Treffer
BGH Urteil

BGH: Einziehung des Lkw bei Dieselschmuggel über Fahrzeugtank (§ 401 AbgO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 196/58
Datum
31.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Abgabenhinterziehung sowie wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt; zudem wurden Wertersatz und die Einziehung eines Lastkraftwagens angeordnet. Mit der Revision rügte er u.a. die Ablehnung eines Beweisantrags zur angeblichen zollfreien „Freimenge“ und wandte sich gegen Wertersatz/Einziehung. Der BGH verwarf die Revision: Die Beweisfrage sei unerheblich bzw. durch Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten über ordnungsgemäße Gestellung überholt. § 401 AbgO sei auch bei Vorteilsbeihilfe anwendbar; „Beförderung“ liege auch vor, wenn der geschmuggelte Treibstoff im Tank als Vorrat für Inlandsfahrten mitgeführt werde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerfrei, wenn die behauptete Tatsache für die Entscheidung unerheblich ist oder durch bindende Feststellungen zur Kenntnislage des Angeklagten keine entscheidungserhebliche Bedeutung gewinnen kann.

2

§ 401 AbgO ist auch bei Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung (§ 398 AbgO) anwendbar; Einziehung und Wertersatz scheiden nicht allein wegen der Teilnahmeform aus.

3

Ein Beförderungsmittel ist i.S.d. § 401 AbgO „zur Begehung der Tat benutzt“, wenn es unmittelbar eingesetzt wird, um durch Ortsverbringung einen dem Steuer- und Zollrecht zuwiderlaufenden Zweck zu erreichen; die Verbringung des abgabepflichtigen Gutes muss nicht Haupt- oder überwiegender Zweck der Fahrt sein.

4

Eine „Beförderung“ i.S.d. § 401 AbgO liegt auch dann vor, wenn das geschmuggelte Gut als Vorrat im Fahrzeugtank mitgeführt und in erheblichem Umfang für spätere Inlandsstrecken verbraucht werden soll; es kommt nicht darauf an, ob sich der Vorrat im Tank oder in einem gesonderten Behältnis befindet.

5

Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe für eine Wertersatzstrafe unterliegt dem gerichtlichen Ermessen und ist revisionsrechtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 24. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Theodor ██ aus █████, geboren am ███ ██████ in ███ █████, wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung

hat der 4. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 24. September 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██ ist, nachdem er bereits durch das Urteil des Landgerichts in Münster vom 13. Mai 1955 verurteilt worden und dieses Urteil durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1955 – 4 StR 456/55 – aufgehoben worden war, wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Abgabenhinterziehung und wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, wobei er die Abgabenvergehen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen hat, unter Hinzurechnung bereits rechtskräftig verhängter Gefängnisstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis, 1.500,- DM und 300,- DM und zur Zahlung sowie zu Geldstrafen von eines Wertersatzes in Höhe von 14.709,60 DM verurteilt worden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen und der Wertersatzstrafen tritt an die Stelle von je 50,- DM ein Tag Gefängnis.

Ferner ist die Einziehung des bei dem Angeklagten ██ beschlagnahmten Lastkraftwagens angeordnet worden.

Der Angeklagte ██ schloss im November 1953 Verträge mit zwei holländischen Firmen über Bruchsteinlieferungen. Er hatte die Steine in Deutschland aufzukaufen und an zwei Baustellen in Holland zu liefern.

Am 17. November 1953 begann der Angeklagte mit den Lieferungen, die bis zum Zusammenbruch des Betriebes am 8. Juli 1954 durchgeführt wurden. Für die Transporte setzte er die in seinem Besitz befindlichen Lastkraftwagen ein. Dabei waren die bereits rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung oder wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung verurteilten Mitangeklagten als Fahrer oder Beifahrer tätig. Darüber hinaus bediente sich der Angeklagte verschiedener selbständiger Fuhrunternehmer, u. a. des rechtskräftig wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung verurteilten Mitangeklagten █████.

