Einziehung nach § 101a StPO: Statt der verwerteten Sache ist der Erlös einzuziehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 558/60
- Datum
- 01.02.1961
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beteiligtenstellung im Einziehungsverfahren genügt die Glaubhaftmachung eines dinglichen Anspruchs; ein voller Nachweis des Eigentums ist nicht erforderlich.
Das objektive Einziehungsverfahren ist zulässig, wenn die Verfolgung einer bestimmten Person aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist; auch der Tod des Täters steht der Durchführung nicht entgegen.
§ 251 Abs. 4 Satz 3 StPO betrifft nur die Verlesung von Niederschriften über richterliche Vernehmungen und ist auf die Verlesung staatsanwaltlicher Vernehmungsprotokolle nicht anwendbar.
Beschlagnahmte Gegenstände, die gemäß § 101a StPO notveräußert wurden, können nicht mehr als Sachen eingezogen werden; an ihre Stelle tritt der Verwertungserlös, der einzuziehen ist.
Eine auf § 66 Abs. 1 GVG gestützte Vertretung im Vorsitz ist bei festgestellter Verhinderung des Kammervorsitzenden zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt a. M., 18. November 1958
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Einziehungssache betreffend die bei der Firma █████ in ███ a. d. beschlagnahmten 30 Kisten mit optischen Geräten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Busch Prof. Dr. Bundesrichter Dr. Dotterweich Scharpenseel Bundesrichter Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten, der StEG (Staatliche Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut m. b. H.) in Liquidation, wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 18. November 1958, soweit es die bei der Firma ███ Am in ███ a. M. beschlagnahmten 30 ██████ ███ optischen Geräte für eingezogen erklärt, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. Das Urteil wird ferner dahin berichtigt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens die StEG treffen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat 30 Kisten mit optischen Geräten im objektiven Verfahren gemäß §§ 401, 414 AbgO eingezogen. Diese optischen Geräte waren im Strafverfahren gegen den Kaufmann ███ wegen Zoll- und Devisenvergehens zusammen mit vielen anderen Gegenständen beschlagnahmt und sind inzwischen nach § 101a StPO verwertet worden. Das objektive Verfahren wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft (vom 12. Dezember 1956, Hauptakten IV 929) durchgeführt, weil der Angeklagte ██████████ seit langer Zeit flüchtig ist und sich unbekannten Ortes im Auslande aufhält.
Zunächst hatte das Landgericht die Einziehung durch Beschluss ausgesprochen. Dieser wurde auf die sofortige Beschwerde der ██████ ██ ████████ vom Oberlandesgericht in Frankfurt a. M. hinsichtlich eines Teiles der eingezogenen Gegenstände, darunter die 30 Kisten mit optischen Geräten, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil auf Einziehung nur der optischen Geräte erkannt. Es sieht auf Grund der Aussagen, die ██ und der ebenfalls seit langer Zeit flüchtige Mitangeklagte de █████ bei ihrer Vernehmung durch den Staatsanwalt am 28., 29. und 30. November 1952 gemacht haben (Hauptakten II 311 ff.) folgenden Sachverhalt für erwiesen an: de ██ hatte die optischen Geräte (insgesamt 90 Kisten) von der Staatlichen Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut mbH (StEG) gekauft und bei der Firma ███- Transportbetrieb eingelagert. Diese Firma verfrachtete die 90 Kisten mit optischen Geräten in der Annahme, sie seien für ███ bestimmt, nach ███ ██. Lies sie auf dem Luftwege wieder nach ████████ a. M. zurückbringen, ohne sie zur Entrichtung der Eingangsabgaben der Zollbehörde zu gestellen und die Abgaben zu entrichten. Er erwarb sie danach von de ██ käuflich und lagerte sie bei der Firma ███ ██████ ein, wo dann die noch dort befindlichen 30 Kisten beschlagnahmt wurden. Diesen Sachverhalt würdigt die Strafkammer dahin, ███ habe sich durch die Verbringung der optischen Geräte von ██ nach ███ einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach §§ 396, 401a AbgO schuldig gemacht; die Geräte unterlagen daher nach §§ 401, 414 AbgO der Einziehung, selbst wenn sie nicht █████, sondern „der Rechtsnachfolgerin der StEG“, womit ersichtlich die ███████████████-GmbH als Liquidatorin der StEG gemeint ist, eigentümlich gehören.
Die StEG hat in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der in Liquidation befindlichen StEG gegen das Urteil, soweit es die bei der Firma █████ in ███ a. o. beschlagnahmten Kisten mit optischen Geräten eingezogen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat, Revision eingelegt. Sie firmiert jetzt nach Mitteilung ihres Verteidigers als „Deutsche Wirtschaftsförderungs- und Treuhand-Gesellschaft m. b. H.“
1.) Die Beschwerdeführerin ist zur Einlegung der Revision nach § 432 Abs. 1 StPO i. V. mit § 431 Abs. 2 und 3 StPO aktiv legitimiert. Sie tritt als gesetzliche Vertreterin der in Liquidation befindlichen StEG auf und macht geltend, die StEG sei Eigentümerin der eingezogenen 30 Kisten mit optischen Geräten. Nach dem Urteil hat die Beschwerdeführerin das Eigentum der StEG an den eingezogenen optischen Geräten damit begründet, der Verkauf an de ██ sei wegen Verstoßes gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 43 nichtig gewesen, die StEG daher Eigentümerin bis zum Notverkauf geblieben. Das Landgericht hat zu diesem Vorbringen im Urteil nicht Stellung genommen, hält es jedoch ersichtlich nicht für ausgeschlossen, dass die StEG das Eigentum an den optischen Geräten bis zu deren Veräußerung im Wege des Notverkaufes behalten hat. Unter diesen Umständen ist angesichts der unklaren Sach- und Rechtslage das Eigentumsrecht der StEG jedenfalls als glaubhaft gemacht anzusehen. Die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung und Lagerung des im Verzeichnis A aufgeführten Kriegsmaterials war durch Art. I KRG 43 zur Zeit der Tat (1948) verboten. Nach Gruppe III a des Verzeichnisses A galten auch Suchgeräte jeder Art, Entfernungsmessgeräte jeder Art sowie optische Geräte jeder Art, die für Kriegszwecke hergestellt oder bestimmt waren, als Kriegsmaterial. Die hier beschlagnahmten optischen Geräte bestanden aus Entfernungsmessgeräten, Richtkreisen und Scherenfernrohren (vgl. Einziehungsbeschluss des Landgerichts vom 27. August 1957 (Hauptakten IV, 980). Es ist anzunehmen, dass diese Geräte unter die Gruppe III a fielen. Nun war die Veräußerung von Kriegsgerät durch das Kontrollratsgesetz 43 zwar nicht ausdrücklich verboten. Mit der Veräußerung ist jedoch regelmäßig Besitzwechsel und die Beförderung und Lagerung an einen anderen Ort durch den Erwerber verbunden. Das Verbot der Beförderung und Lagerung schließt deshalb das Verbot der Veräußerung ein. Deshalb war die Veräußerung dieser Geräte von der StEG an de ██ und von de ██ an ███████ nach § 134 BGB nichtig. Dem Sinn des in Art. I KRG 43 ausgesprochenen Verbotes ist zu folgern, dass nicht nur das Grundgeschäft (die Veräußerung), sondern auch das Erfüllungsgeschäft nichtig war, so dass die StEG Eigentümerin geblieben ist. Nun soll allerdings, wie sich aus Bl. 534 R der Akten ergibt, die StEG die Genehmigung zum Verkauf der Geräte eingeholt haben. Diese soll jedoch zu Unrecht erteilt sein. Nach der Veräußerung der Geräte von StEG an de ██ und von de ██ an ███████ wurde das KRG 43 durch das AHKG 24 ersetzt. Dies gestattete die Veräußerung von Kriegsmaterial mit Erlaubnis der Besatzungsbehörde. Das AHKG 24 ist inzwischen durch das AHKG A 38 aufgehoben worden. Diese Einschränkung und die spätere Aufhebung des Verbotes lassen jedoch das nichtige Rechtsgeschäft nicht wirksam werden (vgl. §§ 309, 308 BGB).
