Hehlerei: Vorteil bei Ankauf für Arbeitgeber kann auch Arbeitsplatzsicherung sein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 553/53
- Datum
- 11.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal des „Ankaufens“ bei § 259 StGB ist auch erfüllt, wenn ein zum selbständigen Abschluss befugter Angestellter die Verfügungsgewalt über das Hehlgut nicht für sich, sondern für seinen Geschäftsherrn erwirbt.
„Seines Vorteils wegen“ handelt bei § 259 StGB nur, wer eigennützig eine günstige Beeinflussung seiner Lebensverhältnisse anstrebt; das Vorteilsstreben muss ein bestimmendes Motiv der Tat sein.
Ein Vorteil i.S.d. § 259 StGB kann auch als mittelbarer Nutzen erstrebt werden; hierzu kann bei einem fest vergüteten Gewerbegehilfen die Sicherung oder Erhaltung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsbedingungen zählen.
Das bloße Bewusstsein, dass der betriebliche Erfolg allgemein von der Mitarbeit abhängig ist und sich mittelbar auf die eigene Lage auswirken kann, genügt nicht zur Annahme eines Handelns „seines Vorteils wegen“.
Fehlen tragfähige Tatsachenfeststellungen zur konkreten Vorteilsabsicht des Täters, trägt dies eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht und führt im Revisionsverfahren zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 4. Mai 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen 1. den ███████ Horst ██████, geboren am ██, 2. den Angestellten ███ ██████ ██, geboren am ███, wegen Hehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothaug als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maas, als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Der gegen feste Vergütung angestellte Gewerbegehilfe, der für seinen Arbeitgeber bestohlenes Gut ankauft, handelt schon dann seines Vorteils wegen, wenn er einen mittelbaren Nutzen erstrebt. Dieser kann in der Sicherung oder Erhaltung seines Arbeitsverhältnisses liegen.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. Mai 1953 werden mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt haben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten ██████
1. Den Feststellungen des Landgerichts ist folgendes zu entnehmen: Die ███████ Altmetallgroßhandlung Werner M. – „Lic-Metall“ – betrieb in ██████████ in Hessen eine Zweigstelle ihres Unternehmens, der ein Lager in █████ angeschlossen war. Dieses Lager diente dem Ankauf von Altmetallen, die nicht nur von Händlern, sondern auch von Privatpersonen erworben wurden. Mit dem selbständigen Abschluss der entsprechenden Geschäfte waren die beiden Beschwerdeführer betraut, die als Angestellte der Firma Werner M. seit dem 1. Mai 1951 ein monatliches Gehalt von 400 DM bezogen. Vor diesem Zeitpunkt waren sie auf andere Weise, nämlich durch eine Provision, entschädigt worden.
Für das genannte Unternehmen erwarb der Angeklagte ██ in zwei Fällen Buntmetalle, die bei einem Althändler in █████ gestohlen waren. Am 18. Mai 1951 kaufte er von einem gewissen █████, den die Diebe D. und ██████ vorgeschoben hatten, um nicht in Erscheinung zu treten, 22 kg Kupfer und 42 kg Rotguss für 227 DM. Einige Tage später, am 26. Mai 1951, schloss er ein ähnliches Geschäft über 50 kg Kupfer zum Preise von 240 DM ab. Wiederum traten nicht die genannten Diebe, sondern als deren Beauftragte ███ und ██████ als Verkäufer auf.
2. Nach diesen Feststellungen liegen in beiden Fällen die äußeren Merkmale der Hehlerei vor. Wie das Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHSt 2, 262/266; 2, 355) dargelegt hat, ist das Merkmal des Ankaufens auch dann erfüllt, wenn ein zum selbständigen Handeln befugter Angestellter die Verfügungsgewalt über das gestohlene Gut nicht für sich, sondern für seinen Geschäftsherrn erwirbt.
3. Der Angeklagte ██ wusste auch, dass die von ihm angekauften Metalle durch eine mit Strafe bedrohte, gegen das Vermögen gerichtete Handlung erlangt waren. Dieses Wissen hat der Tatrichter sowohl auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung unmittelbar gewonnen als auch mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Auch die Ausführungen des Urteils zur Anwendung der Beweisregel halten der Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zwar nicht alle Umstände, die es für den Schluss auf das Wissen verwertet hat, im einzelnen dargelegt. So hat es auch auf die Beschaffenheit der vom Angeklagten aufgekauften Altmetalle hingewiesen, ohne mitzuteilen, in welchen Formen oder in welchem Zustand die Metalle angeboten wurden. Die Angaben derjenigen Tatsachen, die für die zur Anwendung der gesetzlichen Beweisregel bedeutsamen Umstände charakteristisch sind, ist notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die irrtumsfreie Anwendung der Beweisregel nachzuprüfen (RGSt 64, 5). Das Fehlen einer näheren Kennzeichnung der Beschaffenheit ist jedoch in diesem Falle unschädlich, weil schon die sonstigen vom Landgericht angegebenen Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf die Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Metalle zu rechtfertigen.
