Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unklarer Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 500/53
Datum
24.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Abtreibung und eines Tötungsdelikts verurteilt; das Landgericht sah eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen widerspruchsbehaftet und nicht hinreichend klärend sind. Es wurde zurückverwiesen mit Hinweis auf ergänzende Sachverständigenaufklärung und mögliche Unterbringung (§ 42b StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist infolge einer Gehirnerkrankung die Fähigkeit, sich der Einsicht entsprechend zu hemmen, in solcher Weise aufgehoben, dass der Täter nicht mehr nach seiner Einsicht handeln kann, liegt Unzurechnungsfähigkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 StGB vor.

2

§ 51 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass Hemmungen vorhanden sind, aber die Fähigkeit, sich durch diese Hemmungen vom tatbestandsmäßig erkannten Handeln abhalten zu lassen, erheblich vermindert ist.

3

Für die Bejahung von Schuldfähigkeit, vermindeter Schuldfähigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit sind widerspruchsfreie, hinreichend bestimmte Feststellungen erforderlich; bleiben diese aus, ist das Urteil aufzuheben.

4

Bei widersprüchlichen oder unklaren Gutachtensfeststellungen hat das Gericht ggf. zusätzliche Sachverständige zu hören oder das vorhandene Gutachten durch ergänzende Befragung aufzuklären, bevor die Schuldfrage abschließend entschieden wird.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 28. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arzt Dr. Werner ███████ aus KC ██, geboren am ███ ██ ██ in ███, wegen Abtreibung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 28. April 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vollendeter Abtreibung in 12 Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, und wegen Abtreibungsversuchs in 2 Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat ihn als erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angesehen. Seine auf Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Sachrüge:

Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet der Angeklagte an einem auf progressive Paralyse zurückzuführenden Gehirnleiden, das einen „massiven Hirnschwund, besonders im Bereich des Stirnhirns, und eine starke Erweiterung der inneren und äußeren Hirnhohlräume“ benennt. Er brachte wegen der durch Paralyse hervorgerufenen Zerstörung von Teilen seines Gehirns „die nötigen Hemmungsvorstellungen nicht mehr in erforderlichem Maße auf, um sich der als unerlaubt erkannten Handlungen zu enthalten“.

Diese Feststellung beruht in erster Reihe auf der Anhörung des Sachverständigen Dr. ████, der in seinem schriftlichen Gutachten, das auf Grund der Verfahrensrüge ████████████ verwertet werden kann, sich dahin geäußert hat, „dass Dr. ███ zwar die Fähigkeit hat, das Unerlaubte seiner ██████████ einzusehen, dass er aber infolge des festgestellten Gehirnleidens nicht die nötigen Hemmungsvorstellungen aufbrachte, gemäß dieser Einsicht zu handeln“.

Wenn auf Grund dieser Feststellungen das Landgericht nur zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB kommt, kann eine unrichtige Anwendung des Gesetzes nicht ausgeschlossen werden. Schon der Gebrauch des Wortes „Hemmungsvorstellungen“ gibt Anlass zu Bedenken. Denn Vorstellungen sind eine Verstandesbetätigung, während Hemmung den Willen beeinflusst.

Waren die Hemmungen nicht in dem nötigen oder erforderlichen Maße vorhanden, um den Angeklagten von dem als strafbar erkannten Handeln abzuhalten, so war er unfähig, nach seiner Einsicht zu handeln. Dann ist § 51 Abs. 1 StGB anzuwenden. Der Fall des § 51 Abs. 2 StGB setzt gerade das Vorhandensein von Hemmungen und die, wenn auch erheblich verminderte Fähigkeit, sich von der durch diese Hemmungen abhalten zu lassen, voraus.

Infolge der nicht widerspruchsfreien Feststellungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Verfahrensrüge:

Eines Eingehens auf diese bedarf es hiernach nicht.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer in Beachtung des verfahrensrechtlichen Vorbringens der Revision zu erwägen haben, ob zur Aufklärung der erwähnten Unstimmigkeit auch Professor Dr. ████, der das schriftliche Gutachten des Dr. ███ mitunterzeichnet hat, selbst als Sachverständiger zu hören und zu befragen ist, ob er die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ausschließen kann.

Im Übrigen besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

a) Bei Anwendung sowohl des ersten wie des zweiten Absatzes des § 51 StGB wird Gelegenheit zur Prüfung bestehen, ob Grund zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gegeben ist (§ 42b StGB). Dem würde das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht im Wege stehen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Zu beachten ist ferner, dass in dem angefochtenen Urteil keine Einzelstrafe für den Fall 13 (erste an der Lieselotte █████ begangene Abtreibung) festgesetzt worden ist. Das ist gegebenenfalls nachzuholen, wobei nur die Gesamtstrafe nicht erhöht werden darf (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 22. September 1953 – 1 StR 726/52 – NJW 1953 S. 1879 Nr. 20).

c) Bei Anordnung des Berufsverbots muss zum Ausdruck gebracht werden, auf welchen Beruf sich das Verbot bezieht.

d) Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel einzeln zu bezeichnen (RG JW 1935, 949 Nr. 35).

Auf die Mitangeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, bleibt die Aufhebung des Urteils, auch soweit sie wegen Teilnahme an den Taten des Beschwerdeführers verurteilt worden sind, gemäß § 50 Abs. 1 StGB ohne Einfluss.

Dr. HorchnerGlanzmannDr. Schalscha
Dr. PeetzHeimann-Trosien
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