Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung – Teilaufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 382/53
Datum
10.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs in mehreren Fällen sowie Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision rügte unzureichendes Vergleichsmaterial des Schriftsachverständigen und Verfahrensfehler bei der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Rügen insoweit unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch wegen formeller Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe auf und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch ein mangelbehaftetes Sachverständigengutachten führt nur dann zur Aufhebung der Verurteilung, wenn das Gericht seine Überzeugung ausschließlich oder in entscheidendem Maße auf dieses Gutachten stützt.

2

Ein Sachverständigengutachten, das den Angeklagten nicht ausschließt, kann im Urteil verwertet werden, sofern das Gericht zusätzlich tragfähige eigene Feststellungen oder Indizien darlegt.

3

Bei Fortsetzungsdelikten nach § 74 StGB hat das Gericht die einzelnen hinzuzurechnenden Strafen festzustellen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu bilden; unterlässt es dies, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Der im Sitzungsprotokoll dokumentierte Antrag der Staatsanwaltschaft ersetzt nicht die urteilsmäßige richterliche Feststellung und Aussprechung einzelner Strafen.

5

Bei Neubildung einer Gesamtstrafe sind die formellen Vorgaben, insbesondere § 358 Abs. 2 StPO, zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 28. Mai 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Versicherungsagenten Otto ██, geboren am ██████ 1915 in ██, ██ ███, wegen Betrugs und Urkundenfälschung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Heinemann-Trosien, Bundesrichter Dr. Seibert, als beisitzende Richter, ████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Mai 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu [REDACTED] Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision erhebt Sachbeschwerde.

Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht den Angeklagten im Fall █████ auf Grund des Gutachtens des zugezogenen Schriftsachverständigen wegen Urkundenfälschung verurteilt habe, obwohl der Sachverständige nur unzureichendes Vergleichsmaterial zur Verfügung gestanden habe und daher zwingende Schlüsse auf den Urheber der Fälschung nicht möglich gewesen seien. Die Rüge ist in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Natur. Sie ist schon deshalb unbegründet, weil die Strafkammer die Überzeugung von der Fälschung der Unterschrift durch den Angeklagten nicht auf das Sachverständigengutachten, sondern auf die Erwägung gestützt hat, dass außer dem Angeklagten niemand an der Fälschung interessiert gewesen sei. Das Sachverständigengutachten ist im Urteil nur insofern verwertet, als es den Angeklagten als Urheber der Unterschrift nicht ausschließt.

II. Die Sachrüge führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Bedenken der Revision gegen den Schuldspuch erweisen sich als unbegründet.

Die Einwendungen der Revision gegen die Tatbestandsfeststellungen in den Fällen ███ und ███ lassen verschiedene tatsächliche Würdigungen zu. Daraus rechtfertigt sich die abweichende rechtliche Würdigung.

Der innere Tatbestand ist für sämtliche Fälle des fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Volkswohl-Bundes noch ausreichend festgestellt. Nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer ist der Angeklagte auch im Fall ████ davon ausgegangen, durch den erschwindelten Abschluss des Versicherungsvertrages die ihm nicht zustehende Provision zu erlangen. Seine privatschriftliche Erklärung, der Versicherungsnehmer solle von jeder Verpflichtung frei sein, wenn ihm das zugesagte Darlehen bis zum 15. 11. 1952 nicht bewilligt werde, verhinderte nicht, dass ████ die Aufnahmegebühr und den ersten Monatsbeitrag zahlte und dass die Versicherung dem Angeklagten die Provision vergütete.

Nach dem Urteilszusammenhang kann nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte mit der Schädigung mindestens einer der beteiligten Vertragsparteien gerechnet und diese gebilligt hat.

Wenn die Revision in den Fällen █████ und ████████ die Strafkammer habe den Begriff der Vermögensgefährdung zum Nachteil des Angeklagten verkannt, so übersieht sie, dass die (infolge der Anfechtbarkeit der Versicherungsverträge) zumindest für die Versicherungsgesellschaft entstandene Vermögensgefährdung auf Grund neuer Verhandlungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaft behoben worden ist. Das war eine nachträgliche Beseitigung des in der Vermögensgefährdung bereits eingetretenen Vermögensschadens.

Der Strafausspruch kann entgegen der zwingenden Vorschrift des § 74 StGB nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei den beiden Fortsetzungstaten eine hinzuzurechnende Einzelstrafe unterlassen und daraus eine Gesamtstrafe von sieben Monaten gebildet hat (vgl. BGHSt 2, 146; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 1951 – 2 StR 114/51 in LK § 74 StGB Anm. A).

Der aus der Sitzungsniederschrift ersichtliche Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, gegen den Angeklagten Einzelstrafen von jeweils vier Monaten festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe von sieben Monaten zu bilden, vermag die urteilsmäßige Feststellung, dass diese Einzelstrafen vom Gericht tatsächlich ausgesprochen worden sind, nicht zu ersetzen. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

MartinPeetzHeinemann-Trosien
GlanzmannDr. SeibertDr.

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