Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafaussprech wegen Verstoßes gegen §74 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 329/64
- Datum
- 23.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren selbständigen strafbaren Handlungen sind für jede Tat Einzelstrafen festzusetzen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden; die Unterlassung dieser Vorgabe verletzt § 74 StGB und führt zur Aufhebung des Strafauspruchs.
Die Frage des Rückfalls ist gesetzlich bestimmt und dem richterlichen Ermessen entzogen; Feststellungen über den Rückfall sind vor der Strafzumessung zu treffen und können von der Aufhebung des Strafauspruchs getrennt bestehen bleiben.
Feststellungen zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung stehen in engem Zusammenhang mit der Strafzumessung; sie erfordern hinreichende Darlegungen, dass die Tat(en) symptomatisch für eine dauerhafte Neigung zu Straftaten sind und können nicht ohne weiteres getrennt erhalten bleiben.
Bei Zurückverweisung ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten; bei Verhängung von Geldstrafen sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten, insbesondere die in der Entscheidung genannten Vorschriften zur Anordnung und Aufteilung mehrerer Geldstrafen (vgl. § 264 i.V.m. § 78 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 23. April 1964
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Flugzeugmechaniker Friedrich aus ███ ██████ █████████, geboren am ███ ████ ██ in ████, █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. April 1964 im Strafaussprach mit den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit es nicht die Feststellungen zum Rückfall betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in zwei Fällen, jeweils teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Vortäuschung einer Straftat als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus und 50 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Strafaussprach kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der drei den Gegenstand der Verurteilung bildenden Straftaten zu einer Strafe von vier Jahren Zuchthaus und 50 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tage Zuchthaus, verurteilt. Damit hat es gegen § 74 StGB verstoßen. Es hat unterlassen, für jede der selbständigen strafbaren Handlungen eine Einzelstrafe zu verhängen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden. Dieser Mangel hat auf Grund der unbeschränkt eingelegten Revision der Verletzung des sachlichen Rechts die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im Strafaussprach mit den dazugehörigen Feststellungen zur Folge (BGHSt 4, 345, 346; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. September 1953 – 4 StR 382/53; RGSt 23, 255; 25, 308 ff.; 52, 146 ff.).
Bestehen bleiben können allerdings die Feststellungen über die Voraussetzungen des Rückfallbetruges. Die Voraussetzungen für den Rückfall sind im Gesetz klar umrissen und dem richterlichen Ermessen unzugänglich; sie müssen vor der eigentlichen Strafzumessung geprüft werden. Eine Trennung der Rückfallfrage vom übrigen Strafaussprach ist daher möglich (BGHSt 5, 252; RGSt 65, 237).
Nicht bestehen bleiben können dagegen schon wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem übrigen Strafaussprach (Grosse/Löwe/Rosenberg, 21. Aufl. 1963, § 318 StPO Anm. 5 b) die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils über die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Abgesehen davon sind die Ausführungen der Strafkammer zu diesem Punkt rechtsirrtumsfrei, soweit sie den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Fälle des Rückfallbetruges, teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt hat. Nicht unbedenklich ist dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten auch wegen der wissentlich falschen Anschuldigung in Tateinheit mit Vortäuschung einer Straftat als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Es äußert sich hierzu ausdrücklich nur bei der Erörterung der Gefährlichkeit des Angeklagten. Es fehlt jedoch an Darlegungen dazu, dass auch diese Tat symptomatisch für den Hang des Angeklagten zu strafbaren Handlungen ist (RGSt 70, 214, 215; BGHSt 16, 296 ff.).
Die Aufhebung im Strafaussprach umfasst den Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben. Dabei wird es nach § 264 in Verbindung mit § 78 StGB auf zwei Geldstrafen erkennen müssen.
| Hübner | Seibert | Mai | |||
| Willms | Sanders |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 224/69 · 08.07.1969BGH: Keine Feststellung gewohnheitsmäßiger Hehlerei – Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 1 StR 424/64 · 15.12.1964Revision: Abgrenzung Einschleichen und Bewohntes Gebäude bei Rückfalldiebstahl
- BGH · 1 StR 166/65 · 25.05.1965Revision verworfen: Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung