Revision teilweise stattgegeben: Rückverweisung wegen fehlender Einzelstrafe bei versuchter Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 726/52
- Datum
- 22.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) kann durch Verletzung von Treuepflichten aus einem schuldrechtlichen Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB) verwirklicht werden; die bestimmungsgemäße Verwendung anvertrauter Mittel ist eine wesentliche Treuepflicht.
Zur rechtmäßigen Bildung der Gesamtstrafe (§ 74 StGB) müssen für alle der Gesamtstrafe zugrundeliegenden selbständigen Taten Einzelstrafen ausgesprochen sein; das Unterlassen einer solchen Einzelstrafenverhängung ist ein aufhebungsfähiger Mangel.
Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO verhindert nicht die nachträgliche Verhängung einer bislang unterbliebenen Einzelstrafe, soweit insoweit noch keine richterliche Entscheidung getroffen worden ist; die Gesamtstrafe darf dabei nicht erhöht werden.
Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung der Tatbestandsverwirklichung beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, wenn das Verhalten des Täters anderweitig (z. B. als Treubruch) den Tatbestand erfüllt.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 24. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Edmund J ███ aus ███, geboren am ███ in ███, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der ████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ █████ Geschäfte,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 24. September 1952 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle VIII des Urteils (versuchte Nötigung vom 19. und 22. Februar 1951) und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue, fortgesetzten Arrestbruchs, zweier Vergehen des Betruges und dreier Vergehen der versuchten Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und 200 DM Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der er lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, führt nur teilweise zur Aufhebung des Urteils.
1. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar hat das Landgericht in dem Untreuefall zu Unrecht angenommen, dass der Angeklagte den Missbrauchstatbestand verwirklicht habe. Die Forderung gegen die Firma, über die der Angeklagte abredewidrig verfügt hat, stand ihm selbst zu; im Verhältnis zur Schuldnerin war er der alleinige Gläubiger. Es handelte sich also für ihn nicht um „fremdes Vermögen“ im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 1, 186). Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 266 StGB findet aber darin ihre Rechtfertigung, dass er die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt hat (Treubruchstatbestand).
Der Angeklagte hatte mit ██ vereinbart, dass er diesem zum █████████████████ einen ███████████ Benzolvorrat beschaffen werde. ███ gab ihm zu diesem Zweck 10.000 DM. Den Betrag sollte der Angeklagte treuhänderisch für seinen Auftraggeber verwahren und ausschließlich zum Ankauf des Benzols verwenden.
Es lag danach ein Auftragsverhältnis vor (§§ 662 ff. BGB), das für den Angeklagten besondere Treuepflichten begründete und die bestimmungsmäßige Verwendung des Geldes als eine der Hauptverpflichtungen zum Inhalt hatte. Den Vorgängen kam schon im Hinblick auf die Höhe der anvertrauten Summe erhebliches Gewicht zu; die dem Angeklagten übertragenen Aufgaben erstreckten sich, wenn es sich auch nur um ein einmaliges Geschäft handelte, über einen gewissen Zeitraum. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme keinem Bedenken, dass der Angeklagte auf Grund eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB gehalten war, die Vermögensinteressen des ███ wahrzunehmen. Diese Pflicht hat er durch die zum eigenen Nutzen vorgenommene Verfügung über das Guthaben verletzt und dem ███ auf diese Weise vorsätzlich Nachteile zugefügt. Er ist somit zu Recht wegen Untreue bestraft worden.
Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen.
2. Dagegen kann der Strafausspruch zum Teil nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat den Angeklagten sowohl im erkennenden Teil des Urteils als auch in den Entscheidungsgründen dreier Vergehen der versuchten Nötigung für schuldig befunden. Die Strafkammer hat es aber unterlassen, für den durch die Briefe vom 19. und 22. Februar 1951 verübten dritten Nötigungsversuch (VIII der Urteilsgründe) eine Einzelstrafe zu verhängen. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB (RGSt 52, 146; Urteil des BGH vom 10. September 1953, 4 StR 382/53).
Dieser Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu achten; er zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass das bezeichnete Versäumnis des Landgerichts Einfluss auf die Höhe der Gesamtstrafe gehabt hat; diese darf aber nur auf Grund aller Einzelstrafen ausgesprochen werden, von denen eine bisher fehlt.
Das Landgericht ist auch nicht durch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO gehindert, nunmehr eine Einzelstrafe zu verhängen. Das aus § 358 Abs. 2 StPO sich ergebende Verbot der Schlechterstellung bezieht sich beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen, aus denen sich die Gesamtstrafe bildet, auf die Gesamtstrafe und die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen. Das folgt aus der maßgeblichen Bedeutung der Einzelstrafen, die im Falle ihrer Rechtskraft Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 358 Abs. 2 StPO sind (BGHSt 1, 252).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ist aber, dass Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies, wie hier, unterblieben, so liegt insoweit überhaupt keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 StPO verboten sein könnte. Eine andere Beurteilung hätte nur Platz zu greifen, wenn der Eröffnungsbeschluss endgültig in dem Sinne erschöpft wäre, dass der Angeklagte insoweit straflos zu bleiben hätte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Angeklagte ist vielmehr sowohl im Urteilssatz als auch in den Gründen auch dieser Tat für schuldig befunden worden.
Bei solcher Verfahrenslage steht einer Nachholung des versehentlich unterbliebenen Strafausspruchs kein Hindernis aus § 358 Abs. 2 StPO im Wege; lediglich die Gesamtstrafe darf nicht erhöht werden.
| Dr. Horchner | Jagusch | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Heimann-Trosien |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 657/10 · 31.03.2011Bestechlichkeit: Keine tatbestandliche Handlungseinheit bei unbestimmter Unrechtsvereinbarung
- BGH · 1 StR 530/53 · 13.07.1954Hehlerei/Metallhehlerei: Beweisregel § 259 StGB, Vorteilsabsicht und Strafausspruch
- BGH · 1 StR 500/53 · 24.11.1953Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unklarer Zurechnungsfähigkeit