Das Landgericht verwertet in diesem Zusammenhang mit Recht einmal die Mengen der angebotenen Metalle – 22 kg Kupfer und 42 kg Rotguss im ersten Falle, 50 kg Kupfer im zweiten Falle – sowie die Tatsache, dass die Verkäufer ████ und ███████████, wie der Angeklagte wusste, zur Zeit dieser Verkäufe arbeitslos waren, █████████ im zweiten Falle sogar versucht hatte, unter falschem Namen aufzutreten. Schon auf Grund dieser Umstände konnte der Tatrichter davon ausgehen, dass es sich um den Ankauf solcher Altmetalle handelte, die unter Verletzung der den Schutz des Vermögens bezweckenden Strafgesetze erworben worden waren.
4. Neben einem solchen Wissen erfordert der innere Tatbestand der Hehlerei, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen handelt. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn der Eigennutz des Täters die Triebfeder für den Erwerb der gestohlenen Sachen abgibt. Beweggrund für das Handeln des Hehlers muss das Bestreben sein, seine Lebensverhältnisse auf irgend eine Weise günstig zu beeinflussen (RGSt 54, 341). Ein solches Motiv ist z. B. anzunehmen, wenn der Hehler ankauft, um durch die eigene Weiterveräußerung der gestohlenen Gegenstände zu verdienen. Eigenntitzig handelt auch der Gewerbegehilfe, der das Diebesgut für seinen Arbeitgeber erwirbt, um durch den Ankauf eine Erhöhung seiner Einkünfte zu erzielen, wie sie ihm etwa durch einen bestimmten Anteil am Umsatz zufließen können. Dem Bestreben nach einem solchen unmittelbaren Vorteil ist es gleichzustellen, wenn der Täter darauf ausgeht, einen mittelbaren Nutzen zu erlangen (vgl. RGSt 53, 180; 58, 16). Das ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts seit langem vor allem in den Fällen anerkannt worden, in denen es dem Hehler um eine Verbesserung seines ihm in Natur gewährten Unterhalts ging. Diese suchte er in derartigen Fällen durch den hehlerischen Erwerb gestohlener Sachen zu erreichen, weil der Nutzen aus deren weiterem Absatz dem unterhaltsverpflichteten Familienoberhaupt zufloss und von ihm zur Verbesserung der Lebenshaltung seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen verwandt wurde (vgl. RG JW 1924 S. 1739 Nr. 40 und die dort mitgeteilten Entscheidungen).
Das eigennützige Ziel, einen mittelbaren Vorteil zu gewinnen, kann auch dann vorliegen, wenn ein gegen feste Bezüge angestellter Gewerbegehilfe für seinen Arbeitgeber ankauft, um auf dem Wege über den seinem Geschäftsherrn zufließenden Gewinn eine günstige Gestaltung seines Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Ist es nach Lage des Unternehmens unsicher, ob der Angestellte weiterbeschäftigt werden wird oder ob ihm die bisherigen Bezüge weitergewährt werden, oder hängt dies etwa von den persönlichen Leistungen gerade dieses Angestellten ab, so liegt für den Arbeitnehmer ein Vorteil schon darin, dass der Unternehmer durch den Ankauf der gestohlenen Sachen in die Lage versetzt oder doch wenigstens dazu veranlasst wird, den Angestellten zu den bisherigen für ihn vorteilhaften Bedingungen weiterzubeschäftigen. Auch eine solche Verringerung der wirtschaftlichen Unsicherheit, die namentlich zahlreichen kurzfristig kündbaren Arbeitsverhältnissen anhaftet, ist eine günstige Gestaltung der Lebensverhältnisse und damit ein Vorteil im Sinne des § 259 StGB. Das hat der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 14. Januar 1954 – 3 StR 358/53 – bereits ausgesprochen.
Zu beachten ist aber, dass ein derartiger Vorteil gerade durch die Hehlerei erstrebt werden muss, dass also die Sicherung des Arbeitsplatzes oder die Erhaltung der Arbeitsbedingungen die Triebfeder im Einzelfalle darstellen muss. Eine solche konkrete Beziehung zwischen dem hehlerischen Handeln und diesem Beweggrund muss vom Tatrichter festgestellt werden. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG JW 1924 S. 1527 Nr. 8 mit Anmerkung von Honig; vgl. auch Maurach, JZ 1952 S. 714).