Kurz nach Beginn der Lieferungen wurde der Angeklagte darauf aufmerksam gemacht, dass Dieselöl in Holland bedeutend billiger als in Deutschland zu kaufen war. Um hieraus Vorteile zu erlangen, vereinbarte der Angeklagte mit zwei holländischen Tankstellen, dass seine Fahrer bei diesen beliebige Mengen Dieselöl auf Kredit tanken konnten. Er wies sodann seine Fahrer und Beifahrer an, bei jenen Tankstellen Dieselöl so reichlich zu beziehen, dass der holländische Kraftstoff auch für die Fahrten in Deutschland ausreichte, so dass hier keine Zutankungen mehr erforderlich wurden. Um den Vorteil des günstigen Einkaufspreises nicht durch Verzollung des Dieselöls wieder zu verlieren, forderte der Angeklagte die Fahrer und Beifahrer auf, eine ordnungsmäßige Gestellung und Verzollung nach Möglichkeit zu vermeiden. Er gab ihnen auch Ratschläge, wie sie dies erreichen könnten. Insbesondere forderte er sie zu Fälschungen der Kraftstoffausweise auf. Die Fahrer und Beifahrer handelten diesen Weisungen entsprechend. Der Angeklagte █████ räumte auch █████ die Möglichkeit ein, unter Verrechnung auf die Fuhrlohnansprüche auf seine, des Beschwerdeführers Kosten bei den holländischen Tankstellen zu tanken. Dieser bezog daraufhin seinen gesamten Bedarf auch für die in Deutschland abzufahrenden Strecken bei den genannten holländischen Tankstellen und schmuggelte den Kraftstoff nach Deutschland ein.

Die Abrechnungen über die Tankungen geschahen in der Weise, dass die holländischen Tankstellen der Firma ██ zwei- oder dreimal monatlich die Abrechnungen über die Entnahmen von Dieselöl übermittelten.

Alle Angeklagten wussten, dass Dieselöl zu den Gütern gehört, für die bei der Einfuhr in das Bundesgebiet Zoll zu entrichten ist. Es war ihnen bekannt, dass die Zollbehörden gewisse Mengen Treibstoff bei ordnungsmäßiger Gestellung zollfrei ließen. Sie wussten auch, dass der Bestimmung der zollfrei bleibenden Mengen die Kraftstoffausweise dienten, die den Fahrern der Lastkraftwagen bei jeder Ausreise aus dem Bundesgebiet von den Zollstellen ausgestellt werden. Die Befüllung des Brennstofftanks wurde nach den Zentimetern der Füllhöhe, oder, wenn der Tank voll war, durch das Wort „voll“ angegeben. Bei der Wiedereinreise in das Bundesgebiet hatte die Gestellung des mitgeführten Kraftstoffs in der Weise zu erfolgen, dass der Kraftstoffausweis abgegeben und der Wagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurde. Dies war den Angeklagten bekannt. Sie wussten aber auch, dass es bei ordnungsmäßigen Gestellungen nicht möglich sein würde, so viel holländischen Kraftstoff nach Deutschland zollfrei einzuführen, dass die umfangreichen Strecken in Deutschland ohne Zutankungen gefahren werden konnten. Es kam ihnen daher nicht darauf an, von den legalen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, sondern ihr Bestreben war, eine Gestellung entweder ganz zu unterlassen, oder wenn dies nicht gelang, durch Fälschung der Kraftstoffausweise oder sonstige Täuschung der Zollbeamten eine Verzollung zu vermeiden. Die Angeklagten wussten, dass eine Einfuhr unter diesen Umständen verboten war und dass es für solche verbotene Einfuhren keine Zollfreiheit gab. Bei den meisten Fahrten gelang es, Dieselöl nach Deutschland einzuschmuggeln, so dass sowohl die Fahrten in Holland als auch die in Deutschland im Wesentlichen mit unverzolltem holländischem Dieselöl durchgeführt werden konnten. Nur in sehr wenigen Fällen kam es zur Verzollung, weil die Fälschungen oder Täuschungsversuche bemerkt wurden.

