Hehlerei/Metallhehlerei: Beweisregel § 259 StGB, Vorteilsabsicht und Strafausspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 530/53
- Datum
- 13.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Abwesenheit eines Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 231 StPO) ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung die betroffene Person und den Zeitpunkt der Abwesenheit so genau mitteilt, dass die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO geprüft werden können (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Umstände, die die Annahme nahelegen, eine Sache stamme aus einer rechtswidrigen Vortat, können die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB tragen; eigenes Täterverhalten darf hierfür nicht herangezogen werden, kann aber zur Frage gewürdigt werden, ob die Beweisvermutung widerlegt ist.
Vorteilsabsicht im Sinne des § 259 StGB erfordert keinen unmittelbaren Eigennutz; ausreichend ist auch das Erstreben eines mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens, etwa durch Umsatzsteigerung oder Verbesserung der Einkommenslage des Unterhaltspflichtigen.
Der Tatbestand der fahrlässigen Metallhehlerei nach § 18 UnedMetG setzt trotz fehlender ausdrücklicher Nennung im Gesetzeswortlaut Handeln „beim Betrieb“ eines entsprechenden Gewerbes und damit Vorteilsabsicht voraus; eine Verurteilung unter gleichzeitiger Verneinung der Vorteilsabsicht ist rechtsfehlerhaft.
Fahrlässigkeit darf nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Vorsatz nicht sicher nachweisbar erscheint; Vorsatz und Fahrlässigkeit sind qualitativ verschiedene Schuldformen und stehen nicht im Verhältnis eines bloßen „Weniger zum Mehr“.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 26. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) ███ █████ ███ ██████ █████████ Franz B., geboren am 1914 in ███, 2.) die Hausfrau Frieda B., geborene ███, aus ███, geboren am 1920, 3.) den Bauingenieur Hans W., geboren am 1910 in ███, 4.) den ███████████████████ █████ Georg W. aus ████, dort geboren am █████, 5.) die Hausfrau Therese W., geborene ███, geboren am 190[REDACTED],
wegen Hehlerei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und Frieda B. wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 26. März 1953, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben, und zwar bezüglich des █████ in vollem Umfang, bezüglich der Frieda B. im Strafausspruch. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die beiden Revisionen verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten Franz ██████, Georg W. und Therese W. werden verworfen; jedoch wird den Angeklagten Georg W. und Therese W. Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Die Angeklagten Franz █████, Georg W. und Therese W. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Revision der Frieda B.
1.) Verfahrensrüge: Der auf Verletzung des § 231 StPO gestützte Revisionsangriff entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, welche Angeklagten sich während der Hauptverhandlung entfernt haben sollen und wann dies geschehen sei. Die Angabe des Zeitpunktes wäre schon mit Rücksicht auf § 231 Abs. 2 StPO erforderlich. Die Verhandlungsniederschrift ergibt nichts über zeitweilige Abwesenheit irgendwelcher Angeklagter.
2.) Sachrüge: Frieda B. hat in vier Fällen Telefondraht angekauft, nachdem sie und ihr Ehemann unter Hinweis auf häufige Metalldiebstähle von der Polizei vor Ankauf verdächtiger Altmetalle gewarnt worden waren. Es handelte sich um Diebesgut; die Person der in mehreren Fällen jugendlichen Vorkäufer und die erkennbare Art des Drahtes waren, wie die Strafkammer feststellt, unter diesen Umständen geeignet, der Beschwerdeführerin die Annahme aufzudrängen, dass es sich um gestohlenes Metall handelte. Das eigene Verhalten der Angeklagten, nämlich die Nichteintragung der Ankäufe in das Altmetallbuch, hat das Landgericht nur insofern in Betracht gezogen, als diese auffällige Tatsache als nicht im Widerspruch mit der vermuteten Bösgläubigkeit stehend bezeichnet wird.
Gegen die Anwendung der im § 259 StGB aufgestellten Beweisregel bestehen daher keine Bedenken. Die Strafkammer hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihres Vorteils wegen gehandelt hat. Dass sie im Geschäftsinteresse ihres Ehemannes handelte, konnte nach Lage der Sache ohne weitere Begründung vom Landgericht angenommen werden, auch wenn sie nicht weniger als den üblichen Preis bezahlte. Denn jede den üblichen Gewinn in Aussicht stellende Umsatzsteigerung bringt einen Vorteil mit sich (RGSt 58, 122). Mit dem Vorteil ihres Ehemannes war aber auch der eigene Vorteil der Angeklagten verbunden, da Verbesserung des Einkommens des ihr unterhaltspflichtigen Ehemannes auch ihr zugutekommt. Das Erstreben eines mittelbaren Nutzens genügt für den inneren Tatbestand des § 259 StGB (RG a. a. O., BGH Urt. 1 StR 605/53 vom 25. Februar 1954, 3 StR 553/53 vom 11. März 1954). Hiernach bleibt die Revision dieser Angeklagten zum Schuldspruch ohne Erfolg.