Dass zur Legitimation als Einziehungsbeteiligter nicht der Nachweis, sondern nur die Glaubhaftmachung eines dinglichen Anspruches erforderlich ist, hat der Senat bereits im Urteil BGHSt 2, 295, 296 ausgesprochen.
2.) Die Revision macht geltend, das objektive Verfahren sei unzulässig. Sie vermisst eine Prüfung dahin, ob die beiden Angeklagten zur Zeit der Einleitung des objektiven Verfahrens und zur Zeit der Urteilsfällung flüchtig und unbekannten Aufenthalts gewesen seien, und ferner Feststellungen dafür die Annahme, dass sie überhaupt noch leben. Diese Rüge dringt nicht durch. Das Landgericht hat ausweislich des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass beide Angeklagte seit Jahren flüchtig und unbekannten Aufenthalts sind. Daraus ist zu entnehmen, dass es diese Frage auch selbst geprüft hat. Im Urteil brauchten die Umstände, aus denen das Gericht diesen Schluss gezogen hat, nicht dargelegt zu werden.
Der Tod des Täters steht der Durchführung des objektiven Verfahrens nicht entgegen. Das Gesetz lässt das objektive Verfahren zu, gleichviel, aus welchem Grunde die Verfolgung einer bestimmten Person nicht möglich ist (vgl. RGSt 53, 118, 183).
3.) Entgegen der Ansicht der Revision war das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt. Der Beschwerdeführer meint, der Landgerichtsrat █████ habe nicht an Stelle des Landgerichtsdirektors Dr. ███ den Vorsitz führen dürfen; ein Fall des § 66 GVG habe nicht vorgelegen. Auch diese Rüge verfehlt ihr Ziel. Landgerichtsdirektor Dr. ███, der Vorsitzende der erkennenden 4. Strafkammer, hat sich dienstlich dahin geäußert, dass er infolge Inanspruchnahme durch die Geschäfte der zur Zeit der Hauptverhandlung überlasteten Strafkammer physisch und zeitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Vorsitz in der vorliegenden Sache zu führen. Damit ist erwiesen, dass er im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG verhindert war. Mit der weiteren Rüge, dem Landgerichtsrat █████ sei die Sache ganz allgemein, ohne Rücksicht, ob der Vorsitzende verhindert ware oder nicht, übertragen worden, das gehe daraus hervor, dass Landgerichtsrat █████ auch bei anderen Entscheidungen in dieser Sache in den Jahren 1954, 1957, 1958, 1959 und 1960 als Vorsitzender tätig geworden sei, kann die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht gehört werden, weil sie verspätet angebracht ist.
4.) § 251 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Verlesen wurden die Niederschriften über die Vernehmung der Angeklagten durch den Staatsanwalt. Die Vorschrift des § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO gilt nur für die Verlesung von Niederschriften über richterliche Vernehmungen und auch dann nur, wenn eine Vereidigung möglich ist, also nicht bei der Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Beschuldigten. Der Grund der Verlesung ist entgegen dem Vorbringen der Revision in dem sie anordnenden Beschluss angegeben. Endlich liegt auch darin, dass die Vernehmungsniederschriften „teilweise auszugsweise“ verlesen wurden, kein Verfahrensverstoß. Keine Vorschrift gebietet, dass im Falle des § 251 StPO die Niederschrift über eine Vernehmung vollständig verlesen werden muss. Die Verlesung ist nur soweit notwendig, als die Vernehmung Vorgänge oder Tatsachen betrifft, die für die Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf die Frage Schuld oder Nichtschuld oder auf die Tatfolgen von Bedeutung sind. Weder das Sitzungsprotokoll noch das Urteil bietet Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Angaben der Angeklagten aus den Vernehmungsnieder= schriften verwertet hat, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden waren. Auch die Revision behauptet das nicht.
