Revision: Freispruch wegen Hehlerei und Eidesverletzung aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 605/53
- Datum
- 19.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt kein Streben nach unmittelbarem Vermögensvorteil voraus; das Streben nach einem mittelbaren Vorteil (z. B. Verbesserung der persönlichen Stellung) genügt.
Die Annahme bzw. das Sichverschaffen von herrenlosen oder abhandengekommenen Sachen kann auch dann vorliegen, wenn der Beschaffungsakt durch Veranlassung der Lieferung und die anschließende Eingliederung in den Betriebsbestand einer anderen Person erfolgt.
Zur Beurteilung einer eidesstattlichen Aussage über den Zustand einer Sache ist zu klären, in welchem Umfang unversehrte und zerbrochene Teile vorhanden sind und ob die Aussage auf eigener Wahrnehmung oder bloßer Weitergabe von Erkundigungen beruht.
Stehen die Voraussetzungen des sachlichen Tatbestands einer Straftat (z. B. § 259 StGB) nicht fest, sind ersatzweise einschlägige Sonderstrafnormen (z. B. Regelungen zum unerlaubten Umgang mit Metall) zu prüfen; das Gericht hat insoweit das Vorliegen von Wissen oder Fahrlässigkeit festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 19. Mai 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Peter █████ aus ████████, geboren am █████ in ███, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 19. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 6. August 1951 übernahmen der Ehemann der Inhaberin der Altmaterialhandlung I. C. J. in ██████, bei der der Angeklagte in leitender Stellung tätig war und mit deren Inhaberin er verwandt ist, und der ███████████ ███ ████ die Firma 93 kg Aluminium, das auch aus Diebstählen herrührte. Vorher hatte der Angeklagte sich nach Versicherung durch den Verkäufer, es handele sich um einwandfrei erworbene Ware, zur Übernahme bereit erklärt. Am Abend des Übernahmetages trug der Angeklagte den Kauf in das Geschäftsbuch ein. Das Metall wurde in Barren geliefert, die zum Teil durchgebrochen waren, aber noch die Gussform und einen Firmenstempel erkennen ließen. Das zum Preise von 1,90 DM für das Kilogramm erworbene Aluminium wurde am 31. August 1951 unter der Bezeichnung „Stück-Alu-Stand.-Legierung“ für 366,70 DM, also zum Preise von 1,90 DM für das Kilogramm, weiterverkauft. Dass es sich bei dem Verkauf um dieselbe Ware handelte, bezeichnet das Landgericht als zumindest möglich.
Im Strafverfahren gegen die Diebe und Hehler erklärte der Angeklagte als Zeuge unter Eid, es habe sich bei dem Aluminium nicht um Barren, sondern um Bruch gehandelt. Die Anklage erblickt in dieser beschworenen Aussage einen Meineid und wirft ihm außerdem Hehlerei bezüglich des Ankaufs des Metalls vor. Von beiden Anklagepunkten ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Hehlerei auf Grund fehlerhafter Erwägungen aus Rechtsgründen freigesprochen. Sie führt aus, er habe nicht seines eigenen Vorteils wegen, sondern zum Nutzen der Geschäftsinhaberin gehandelt. Daher komme höchstens Beihilfe zu einer von dieser begangenen Hehlerei in Frage. Sie scheide aber aus, weil der Sachverhalt nicht ergebe, dass Frau I. C. J. eine strafbare Handlung begangen hat. Bei dieser Erwägung übersieht das Landgericht, dass der Tatbestand des § 259 StGB nach gefestigter Rechtsprechung nicht die Absicht, unmittelbaren Vermögensvorteil zu erlangen, erfordert, sondern dass das Streben nach mittelbarem Vorteil, so nach irgend einer günstigeren Gestaltung der persönlichen Verhältnisse, genügt (RGSt 50, 308; 53, 153; BGH Urteile 5 StR 179/52 vom 28. August 1952 und 5 StR 416/52 vom 2. Oktober 1952).
Es ist deshalb erforderlich, nachzuprüfen, ob der Angeklagte sich bei dem Entschluss, die Ware anzukaufen, von der Vorstellung leiten ließ, dass er dadurch in irgend einer Weise, sei es durch Beteiligung am Umsatz, sei es auch nur durch eine Befestigung seiner Stellung, einen Vorteil zu erwarten hatte. Sollte das Landgericht zu einer solchen Feststellung gelangen, so würde der Annahme der Hehlerei nicht entgegenstehen, dass der Angeklagte durch seine Tätigkeit das Aluminium nicht in seine eigene, sondern in die Verfügungsgewalt der Geschäftsinhaberin gebracht hat.
