufvertrag, „Auftrag“ genannt, abgeschlossen, in dem eine größere Anzahlung und die Tilgung des Restkaufpreises „per Finanzierung mit 6,5 % Zinsen innerhalb 18 Monaten“ vorgesehen war. Bei der näheren Besprechung der Abwicklung der Zahlungen wurden sodann den Bauern Wechselblankette in größerer Zahl vorgelegt, die sie auf Aufforderung hin durch Querschrift mit ihrem Namen zeichneten. Dabei wurde es bewusst unterlassen, die Kunden darüber aufzuklären, dass sie Wechsel als Akzeptanten unterschrieben. Es wurde vielmehr von „Finanzierungspapieren“ gesprochen, wobei teils erklärt wurde, dass die Unterschrift eine Formsache sei, teils, dass die Papiere von dem Angeklagten nur für die Bank oder zur Sicherheit benötigt würden. Immer wurde dabei den Kunden versichert, dass sie ohne Sorge sein könnten, da die Papiere nur den Angeklagten angingen; ihre Restzahlungen aus dem Kaufvertrag hätten sie ausschließlich an diesen zu leisten. In der geschilderten Weise wurde auch in den Fällen verfahren, in denen der Kauf auf der Grundlage der unter I 1 erörterten Verwa-Verträge abgeschlossen wurde. Die so erhaltenen Wechsel füllte der Angeklagte in Höhe der von den Kunden geschuldeten Beträge aus und gab sie als Aussteller zahlungshalber oder zumeist zum Diskont an seine Banken, bei denen er erhebliche Wechselkredite laufen hatte, weiter. Obwohl nun die Wechsel in Umlauf waren, nahm der Angeklagte weiterhin die Kaufpreiszahlungen seiner Kunden entgegen. Die spätere Einlösung der Wechsel erfolgte aus den Kontokorrentkrediten des Angeklagten bei den verschiedenen Banken; zu deren Verminderung verwendete der Angeklagte teilweise die vielfach schon vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen der Kunden. Dieses Verfahren begegnete solange keinen Schwierigkeiten, als der Angeklagte zur laufenden Einlösung der Wechsel über die Kreditkonten imstande war. Es konnte aber von dem Zeitpunkt ab nicht mehr weitergeführt werden, in dem die wichtigste Gläubigerbank infolge des Anwachsens der Schulden des Angeklagten gegen diesen eine Kreditsperre aussprach (26. Oktober 1951) und die Bareinlösung der von ihr aufgekauften Wechsel von dem Angeklagten verlangte. Da dieser hierzu nicht in der Lage war, präsentierte die Bank die fälligen Wechsel den Akzeptanten. Diese verweigerten die Zahlung teilweise wieder mit dem Hinweis, dass sie ihre Restkaufschuld bereits gegenüber dem Angeklagten beglichen hätten. Insgesamt handelte es sich dabei um Beträge von etwa 30.000 DM.
Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts davon ausgegangen, dass allein schon die Unterschrift und Hingabe der Wechsel an den zu ihrem Missbrauch entschlossenen Angeklagten für die Kunden eine sie schädigende Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB dargestellt habe (vgl. dazu RGSt 60, 56/59 und BGH 4 StR 770/51 vom 21. Februar 1952). Gleichwohl hat es den Tatbestand des Betrugs verneint, weil es annahm, dass die Bauern ausnahmslos gewusst haben, dass sie Wechsel unterschrieben, und dass sie darüber hinaus sowohl die Bedeutung und Folgen ihrer Unterschrift als auch die Absicht des Angeklagten gekannt haben, sich durch den Verkauf der Wechsel Bargeld zu verschaffen. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer in den verschleiernden Redewendungen des Angeklagten gegenüber den Kunden keine Täuschung der Kunden gesehen. Sie hat den Angeklagten zudem nicht für verpflichtet gehalten, die Käufer über ihre Haftung gegenüber jedem berechtigten Wechselinhaber aufzuklären, weil der Angeklagte zur Einlösung der ihm gegebenen „Fälligkeitsakzepte“ entschlossen gewesen sei. Auch könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er trotz der Zunahme seiner Zahlungsschwierigkeiten in den Monaten vor der Konkurseröffnung (26. November 1951) noch bis zum 22. November 1951 darauf vertraut habe, die Firma AC____ werde ihm aus seinen Zahlungsschwierigkeiten heraushelfen und die Erfüllung aller Verbindlichkeiten ermöglichen. Er habe daher – so will das Landgericht offensichtlich folgern – nicht vorausgesehen, dass die Wechselakzeptanten persönlich in Anspruch genommen würden.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Behauptung, dass sie mit den Feststellungen der Strafkammer im angefochtenen Urteil in denkgesetzlichem Widerspruch stünden. Dem ist im Ergebnis beizutreten.