5.) Die Revision bringt Ausführungen vor, die die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gemacht haben soll; mit ihnen habe sie geltend gemacht, dass die beschlagnahmten Geräte nicht mit denen identisch seien, die an ███ nach ███ geschickt und von diesem wieder nach ███ zurückgeschickt worden seien; dieses Vorbringen sei im Urteil nicht beschieden worden. Das Revisionsgericht ist gesetzlich daran gehindert, Tatumstände, die sich nicht aus dem Urteil ergeben, bei der Prüfung zu berücksichtigen (§ 337 StPO). Aus demselben Grunde kann das Vorbringen der Revision, die StEG habe den von de ██ empfangenen Kaufpreis an die von diesem vertretene AGA zurückzahlen müssen, nicht berücksichtigt werden.
6.) Die Annahme des Landgerichts, ██████████ habe sich einer Abgabenhinterziehung nach § 396 AbgO bezüglich der 30 Kisten optischer Geräte schuldig gemacht, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aus Deutschland ausgeführte Ware wird, wenn sie wieder eingeführt wird, sofern im Zolltarif ein Einfuhrzoll für sie vorgesehen ist (BGH Urt. vom 8. Dezember 1955 – 4 StR 456/55). Die Zoll- und Umsatzsteuerausgleichsschuld für die wieder nach ███ a. M. zurückgeführten optischen Geräte ist übrigens im Steuerbescheid vom 19. April 1949 (Abschrift in Hauptakten IV, 920) festgesetzt. § 54 Abs. Nr. 2 und 69 Abs. Nr. 38 und 40 Zollges. sind bei Verletzung der Gestellungspflicht nicht anwendbar (Siegert, Zollgesetz § 54 Anm. 6 und § 69 Vorbem.). Irrig ist allerdings die Anführung von § 401a AbgO; denn diese Vorschrift wird nach ihrem Abs. 3 durch Art. I Abs. 2, Art. VIII MilRegGes. verdrängt (BGHSt 4, 129). Das berührt jedoch den Bestand des Urteils nicht.
Die Revision beanstandet, das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Nach der Darlegung des äußeren Tatbestandes genügte im vorliegenden Falle der Satz: „███████ hat vorsätzlich gehandelt, da ihm alle Tatumstände bekannt gewesen sind“. Ein Zweifel darüber, welche Tatumstände er gekannt habe, kann bei dem einfachen Tatbestand der Einfuhr ohne Gestellung bei der Zollbehörde vernünftigerweise nicht aufkommen. Die Revision macht dazu geltend, es sei nicht ausgeschlossen, dass ██████████ angenommen habe, dass die Rücksendung der irrtümlich ins Ausland versandten Ware keine Steuerschuld auslösen würde. Wenn dem so wäre, so würde ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fallen und § 396 AbgO nicht anwendbar sein. Indessen sind keine Umstände ersichtlich, die das Landgericht hätten veranlassen müssen, sich mit dieser Frage im Urteil auseinanderzusetzen. ██████████ ist, wie das Verfahren ergeben hat, ein Kaufmann, der sich seit vielen Jahren in großem Umfange mit Exportgeschäften abgegeben hat. Davon, dass ein solcher Mann die Zollbestimmungen kennt, durfte das Landgericht ausgehen.
Nach § 101a Abs. 1 Satz 2 StPO tritt an die Stelle notveräußerter beschlagnahmter Gegenstände deren Erlös. Es waren deshalb nicht die nicht mehr vorhandenen optischen Geräte, sondern der bei dem Notverkauf für sie erzielte Erlös einzuziehen (BGHSt 8, 46, 53). Der Senat kann den Urteilsspruch nicht selbst ändern, weil der Erlös ziffernmäßig genau in der Urteilsformel angegeben und zu diesem Zwecke vom Tatrichter ermittelt werden muss. Der Ausspruch der Einziehung ist daher unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Änderung des Ausspruches über die Einziehung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Da Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht die █████████████████████████, sondern die von ihr vertretene StEG in Liquidation ist, hat diese die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Senat konnte den offensichtlichen Schreibfehler berichtigen.
| Baldus | Busch | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Scharpenseel |