Die entgegenstehende Ansicht des Reichsgerichts ist vom Bundesgerichtshof aufgegeben worden (BGHSt 2, 262, 355). Die Annahme der Hehlerei wird auch nicht notwendig durch die Tatsache ausgeschlossen, dass die Ware nicht durch den Angeklagten selbst, sondern durch den Angestellten G. C. und den Ehemann der Geschäftsinhaberin abgenommen wurde. Denn nachdem der Angeklagte durch seine Bereitschaft, die Ware zu kaufen, deren Lieferung veranlasst hatte, liegt die Annahme nahe, dass er gleichzeitig mit der von ihm vorgenommenen Eintragung des Ankaufs in das Geschäftsbuch erst die endgültige Entscheidung darüber traf, ob sie behalten werden solle. Auch in dem nachträglichen Behalten der Ware durch eine leitende Person des Betriebes kann ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB liegen (RGSt 64, 21), möglicherweise auch ein Mitwirken zum Absatz seitens des Vormannes (RGSt 57, 73).
Schließlich käme, wenn aus Gründen des inneren Tatbestands Sachhehlerei nach § 259 ████ auszuschließen wäre, eine Verurteilung nach § 18 UnedMetG in Betracht. Die Anwendung dieser Strafbestimmung kann nicht mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung abgelehnt werden, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des § 259 StGB ergibt. Insoweit müsste noch festgestellt werden, ob der Angeklagte das Aluminium gesehen und die Gussform nebst den Stempeln erkannt hat, ob sich ihm hiernach oder durch andere verdächtige Umstände, z. B. den Beruf des E. als Zuckerwarenhändler, die Kenntnis von dem strafbaren Erwerb des Metalls aufdrängen musste, schließlich, ob er als in leitender Stellung tätiger Angestellter fahrlässig gehandelt hat, wenn er in Kenntnis der Person des Verkäufers es unterlassen haben sollte, das in seiner Abwesenheit gelieferte Metall zu besichtigen und zu prüfen.
Hiernach ist das Urteil, soweit der Angeklagte hinsichtlich des Ankaufs des Aluminiums freigesprochen worden ist, zwecks weiterer Feststellungen aufzuheben.
Auch die Freisprechung von dem Vorwurf der Eidesverletzung wird durch die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Das angefochtene Urteil lässt nicht hinreichend erkennen, in welchem Zustand sich das angekaufte Metall bei der Übernahme durch G. und den Ehemann I. C. befand. Die Strafkammer stellt lediglich fest, dass das Aluminium in Barren gegossen war, die „zum Teil durchgebrochen“ waren, aber die Gussform erkennen ließen. Ob solches Metall als Bruch bezeichnet werden kann, wird davon abhängen, in welchem Verhältnis unversehrte und zerbrochene Barren vorhanden waren, möglicherweise auch davon, in welchem Grade die Barren zerstückelt waren. Für die Beurteilung der Aussage des Angeklagten wird es darauf ankommen, in welchem Sinne in der Verhandlung, in der der Beschwerdeführer als Zeuge von „Bruch“ gesprochen wurde, und inwieweit er diesen Sinn erkannte (RGSt 59, 343; 60, 78; 76, 94, 96). Schließlich bedarf es der Aufklärung, ob die Aussage dahin zu verstehen war und ob der Angeklagte sie dahin verstanden wissen wollte, dass er selbst auf Grund eigener Wahrnehmung die Ware als Bruch bezeichnen wollte, oder ob er nur das Ergebnis von Erkundigungen mitteilte. Im ersten Falle könnte eine Eidesverletzung auch dann angenommen werden, wenn er dem Gericht eine eigene Wahrnehmung vorgespiegelt hat (RGSt 68, 278, 283; BGH DRiZ 1951, 166 Nr. 43).
Auch unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheids wird das Landgericht den auf Grund weiterer Aufklärung festzustellenden Sachverhalt gegebenenfalls zu prüfen haben.
Hiernach war der Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollem Umfang stattzugeben.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann (ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert)
| Dr. Schalscha | |
| Heimann-Trosien |