a) Bei der Darstellung der Art und Weise, wie sich der Angeklagte die Wechsel verschaffte, hat das Landgericht drei Gruppen von Zeugen angeführt: Ein Teil der als Zeugen vernommenen Wechselakzeptanten bekundete, sie hätten gesehen und gewusst, dass sie Wechsel unterzeichneten, sie hätten aber auf das Versprechen des Angeklagten vertraut, aus den Papieren nicht in Anspruch genommen zu werden. Andere Zeugen sagten unter Eid aus, da sie noch nie in ihrem Leben Wechselgeschäfte gemacht oder überhaupt nur einen Wechsel gesehen hätten, sei ihnen weder bewusst geworden, dass sie Wechsel unterschrieben, noch hätten sie davon Kenntnis gehabt, dass sie auf Grund der Wechsel auch von dritten Personen in Anspruch genommen werden könnten. Einige Zeugen erklärten schließlich, sie hätten, da sie vor Wechselgeschäften gewarnt gewesen seien, dem Angeklagten ausdrücklich erklärt, dass sie keine Wechsel unterschreiben würden; wenn sie schließlich ihre Namen dennoch auf die Schriftstücke gesetzt hätten, so deshalb, weil ihnen der Angeklagte versichert habe, es handele sich nicht um Wechsel, sondern nur um Finanzierungspapiere, die sie nicht berührten.
Hierzu führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, die eidlichen Bekundungen einer Reihe von Zeugen – gemeint sind die zuletzt genannten zwei Gruppen – legten die Prüfung nahe, ob der Angeklagte seine Kunden durch Vorspiegelung falscher oder pflichtwidrige Unterdrückung wahrer Tatsachen in den Irrtum versetzt habe, die Wechsel würden eine Rechtswirkung nicht gegen sie auslösen, und ob die Kunden dadurch zu der sie schädigenden Unterzeichnung und Hingabe der Wechsel bestimmt worden seien. Dafür, dass sich diese Zeugen ihrer wechselrechtlichen Haftung nicht bewusst gewesen seien, sprächen die Vielzahl der gegebenen Blanko-Akzepte und die Tatsache, dass die Zeugen der Aufforderung des Angeklagten entsprechend ihre Barzahlungen ohne Rückforderung der Wechsel fortgesetzt hätten. Diese Feststellungen und Erwägungen drängten, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, den Schluss auf, dass der Angeklagte seine Vertragsgegner getäuscht und dadurch in ihrem Vermögen geschädigt hat. Das Landgericht hat diese naheliegende Folgerung aber nicht gezogen; es hat vielmehr ohne jede nähere Begründung ausgeführt, dass es den Aussagen der als Zeugen vernommenen Bauern keinen Glauben zu schenken vermöge, und dass es der Auffassung sei, die Kunden hätten trotz der verschleiernden Redewendungen des Angeklagten ausnahmslos gewusst, dass sie Wechsel unterschrieben, welche Bedeutung und Folgen diese Unterschriften hatten und dass der Angeklagte die Wechsel zu verkaufen beabsichtige. Eine solche Art der Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Tatrichter darf nicht einem bestimmten, sich nach der Beweislage aufdrängenden Beweisergebnis dadurch ausweichen, dass er unterschiedslos einer ganzen Gruppe von Zeugen, ohne Angabe der gegen die einzelnen Zeugen sprechenden Bedenken, den Glauben versagt und das genaue Gegenteil dessen, was sie bekundet haben, als seine Überzeugung feststellt. Der bloße Hinweis auf eine angebliche „Erfahrung“ vermag dieses Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen widerspricht es weder der Lebenserfahrung, dass im Wechselverkehr unerfahrene Personen über die strengen Wirkungen von Wechselverpflichtungen, vor allem über den Ausschluss