Das Streben nach Vorteil muss ein bestimmendes, wenn auch nicht das einzige (RGSt 4, 83) Motiv des Hehlers im Einzelfalle sein. Das Handeln im Bewusstsein des Vorteils genügt nicht, um einen strafwürdigen Beitrag zur Aufrechterhaltung einer Verletzung der zum Schutze des Vermögens erlassenen Vorschriften genügend zu kennzeichnen und ihn gegenüber anderen Motiven sicher abzugrenzen. Deshalb ist das eigennützige Streben nach einer günstigen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht schon dadurch gegeben, dass sich der Arbeitnehmer darüber im klaren ist, dass das wirtschaftliche Ergebnis seines Betriebes im allgemeinen von der Mitarbeit jedes Betriebsangehörigen abhängig ist (vgl. hierzu Welzel, JZ 1954, 130; KG NJW 1953, 558 Nr. 18). Wer seine Arbeit in dem Bewusstsein leistet, das Ergebnis des Betriebes zu verbessern und dadurch zugleich seine Lage günstiger zu gestalten, braucht noch nicht das Ziel zu verfolgen, gerade durch hehlerische Geschäfte für den Betrieb und damit für sich selbst Vorteile erlangen zu wollen.
Diese Gesichtspunkte hat der Tatrichter nicht genügend beachtet. Seine Ausführungen über den Begriff des Vorteils sind zu allgemein gehalten. Das Urteil enthält auch keine Tatsachenfeststellungen darüber, welcher Beweggrund den Angeklagten zum Ankauf bestimmte. Soweit der Angeklagte █████ verurteilt worden ist, muss das Urteil wegen dieser Mängel aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter die Stellung des Angeklagten innerhalb des Unternehmens zu prüfen und aufzuklären haben, welches Ziel er durch die Ankäufe erreichen wollte. Für diese Frage könnte von Bedeutung sein, dass der Angeklagte erst kurz zuvor in ein Anstellungsverhältnis mit festen Bezügen eingetreten war und möglicherweise einen weiteren Ausbau oder eine Befestigung seiner Stellung ins Auge fasste.
II. Die Revision des Angeklagten ███████
1. Am 23. Mai 1951 kaufte der Angeklagte ███████ von dem schon genannten █████ 37 kg Kupfer zum Preise von 177,60 DM. Am 1. Juni 1951 überließ ihm █████ 56 kg Rotguss und 24 kg Messing zum Preise von 264 DM. Die verdächtigten Metalle waren ebenfalls von ██████ und D. aus dem Lager eines ████████ Altmetallhändlers gestohlen und teils in der Wohnung des ███████, teils in dem Gartenhäuschen des ███ in ██████████ versteckt worden. Diese Art der Unterbringung wurde ██████ bekannt, als er zweimal mitwirkte, das Metall abzufahren. Er wusste ferner, dass ██ und █████████ nicht selbst über das Metall verfügten, sondern als Beauftragte anderer Personen handelten, die im Hintergrund zu bleiben wünschten. Auf Grund dieser Tatsachen sowie im Zusammenhang mit dem Verhalten des Angeklagten, der nichts unternahm, um sich über die Herkunft der Metalle Gewissheit zu verschaffen, hat der Tatrichter die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte beim Ankauf in den erörterten Fällen wusste, dass die für seinen Arbeitgeber erworbenen Metalle gestohlen worden waren. Das Landgericht hat in diesen Fällen den Vorsatz des Angeklagten ausdrücklich festgestellt. Wenn es trotzdem an anderer Stelle des Urteils das Wissen des Angeklagten um die Herkunft der erworbenen Metalle noch mit Hilfe der Beweisregel festgestellt hat, so war das hier überflüssig. Auf die gegen die Anwendung der Beweisregel gerichteten Angriffe der Revision braucht deshalb in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.