Die sachliche Nachprüfung ergibt aber, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Strafausspruch aufgehoben werden muss. Das Urteil, das jeden Strafzumessungsgrund für die Angeklagte Frieda B. vermissen lässt, enthält entgegen der Vorschrift des § 74 StGB keine Einzelstrafen. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs (RGSt 52, 146; BGH Urt. 4 StR 382/53 vom 10. September 1953, 1 StR 726/52 vom 22. September 1953).
II. Revision des Angeklagten Franz B.
1.) Verfahrensrügen: a) Zur Rüge der Verletzung des § 231 StPO wird auf die Ausführungen zur Revision der Frieda B. hingewiesen.
b) Aufklärungsrügen: Der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht nur der Revisionsangriff, das Gericht habe unterlassen, den Bruder des Angeklagten K. über die in der Hauptverhandlung von Franz B. aufgestellte Behauptung zu hören, die beiden Brüder K. nicht des Beschwerdeführers, hätten den von Heinrich B. und K. bei H. gestohlenen Elektromotor von dem Ort des Diebstahls abgeholt. Das Urteil ergibt eine solche Behauptung des Angeklagten B. nicht; ein Beweisantrag ist nicht gestellt worden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass B. bei seinen polizeilichen Vernehmungen sich nur mit Nichterinnern erklärt hat, ohne die Abholung durch die beiden Brüder K. zu behaupten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb sich dem Landgericht die Vernehmung des Bruders des Angeklagten als notwendig aufdrängen musste.
2.) Sachrüge: Es trifft zu, dass eigene Handlungen und Unterlassungen des Täters nicht als Umstände gewürdigt werden dürfen, deren Vorhandensein die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB rechtfertigt. Der Revision ist zuzugeben, dass die Ausführungen der Strafkammer zum Ankauf des gestohlenen Elektromotors, die Unterlassung von Fragen über die Herkunft und die Nichteintragung in die Geschäftsbücher zeigten, dass er mit der strafbaren Herkunft des Motors rechnete, missdeutet werden könnten. Der Zusammenhang des Urteils, insbesondere die Behandlung der gleichen Verdachtsgründe bei der Behandlung des Ankaufs von gestohlenem Draht sowohl durch diesen Beschwerdeführer wie durch seine Ehefrau, ergibt indessen, dass die Strafkammer das eigene Verhalten des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, ob etwa seine Handlungen oder Unterlassungen geeignet waren, die Beweisvermutung zu widerlegen. Gegen eine solche Betrachtung bestehen keine Bedenken (vgl. RGSt 64, 4).
Da auch sonst keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennbar sind, ist seine Revision zu verwerfen.
III. Revision des Angeklagten W.
W. hat als Angestellter des ███ in dessen Geschäft in zwei Fällen den von Frau B. angekauften Draht entgegengenommen und abgewogen. Dieser Draht stammte aus Diebstählen. Ihm war bekannt, dass in der näheren Umgebung wiederholt Draht von Fernsprechleitungen gestohlen worden war, dass es sich mit großer Wahrscheinlichkeit bei dem angekauften Draht um Fernsprechdraht handelte und dass der Verkäufer minderjährig war. Er ist deshalb wegen Beihilfe zu der von Frau B. begangenen Hehlerei in diesen beiden Fällen verurteilt worden.
In zwei weiteren Fällen hat W. selbständig für den Betrieb des Franz B. Kupferdraht angekauft. Obwohl der äußere Tatbestand sich in diesen Fällen von denen, in denen er in Anwesenheit der Frau B. Draht gekauft hat, nicht unterscheidet, hat das Landgericht ihn wegen der beiden letzten Ankäufe nicht wegen Sachhehlerei, sondern wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedMetG verurteilt. Worin die Strafkammer den Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Gruppe der Ankäufe erblickt hat, ist nicht klar begründet. Es kann jedenfalls nicht erkannt werden, weshalb bei der Beihilfe zur Hehlerei der Frau B. auch gegen W. in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGHSt 2, 146) die Beweisvermutung des § 259 StGB angewendet, bei den selbständigen Ankäufen des W. aber die Anwendung unterblieben und Fahrlässigkeit angenommen worden ist. Die Begründung erweckt den Anschein, dass das Landgericht geglaubt hat, zur Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei sei eine Vorteilsabsicht nicht erforderlich und eine solche sei deshalb auszuschließen, weil W. nicht für seinen eigenen Betrieb tätig geworden ist. Sollte das Landgericht von solchen Voraussetzungen ausgegangen sein, so würden in verschiedener Richtung Bedenken bestehen.