jeglicher Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis gegenüber Dritterwerbern, nicht Bescheid wissen, noch kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass solche Personen unter dem Eindruck verschleiernder Erklärungen Wechsel unterschreiben, ohne zu wissen, dass es sich um Wechsel handelt. Wohl aber muss es, wie die Strafkammer selbst hervorgehoben hat, als ungewöhnlich angesehen werden, dass – wie es in den dem Angeklagten zur Last liegenden Fällen geschehen ist – Wechsel blanko akzeptiert werden und dass die Akzeptanten die Schuld, für die sie die Wechsel, sei es auch nur gefälligkeitshalber, hingegeben haben, in bar bezahlt haben, ohne die Wechsel zurückzuverlangen; denn es ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, allgemeine Erfahrungstatsache, dass Schuldner dieselbe Schuld nicht zweimal oder noch öfters bezahlen wollen. Wenn daher die Käufer von Landmaschinen in den im Urteil einzeln aufgeführten Fällen für den Restkaufpreis Wechselakzepte gegeben haben, obwohl der Angeklagte weiterhin Barzahlung an sich verlangte, so spricht tatsächliche Vermutung dafür, dass sie nicht wussten, dass es sich um Wechsel handelte, sondern dass sie den verschleiernden Erklärungen des Angeklagten glaubten, von ihm also getäuscht wurden.
Die Ursächlichkeit dieser Täuschung für die Unterzeichnung der Wechsel und den dadurch den Kunden entstandenen Vermögensschaden könnte nur verneint werden, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen wäre, dass die Kunden die Wechsel auch in Kenntnis ihrer wechselrechtlichen Bedeutung unterschrieben hätten. Bei der vom Landgericht festgestellten Abneigung der Käufer gegen Wechselverpflichtungen und bei der Absicht der Kunden, den Restkaufpreis an den Angeklagten bar zu zahlen, käme als Beweggrund für die Übernahme der mit der Wechselbegebung verbundenen Haftung wohl nur ein besonderes Vertrauen der Kunden zu der Zahlungsfähigkeit und Redlichkeit des Angeklagten in Betracht.
b) Rechtlichen Bedenken begegnet es aber auch, dass die Strafkammer das Bewusstsein des Angeklagten, die Wechselakzeptanten zu schädigen, mit der Erwägung verneint hat, er habe bis zuletzt hoffen dürfen, die Wechsel selbst einlösen zu können. Diese Erwägung spielte vor allem in den Fällen ██████ KC und █████ eine entscheidende Rolle. Angesichts der ihm bekannten Zunahme seiner Zahlungsschwierigkeiten durfte der Angeklagte eine solche Erwartung nur dann seinem geschäftlichen Handeln zugrunde legen, wenn er sich der baldigen Stützung seines Betriebes durch die AC____-Werke gewiss war. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte aber die Firma ██ dem Angeklagten nie ein festes Versprechen gegeben, ihm aus seinen Schwierigkeiten herauszuhelfen; ihre Bereitschaft hierzu hing vielmehr von einer genauen Prüfung der Vermögensverhältnisse und des Geschäftsgebarens des Angeklagten ab, deren günstigen Ausgang der Angeklagte angesichts der ihm bekannten Mängel seiner Betriebsführung nicht ohne weiteres voraussetzen konnte. Der Klärung bedarf auch, inwiefern sich der Angeklagte auf die von den ███████ ██ erhoffte Sanierung verlassen zu können glaubte, wenn er, wie er mit der Revision vortragen ließ, die Zahlungsfähigkeit dieser Firma so gering einschätzte, dass er ihr nicht einmal die von den Bauern GC____ und ██████ geleisteten Vorauszahlungen anvertrauen wollte (vgl. oben I 2).
