Treffer
BGH Urteil

Abgabenhehlerei: Gesamtschuldnerischer Wertersatz, U-Haft-Anrechnung und Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 464/54
Datum
29.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer Angeklagter wegen (Vorteils-)Beihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei (Kaffeeschmuggel). Bei zwei Angeklagten wurde das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt; die Einziehung der zum Absatz genutzten Fahrzeuge blieb bestehen. Bei zwei weiteren wurde nur wegen möglicher Gesamtschuldnerschaft beim Wertersatz und wegen unterbliebener Anrechnung von Untersuchungshaft zurückverwiesen, im Übrigen verworfen. Hinsichtlich eines Angeklagten hob der BGH wegen fehlerhafter Abgrenzung von Fortsetzungszusammenhang sowie unklarer rechtlicher Einordnung (Gewerbsmäßigkeit als persönliche Eigenschaft) auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die frühere rechtskräftige Aburteilung einer Einzeltat hindert eine spätere Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung nicht, auch wenn die Einzeltat nach späterer tatrichterlicher Würdigung in den Fortsetzungszusammenhang fällt.

2

Eine Unterwerfung nach der Reichsabgabenordnung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich und kann Rückfallvoraussetzungen erfüllen, wenn die fortgesetzte Tat im Sinne der Rückfallvorschriften erst nach Tilgung der ersten Strafe als „begangen“ gilt.

3

Wertersatz für dieselbe Tatbeute ist nur einmal zu leisten; sind mehrere Beteiligte in demselben oder in getrennten Verfahren zum Ersatz desselben Wertes verurteilt, ist Gesamtschuldnerschaft auszusprechen und im Tenor kenntlich zu machen.

4

Die Feststellungen zur Tat können auf Angaben aus dem Vorverfahren gestützt werden, wenn diese ordnungsgemäß durch Beweiserhebung (etwa Vernehmung der Verhörsbeamten) in die Hauptverhandlung eingeführt werden; eine abweichende Würdigung der Glaubhaftigkeit ist revisionsrechtlich nur begrenzt angreifbar.

5

Gewerbsmäßigkeit ist eine persönliche Eigenschaft i.S.d. § 50 Abs. 2 StGB; bei Teilnahmehandlungen kommt es für die Strafschärfung auf gewerbsmäßiges Handeln des Teilnehmers an, nicht auf die Gewerbsmäßigkeit des Haupttäters.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 23. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ aus ██████, geboren am ███, 2.) die ████████ ██████ ████ ██ █ Kathe ███████ Witty aus ██, geboren am ███, 3.) die Hausfrau ███ ██ ████ geb. Sch[REDACTED] aus ███, geboren am ███, 4.) den Vertreter ██████ ████ aus ███, geboren am ███, 5.) ████, geboren am ███, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei i. R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. KC als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wi[REDACTED]D

Tenor

1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Willy Fo[REDACTED] und Kathe [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Januar 1954 wird die Sache, soweit sie betroffen sind, zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Gesamthaftung hinsichtlich des Wertersatzes mit dem Autotransportunternehmer █████ in Rohren und einer Anrechnung der Untersuchungshaft zurückverwiesen. Im Übrigen werden diese Revisionen verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Günther [REDACTED] und Ruth [REDACTED] gegen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren, soweit es sie betrifft, nach den §§ 2, 12 StFG 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Aufrechterhalten bleibt gegen sie die Einziehung der Lieferwagen Opel-Blitz Kz[REDACTED] 445-789 und DKW [REDACTED] 595-730. Insoweit werden ihre Revisionen auf ihre Kosten verworfen.

3.) Auf die Revision des Angeklagten Hi[REDACTED] wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt:

1.) den Angeklagten Willy [REDACTED] wegen fortgesetzter, gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von 5 fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM;

2.) die Angeklagte Kathe [REDACTED] wegen fortgesetzter, gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 4 vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM;

3.) den Angeklagten Günther [REDACTED] wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 3 drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM;

4.) die Angeklagte Ruth [REDACTED] wegen Beihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300 DM und zu einer Geldstrafe von 100 DM;

5.) den Angeklagten Hi[REDACTED] wegen Beihilfe und fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei unter Einbeziehung der durch das Schöffengericht in Aachen vom 27. Juni 1950 erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM.

Ferner ist auf Einziehung und Wertersatz erkannt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Durch Beschluss vom 11. August 1954 hat die Strafkammer das Verfahren gegen die Angeklagten Günther [REDACTED] und Ruth [REDACTED] nach dem StFG 1954 eingestellt, soweit sie zu Gefängnisstrafen und zu Geldstrafen mit Ausnahme der Wertersatzstrafe verurteilt sind. Die Angeklagte Ruth [REDACTED] hat beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Ein solcher Antrag ist von dem Angeklagten Günther [REDACTED] nicht gestellt. Seine Revision ist jedoch durch den Einstellungsbeschluss nicht gegenstandslos geworden, denn die Verurteilung zu Wertersatz und die Einziehung der Kraftwagen bleibt bestehen. Der Senat hat deshalb auch über die Revision des Angeklagten Günther [REDACTED] zu entscheiden.