Der Wortlaut des § 18 UnedMetG verlangt allerdings nicht ausdrücklich das Vorhandensein einer Vorteilsabsicht des Täters. Aus dem Erfordernis, dass der Täter „beim Betrieb eines Gewerbes, der im § 1 bezeichneten Art“ handeln muss, ergibt sich aber das Tatbestandsmerkmal dieser Absicht (BGH NJW 1954, 1088 Nr. 16 und 4 StR 876/53 vom 14. April 1954). Eine Verurteilung nach § 18 a. a. O. unter gleichzeitiger Verneinung der Vorteilsabsicht ist daher rechtsirrig.
Die Absicht des Hehlers (auch nach § 18 UnedMetG) braucht nicht auf unmittelbaren Vorteil gerichtet zu sein. Auch der Gewerbegehilfe, der am Umsatz oder Gewinn beteiligt ist oder annimmt, durch Hebung des Umsatzes seine eigene Stellung zu festigen, kann seines Vorteils wegen handeln (BGH Urt. 3 StR 553/53 vom 11. März 1954).
Fehlerhaft wäre es auch, wenn ohne weiteres mangels ausreichenden Nachweises eines Vorsatzes Fahrlässigkeit angenommen werden würde: Fahrlässigkeit und Vorsatz unterscheiden sich nicht nur im Umfang der Schuld, die beiden Schuldformen stehen nicht im Verhältnis des Weniger zum Mehr, sondern sind der Art nach verschieden (BGH Urt. 5 StR 33/53 vom 22. September 1953).
Bei dem engen Zusammenhang zwischen den beiden Gruppen der dem Beschwerdeführer W. zur Last gelegten Taten ist das Urteil gegen ihn in vollem Umfang aufzuheben.
IV. Revisionen der Angeklagten Georg und Therese W.
1.) Verfahrensrügen: a) Soweit die Verteidigung des Angeklagten Georg W. geltend macht, der Angeklagte sei in weiterem Umfange verurteilt worden als Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei, ist die Rüge unbegründet. Zwar hat der Eröffnungsbeschluss dem Beschwerdeführer nur drei Taten zur Last gelegt, während er nach Hinweis gemäß § 265 StPO wegen vier Taten verurteilt worden ist; der allen Verurteilungen zugrunde liegende Sachverhalt ist aber im Eröffnungsbeschluss enthalten und dargelegt.
b) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist.
2.) Sachrüge: Wegen des inneren Tatbestandes, insbesondere hinsichtlich der Vorteilsabsicht, wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten Frieda B. und W. Bezug genommen.
Die weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese ist gemäß § 337 StPO der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft getroffen ist. Hierfür ist kein Anhalt gegeben.
Hiernach sind die Revisionen der beiden Angeklagten im Schuldspruch zu verwerfen.
Auch die Strafzumessung gibt keinen Anlass zu Beanstandungen; jedoch war diesen beiden Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen.
Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Er ist gemäß §§ 2 StGB, 354 StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch vom Revisionsgericht in Betracht zu ziehen. Da die äußeren Voraussetzungen für seine Anwendung bei den Angeklagten Georg und Therese W. nach den Feststellungen des Landgerichts vorliegen und da die Strafkammer die persönliche Eignung dieser Beschwerdeführer nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften des § 26 Bayer. Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947 (Bayer. JMinBl. 23) geprüft hat, ist der Senat in der Lage, von sich aus die Strafaussetzung zur Bewährung auszusprechen. Die nach § 24 StGB erforderlichen näheren Bestimmungen sind dem nach § 268a StPO vom Landgericht noch zu erlassenden Beschluss vorzubehalten.
Beschluss
In der Strafsache gegen 1.) den Ingenieur Franz B. aus ████████, geboren am 1914 in ███, 2.) die Hausfrau Frieda B., geboren am 1920 in █████████, 3.) den Bauingenieur Hans W., geboren am 1910 in ███, 4.) den ████████████████████ Georg W. aus ████████, geboren am █████, 5.) die Hausfrau Therese W., geborene ███, geboren am 190[REDACTED], wegen Hehlerei u. a. wird der Urteilsspruch vom 13. Juli 1954 Abs. 1, wie folgt, berichtigt:
Der Satz „Im Übrigen werden die beiden Revisionen verworfen“ fällt weg und wird ersetzt durch den Satz „Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten Frieda B. verworfen“.
Karlsruhe, den 16. September 1954 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
| Glanzmann | Dr. Peetz | Dr. Schalscha | Mantel | Seibert | |||||
| Mantel | Seibert | Jagusch | Dr. Peetz | Dr. Schalscha |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 382/53 · 10.09.1953Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung – Teilaufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 1 StR 726/52 · 22.09.1953Revision teilweise stattgegeben: Rückverweisung wegen fehlender Einzelstrafe bei versuchter Nötigung
- BGH · 3 StR 553/53 · 11.03.1954Hehlerei: Vorteil bei Ankauf für Arbeitgeber kann auch Arbeitsplatzsicherung sein
- BGH · 1 StR 605/53 · 19.05.1953Revision: Freispruch wegen Hehlerei und Eidesverletzung aufgehoben, Zurückverweisung