Die erörterten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte von der Anklage wegen fortgesetzten Betrugs durch Erschleichung von Wechselakzepten freigesprochen worden ist.
2) Die Verneinung eines Vergehens des einfachen Bankrotts (VI 1) ist bisher ebenfalls nicht ausreichend begründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass der Tatbestand der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO auch fahrlässig begangen werden kann. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl. u. a. RGSt 58, 34, 305; BGH 1 StR 108/52 vom 24. Juni 1952, 4 StR 745/53 vom 28. Januar 1954), wie die Strafkammer verkannt hat.
Auch insoweit kann daher das Urteil nicht bestehen bleiben. Das Revisionsgericht ist außerstande, von sich aus zu entscheiden, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht wenigstens fahrlässig verwirklicht hat. Als Fahrlässigkeit könnte nicht nur mangelhafte Überwachung des mit der Buchführung beauftragten Angestellten, sondern auch dessen Heranziehung zu anderen Aufgaben, die ihm die ordnungsmäßige Führung der Bücher unmöglich machte, zu sehen sein.
Der Eröffnungsbeschluss hat zwischen der Straftat der unordentlichen Buchführung, die dort als Verbrechen des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 und einem dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Verbrechen des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und einem (fortgesetzten) Vergehen der Gläubigerbegünstigung Tateinheit angenommen. Die Aufhebung des Urteils beschränkt sich gleichwohl auf den Sachverhalt der unordentlichen Buchführung, weil die Annahme von Tateinheit im Eröffnungsbeschluss rechtsirrig war (vgl. BGHSt 1, 186); den anderen im Eröffnungsbeschluss aufgeführten Konkursstraftaten lagen andere Vorgänge zugrunde, die mit der unordentlichen Buchführung weder tatsächlich noch rechtlich zusammenhingen (VI 2–11 des Urteils).
3) Soweit der Angeklagte im Übrigen freigesprochen worden ist, kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchdringen. Die Rechtsausführungen des Tatrichters halten hier durchwegs der Prüfung durch das Revisionsgericht stand.
4) Gleichfalls ohne Erfolg bemängelt die Revision der Staatsanwaltschaft die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils. Sie stehen entgegen der Meinung der Revision nicht in unvereinbarem Widerspruch zu den im Eingang des Urteils getroffenen Feststellungen. Wenn das Landgericht darauf hinweist, dass der Angeklagte kein böswilliger Betrüger gewesen, sondern das Opfer seiner eigenen Großzügigkeit geworden sei, die darin bestanden habe, dass er den Wünschen der ländlichen Kundschaft auf Einräumung langfristiger Kredite ein allzu williges Ohr geliehen habe, so hat sie damit zulässigerweise zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den ihm zur Last gelegten Finanzierungsgeschäften letztlich durch das Unvermögen der Maschinenkäufer, kurze Zahlungsziele einzuhalten, veranlasst worden ist (S. 13 UA). Mit der Bemerkung, dass die AC____-Werke „ohne begründeten Anlass“ ihre Lieferungen an den Angeklagten eingestellt und ihr Sanierungsversprechen nicht eingelöst hätten, wollte die Strafkammer ersichtlich nur ihrer Überzeugung Ausdruck geben, dass das Unternehmen des Angeklagten an sich noch stützungsfähig war. Dass sie dabei verkannt haben sollte, dass das Anwachsen der Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten gegenüber der Firma ██ sowie andere Umstände, die der Angeklagte mehr oder weniger ebenfalls zu vertreten hatte, deren ablehnende Haltung ausgelöst haben, ist als ausgeschlossen anzusehen.
Die geringe Höhe der für das fortgesetzte Vergehen des Betrugs ausgesprochenen Gefängnisstrafe rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss auf eine fehlerhafte Strafzumessung.
Auch die Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe ist an sich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist nicht in allen Fällen gehalten, seine Entscheidung hierüber im Einzelnen zu begründen. Sein Schweigen enthält nur dann einen Rechtsmangel, wenn der Urteilszusammenhang einen Anhalt dafür gibt, dass die Entscheidung von rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst worden ist.
| Dr. Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Mannzen |