I. Die Revision des Angeklagten Willy [REDACTED] meint, das Strafklagerecht sei verbraucht, weil er sich am 22. August 1950 vor dem Finanzamt einer Strafe wegen einer Abgabenhehlerei unterworfen habe, die in den vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhang falle. Das trifft jedoch nicht zu. Die Verurteilung wegen einer selbständigen Straftat steht einem späteren Verfahren wegen einer fortgesetzten Handlung auch dann nicht entgegen, wenn die Einzeltat nach Auffassung des Gerichts, das später entscheidet, in den Fortsetzungszusammenhang fällt (2 StR 816/52 vom 20. Februar 1953; RGSt 54, 283, 285; 72, 258); da über die erste Tat rechtskräftig entschieden ist.

II. 1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstanden es die Revisionen der Eheleute Willy und Kathe [REDACTED], dass die Strafkammer die Feststellungen zur Höhe des von ihnen geschmuggelten Kaffees auf ihre und ihrer Mitangeklagten Angaben im Vorverfahren stützt. Das ist durchaus zulässig, weil die Strafkammer diese Angaben ordnungsmäßig durch Vernehmung der Verhörsbeamten in das Verfahren eingeführt hat, was die Revisionen auch nicht in Zweifel ziehen. Soweit die Angeklagte Kathe [REDACTED] behauptet, die Strafkammer habe bei der Prüfung der Beweiskraft ihres Geständnisses nicht berücksichtigt, dass sie an klimakterischen Depressionen leide, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Vorderrichters an. Schließlich rügen die Revisionen noch zu Unrecht, dass das Urteil die Aussage des als Zeugen vernommenen Lieferanten der Angeklagten nicht im Einzelnen anführe und würdige; denn dies schreibt § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zwingend vor.

2.) Gegen den Schuld- und Strafausspruch bestehen an sich keine sachlichen Bedenken. Die Ansicht des Angeklagten Willy [REDACTED], die Unterwerfung vom 22. August 1950 – die Strafe hat er am 29. August 1950 bezahlt – könne keinen Rückfall begründen, weil die damalige Straftat in die fortgesetzte Abgabenhehlerei des gegenwärtigen Verfahrens falle, ist unrichtig. Unterwerfung steht nach § 445 Abs. 1 Satz 2 RAbgO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Nach Tilgung dieser ersten Strafe hat der Angeklagte die Steuerhehlerei begangen, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist; denn der Fortsetzungszusammenhang umfasst nach den Feststellungen Einzelakte bis zum Oktober 1951; die zweite Straftat war daher erst in diesem Zeitpunkt „begangen“ im Sinne der Rückfallvorschriften (RGSt 47, 308). Damit sind die Voraussetzungen des § 404 RAbgO erfüllt.

Mit Recht weisen die Revisionen aber auf zwei sachliche Mängel des Urteils hin, die zwar seinen bisherigen Bestand nicht gefährden, jedoch zu einer Ergänzung nötigen.

a) Der Hauptlieferant der Angeklagten, BIC[REDACTED], ist nach den Feststellungen bereits wegen Schmuggels verurteilt. Es liegt nahe, dass das Landgericht ihn zum Ersatz des Wertes von Kaffeemengen verurteilt hat, die er den Angeklagten lieferte und die diese in ihrem Geschäft weiterverkauften. Ist das der Fall, so haften die Angeklagten nicht nur untereinander, sondern auch mit ihm als Gesamtschuldner, da der Wert nur einmal zu ersetzen ist. Das muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (BGH, Urt. vom 23. Juli 1953 – 1 StR 764/52; RGSt 62, 246, 249; RG HRR 1934, 238). Dass BIC[REDACTED] in einem anderen Verfahren verurteilt worden ist, steht dem nicht entgegen; denn die Gesamthaftung ist bei allen an einer Steuerstraftat Beteiligten auszusprechen, soweit sie in demselben oder in einem früheren Verfahren zum Ersatz desselben Wertes verurteilt sind (RG JW 1937, 1835, 121). Die Strafkammer hat deshalb den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen und das Urteil gegebenenfalls zu ergänzen.

b) Die Angeklagten haben sich nach den Urteilsgründen in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer erwogen hat, diese Haft anzurechnen. Dies ist nachzuholen (vgl. BGHSt 3, 327, 330).