In vielen Fällen begannen die Fahrzeugführer mit ihren Täuschungshandlungen bereits bei der Ausreise, wenn der Treibstoffausweis ausgestellt wurde. Durch bewusst falsche Angaben und andere Manipulationen erreichten sie, dass der Kraftstoffausweis über eine höhere Befüllung des Tanks ausgestellt wurde, als es der Wirklichkeit entsprach. In anderen Fällen wurden die Ausweise durch Radierungen, Veränderungen usw. vor der Rückreise nach Deutschland so gefälscht, dass sie sodann der eingeführten Treibstoffmenge entsprachen. Oft benutzten die Fahrzeugführer nach Möglichkeit zur Rückreise eine andere als die Grenzübergangsstelle bei der Hinreise. Häufig gelang es, bei Rückfahrten ohne Gestellung des Kraftstoffs und ohne Rückgabe des Ausweises die Grenze zu passieren. In anderen Fällen wurden die erschlichenen oder gefälschten Ausweise vorgelegt, oder es wurde, wenn die Ausweise richtig ausgestellt und nicht verändert waren, wiederum durch falsche Angaben usw. eine Täuschung der Beamten vorgenommen.

Insgesamt sind von den Fahrzeugführern mindestens 36.000 l Dieselöl von Holland in das Bundesgebiet verbracht worden. Alle Angeklagten haben zugegeben, dass das in Holland getankte Dieselöl zu etwa 1/3 in Holland und zu 2/3 in Deutschland verbraucht worden ist.

Der Angeklagte █████ hat bestritten, von dem Schmuggel gewusst zu haben, und insbesondere in Abrede gestellt, dazu aufgefordert und Rat erteilt zu haben, wie die Einschwarzungen vorgenommen werden könnten. Er behauptet, er habe angenommen, bei der Wiedereinreise nach Deutschland seien außer der auf dem Kraftstoffausweis bescheinigten, bei der Ausreise mitgeführten Menge weitere 50 l Kraftstoff zollfrei gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass eine großzügige Abfertigung durch die Zollbeamten die Einfuhr dieser oder auch noch größerer Mehrmengen ermöglicht habe.

Das Landgericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe von dem Rohölschmuggel nichts gewusst, für widerlegt und ihn ferner auch für überführt erachtet, die Anweisung zum Schmuggel und zur Täuschung der Zollbeamten gegeben zu haben. Es führt weiter aus, es sei ihm nicht zu widerlegen, dass er angenommen habe, bei der Rückreise nach Deutschland seien außer den in den Kraftstoffausweisen bescheinigten Kraftstoffmengen weitere 50 l zollfrei gewesen. Er habe aber gewusst, dass die bei ordnungsmäßiger Gestellung zu erlangenden Freimengen bei weitem nicht ausgereicht hätten, die in Deutschland zu fahrenden Strecken zurückzulegen.

Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass ██ nicht nur legale Vorteile ausnutzen wollte und dass er wusste, dass ordnungsmäßige Gestellungen in der Regel nicht erfolgten, dass also geschmuggelt wurde. Es sei ihm bekannt gewesen, dass auch █████ dies tat.

Das Landgericht hat ██ für schuldig erachtet, seine Fahrer und Beifahrer durch die von ihm an sie erteilten Anweisungen zu den von ihnen begangenen Urkundenfälschungen angestiftet zu haben (§§ 267, 48 StGB). Die Anstiftung sei in fortgesetzter Handlung begangen worden. Durch dieselbe Handlung habe er die Fahrer usw. zu den von diesen begangenen Abgabenhinterziehungen angestiftet (§§ 396 AbgO, 48 StGB). Auch insoweit hat das Landgericht Fortsetzungszusammenhang für gegeben erachtet. Bei der Anstiftung zur Abgabenhinterziehung hat das Landgericht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls festgestellt (§ 404 AbgO). Durch die Vereinbarung mit █████, dass dieser auf seine Kosten ebenfalls bei den holländischen Tankstellen tanken könne, habe sich der Angeklagte durch eine weitere selbständige Handlung einer Vorteilsbeihilfe zur von █████ begangenen Abgabenhinterziehung schuldig gemacht (§§ 396, 398 AbgO, 49 StGB).