2. Im Dezember 1950 erwarb der Angeklagte für die Firma M. 80 kg Messingspäne, die die Verkäufer aus einem amerikanischen Depot gestohlen hatten. Der Angeklagte wusste, dass seine Lieferanten dort beschäftigt waren und dass sie schon früher größere Mengen solcher Späne bei einem anderen Altmetallhändler abgesetzt hatten. Es war ihm ferner bekannt, dass die Depotverwaltung solche Metallabfälle in bestimmter Weise zu sammeln und ordnungsmäßig zu verwerten pflegte. Auch hier hat das Landgericht bei der Erörterung der inneren Tatseite der Hehlerei an einer Stelle der Urteilsgründe gesagt, dass der Angeklagte die Herkunft der Metallspäne „erkannt hatte“, während es in anderem Zusammenhang dargelegt hat, dass die erwähnten Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufdrängen mussten. Deshalb gilt auch hier, dass sich die Anwendung der Beweisregel erübrigte, weil sie dazu bestimmt ist, dem Tatrichter die manchmal schwierige Feststellung des Vorsatzes zu ersparen. Soweit sich deshalb die Angriffe der Revision auch in diesem Falle gegen die Anwendung der Beweisregel richten und, übrigens zu Unrecht, geltend machen, dass es für deren Anwendung an den notwendigen Tatsachen fehle, bedürfen ihre Ausführungen keiner weiteren Erörterung. Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe im Falle des Ankaufs der Messingspäne nicht beachtet, dass der Angeklagte lediglich veranlasst habe, dass diese Späne abgeholt wurden.
Nach Ansicht der Revision hat deshalb der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber keine Verfügungsgewalt an dem gehehlten Gut verschafft und deshalb nur Beihilfe zur Hehlerei geleistet. Hiermit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben klar, dass sich der Tatbeitrag des Angeklagten nicht auf eine Mitwirkung bei der Bestellung beschränkte, sondern dass er mit den Verkäufern verhandelte und abschloss. Damit handelte er als Täter.
3. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich in den drei weiteren Fällen, in denen der Angeklagte im Juni 1951 Kupfer (vor allem Kupferdraht), das L., K. und ███ vom Lager einer Altmetallhandlung gestohlen hatten, für seinen Arbeitgeber aufkaufte, die äußeren Merkmale der Hehlerei gefunden. Dass auch in diesen Fällen der Angeklagte mit dem Bewusstsein handelte, dass die aufgekauften Metalle auf unredliche Weise erworben worden waren, hat das Landgericht hier mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB angenommen. Hierzu war es berechtigt, da die erheblichen Mengen Kupferdraht – 55, 27 und 74 kg – in der Form gepresster Ballen angeliefert wurden, wie sie im Schrott- und Altmetallhandel hergestellt werden. In einzelnen Fällen war sogar der die Ballen umschnürende Draht noch unversehrt. Der Angeklagte ███████ kaufte deshalb auch in diesen Fällen mit dem Vorsatz, dass die erworbenen Waren durch eine mit Strafe bedrohte Handlung in die Hände der Verkäufer gelangt waren.
4. In allen sechs Fällen hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte den Ankauf seines Vorteils wegen vorgenommen habe. Es hat dabei berücksichtigt, dass er zur Zeit der Geschäfte ein festes Gehalt von monatlich 400 DM bezog, sein Einkommen also von der Höhe der Umsätze unabhängig war, was lediglich bei dem Ankauf der 80 kg Messingspäne im Dezember 1950 nicht zutraf, für den der Angeklagte eine Provision erhielt.
Das Urteil enthält aber keine Feststellungen darüber, ob der Angeklagte die Messingspäne für seinen Geschäftsherrn erwarb, um diese Provision zu verdienen. Soweit der Angeklagte in allen übrigen Fällen an dem wirtschaftlichen Ergebnis seines Handelns unmittelbar nicht beteiligt war, weil er ein festes Gehalt bezog, hat das Landgericht in der möglichen Sicherung seiner Stellung den Vorteil im Sinne des § 259 StGB erblickt. Es hat aber auch hier keine näheren Feststellungen darüber getroffen, inwiefern es dem Angeklagten darum ging, eine solche Sicherung zu erreichen, und es hat ferner nichts darüber gesagt, ob gerade die hehlerischen Geschäfte der Sicherung der Stellung dienen sollten. Deshalb kann das Urteil, auch soweit der Angeklagte ███████ verurteilt ist, nicht bestehen bleiben. Welche rechtlichen Gesichtspunkte das Landgericht in der neuen Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde legen muss, ist bei der Erörterung der Revision des Angeklagten ██████ dargelegt worden.
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 347/53 · 01.04.1954Fahrlässige Metallhehlerei: Gewerbegehilfe nur bei Handeln „seines Vorteils wegen“ (§ 18 MetallG)
- BGH · 1 StR 530/53 · 13.07.1954Hehlerei/Metallhehlerei: Beweisregel § 259 StGB, Vorteilsabsicht und Strafausspruch
- BGH · 4 StR 816/53 · 14.04.1954Revision verworfen: fahrlässige Metallhehlerei (§ 18 UnedlMG) durch Ankaufsstellenleiter