III. Die angeklagten Eheleute Günther und Ruth [REDACTED] sind nach den Feststellungen der Beihilfe zu der Steuerhehlerei der Eheleute Willy und Kathe [REDACTED] schuldig. Soweit sie behaupteten, es habe ihnen der Gehilfenvorsatz gefehlt, greifen sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die übrigen Einwände der Revisionen bedürfen keiner Stellungnahme; denn selbst wenn sie berechtigt wären, könnten sie die strafrechtliche Schuld der Angeklagten im Sinne einer Beihilfe zur Steuerhehlerei nicht in Frage stellen. Das Verfahren ist deshalb nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 einzustellen, und zwar auch, soweit die Angeklagten zu Wertersatz verurteilt sind, da Wertersatzstrafen Nebenstrafen im Sinne des § 12 aaO sind, BGHSt 6, 304. Die Einziehung der nach den Feststellungen zum Absatz benutzten Kraftwagen muss jedoch nach § 13 StFG 1954 bestehen bleiben. Sie betrifft auch die Angeklagten Eheleute Günther und Ruth [REDACTED], BGHSt 6, 4. Insoweit sind deshalb ihre Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

IV. Die Revision des Angeklagten Hi[REDACTED] ist wegen eines sachlichen Mangels des Urteils begründet. Er hat Kaffeeschmuggelgeschäfte zwischen █████ und CC[REDACTED] als Lieferanten und den Eheleuten Willy und Kathe [REDACTED], dem früheren Mitangeklagten Cl[REDACTED], ferner [REDACTED] und St[REDACTED] als Abnehmern vermittelt. Die fortgesetzte Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei findet die Strafkammer in der Vermittlung der Geschäfte zwischen CC[REDACTED] und BIC[REDACTED] einerseits und den Eheleuten Willy und Kathe [REDACTED] andererseits. Die Vermittlung des Geschäfts C[REDACTED] sieht sie dagegen als eine selbständige einfache Beihilfe an. Einen Grund hierfür gibt das Urteil nicht an. Auch sonst ist nicht ersichtlich, warum das Geschäft C[REDACTED] nicht in den von der Strafkammer angenommenen Fortsetzungszusammenhang fallen soll. Möglicherweise hat die Strafkammer den Fall ████ ███████ ausgenommen, weil der Angeklagte dabei nicht in Vorteilsabsicht gehandelt hat. Das wäre rechtsirrig; denn den Strafdrohungen für die einfache und für die Vorteilsbeihilfe liegt dasselbe strafrechtliche Verbot zugrunde, das nur im zweiten Falle mit Rücksicht auf einen Erschwerungsgrund eine Verschärfung erfahren hat. Das schließt einen Fortsetzungszusammenhang nicht aus (vgl. hierzu RGSt 53, 262; 57, 81; 70, 385, 388).

Da nach den bisherigen Feststellungen alle Beihilfen, die der Angeklagte geleistet hat, nach den in BGHSt 1, 313, 315 ausgesprochenen Grundsätzen in Fortsetzungszusammenhang stehen können, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

a) Die Gewerbsmäßigkeit ist eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Nur wenn der Angeklagte selbst gewerbsmäßig gehandelt hat, ist die Strafe gegen ihn dem § 401b Abs. 1 RAbgO zu entnehmen. Bei dem Umfang seiner Geschäfte ist es allerdings kaum zweifelhaft, dass er sich durch wiederholte Beihilfe zur Hehlerei eine Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollte. Immerhin sind klare Feststellungen hierzu empfehlenswert. Bejaht die Strafkammer gewerbsmäßiges Handeln, so muss sie den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei verurteilen, nicht aber, wie im angefochtenen Urteil, wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei; denn dass die Haupttäter sich durch die Schmuggelgeschäfte eine laufende Einnahmequelle verschaffen wollten, ist für die Schuld des Angeklagten, wie hervorgehoben, nach § 50 Abs. 2 StGB ohne Bedeutung.

b) Nach den unter II 1 a ausgesprochenen Grundsätzen ist zu entscheiden, welche Teilnehmer mit dem Angeklagten gesamtschuldnerisch haften. In Frage kommen außer den in diesem Verfahren bereits verurteilten Eheleuten Willy und Kathe [REDACTED] noch BIC[REDACTED], En[REDACTED] und St[REDACTED].

c) Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte „innerhalb einer ihm gewährten Bewährungsfrist wieder straffällig geworden“ sei. Nach den bisherigen Feststellungen ist dies zweifelhaft. Die Strafkammer muss angeben, bis zu welchem Zeitpunkt er Beihilfe geleistet hat und wann die Bewährungsfrist ihm bewilligt worden ist. Nur dann kann der Senat beurteilen, ob einer Strafaussetzung zur Bewährung § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB entgegensteht.

Senatspräsident Dr. Moericke ist in Urlaub, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. DotterweichDr. Arndt
WernerDr. Menges
Abgabenhehlerei: Gesamtschuldnerischer Wertersatz, U-Haft-Anrechnung und Fortsetzungszusammenhang — Themis