Das Landgericht hat für die tateinheitlich begangene Anstiftung zur Urkundenfälschung und Abgabenhinterziehung, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, eine Gefängnisstrafe von 5 Monaten und eine Geldstrafe von 1.250,- DM sowie für die Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung des Angeklagten █████, begangen ebenfalls unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, eine Gefängnisstrafe von drei Monaten sowie eine Geldstrafe von 300,- DM festgesetzt. Da es den Beschwerdeführer der Einschwarzung einer Treibstoffmenge von 36.000 l für schuldig hält, hat es eine Wertersatzstrafe von 14.709,60 DM verhängt. Die Einziehung des Lastkraftwagens ist auf § 401 AbgO gestützt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte ██ die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Er macht geltend, dass sein Hilfsbeweisantrag im Urteil zu Unrecht abgelehnt worden sei. Mit diesem hatte er begehrt, bestimmte von ihm benannte Zeugen darüber zu vernehmen, dass in der Zeit vom 17. November 1953 bis 8. Juli 1954 allenthalben an den Grenzübergängen von Deutschland nach Holland die Zollbeamten bei wiedereinreisenden Lastkraftwagen eine Freimenge von 50 l über die im Brennstoffausweis angegebene Menge zugelassen hätten und dass allenthalben die Fahrer, die im Verkehr zwischen Deutschland und Holland eingesetzt gewesen seien, in der genannten Zeit die Überzeugung gehabt hätten, es entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, dass eine Freimenge von 50 l über die im Brennstoffausweis genannte Menge hinaus zollfrei von Holland nach Deutschland eingeführt werden könne.

Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte zugegeben habe, gewusst zu haben, dass Freimengen nur bei ordnungsmäßiger Gestellung gewährt würden und bewiesen sei, dass ██ gerade darauf ausgegangen sei, unter Vermeidung ordnungsmäßiger Gestellung illegale Vorteile zu erlangen (UA S. 20).

Die Ablehnung des Beweisantrags lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Hinsichtlich des äußeren Tatbestandes hat das Landgericht festgestellt, dass die Gewährung der Zollfreiheit von der ordnungsmäßigen Gestellung abhing. Zur Entscheidung dieser Rechtsfrage kam es auf die Vernehmung der genannten Zeugen nicht an. Aber auch soweit es sich um die innere Tatseite handelt, war die Ablehnung des Beweisantrages berechtigt. Angesichts der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe, wie er selbst zugegeben habe, gewusst, dass Freimengen nur bei ordnungsmäßiger Gestellung gewährt würden, kommt es nicht darauf an, ob etwa andere Fahrer der Meinung gewesen seien, dass Freimengen auch ohne ordnungsmäßige Gestellung gewährt würden. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Urteil auch keine Widersprüche bei den Feststellungen zur inneren Tatseite. Das Landgericht stellt hinsichtlich aller Angeklagten fest, dass sie nach ihren eigenen Angaben gewusst hätten, ein Anspruch auf zollfreie Einfuhr von Freimengen habe nur bei ordnungsmäßiger Gestellung bestanden (UA S. 17). Dies bezieht sich deutlich auch auf den Angeklagten ██. Auch die Ausführungen UA S. 18 stehen damit nicht in Widerspruch. Wenn es hier heißt, es sei ██ nicht zu widerlegen, dass er angenommen habe, bei der Rückreise nach Deutschland seien weitere 50 l zollfrei gewesen, so wird dies durch den folgenden Satz ergänzt, er habe gewusst, dass die bei ordnungsmäßiger Gestellung zu erlangenden Freimengen bei weitem nicht ausgereicht hätten, die in Deutschland zu fahrenden Strecken zurückzulegen. Es ist mithin der Sinn des vorangegangenen Satzes, dass sich die Annahme des Angeklagten ██ hinsichtlich der Zollfreiheit von 50 l nur auf den Fall der ordnungsmäßigen Gestellung bezog.

Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass er sich der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung des Angeklagten █████ schuldig gemacht habe, erhebt er nur Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts. Nach diesen war der Angeklagte ██ darauf angewiesen, dass █████ für ihn fuhr, wenn die Steinlieferungen █████████████ werden sollten. Er war andererseits nicht in der Lage, █████ das Geld zum Tanken in Deutschland zur Verfügung zu stellen. Es war ihm auch bekannt, dass █████ die Fahrten nicht machen konnte, wenn ihm nicht das Geld oder der Brennstoff zur Verfügung gestellt wurde (UA S. 11, 19). Er war sich auch bewusst und billigte es, dass █████ das eingebrachte Dieselöl nicht ordnungsmäßig zur Verzollung stellte, sondern nach Deutschland schmuggelte. Durch diese Feststellungen, die rechtsirrtumsfrei getroffen sind, wird die Verurteilung des Angeklagten getragen.

Auch die Festsetzung der Ersatzeinschließungsstrafe für die Wertersatzstrafe lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es lag im Ermessen des Gerichts, die Höhe des Geldbetrages, der an die Stelle der Wertersatzstrafe tritt, zu bestimmen. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht ersichtlich.

Die Rüge, dass im Falle der Vorteilsbeihilfe nach § 398 AbgO eine Einziehung bzw. Wertersatz gemäß § 401 AbgO nicht zulässig sei, geht fehl. Es ist allgemein anerkannt, dass auch im Falle der Vorteilsbeihilfe § 401 AbgO anwendbar ist. Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen (RGSt 68, 113; BGHSt 6, 4 ff.).

Auch gegen die Einziehung des Lastkraftwagens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Gemäß § 401 AbgO können Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, eingezogen werden. Die Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn der Täter Gegenstände von einem Ort an einen anderen verbringt, um einen dem Steuerund Zollrecht zuwiderlaufenden Zweck zu erreichen, und das Beförderungsmittel hierzu unmittelbar verwendet wird (BGHSt 3, 1). Die „Verbringung“ des abgabepflichtigen Gutes braucht weder der einzige noch der hauptsächliche oder überwiegende Zweck der Fortbewegung zu sein (BGH aaO). Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegt eine „Beförderung“ jedenfalls auch dann vor, wenn der im Tank befindliche geschmuggelte Treibstoff zwar dazu benutzt wurde, den Lastwagen fortzubewegen, jedoch, wie das Landgericht es hier ausdrücklich feststellt (UA S. 11, 12), dazu dienen sollte, den Bedarf auch für die umfangreichen in Deutschland zur Durchführung der Steintransporte abzufahrenden Strecken zu decken. Von dem getankten Dieselöl sind in Holland nur 1/3, für die Fahrten in Deutschland 2/3 verbraucht worden. Bei dieser Sachlage kann es rechtlich keinen Unterschied begründen, ob sich der erhebliche Vorrat an Treibstoffmengen für die Fahrten in Deutschland in einem oder in einem anderen im Lastwagen mitgeführten Behältnis befand. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der auf Vorrat getankte Stoff jedenfalls unter solchen Umständen als durch den Lastwagen befördert anzusehen. Der Sprachgebrauch steht dieser Auslegung nicht entgegen. Sollte die Entscheidung des Kammergerichts vom 1. März 1957 (1 Ss 548/56 = HOV 1957 S. 801 Nr. 20) dahin zu verstehen sein, dass auch für Fälle dieser Art das Herkommen der „Beförderung“ verneint werden sollte, so kann der Senat ihr nicht beitreten.

Da das Urteil auch im Übrigen Rechtsfehler nicht enthält, war die Revision zu verwerfen.

WernerDr. GeierDr. Schalscha
PeetzLang-Hinrichsen

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